Klienten-Information SONDERAUSGABE Förderungen und Kreditgarantien - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Förderungen und Kreditgarantien

Klienten-Information SONDERAUSGABE Förderungen und Kreditgarantien

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen Förderungen und Kreditgarantien informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert.

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Fixkostenzuschuss I
2. Fixkostenzuschuss 800.000
3. Verlustersatz
4. Ausfallsbonus
5. Härtefall-Fonds
6. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
7. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
8. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
9. Förderausschluss ab 2021

 

1. Fixkostenzuschuss I

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/31 „Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse/Fixkostenzuschuss“:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-corona-31 sowie https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz1/ 

Bitte beachten Sie das Ende der Antragsfrist per 31.08.2021.

 

2. Fixkostenzuschuss 800.000

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Der Fixkostenzuschuss dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 (oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31.12.2019 endete) nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, können Klein- und Kleinstunternehmen trotzdem einen Zuschuss bis EUR 1.800.000,00 beantragen. Liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, das kein Klein- oder Kleinstunternehmen ist, kann ein Antrag unter Berücksichtigung der De-minimis Verordnung gestellt werden.  Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadensminderungspflicht).

Mit der Änderung der Verordnung vom 16.02.2021 wurde die Anspruchsberechtigung bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (Umgründung, Erwerb / Übernahme / Fortführung (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil) angepasst.

Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Zudem ist der Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgeschlossen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 noch keine Waren- und Leistungserlöse erzielt haben sowie im alleinigen bzw. mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Institutionen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Unternehmen, die zwischen 16.09. und 31.10.2020 gegründet wurden, müssen Einschränkungen bei der Wahl der Betrachtungszeiträume beachten. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel § 10a KStG, Sitz in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder oder Gebiete angeführt ist, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. 09. 2020 bis 30. 06. 2021 bis zu einer Höhe von maximal EUR 1.800.000,00:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Absetzung für Abnutzung von unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor 16.09.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden
  • Fiktive Absetzung für Abnutzung von nicht im Eigentum befindlichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel des Unternehmens darstellen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Leasingraten (unter Berücksichtigung der fiktiven Absetzung für Abnutzung)
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas, Energie- und Heizkosten sowie Telekommunikation
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer (Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 / Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum))
  • Geschäftsführerbezüge von nicht ASVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft bis max. EUR 2.666,67
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen sowie Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind, wenn das Unternehmen im gewählten Betrachtungszeitraum für Kunden tatsächlich geöffnet ist (abzgl. Kurzarbeitsbeihilfe)
  • Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 1.000,00 – diese Kosten können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 36.000,00 beträgt (Antrag erst in der zweiten Tranche)
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der COVID-19 Krise mehr als 50 % ihres Wertes verlieren. Der Wertverlust der saisonalen Ware kann erst in der zweiten Tranche beantragt werden, außer wenn dieser bei Beantragung der ersten Tranche bereits ermittelt werden kann. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
  • Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen (endgültig frustrierte Aufwendungen)
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind ebenso wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz abzuziehen.

Mögliche Betrachtungszeiträume: 16.09.-30.09.2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 02/2021, 03/2021, 04/2021, 05/2021, 06/2021. Als Vergleichszeitraum für die Berechnung des Umsatzausfalls gilt der jeweilige Zeitraum des Jahres 2019.

Anträge können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden (zusammenhängend oder in maximal zwei Blöcken). Für Zeiträume, in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, kann kein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt werden. Unternehmen, die daher den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen, es hat aber eine Aliquotierung durch den Antragsteller zu erfolgen. Eine Rückzahlung des Lockdown-Umsatzersatzes ist möglich. Anträge für einen Lockdown-Umsatzersatz II sind zeitlich vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss II zu stellen.

Wenn der Umsatzeinbruch mindestens 30 % und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, entspricht die Ersatzrate dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (zB Umsatzausfall 65 % = Zuschuss in Höhe von 65 % der Fixkosten des gewählten Zeitraumes).

Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30 %, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000,00 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 % des Umsatzausfalls des gewählten Betrachtungszeitraumes beantragen (max. EUR 36.000,00).

Der maximale Fixkostenzuschuss II beträgt EUR 1.800.000,00. Der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, sowie der Ausfallsbonus reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % und Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche kann bereits beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlichen Zuschusses. Der Antrag ist bis spätestens 30. 06. 2021 einzubringen. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens am 01.07.2021 beantragt werden (bis 31.12.2021).

