Klienten-Information SONDERAUSGABE Neues Gehaltssystem im KV Handel
Klienten-Information SONDERAUSGABE Neues Gehaltssystem im KV Handel
Da die Frist für den Umstieg von der Gehaltsordnung ALT in das Gehaltssystem NEU für Angestellte im Handel immer näher rückt, möchten wir Ihnen aus diesem Anlass hiermit eine kompakte Zusammenstellung der wichtigsten Informationen über die notwendigen Schritte der Überleitung ins neue Gehaltssystem übermitteln.
Die Frist für den Umstieg auf das neue Gehaltssystem wurde um einen Monat auf 01.01.2022 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Umstiegsfrist ist nach derzeitigem Stand (23.04.2021) nicht geplant, kann auf Grund der derzeitigen Situation jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Schritt 1: Festlegung des Umstiegsstichtages
Der Umstieg ist zu jedem Monatsersten möglich und muss bis spätestens 01.01.2022 erfolgen.
Es handelt sich um einen unternehmenseinheitlichen Umstieg, d.h. alle bei Ihnen beschäftigten Handelsangestellten sind gleichzeitig ins neue Gehaltssystem überzuleiten.
Der Übertrittsstichtag ist in Betrieben mit Betriebsrat per Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet die Geschäftsleitung allein über den Zeitpunkt des Übertritts. Die Arbeitnehmer sind aber spätestens drei Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich über den Übertrittsstichtag zu informieren.
Hier finden Sie ein Muster für die Mitteilung über den Übertrittsstichtag:
https://www.wko.at/branchen/handel/mitteilung-an-arbeitnehmerin-uebertrittsstichtag.pdf (Empfehlung: Übergabe der Information an die Dienstnehmer dokumentieren).
Betriebe, welche dauerhaft mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigen, werden von den Kollektivvertragsparteien ersucht, spätestens drei Monate vor dem Umstieg diese über den Umstieg zu informieren (unverbindliches Ersuchen).
Es gibt keine allgemeingültige Empfehlung, welcher Stichtag am besten ist.
- Vorteile kann ein rascher Umstieg (frühester Zeitpunkt ist auf Grund der Vorankündigungsfristen derzeit der 01.08.2021) dann bringen, wenn es im Unternehmen eine hohe Mitarbeiterfluktuation gibt und/oder wenn in naher Zukunft eine größere „Neueinstellungswelle“ geplant ist. Das neue Gehaltssystem bietet bei einigen Beschäftigungsgruppen (z.B. bei Kassakräften mit vielen Berufsjahren) spürbare Einsparungsmöglichkeiten (deutlich niedrigere KV-Mindestgehälter).
Als Beispiel: Angestellter mit Kassiertätigkeiten – es sind 18 Jahre Vordienstzeit anzurechnen:
Altes Gehaltssystem: BGr. 3, im 18 BJ → Mindest-Gehalt lt. KV € 2.459,00
Neues Gehaltssystem: BGr. C, im 9. BJ* → Mindest-Gehalt lt. KV € 1.937,00
In diesem Beispiel würde die Ersparnis bei Neueintritten € 522,00 brutto pro Monat betragen.
* im Gehaltssystem NEU sind grundsätzlich nur max. 7 Jahre als Vordienstzeit anzurechnen, bei Einsatz als Kassenkraft wird ein zusätzliches Jahr als Vordienstzeit angerechnet.
Jene Angestellte, die noch vor dem Umstieg ins Unternehmen eintreten, sind zwingend noch ins Gehaltssystem ALT einzustufen und dementsprechend zu entlohnen. Diese neu eintretenden Dienstnehmer nehmen ein ggf. höheres KV-Gehalt aus der alten Gehaltsordnung ins neue Gehaltssystem mit.
- Wird der 01.01.2022 als Umstiegsstichtag gewählt, hat die Überleitung bereits auf Basis der zu Jahresbeginn wirksam werdenden KV-Werte zu erfolgen. Da die KV-Verhandlungen oft sehr schleppend laufen, sodass die neuen KV-Werte womöglich erst mit Dezember bekannt werden, besteht ein hoher Zeitdruck bei Finalisierung der Überleitung.
- Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse erfolgt auf Basis der KV-Mindestgehälter, weshalb sich der Umstieg ins neue Gehaltssystem bei Angestellten mit Überzahlung häufig gar nicht auf das Ist-Gehalt auswirkt. Wenn allerdings ein Angestellter keine oder nur eine geringe Überzahlung bezieht, wird der Umstieg im Regelfall zu einem etwas höheren Gehalt führen. Dies verursacht somit natürlich für den Arbeitgeber höhere Kosten.
Als Beispiel: Verkäufer mit abgeschlossener Einzelhandelslehre à 1 Jahr aufgrund LAP anzurechnen:
Altes Gehaltssystem: BGr. 2, im 2. BJ → Mindest-Gehalt lt. KV € 1.700,00
Neues Gehaltssystem: BGr. C, in Stufe 1 → Mindest-Gehalt lt. KV € 1.740,00
In diesem Fall erhöht sich beim Dienstnehmer nach der Umstellung das Bruttogehalt um € 40,00 pro Monat. Je nach Dienstnehmer kann die Umstellung aber auch zu deutlich höheren Differenzbeträgen führen. - Der Umstieg in das neue Gehaltssystem ist unter Anwendung der Übergangsbestimmungen auch während der Kurzarbeit möglich. Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden auf Grund der Entgeltdynamik auch während der Kurzarbeit wirksam. Aufgrund der Komplexität der Kurzarbeitsabrechnung und um die aktuelle betriebswirtschaftliche Situation berücksichtigen zu können, wird ein Umstieg nach der Beendigung der Kurzarbeit sinnvoll sein.
- Bei der Auswahl des Umstiegsstichtages sollte aber auf jeden Fall auch der durch die Umstellung bedingte zeitliche und organisatorische Mehraufwand mitberücksichtigt werden, was eher für einen Umstieg im Sommer spricht.
Schritt 2: Überprüfung der aktuellen Einstufung und Überleitung in das neue Gehaltssystem
Dafür ist die alte Einstufung der Dienstnehmer zu kontrollieren und die Angestellten sind in das neue Gehaltsschema überzuleiten/einzustufen. Im neuen Gehaltssystem gibt es eine österreichweit einheitliche Gehaltstabelle mit acht Beschäftigungsgruppen (A bis H).
Die Einreihung der Angestellten hat gemäß den Tätigkeiten in die jeweils passenden Beschäftigungsgruppen der neuen Tabelle zu erfolgen. Im Kollektivvertragstext finden Sie dazu sehr ausführliche Beschreibungen (siehe Abschnitt A. GEHALTSSYSTEM NEU, Punkt 3. Beschäftigungsgruppenschema).
Den Angestellten ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag ein Umstiegsdienstzettel auszustellen, in dem insbesondere die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU und die Höhe des Mindestgehaltes im neuen Gehaltsschema anzuführen sind. Beachten Sie bitte, dass der Dienstzettel für All-in-Vereinbarungen die im neuen Gehaltssystem vorgesehenen Formvorschriften erfüllen muss.
Angestellte können allfällige Fehler bei der Überleitung binnen drei Jahren geltend machen. Es ist daher wichtig, die Überleitung genau zu dokumentieren, um im Falle späterer Urgenzen über ausreichende Nachweise zu verfügen.
Sollten Sie bei der Umstellung Hilfe benötigen bzw. sollten weitere Informationen erforderlich sein, steht Ihnen das BNP-Lohnverrechnungsteam gerne für Fragen zur Verfügung.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 23.04.2021