Klienten-Information SONDERAUSGABE aws Investitionsprämie - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE aws Investitionsprämie

Klienten-Information SONDERAUSGABE aws Investitionsprämie

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen, insbesondere über die neue aws Investitionsprämie informieren. Die geplanten Fristverlängerungen der Bundesregierung finden Sie im Text unten farbig markiert (Stand 08.02.2021). Bitte beachten Sie, dass die Anpassung der Richtlinie und die erforderliche Gesetzesänderung noch ausständig sind. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl bestehende Anträge bzw. Verträge als auch neue Anträge.

Durch die aws Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen. Mit dieser Sonderinfo dürfen wir Sie auf die Antragsvoraussetzungen sowie die Fristen dafür informieren. Zu beachten ist, dass Investitionen frühzeitig geplant werden müssen, da die Antragsfrist bereits mit Ende Februar 2021 endet.

Die Abwicklung der Investitionsprämie erfolgt schriftlich über den aws-Fördermanager. Lt. aws beträgt das aktuelle Antragsvolumen zur Investitionsprämie bereits über EUR 2 Mrd., somit über den budgetären Mittel die seitens der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden. Aktuell werden jedoch weiterhin alle Anträge zur aws Investitionsprämie laufend entgegengenommen. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen. Förderzusagen können erst mit Schaffung der weiteren Voraussetzungen nach der erfolgten Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung erfolgen. Lt. Information auf der aws Homepage vom 23.01.21 wurden die Mittel für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung bereits aufgestockt.

Förderfähig sind grundsätzlich alle Unternehmen mit einem Sitz und/oder einer Betriebsstätte in Österreich, sowohl EPUs als auch Großunternehmen in allen Branchen. Die steuerliche Gewinnermittlungsart ist unerheblich, somit werden auch Einnahmen/Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmer gefördert.

Sonderfall Vermietung: Die private Vermietung von Wohnungen ist nur dann förderfähig, wenn eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 1 UGB vorliegt. Dies ist lt. aktuellen Ausführungen des aws (siehe FAQs 2.8.) dann anzunehmen, wenn mehr als 5 Mietgegenstände vermietet werden (sog. 5 Objekt-Grenze).

Sonderfall Holdinggesellschaft: Beteiligungsholdings sind nur dann förderfähig, wenn eine unternehmerische Betätigung im Sinne des § 1 UGB vorliegt. Dies ist bei reiner Vermögensverwaltung nicht gegeben, sehr wohl jedoch wenn die Gesellschaft als geschäftsleitende Holding fungiert und somit eine eigenständige Unternehmertätigkeit vorweist.

Nicht förderfähig sind u.a. „staatliche Unternehmen“ sowie Unternehmen und Gesellschaften, gegen die im Zeitpunkt des Antrages ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen erfüllt sind. Ebenso nicht förderfähig sind Unternehmen die gegen bestimmte Bundesgesetz bzw. Rechtsvorschriften verstoßen. Für nähere Details dazu ist auf die FAQs des aws (siehe Link unten) zu verweisen.

Förderfähige Investitionen sind materielle und immaterielle Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen an österreichischen Standorten. Im Sinne der Förderrichtlinie muss die Investition aktivierungspflichtig sein, es muss abnutzbares Anlagevermögen vorliegen sowie eine (eindeutige) Zuordnung zu einem Förderprozentsatz bzw. Schwerpunkt möglich sein. Weiters muss für jede Investition eine eigene Rechnung vorliegen sowie eine gesonderte Aktivierung vorgenommen werden. Förderfähig sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sofern diese erstmalig im Anlagevermögen aktiviert werden.

Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind klimaschädliche Investitionen wie beispielsweise Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen die fossile Energieträger nutzen; aktivierte Eigenleistungen und Privatanteile; leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden beim antragstellenden Unternehmen aktiviert); der Erwerb von unbebauten Grundstücken; der Erwerb von Gebäuden/-anteilen (begünstigt ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der Direkterwerb von Gebäuden von Bauträgern (Befugten iSd 3 117 Abs. 4 GewO)); der Bau und Ausbau von Wohngebäuden wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen; sowie Unternehmensübernahmen; eine detaillierte Liste ist den FAQs des aws zu entnehmen (siehe Link unten).

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 %. Erfolgt eine Neuinvestition in den Bereichen Ökologisierung (u.a. Klimaschutz, Elektrofahrzeuge, Gebäudesanierung), Digitalisierung (u.a. E-Commerce, Cloud- Computing, Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse) oder Gesundheit (u.a. Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien), so verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Bemessungsgrundlage sind immer die unternehmensrechtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gem. § 203 UGB inkl. Nebenkosten, idR alle Aufwendungen die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Das minimale Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000,- ohne Umsatzsteuer. Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderantrag; d.h. es können auch kleinere Investitionen (auch geringwertige Wirtschaftsgüter) zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Das maximale förderbare Investitionsvolumen ist EUR 50 Mio. ohne Umsatzsteuer pro Unternehmen/Unternehmensgruppe.

