Klienten-Information Aktuelle Neuerungen aus dem Steuerrecht
Klienten-Information Aktuelle Neuerungen aus dem Steuerrecht
In den letzten Wochen gab es wieder interessante Neuerungen in der steuerrechtlichen Legistik sowie einige Entscheidungen der Steuergerichte die sehr praxisrelevant sind. Dies haben wir zum Anlass genommen um Ihnen zu den Themen Energieentlastungspaket, ESt-/KöSt-Vorauszahlungsanpassung bei hoher Energiekostenbelastung, Lohnnebenkosten für Bezüge nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer sowie Beitragspflicht nach dem GSVG für Gewinnausschüttungen einige wichtige Informationen und Praxistipps zu geben. Darüber hinaus möchten wir Sie über die wichtige Frist im Mai 2022 in Bezug auf den Ausfallsbonus informieren. Viel Spaß beim Lesen.
Inhalt in Kurzform
- Nationalrat beschließt Energiekostenentlastungspaket
- Herabsetzung von ESt-/KöSt-Vorauszahlungen bei hoher Energiekostenbelastung
- Lohnnebenkosten für Bezüge nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer
- Nochmals: Beitragspflicht nach dem GSVG für Gewinnausschüttungen
- Wichtige Fristen im Mai – Ausfallsbonus Jänner 2022
Der Nationalrat hat in seiner letzten Sitzung im April 2022 die bereits Anfang April angekündigten Entlastungsmaßnahmen aufgrund der steigenden Energiekosten nunmehr beschlossen. Eine Beschlussfassung im Bundesrat ist für Anfang Mai 2022 zu erwarten. Die Beschlussfassung lautet dahingehend, dass die o.a. Maßnahmen von Mai 2022 bis Juni 2023 befristet gelten.
Die Entlastungsmaßnahmen betreffen:
1) Eine Erhöhung des Pendlerpauschale um 50 %, geregelt in § 16 EStG. So erhöhen sich im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 beispielsweise die gewährten Pauschalbeträge der kleinen Pendlerpauschale zwischen EUR 29,- und EUR 84,- monatlich sowie die gewährten Pauschalbeträge der großen Pendlerpauschale zwischen EUR 15,50 und EUR 153,- monatlich, jeweils abhängig von der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2) Eine Vervierfachung des Pendlereuros, geregelt in § 33 EStG. Demnach steht im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro von EUR 0,50 pro Kilometer und Monat der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
3) Eine Senkung der Erdgas- bzw. Elektrizitätsabgabe, geregelt im Erdgasabgabegesetz sowie Elektrizitätsabgabegesetz.
4) Eine temporäre Agrardieselvergütung, geregelt im Mineralölsteuergesetz. Da diese Änderung vorbehaltlich der noch offenen EU-Beihilfenrechtlichen Genehmigung ist, werden wir dazu noch in einer gesonderten Klienteninfo berichten.
Entsprechend der BMF Info vom 01.04.2022 (2022-0.235.942) kann aufgrund des hohen Anstiegs der Energiekosten ein Antrag auf Reduktion der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 auf 50 % des bisherigen Betrages gestellt werden. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen dessen jedoch glaubhaft machen, dass er vom Anstieg der Energiekosten direkt wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Dies ist lt. BMF-Info dann beispielsweise der Fall, wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Anspruch auf Vergütung gem. Energieabgabenvergütungsgesetz besteht oder es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt. In einzelnen Sonder-/Ausnahmefällen kann – bei entsprechender Begründung – laut BMF aber auch ein niedrigerer Vorauszahlungsbetrag (unter 50 %) festgelegt werden.
Je nach Beteiligungshöhe und Weisungsbindung können Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihrer Geschäftsführungstätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) oder Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 lit a oder b EStG) erzielen. In einigen Ausnahmenfällen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). In unserer Beratungspraxis stellt sich oftmals die Frage, ob für die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern Lohnsteuer inkl. Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) abzuführen sind oder nicht. Demnach haben wir im vorliegenden Beitrag anhand einer aktuellen BFG-Entscheidung (BFG 30.09.2021, RV/5100376/2018) diese Sonderproblematik bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern und deren Lohnnebenkostenpflicht für Sie dargestellt, da in solchen Sachverhalten oftmals strittige Fragen entstehen können.
