Klienten-Information SONDERAUSGABE Lohnverrechnung - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

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Sachbezugspflicht für Spezialfahrzeuge

Im Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2022 kam es mit Jahresbeginn 2023 zu einer wichtigen Neuerung bei den Spezialfahrzeugen:

Bei Spezialfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen. Beispiele hierfür sind als Klein-LKW ausgebaute Baustellenwagen, Service- oder Montagewagen, Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter dienen und auch Pritschenwagen.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis haben Spezialfahrzeuge keine Sachbezugspflicht ausgelöst. Durch den aktuellen Wartungserlass kam es zu einer Einschränkung dieser Ansicht und die Lohnsteuerrichtlinien lassen nur noch für die Fahrtstrecke zwischen Dienst- und Wohnort eine private Verwendung ohne Sachbezug zu.

Für jede anderwärtige private Nutzung ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen.

Aufgrund der strengen Prüfpraxis bei Lohnabgabenprüfungen empfehlen wir daher, auch für diese Fahrzeuge lückenlose und zeitnah geführte Fahrtenbücher, welchen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen zu führen, um zu dokumentieren, dass abgesehen von der Strecke zwischen Dienst- und Wohnort keine private Nutzung erfolgt.

Eine Aufzeichnung durch ein Fahrtenbuch kann entfallen, wenn anderweitig bewiesen wird, dass keine Privatfahrten mit den Spezialfahrzeugen durchgeführt wurden. Dies kann etwa durch ein schriftliches Verbot, Privatfahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen oder durch ein nachweisliches Zurückstellen der Fahrzeuge am Betriebsgelände nach Dienstschluss erfolgen. In diesem Fall ist es sinnvoll, eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitarbeitern abzuschließen (eine adäquate Überwachung ist hier jedoch jedenfalls erforderlich!). Nur wenn eine private Nutzung gänzlich ausgeschlossen werden kann, entfällt die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches.

Handelt es sich bei den Spezialfahrzeugen um E-Fahrzeuge, kommt es derzeit zu keiner Sachbezugsversteuerung und es müssen folglich keine Aufzeichnungen geführt werden.

 

Sollten Sie noch offene Fragen zu dieser Neuerung haben, wenden Sie sich bitte an ihren zuständigen Personalberater bei BNP Steuerberater.

 

Redaktion: MMag. Thomas Gaigg BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 21.04.2023

 

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