Klienten-Information April 2023 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information April 2023

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

INHALT IN KURZFORM

 

HinweisgeberInnenschutzgesetz – ein Überblick

Die EU-Richtlinie 2019/1937, auch bekannt als EU-Whistleblowing-Richtline, wurde von Österreich durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt und ist mit 25.02.2023 in Kraft getreten. Das HSchG regelt konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberschutz. Zudem wird erstmals die Einrichtung verpflichtender Hinweisgebersysteme und Mindestvorgaben für die Bearbeitung von Meldungen von Whistleblowern normiert.

Die EU-Richtlinie 2019/1937, auch bekannt als EU-Whistleblowing-Richtline, wurde von Österreich durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt und ist mit 25.02.2023 in Kraft getreten. Das HSchG regelt konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberschutz. Zudem wird erstmals die Einrichtung verpflichtender Hinweisgebersysteme und Mindestvorgaben für die Bearbeitung von Meldungen von Whistleblowern normiert.

Das HSchG gilt für die Hinweisgebung hinsichtlich der Verletzung oder des Verdachts der Verletzung von Vorschriften in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption.

Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer solchen Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, gehört zum Kreis der geschützten Hinweisgeber. Das sind neben Arbeitnehmern bspw. auch Bewerber, Mitglieder leitender Organe und Arbeitnehmer von Auftragnehmern sowie Subunternehmen und Lieferanten. Die Identität von Hinweisgebern ist durch die Meldestelle zu schützen und Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigen Hinweises erfolgen (z.B. Kündigung), sind rechtsunwirksam.

Die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems betrifft Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sowie arbeitnehmerunabhängig in bestimmten Branchen (u.a. Finanzdienstleistungsindustrie). Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des HSchG fallen, sind verpflichtet, ein internes Meldesystem nach den Vorgaben des HSchG einzurichten und zu betreiben. Es können auch Dritte mit den Aufgaben der internen Stellen beauftragt werden. Der Aufbau und das Verfahren des Meldesystems sind gesetzlich geregelt.

Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen interne Hinweisgeberstellen längstens binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten des HSchG einrichten, also bis zum 25. August 2023. Für Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten sind interne Stellen längstens bis 17. Dezember 2023 einzurichten.

 

Der Investitionsfreibetrag als Steuerzuckerl – ein Überblick

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde zusätzlich zu den bestehenden begünstigten Abschreibungen (degressive sowie beschleunigte Absetzung für Abnutzung) als weiterer Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag (IFB) mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Nachfolgend dürfen wir Ihnen die wichtigsten Inhalte der neuen Regelung präsentieren.

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde zusätzlich zu den bestehenden begünstigten Abschreibungen (degressive sowie beschleunigte Absetzung für Abnutzung) als weiterer Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag (IFB) mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt.

Der IFB stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert dadurch den zu versteuernden Gewinn. Abhängig von der Art der Investition können grundsätzlich 10 %, bzw. 15% im Bereich der Ökologisierung, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern als IFB geltend gemacht werden. Was konkret als Ökologisierungsmaßnahme gilt, wird vom Bundesministerium für Finanzen mittels gesonderter Verordnung festgelegt.

Die maximal begünstigte Investitionssumme ist mit EUR 1 Mio. pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Dies bedeutet mögliche zusätzliche Betriebsausgaben von TEUR 100 bzw. TEUR 150.

Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, wobei das investierte Wirtschaftsgut ungebraucht sein muss, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen muss und in inländischen Betrieben oder Betriebsstätten genutzt werden muss. Wichtig zu beachten ist, dass für jene Wirtschaftsgüter, für die ein IFB in Anspruch genommen wurde, eine 4-jährige Behaltefrist vorgesehen ist. Scheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf dieser Frist aus, so ist der IFB im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).

