Klienten-Information SONDERAUSGABE Fristen und Neuerungen 2021
Klienten-Information SONDERAUSGABE
Auch wenn Informationen rund um COVID-19 derzeit unseren (Arbeits-)Alltag dominieren, gibt es auch in anderen Bereichen wichtige Neuerungen, über die wir Sie in Kenntnis setzen möchten. In diesem Newsletter finden Sie daher Hinweise zu wichtigen Fristen bis Ende Februar 2021 sowie aktuelle Infos zu weiteren grundlegenden Neuerungen, etwa zur Neuorganisation der Finanzverwaltung oder Airbnb-Meldungen an das Finanzamt.
Wichtige Fristen bis Ende Februar
Zur Erinnerung dürfen wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Fristen im Februar 2021 mitteilen:
- Registrierkassenpflicht: Prüfung des Jahresbeleges bis 15.02.21
Zum Abschluss eines Geschäftsjahres ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist 7 Jahre aufzubewahren. Die verpflichtende Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2020 Ihrer Registrierkasse(n) hat bis längstens 15.02.2021 zu erfolgen. - Mitteilungen gem. § 109a und 109b EStG
Das österreichische Einkommensteuergesetz sieht eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten für natürliche Personen sowie Personenvereinigungen (OG, KG, GesbR, etc.) vor, sofern bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht und dabei bestimmte Entgeltsgrenzen überschritten werden. Die Meldeverpflichtung betrifft natürliche Personen als Unternehmen genauso wie Körperschaften öffentlichen und/oder privaten Rechts.
Mitteilungspflichtig gem. § 109a EStG sind ua Leistungen als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbstständiger Vortragender/Lehrender/Unterrichtender, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Privatgeschäftsvermittler sowie freier Dienstnehmer. Nicht mitteilungspflichtig sind sog. Bagatellfälle (unter EUR 900,00 pro Jahr gesamt und unter EUR 450,00 pro Leistung).
Mitteilungspflichtig gem. § 109b EStG sind Zahlungen in das Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug. Davon betroffen sind Leistungen aus selbstständiger Arbeit gem. § 22 EStG (ua Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern, Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten), die im Inland ausgeführt werden, Vermittlungsleistungen von un-/beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen, sowie kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Nicht von der Mitteilungspflicht betroffen sind Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland von unter EUR 100.000,00 in einem Kalenderjahr sowie jene Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 99 EStG oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.
Die Meldungen sind in elektronischer Form (ELDA oder Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt zu melden. Mitteilungen für das Jahr 2020 müssen daher bis spätestens 28.02.2021 erfolgen. Es sind hinsichtlich der meldepflichtigen Daten jedenfalls die amtlichen Formulare zu verwenden. Hierzu verweisen wir auf die Homepage des BMF:
E109a: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109a.pdf?open=inline
E109b: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109b.pdf?open=inline - Antragstellung zur aws-Investitionsprämie
Mit Verweis auf unseren Sondernewsletter zur aws Investitionsprämie (siehe Link unten) dürfen wir Sie nachfolgend nochmals auf die zeitlichen Rahmenbedingungen diesbezüglich hinweisen:
Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 31.05.2021 gesetzt werden (ua Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen, Abschluss Kaufvertrag oder Baubeginn). Der Antrag auf Förderung ist bis zum 28.02.2021 zu stellen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.02.2023 zu erfolgen (Großinvestitionen 28.02.2025).
In der Praxis bedeutet das somit, dass man eine Planung der Investitionen für das gesamte Jahr 2021 und den Zeitraum bis Februar 2023 (letzter Stichtag für Inbetriebnahme und Bezahlung) bis Ende Februar 2021 vornehmen muss, um in den Genuss der Investitionsprämie zu gelangen. Sämtliche erste Maßnahmen (auch für die Investitionen bis Anfang 2023) sind bis spätestens 31.05.2021 zu tätigen, was im konkreten Fall heißt, dass der Antrag vor (!) der schlussendlichen Bestellung/Beauftragung (erste Maßnahme) zu stellen ist. Zu beachten ist, dass ein zu niedrig gestellter Antrag im Nachhinein nicht erhöht werden kann, weshalb eine möglichst sorgfältige Planung zu empfehlen ist. Eine nachträgliche Korrektur des Antrages nach unten ist unproblematisch, da es im 1. Schritt (Antragsfrist 28.02.2021) nur um die grundsätzliche Zusage der Prämie geht und erst in einem 2. Schritt (Bestellfrist 31.05.2021) um die konkreten Bestellungen. Erst auf Basis einer Endabrechnung nach Inbetriebnahme und Bezahlung (28.02.2023 bzw. bei Großinvestitionen sogar erst 28.02.2025) erfolgt als 3. Schritt die Erstattung der Prämie.
Somit folgende Handlungsempfehlung:
– Planung der Investitionen in ausreichender Höhe und Antragstellung bis Ende Februar 2021 auf Basis dieser Planung
– Setzen der ersten Maßnahmen bis Ende Mai 2021
– Inbetriebnahme und Bezahlung bis Ende Februar 2023 bzw. 2025
Detailinfos: https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-aws-investitionspraemie
Sonstige wichtige Informationen aus dem Jahr 2021
- Neuorganisation der Finanzverwaltung
Die seit 15 Jahren bestehende Struktur der österreichischen Finanzverwaltung ist seit Anfang Jänner 2021 neu organisiert.