Eine Antragstellung ist nicht zulässig, wenn ein Verlustersatz beantragt wird.

Die Einbringung des Antrags hat grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist keine Einbringung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich. Beträgt der Zuschuss voraussichtlich nicht mehr als EUR 36.000,00, kann die erste Tranche ebenfalls selbständig eingebracht werden. Bei einem erwarteten Zuschussbetrag von EUR 36.000,00 – EUR 100.000,00 ist bei der ersten Tranche nur eine Bestätigung der Plausibilität des Umsatzausfalls und der Fixkosten erforderlich.

Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten;
  • Anpassung Entnahmen bzw Gewinnausschüttung von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Ausschüttung von Dividenden- und rechtlich nicht zwingenden Gewinnauszahlungen vom 16. 03.  2020 bis zum 30. 06. 2021 und der Rückkauf eigener Aktien ist nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.)
  • Keine Leistung von unangemessenen Entgelten, Entgeltsbestandteilen oder sonstigen Zuwendungen an Inhaber des Unternehmens bzw. Organe, Mitarbeiter und wesentliche Entscheidungsträger (Einschränkung Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für die Jahre 2020 und 2021)
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Richtlinien:
Phase II 800.000: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/02/Richtlinien-zu-FKZ-800.000_Anhang.pdf

Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQs enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.

3. Verlustersatz

Gemäß VO BGBl II Nr. 568/2020 (Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes) kann ein Verlustersatz für Verluste, die zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 eingetreten sind bzw eintreten werden, ab 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Kleinst-Unternehmen und kleine Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio) erhalten bis zu 90 % ihres Verlustes, mittlere und große Unternehmen bis zu 70 % ihres Verlustes (max jedoch EUR 10 Mio) ersetzt.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im oa Zeitraum Umsatzausfälle von mindestens 30 % haben (= Umsatz im gewählten Antragszeitraum im Verhältnis zum Umsatz im Vergleichszeitraum des Jahres 2019), wobei sich der Beihilfenbetrag auf mind EUR 500,00 belaufen muss. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume (maximal somit für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021) gestellt werden. Eine Untergrenze an erforderlichen Betrachtungszeiträumen gibt es nicht, sodass sich der Antrag im Extremfall auch nur auf ein einziges Kalendermonat im oa Zeitraum erstrecken kann (bzw bei Wahl des September 2020 sogar nur auf die zweite September-Hälfte).

Verhältnis zum Umsatzersatz:

Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil hier ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz nicht für den gesamten Kalendermonat in Anspruch nimmt (zB 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), ist der Verlustersatz für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt). Im Ergebnis schließen sich Umsatzersatz und Verlustersatz für den selben Betrachtungszeitraum wechselseitig aus

Verhältnis zum Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000:

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Wurde ein FKZ 800.000 bereits genehmigt und/oder ausbezahlt, kann durch eine Bestätigung, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und etwaige bereits erhaltene Zahlungen zurückbezahlt bzw auf einen zustehenden Verlustersatz angerechnet werden, auf den Verlustersatz gewechselt werden. Der Verlustersatz darf ebenfalls nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus beantragt.

Ermittlung des Verlustersatzes:

Der Verlustersatz basiert auf den Verlusten, die der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Verlust ist dabei die Differenz aus den Erträgen (Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige Erträge ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen) und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen), wobei sich insbesondere für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährte (aber uU erst später ausbezahlte) COVID-Unterstützungen (zB KUA-Beihilfe, Versicherungsleistungen etc) verlustmindernd auswirken. Wird der Verlust im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt (also nach Zufluss-Abfluss-Prinzip), so darf es nicht zwecks „Optimierung“ des Verlustersatzes zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen von Einnahmen und/oder Ausgaben kommen.

Antragstellung:

Die Antragstellung muss sowohl für die erste als auch für die zweite Tranche (siehe unten) durch einen Steuerberater erfolgen, wofür kleine Unternehmen bis zu EUR 1.000,00 verlusterhöhend ansetzen können.


Auszahlung:

Die Auszahlung wird in zwei Tranchen erfolgen:


Tranche 1:

Die Tranche 1 konnte bis 30.06.2021 beantragt werden.