Die Investitionsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führt auch zu keiner Aufwandskürzung (d.h. keine Verringerung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und somit auch keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage).

Von zentraler Bedeutung für die Beantragung der Investitionsprämie sind die zeitlichen Rahmenbedingungen:

Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 31.05.2021 gesetzt werden (Mit Ministerratsbeschluss vom 20.01.2021 wurde die Verlängerung der Frist zur Setzung von ersten Maßnahmen vom 28.02.2021 auf den 31.05.2021 beschlossen). Dies sind u.a: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Vor dem 01.08.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Diese Beantragung muss jedenfalls vor dem 31.10.2020 erfolgt sein. Keine ersten Maßnahmen sind Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche.

Der Antrag auf Förderung ist jedenfalls und unabhängig von der oben angeführten Verlängerung der Frist zur Setzung von ersten Maßnahmen bis zum 28.02.2021 zu stellen.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (= Durchführungszeitraum) der Investition hat bis längstens 28.02.2023 (statt bisher 28.02.2022) zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis längstens 28.02.2025 (statt bisher 28.02.2024) zu erfolgen. Unter der vollständigen Bezahlung der zu fördernden Investition wird auch das Vorliegen eines Finanzierungsvertrages verstanden (Ratenkauf, Kreditvertrag).

Die Auszahlung der Investitionsprämie erfolgt nach der vollständigen Abrechnung der durchgeführten Investition (Frist 6 Monate statt bisher 3 Monate) als Einmalbetrag. Die Abrechnung kann ausschließlich elektronisch über den Fördermanager des aws vorgenommen werden. Bei der Abrechnung von Anträgen mit einem Volumen von über EUR 12.000,00 Zuschuss, ist die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters erforderlich.

Zu beachten ist, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre im geförderten Unternehmen in Österreich belassen werden müssen. Bei höherer Gewalt oder einem technischen Gebrechen sind äquivalente Ersatzinvestitionen zu tätigen.

 

Sonderfragen aus der Beratungspraxis:

1) Können Projekte geteilt werden, wenn sie nicht zusammenhängen und dafür gesonderte Anträge gestellt werden?
Gemäß der Förderrichtlinie gibt es betreffend der Investitionsprämie keine Projekte, sondern werden ausschließlich einzelne Investitionen gefördert. Eine Trennung ist somit möglich. Wichtig ist, dass für jede Investition die formalen Rahmenbedingungen gesondert eingehalten werden.

2) Sind Wirtschaftsgüter förderfähig die gemischt genutzt werden?
Eine Förderfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn eine überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt. Bei Fahrzeugen gilt die Mindestanforderung einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 %. Bei Gebäuden und baulichen Einrichtungen richtet sich die Abgrenzung nach den m2-Flächen der betrieblichen/privaten Nutzung.

3) Investitionsprämie und Fahrzeuge:
Nicht förderfähig sind Luftfahrzeuge, PKWs, Busse, LKWs und Schiffe die fossile Energieträger direkt nutzen.

Förderfähig sind Plug-In-Hybrid sowie Range Extender Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,- nicht überschreitet. Ebenso förderfähig ist die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ab Abgasstufe V, sog. Non Road Mobile Machinery – nicht für den Straßenverkehr sowie nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmte mobile Maschinen und Geräte). Diese Fahrzeuge sind mit 7 % gefördert.

Förderfähig sind auch all jene Fahrzeuge die in den Schwerpunktbereich Ökologisierung fallen (idR Elektrofahrzeuge aller Art wenn diese ausschließlich mit Elektroantrieb und Brennstoffzellen betrieben werden). Zu beachten ist, dass die Förderungshöhe von 14 % nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt (u.a. Bruttolistenpreis von unter EUR 60.000,- betreffend das Basismodell). In allen anderen Fällen ist eine Förderung in Höhe von 7 % möglich (siehe Voraussetzungen oben).

4) Gebäudesanierung:
Die thermische Gebäudesanierung fällt grundsätzlich unter das Schwerpunktthema Ökologisierung und wird folglich mit 14 % gefördert. Gefördert werden im Rahmen dessen Investitionen zur umfassenden Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblichen Gebäuden die älter als 20 Jahre sind. Weiters gefördert werden die Sanierung bzw. der Austausch von Fenstern, Außentüren, Lichtkuppeln, Toren, etc. Reine Erhaltungsmaßnahmen („Instandhaltung“) sind nicht förderbar.

5) Schwerpunktthema Digitalisierung:
Im Bereich Digitalisierung werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch die Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen ebenso darunter. Für Homeoffice-Investitionen gibt es eine taxative Liste der förderfähigen Maßnahmen im Anhang 2 der Richtlinie zur Investitionsprämie (siehe Link unten).

 

Die aktuellen Richtlinien sowie FAQs und weiterführende Informationen sind auf der Homepage des aws unter folgendem Link abrufbar:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 25.01.2021

 

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