Künftig bestehen die Abgabenbehörden des Bundes aus dem Bundesministerium für Finanzen, zwei Finanzämtern sowie dem Zollamt Österreich. Aus den bisher 39 Finanzämtern sowie dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Glückspiel werden zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die Kompetenz des Finanzamtes für Großbetriebe beschränkt sich auf Großbetriebe, welche (unter anderem) als Gewerbebetriebe mit Umsätzen von mehr als EUR 10 Mio., Privatstiftungen und Kreditinstitute definiert sind. Das Finanzamt Österreich ist immer dann zuständig, wenn das Finanzamt für Großbetriebe nicht zuständig ist. Das Zollamt Österreich geht aus den bisher neun Zollämtern hervor und hat ebenfalls bundesweite Zuständigkeit. Weiters neu ist das Amt für Betrugsbekämpfung, in welchem die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörden zusammengefasst werden. Ebenso eigenständig ist der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge. Darüber hinaus wurde noch eine bundesweite Unterstützungsstelle geschaffen, die sog. Zentralen Services, welche insbesondere der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtauslegung und Vollziehung dienen sowie eine interne Organisationsoptimierung gewährleisten sollen
Für das Abgabenverfahren und die jeweiligen Steuerpflichtigen hat diese Reform zu Teilen auch Auswirkungen: Mit der Neuorganisation entfällt die örtliche Zuständigkeit, dh die Zuteilung ergibt sich ausschließlich nach der sachlichen Zuständigkeit (Steuerpflichtiger, Abgabenart). Sämtliche Abgabenkontonummern von Abgabenpflichtigen wurden eingefroren, eine Zuständigkeitsänderung der Finanzämter und/oder eine Sitzverlegung hat demnach keine Auswirkungen (mehr) auf die Abgabenkontonummer. Zum 01.01.2021 noch nicht abgeschlossene Verfahren wurden von den beiden Finanzämtern im Verfahrensstand zum 01.01.2021 übernommen. Verfahren, die mit/nach 01.01.2021 neu zu laufen beginnen, richten sich schon nach der neuen Zuständigkeitsverteilung. Daher ist bei Anbringen und Rechtsmitteln diesbezüglich Acht zu geben. Durch die Reduktion der Finanzämter kam es auch zu einer Neuorganisation sowie Zusammenlegung der Dienststellen. Dies hatte Auswirkungen auf die Anschrift (siehe oben), aber auch auf die Bankverbindung. Bei Überweisungen sollte somit zunächst geprüft werden, ob sich die Bankverbindung des nunmehr zuständigen Finanzamtes bzw. der Dienststelle geändert hat.
Wir stellen Ihnen dazu nachfolgend einen Link zur Homepage des BMF mit einer Übersicht zu den Änderungen seit 01.01.2021 zur Verfügung und raten Ihnen die Bankverbindung vor Tätigung der ersten Überweisungen zu überprüfen:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html - Verschiebung des E-Commerce-Pakets
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde seitens der EU entschieden, dass man das Inkrafttreten des sog. E-Commerce-Pakets auf Juli 2021 verschiebt (ursprüngliches Inkrafttreten mit Jänner 2021 geplant). Von dieser Verschiebung sind unter anderem folgende Maßnahmen betroffen:
– Erweiterung des one-Stop-Shops
– Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel
– Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel
– Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner
Da mit diesen Maßnahmen doch großteils sehr grundlegende Änderungen verbunden sind, dürfen wir Sie in einer der nächsten Klienteninformationen dazu gesondert informieren. - Airbnb Meldungen an das Finanzamt
Wie bereits mehrfach berichtet und wahrscheinlich auch aus den Medien bekannt, meldet der US-Wohnungsvermittler Airbnb für das Kalenderjahr 2020 erstmals Umsatzdaten seiner Vermieter an die österreichische Finanzverwaltung. Diese Meldungen sollten am 31.01.2021 erfolgen. Zu beachten ist, dass die gemeldeten Vermietungseinnahmen in den Steuererklärungen der Vermieter zu berücksichtigen sind. Die Umsatzsteuer auf Vermietungseinnahmen (sofern nicht Kleinunternehmer iSd UStG) ist in der Umsatzsteuerjahreserklärung bekanntzugeben. Für Dezember 2020 bzw. das 4. Quartal 2020 ist bis zum 15.03.2021 eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Erfassung Ihrer Airbnb-Einkünfte in der Steuererklärung 2020. - Home-Office-Regelung neu
Der Ministerrat hat in der vergangenen Woche eine Regelung zum Home-Office beschlossen. In diesem Beschluss sind folgende Eckpunkte enthalten:
– Homeoffice auf (gegenseitig) freiwilliger Basis.
– Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben weiterhin Gültigkeit.
– Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten auch im Home-Office.
– Eine Unfallversicherung soll es auch im Home-Office geben.
– Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Diese Bereitstellung soll keinen Sachbezug darstellen. Ein entsprechender Ersatz von Mehrkosten soll steuerfrei sein (EUR 300,00).
– Für die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes soll es eine Absetzbarkeit von diesbezüglichen Werbungskosten geben (EUR 300,00.
Der Gesetzesentwurf wird in den nächsten Tagen erwartet. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald die Details dazu öffentlich sind bzw. die Gesetzeswerdung abgeschlossen ist.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 01.02.2021