Tranche 2:
Diese kann zwischen 01.07. und 31.12.2021 beantragt werden, wobei dem Antrag eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters betreffend die Höhe des Umsatzausfalls (Minimumerfordernis von 30 %) sowie der endgültigen Verluste beizuschließen ist. Der Auszahlungsbetrag umfasst den endgültig ermittelten Verlustersatz abzüglich einer evtl. beantragten ersten Tranchenzahlung. Der gesamte Verlustersatz (Tranche 1 + 2) beläuft sich auf maximal EUR 10 Mio

Der Verlustersatz ist zwar einkommensteuerfrei, er bewirkt jedoch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der von ihm abgedeckten Betriebsausgaben. Im Ergebnis kürzt der Verlustersatz somit im Regelfall den in künftige Veranlagungszeiträume vortragsfähigen steuerlichen Verlust.

 Allgemeine Voraussetzungen:

Neben den „üblichen“ Ausschlussgründen (kein Insolvenzverfahren, keine Finanzstrafe wegen Vorsatz in den vergangenen fünf Jahren, kein Missbrauch iSd BAO in den letzten 3 Jahren etc) ist Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). 

Mit der Änderung der Verordnung vom 16.02.2021 wurde die Anspruchsberechtigung bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (Umgründung, Erwerb / Übernahme / Fortführung (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil) angepasst.

Explizit vom Verlustersatz ausgeschlossene Unternehmen:

Es handelt sich dabei um Unternehmen, die auch vom Fixkostenzuschuss 800.000 ausgeschlossen sind (siehe dazu oben).


Verpflichtungen des Antragstellers:

Diese decken sich mit jenen des Fixkostenzuschuss 800.000 (siehe dazu oben; zB betreffend Erhalt von Arbeitsplätzen, Verpflichtung zu maßvollen Gewinnausschüttungen bzw Privatentnahmen etc).

Laut Ankündigung der Regierung vom 15.06.2021 soll bei einem Umsatzausfall von mind. 50 % auch ein Verlustersatz für Juli bis Dezember 2021 beantragbar sein. Nähere Details sind bis dato noch nicht bekannt.

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

4. Ausfallsbonus

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Voraussetzungen, um einen Ausfallsbonus zu erhalten, sind ein Umsatzausfall von mehr als 40 % im jeweiligen Kalendermonat zum jeweiligen Vergleichszeitraum, ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich (Einkünfte §§ 22 oder 23 EStG).

Ausgenommen sind Unternehmen, die sich nicht steuerlich wohlverhalten haben sowie Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind. Weiters auch Unternehmen, die über 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) zu Beginn des Betrachtungszeitraums beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben (Ausnahmen möglich) und solche, die vor 01. 11. 2020 keine Umsätze erzielt haben. Im Fall von Umgründungen und Erwerben von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen bestehen Sonderregelungen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Einrichtungen, bestimmte NPOs) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Komponenten, dem Bonus und dem optional wählbaren Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Sowohl der Bonus als auch der optionale Vorschuss sind mit jeweils 15 % des Umsatzausfalles sowie jeweils max. EUR 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt. Die Mindestförderhöhe bei Erfüllung der Voraussetzungen beträgt EUR 100,00 pro Kalendermonat. 

Laut FAQ zum Ausfallsbonus vom 15.03.2021 wird der Ausfallsbonus für März erhöht (Antragstellung ab 16.04.2021). Der Zuschuss iHv 15 % wird auf 30 % angehoben, der Deckel für den Zuschuss von EUR 30.000,00 auf EUR 50.000,00. Gemeinsam mit dem Vorschuss FKZ 800.000 sollen somit 45 % des Umsatzausfalls (max. EUR 80.000,00) beantragbar sein. Laut Information des Bundesministeriums gelten die erhöhten Förderbeträge auch für April 2021.

Für die Beantragung des optionalen Vorschusses sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 zu erfüllen. Zudem verpflichtet sich das Unternehmen bis spätestens 31.12.2021 einen Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen. Die Beantragung des optionalen Vorschusses hat gemeinsam mit dem Bonus zu erfolgen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000. Wurde für einen bestimmten Betrachtungszeitraum bereits ein Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz gestellt, ist für diesen Kalendermonat kein Vorschuss möglich. Die Beantragung eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 schließt die spätere Beantragung eines Verlustersatzes aus. Laut FAQ vom 15.03.2021 kann allerdings ein bereits erhaltener Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt werden, sodass wieder eine Antragsberechtigung für einen Verlustersatz entsteht.

