Klienten-Information SONDERAUSGABE Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 01.07.2021
Klienten-Information SONDERAUSGABE Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 01.07.2021
Inhalt in Kurzform
Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 01.07.2021
Ab dem heutigen Tag gelten neue Regelungen im Bereich Umsatzsteuer, Versandhandel und Dienstleistungen, die an Letztverbraucher in der EU erbracht werden. Mit dieser Sonderklienteninformation dürfen wir Sie – ergänzend zu unserer Klienteninformation Sonderausgabe Fristen und Neuerungen 2021 – über die wichtigsten Neuerungen informieren.
Seit einigen Jahren strebt die Europäische Union danach, die Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuer-Compliance in grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU zu vereinheitlichen bzw. zu vereinfachen. Dies sollte in einem ersten (bereits 2020 umgesetzten) Schritt zur Vereinheitlichung der grenzüberschreitenden Liefergeschäfte (Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen) sowie Konsignationslager innerhalb der EU erfolgen (wir verweisen dazu auf unseren Beitrag zu den Quick Fixes, vgl. Klienteninformation 12/2019) und wird nunmehr durch das sog. E-Commerce Paket fortgesetzt. Dieses wurde in Österreich durch das AbgÄG 2020 eingeführt und hätte grundsätzlich ab dem 01.01.2021 gelten sollen. Infolge der COVID-19-Pandemie wurde, in Abstimmung mit einigen anderen EU-Ländern, das Inkrafttreten auf den 01.07.2021 verschoben.
Was gilt nun ab heute?
Bis dato war es so, dass bei Lieferungen an Nichtunternehmer und Schwellenwerber im Binnenmarkt das Ursprungslandprinzip galt. Ort der Lieferung war folglich immer dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Im Bestimmungsland, also dem Zielland der Ware, galt bis dato nur dann eine Registrierungspflicht (von Sonderfällen abgesehen), wenn die Lieferschwelle gem. MwStSystRL überschritten wurde oder auf die Anwendung dieser verzichtet wurde.
Ab dem 01.07.2021 gilt für innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen jedoch das Bestimmungslandprinzip, also gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Dies unabhängig vom Überschreiten einer Lieferschwelle, woraus sich natürlich Fragen der Registrierungspflicht im Bestimmungsland (EU-Ausland) ab der ersten Lieferung stellen.
Beispiel zur Verdeutlichung der Problematik:
Ein österreichischer Kosmetikhändler hat während der Geschäftsschließungen infolge der COVID-19-Krise einen Online-Shop eröffnet, um seine Ware trotz Schließung verkaufen zu können. Der Online-Shop ist auch für Kunden in Deutschland zugänglich. Der Versand von bestellten Produkten aus seinem Lager in Österreich an deutsche Privatpersonen ist eine sogenannte innergemeinschaftliche Versandhandelslieferung. Da die Waren nach Deutschland verschickt werden, ist dieser Verkauf ab 1.7.2021 mit deutscher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und die Umsatzsteuer ist an das deutsche Finanzamt abzuführen.
Damit sich die Unternehmen als Konsequenz nicht in unzähligen EU-Mitgliedstaaten steuerlich registrieren müssen, wurde ein Sonderverfahren für die Meldung und Abfuhr der EU-Umsatzsteuern eingeführt: Das sogenannte EU-One-Stop-Shop-System (EU-OSS). Dieses ermöglicht, dass man die EU-Umsatzsteuern über das österreichische Finanzamt erklären und abführen kann und sich somit eine Registrierung im Ausland erspart.
Das EU-OSS gilt jedoch nicht nur für die Versandhandelslieferungen, sondern auch für alle (!) grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (idR Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden) sowie Lieferungen von Online-Plattformen. Bisher war dieses Prinzip im Dienstleistungsbereich nämlich nur für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations,-, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer maßgeblich.
Welche Erleichterungen gibt es?
Für Kleinstunternehmer, deren Gesamtbetrag der Entgelte für diese innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen sowie für sonstige grenzüberschreitende Leistungen an Nichtunternehmer (idR insbesondere die elektronischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen) in Summe EUR 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten, gilt eine Ausnahmebestimmung, sodass das Ursprungslandprinzip unverändert gilt und eine Registrierung über EU-OSS unterbleiben kann (Verzicht auf die Kleinstunternehmerregel ist möglich).
Achtung: Selbst wenn Sie in Österreich als Kleinunternehmer mit Umsatz unter EUR 35.000,00 jährlich keine Umsatzsteuer abführen müssen, kann es sein, dass Sie im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig werden – nämlich dann, wenn die EU-Umsätze die o.a. EUR 10.000-Grenze übersteigen. Sie sind dann in Österreich zwar noch unecht umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer, aber nicht mehr Kleinstunternehmer im Sinne der neuen E-Commerce-Regelungen; die Änderungen im EU-Versandhandel betreffen dann auch Sie.
Was ist zu tun?