Nicht begünstigt ist u.a. die Anschaffung von nicht abnutzbaren Wirtschafsgütern (z.B. Grund und Boden), von unkörperlichen Wirtschaftsgütern (außer solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit zuzuordnen sind), von Wirtschaftsgütern, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (z.B. PKWs und Gebäude) sowie von Anlagen/Maschinen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen bzw. direkt nutzen (z.B. Traktoren und LKWs).

Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist, dass steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt werden. Der IFB kann daher grundsätzlich von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichermaßen in Anspruch genommen werden, sofern betriebliche Einkünfte erzielt werden. Es wird eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorausgesetzt. Bei Anwendung einer Pauschalierung ist die Geltendmachung eines IFB ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist der IFB auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts zu. Erstmals steht ein IFB für Anschaffungen bzw. Herstellungen zu, die nach dem 31.12.2022 liegen.

Die gleichzeitige Geltendmachung eines IFB und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags (GFB) für denselben Investitionsgegenstand ist nicht zulässig, allerdings gibt es einige Möglichkeiten die beiden Begünstigungen sinnvoll zu kombinieren. Beispielsweise kann der IFB für die Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern genutzt werden und zusätzlich der GFB für den Ankauf von begünstigten Wertpapieren. Weiters ist es möglich, dass ein IFB und die degressive Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Ebenso können auch die Forschungsprämie und der IFB gleichzeitig beansprucht werden.

Öffentliche Zuschüsse schließen einen IFB für denselben Gegenstand nicht aus, es kommt aber in der Regel zu einer Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse.

Wichtig ist, dass der IFB nicht automatisch (amtswegig) berücksichtigt wird, sondern immer nur auf Antrag. In den Steuererklärungsformularen wird es dazu eigene Antragsfelder geben.

 

Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen

Ziel der Energiekostenpauschale ist die Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmer bei der Bewältigung der hohen Energiekosten. Mit der Pauschalförderung, welche zwischen EUR 110,- und EUR 2.475,- betragen wird, werden Klein- und Kleinstunternehmen, deren Jahresumsatz 2022 zwischen EUR 10.000,- und EUR 400.000,- liegt, gefördert. Ausgenommen sind laut derzeitigem Informationsstand öffentliche Unternehmen und solche aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien.

Für die Abwicklung dieser Fördermaßnahme ist die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) zuständig. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet, ein Energieintensitätsnachweis ist nicht erforderlich.

Die Energiekostenpauschale wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragbar sein. Unternehmen können ab 17. April einen Selbst-Check bei der FFG durchführen und erhalten dabei eine Checkliste mit Informationen zum weiteren Antragsprozess und zu den benötigten Unterlagen für die Antragstellung. Die tatsächliche Antragstellung soll ab Mitte Mai möglich sein.

Für die Antragstellung wird eine Handysignatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) benötigt. Im USP muss eine entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE) vorliegen.

Folgende Schritte können daher bereits vorab getätigt werden, um später eine rasche Antragstellung durchführen zu können:

  • Falls noch nicht vorhanden: Eine Handy-Signatur einrichten.
  • Falls noch nicht vorhanden: Einen Zugang zum Unternehmensserviceportal einrichten.
  • Im Unternehmensserviceportal überprüfen, ob das Unternehmen die richtige Branchenzuordnung (ÖNACE) hat und alle anderen Angaben korrekt sind.

Link zur Homepage der FFG: https://www.ffg.at/

 

Erinnerung – Energiekostenzuschuss I

Die Voranmeldefrist für den Energiekostenzuschuss I (Zeitraum 10-12/2022) endet mit 14.04.2023. Eine Voranmeldung ist für eine spätere Antragstellung zwingend erforderlich.

Für nähere Infos siehe unsere Klienten-Information vom 22.03.2023 „Klienten-Information Verlängerung Energiekostenzuschuss 1 um das vierte Quartal 2022„.

 

Bei Fragen steht Ihnen Ihr BNP-Team gerne zur Verfügung.

 

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Text bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern die männliche Form genutzt. Sämtliche Begriffe beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, Katharina Sturm BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 12.04.2023  

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