Primär hängt die Frage ob Lohnnebenkosten von der GmbH abzuführen sind oder nicht davon ab, wie der Geschäftsführer einzustufen ist. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer erzielen gem. § 22 Z 2 EStG Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Sie sind als Dienstnehmer anzusehen, wenn sie über 25 % Beteiligung haben und sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen (insbesondere Einbindung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers). Nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer können Einkünfte aus selbstständiger (§ 22 Z 1 und 3 EStG) oder nicht selbstständiger Tätigkeit (§ 25 EStG) erzielen, wobei im Rahmen dessen fraglich ist ob Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b EStG vorliegen. Unter lit. a fallen jene Einkünfte die aus einem „normalen“ Dienstverhältnis stammen, somit Eingliederung und Weisungsgebundenheit bestehen. Unter lit. b fallen jene Einkünfte die ein Geschäftsführer bezieht, jedoch für ihn aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen die Verpflichtung fehlt den Weisungen eines anderen zu folgen (idR Weisungsfreiheit in seiner geschäftlichen Tätigkeit). Alle sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses (vgl. lit. a oben) müssen trotzdem vorliegen. Wenn Gesellschafter-Geschäftsführer weder unter § 22 Z 2 EStG noch unter § 25 EStG fallen, ist der Dienstgeber folglich auch nicht zur Abfuhr lohnabhängiger Abgaben (Lohnnebenkosten) verpflichtet.
Das BFG hatte in der o.a. Entscheidung einen solchen Sachverhalt zu prüfen und hat, in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH, die o.a. Prüflogik, zur Beurteilung ob Lohnnebenkostenpflicht besteht oder nicht, grundsätzlich bestätigt. Zudem hat das BFG entschieden, dass die in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG genannte Weisungsfreiheit „sich immer auf die Weisungsbindung in Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung bezieht“ und somit „nur solche Weisungen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen verstanden werden können, die das persönliche arbeitsbezogene Tätigwerden des Geschäftsführers betreffen“. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG können aus der gesetzlichen Fiktion des Vorliegens einer Mindestbeteiligung von unter 25 % nicht vorliegen, da die Geschäftsführer nicht über 25 % Beteiligung haben. Daher unterlagen die Geschäftsführer in dieser Entscheidung keiner Lohnnebenkostenpflicht, da weder Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG (unter 25 % Beteiligung), noch gem. § 25 EStG (keine Weisungsfreiheit, jedoch auch nicht lit. a weil keine persönliche Weisungsgebundenheit durch vertragliche Vereinbarung) vorlagen. Die Qualifikation der Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 22 Z 1 oder Z 3 EStG bzw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG blieb offen, war jedoch für die Frage der Lohnnebenkostenpflicht nicht mehr maßgebend, da für diese Einkünfte sowieso keine Verpflichtung zur Abfuhr besteht.
Es ist somit entscheidend wie die Gesellschafter-Geschäftsführer einzustufen bzw. deren Geschäftsführungsverträge ausgestaltet sind. Wie aus o.a. BFG-Entscheidung ersichtlich sind hier einzelne Details maßgebend, weshalb es sich empfiehlt eine steuerliche Beratung diesbezüglich in Erwägung zu ziehen. Ihr BNP-Team steht dafür jederzeit gerne zur Verfügung.
Wie bereits in unseren vergangenen Klienteninformationen berichtet, unterliegen Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der Beitragspflicht der gewerblichen Sozialversicherung. Obwohl die Beitragspflicht schon bisher bestand, kam es bis 2022 zu keiner Beitragsvorschreibung, da es keine Rechtsgrundlage für einen Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) gab. Durch die Änderung der Rechtsgrundlage im Bundesgesetzblatt 38/2020 für den Datenaustausch zwischen Finanzbehörden und SVS gibt es nunmehr einen automatischen Austausch dieser Gewinnausschüttungen. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zur Anführung der Sozialversicherungsnummern in der Kapitalertragsteueranmeldungen (Ka1-Formular, KESt-Anmeldung) ist sichergestellt, dass den Finanzbehörden auch die Daten für diesen Datenaustausch vorliegen.