Für die Berechnung des Ausfallsbonus ist der Umsatzausfall (mind. 40 %) maßgeblich, wobei die Umsätze nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln sind. Diese Umsätze sind vom antragstellenden Unternehmen bekannt zu geben. Als Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Ausfalles ist idR auf den entsprechenden Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 abzustellen, was von der Finanzverwaltung automatisiert erfolgt. In taxativ aufgezählten Ausnahmefällen ist bei der Beantragung der Vergleichsumsatz durch den Antragsteller anzugeben. Dies betrifft unter anderem das Vorliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Grundstücken (sofern Hilfsgeschäfte) und von Umsätzen, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, das Vorhandensein von Umsätzen iZm Reiseleistungen und Differenzbesteuerungen und von Umsätzen, die nach den Bestimmungen des UStG nicht steuerbar sind, jedoch ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind und von Umsätzen von Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos. Weiters ist eine Angabe auch erforderlich, wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer GesbR oder atypischen stillen Gesellschaft beteiligt sind, bei Änderungen des Umfangs des Unternehmens durch Umgründungen, Erwerb oder Verkauf von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen sowie bei Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden und bei denen es noch keine UVAs bis zum Ende des 3. Quartals 2020 bzw. rechtskräftig veranlagte Jahressteuererklärungen gibt.

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus ist weiters der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000,00 unter Anrechnung bestimmter bisheriger Förderungen zu berücksichtigen.

Für Unternehmen in Schwierigkeiten, welche keine Klein- und Kleinstunternehmen gem. KMU-Definition des Anhangs 1 zur AGVO sind, ist die De-minimis-Regelung anzuwenden.

 Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Ausfallsbonus kann beginnend ab dem Betrachtungszeitraum Jänner 2021 und in Ausnahmefällen auch bereits für November und Dezember 2020 beantragt werden. Der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Die Antragstellung, für welche keine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, erfolgt über FinanzOnline und hat im Zeitraum vom 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats stattzufinden (somit somit beispielsweise seit 16.07.2021 für 06/2021). Die Antragsfrist für 11+12/2020 und 01-04/2021 ist bereits abgelaufen.

Im Antrag sind unter anderem die Umsätze des Betrachtungszeitraums und sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem „Befristeten Beihilferahmen“ bereits gewährt wurden, anzugeben.

Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
  • Einholung von etwaigen datenschutzrechtlichen Einwilligungen
  • Unverzügliche Bekanntgabe von Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse
  • Beachtung COVID-19-Maßnahmengesetz (inkl. Verordnungen) und Mitteilung von anhängigen Verfahren gem. § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG
  • Nachreichung einer Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters im Fall von unplausiblen Angaben

 Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Laut Regierungsankündigung vom 15.06.2021 soll der Ausfallsbonus mit geänderten Voraussetzungen und Ersatzraten um drei Monate verlängert werden (Juli – September). Eine entsprechende Richtlinienveröffentlichung hat bis dato noch nicht stattgefunden.

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

 

Ausfallsbonus touristische VermieterInnen und landwirtschaftliche Betriebe

Zum Ausgleich finanzieller Nachteile wurde ein Ausfallsbonus für touristische VermieterInnen und landwirtschaftliche Betriebe mit Wein- oder Mostbuschenschank oder Almausschank beschlossen.

Als touristische VermieterInnen gelten:

  • PrivatzimmervermieterInnen mit höchstens 10 Betten (private Gästezimmer oder Ferienwohnungen) im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist
  • Gewerbliche touristische VermieterInnen von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus der Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen
  • Sonstige touristische VermieterInnen von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus der Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen
  • BewirtschafterInnen landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen, soweit es sich um KleinstunternehmerInnen handelt.

Achtung: bei PrivatzimmervermieterInnen und sonstigen touristischen VermieterInnen sind nur natürliche Personen bzw. Ehe- und Personengemeinschaften antragsberechtigt.

Laut Information der AMA sind nun auch gewerbliche Vermieter mit Wohnsitz im Ausland antragsberechtigt, wenn die Vermietungstätigkeit in Österreich stattfindet. Bei sonstigen touristischen Vermietern ist eine Antragstellung weiterhin nur bei einem Hauptwohnsitz in Österreich möglich.