→ Ausstellung von Rechnungen
Auf den Rechnungen ist ab 1.7.2021 der jeweilige ausländische Umsatzsteuersatz anzuführen. Falls Rechnungen mittels IT-Systemen erstellt werden, sind die IT-Systeme anzupassen. Das EU-OSS enthält eine unverbindliche Datenbank der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Umsatzsteuersätze.
→ Anmeldung zum EU-OSS
Für das EU-OSS muss sich das Unternehmen über FinanzOnline anmelden. Die Registrierungspflicht liegt grundsätzlich in dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Die Sonderregelung kann ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalenderviertels in Anspruch genommen werden (Ausnahme: werden solche Umsätze erstmalig erbracht, erfolgt die Inanspruchnahme ab dem ersten Umsatz, wenn die Anmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgt).
→ EU-OSS-Erklärungen
Ab Anmeldung zum EU-OSS sind quartalsweise Erklärungen abzugeben, ähnlich wie die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Frist dafür endet am Monatsletzten des auf das Quartalsende folgenden Monats (Achtung: abweichende Frist zur UVA). Auch wenn in einem Quartal keine EU-Umsätze erzielt werden, ist eine Erklärung abzugeben (Nullmeldung). Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben (FinanzOnline). Jahreserklärungen sind keine vorzunehmen.
Achtung: Die Sonderregelung des EU-OSS kann nur für alle Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in Anspruch genommen werden, d.h. es ist nicht möglich diese für einzelne EU-Staaten anzuwenden und für andere nicht (insbesondere in jenen Ländern, in denen man bereits steuerlich registriert ist, muss man in der Folge die Umsätze unterteilen bzw. getrennt melden).
Die Entrichtung der Steuer hat spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Ein korrespondierender Vorsteuerabzug aus dem Ausland ist zwar gegeben, kann jedoch nur mehr im Vorsteuererstattungsverfahren erfolgen.
→ Dokumentationspflichten
Für EU-Umsätze, die über das EU-OSS gemeldet werden, gilt eine verlängerte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Aufzeichnungen der EU-OSS-Umsätze sind umfangreicher als die üblichen Umsatz-Aufzeichnungen, zumal die Aufzeichnung der Umsätze getrennt nach Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Genaue Regelungen dazu liefern die Umsatzsteuerrichtlinien in den Rz 3437 sowie 4300b.
Was empfehlen wir Ihnen?
Bitte überprüfen Sie, ob Sie im vergangenen oder im laufenden Jahr mehr als EUR 10.000,00 Umsätze mit Nicht-Unternehmern (Privatpersonen) in der EU erzielt haben. Wenn ja, sind umgehend Vorkehrungen zu treffen, zumal Sie insbesondere oben genannte kursorisch dargestellten Neuerungen/Verpflichtungen treffen. Gerne steht Ihnen Ihr BNP-Spezialisten-Team bei Fragestellungen dazu bzw. auch bei der Umsetzung zur Verfügung.
Handysignatur/FinanzOnline/USP
Nachdem uns immer wieder Anfragen von Klienten erreichen, möchten wir Ihnen ein paar allgemeine Hinweise zu Handysignatur/FinanzOnline/USP geben:
- Jedes Unternehmen und jede Privatperson sollte über einen eigenen Zugang zu FinanzOnline verfügen. Natürliche Personen können eine Online-Erstanmeldung auf https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/a/erstanmeldung1.do durchführen. Für die Anmeldung von Personengesellschaften und juristischen Personen muss der gesellschaftsrechtliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter mit beglaubigter Spezialvollmacht persönlich bei einem Finanzamt vorsprechen. Eine befugte Person im Unternehmen sollte die Administration des FinanzOnline-Zugangs und die Verwaltung der Benutzer übernehmen.
- Unternehmen sollten sich zusätzlich einen Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) einrichten. Hier finden Sie weiterführende Informationen dazu:
https://www.usp.gv.at/hilfe/faq/registrierung-personifizierung-freischaltcode/1-wie-kann-ich-mein-unternehmen-im-usp-registrieren.html - Für viele behördliche Abfragen und zahlreiche Funktionen im USP ist eine Handysignatur erforderlich. Diese muss immer mit einer natürlichen Person verknüpft sein und stellt die persönliche Unterschrift im Internet dar. Unter folgendem Link kann eine Handysignatur beantragt werden: https://www.handy-signatur.at/hs2/
- Als Steuerberater haben wir keinen Zugriff auf diese administrativen Funktionen Ihres Unternehmens, da diese höchstpersönliche, vertrauliche Zugänge darstellen. Die Anlage muss daher durch Sie selbst erfolgen, wir stehen aber gerne für Fragen und Hilfestellungen zur Verfügung. Auch die Verwahrung der Zugangsdaten zu FinanzOnline und USP sollte durch eine befugte Person im Unternehmen selbst erfolgen. Wir haben keine Einsicht in Ihre Zugangsdaten oder Ihren USP-Postkorb und können die Zugangsdaten auch nirgends für Sie abfragen. Falls diese Daten im Unternehmen verloren gehen, müssen Sie einen neuen Zugang über die Behörde beantragen; dieser zweite Antrag sollte jedenfalls durch persönliche Vorsprache beim Finanzamt erfolgen!
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 01.07.2021