Diesbezüglich ist auch eine Rückwirkung vorgesehen, sodass die SVS, Gewinnausschüttungen die seit 01.01.2019 zugeflossen sind, grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage miteinbeziehen kann. Uns sind kanzleiintern bereits Fälle bekannt bei denen eine solche Vorschreibungen erfolgt sind. Klargestellt ist jedoch auch, dass die der SVS übermittelten Daten ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung stammen. Diese Angaben werden seitens der SVS auch grundsätzlich nicht geprüft. Resultiert die übermittelte Ausschüttung nicht aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, ist die SVS daher mit entsprechender Begründung um Überprüfung zu ersuchen. Laut Info der SVS wird die Beitragsdifferenz bei laufend Versicherten im Rahmen der 4. Quartalsvorschreibung des Jahres 2022 in 4 Teilbeträgen vorgeschrieben.
Grundvoraussetzung für die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings, dass eine Tätigkeit mit versicherungspflichtigen Einkünften vorliegt und/oder, dass der Geschäftsführer auf Grund seiner Tätigkeit nicht bereits dem ASVG unterliegt bzw. durch die laufenden Geschäftsführungsbezüge nicht die Höchstbemessungsgrundlage überschritten hat. Für reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion) oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Gewerbeschein und ohne Einkünfte daraus, sollte grundsätzlich keine Beitragspflicht diesbezüglich bestehen, da diese nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Gleiches gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer mit laufenden Bezügen unter der Versicherungsgrenze für neue Selbstständige (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) sowie Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese eigentlich ASVG versichert sind.
Seit Jänner 2022 gibt es wie eine umfangreiche Stellungnahme der SVS an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Handhabung von bestimmten Zweifelsfällen. Darin ist klargestellt, dass Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (WK-Mitglied-Gesellschaften) sowie § 2 Abs. 2 FSVG (Freiberufler) als Gesellschafter-Geschäftsführer der ausschüttenden GmbH mit ihren Ausschüttungsbeträgen jedenfalls beitragspflichtig sind. Bei einer Versicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (neue Selbstständige), kann es lt. SVS nur dann eine beitragspflichtige Ausschüttung geben, wenn eine Tätigkeit als Geschäftsführer vorliegt und auf versicherungspflichtige Einkünfte vorliegen („relevante Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“). Klargestellt im Rahmen dessen wurde auch, dass Ausschüttungen alleine keine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen können, weshalb im Umkehrschluss diese Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbezug keine versicherungspflichtigen Ausschüttungen beziehen, da keine relevanten Einkünfte vorliegen.
Infolge obiger Ausführungen empfehlen wir geplante Gewinnausschüttungen in solchen Konstellationen jedenfalls sorgfältig zu planen bzw. mit ihrem Steuerberater abzustimmen, um ungewünschte SVS-Vorschreibungen zu vermeiden. Ihr BNP-Team steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wie bereits berichtet, wurde seitens der Bundesregierung entschieden, denn Ausfallsbonus in der Form eines Ausfallsbonus III für die Monate November 2021 bis März 2022 wiedereinzuführen.
Der Ausfallsbonus für Jänner 2022 ist innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Monats für den der Ausfallsbonus gewährt wird zu beantragen. Die Frist dafür ist mit dem 09.05.2022 festgeschrieben, eine Nachfrist gibt es aus heutiger Sicht nicht. Wir bitten Sie um Evidenthaltung dieser Frist. Gerne beantragen wir diesen Ausfallsbonus auch für Sie, sofern wir zeitgerecht eine Information von Ihnen dazu erhalten.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 06.05.2022