Der Ausfallsbonus beträgt bei Erfüllung der Voraussetzungen 15 % des Umsatzausfalles bzw. für März und April 30 %. Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter erhalten für vereinzelte Betrachtungszeiträume einen Zusatzbonus von 10 % des ermittelten Umsatzausfalles. Die Mindesthöhe der Förderung beträgt EUR 100,00, der Maximalbetrag pro Betrachtungszeitraum EUR 15.000,00.

Voraussetzung ist unter anderem ein Umsatzrückgang von mind. 40 % im jeweiligen Betrachtungszeitraum im Vergleich zum entsprechenden Kalendermonat aus dem Zeitraum 03/2019 bis 02/2020. Als Betrachtungszeiträume können die Monate 11/2020 bis 06/2021 gewählt werden, wobei für jeden Betrachtungszeitraum ein separater Antrag zu stellen ist. Die Antragsfrist für die Betrachtungszeiträume 11/2020 bis 04/2021 wurde bis 31.07.2021 verlängert. Für die restlichen Antragszeiträume kann ein Antrag ab dem 16. des folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats gestellt werden.

Touristische VermieterInnen müssen vor der Antragstellung eine Kundennummer für den Einstieg beim eAMA-Portal unter folgendem Link beantragen: https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Bewirtschafter-Betriebsdaten/Stammdatenerhebungsformular

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Urlaub am Bauernhof bzw. Buschenschank / Almausschank können mit der Betriebsnummer in das eAMA-Portal einsteigen.

Die Antragstellung hat durch den Förderwerber persönlich zu erfolgen. Die Vergabe einer Vollmacht zur Einreichung durch einen Dritten (zB Steuerberater) ist nur über den Vollmachtserver der Datenschutzbehörde möglich.

Weitere Informationen sowie eine Ausfüllhilfe mit Merkblatt sind auf der Homepage der AgrarMarkt Austria zu finden: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#14640

5. Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. 

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Auch der Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde bis 15.06.2021 verlängert, Antragsfrist ist der 31.07.2021 vorbehaltlich budgetärer Deckung.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 31.07.2021 gestellt werden.

Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Die Richtlinien für die Verlängerung des Härtefallfonds für die Monate 07-09/2021 sind aktuell noch nicht verfügbar. Die Antragstellung soll ab 02.08.2021 bis 31.10.2021 möglich sein. Der Mindestförderbetrag soll von EUR 1.100,00 auf EUR 600,00 herabgesetzt werden.

Förder-Richtlinien:

Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html (Stand 15.04.2021)

Weitere Informationen:

Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

6. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-corona-28-2

Da sowohl die COVID-19-100 %-Haftungen für Überbrückungs­finanzierungen als auch der Lockdown-Umsatzersatz auf dem Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission (Randziffer 3.1) basieren und daher in Summe den Betrag von EUR 800.000,00 nicht übersteigen dürfen, bietet die ÖHT die Möglichkeit die COVID-19-100 %-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken oder zur Gänze zurückzulegen. Nähere Informationen und Formulare zur Außerevidenznahme, zur Einschränkung der Haftung und zur Änderung des Haftungsmodells sind auf der Homepage der ÖHT (https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/zu finden. Laut FAQs der aws ist eine vorzeitige Zurücklegung der 100 %-Überbrückungsgarantie auch bei der aws möglich (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20201112_FAQs-Ueberbr_Anpassungen.pdf). Zudem ist laut Auskunft der aws-Hotline auch bei der aws-Garantie eine Einschränkung auf das benötigte Ausmaß möglich.

Laut Information der ÖHT werden Ansuchen für Überbrückungsfinanzierungen aktuell entgegengenommen, aber erst nach Inkraftsetzung der verlängerten Richtlinie des Bundesministeriums zur Genehmigung vorgelegt. Die Verlängerung soll bis 31.12.2021 erfolgen. Die aws nimmt Anträge erst nach der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung wieder entgegen.

 

7. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse

  • Förderungen für betriebliches Testen
    Pro Testung, welche unter medizinischer Aufsicht in Unternehmen durchgeführt wird, soll ein Betrag von EUR 10,00 ersetzt werden. Die Förderung wird über den aws Fördermanager abgewickelt. Für das zweite Quartal ist die Antragstellung zur Auszahlung im Zeitraum von 05.07.2021 bis 31.07.2021 vorgesehen.
    https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/covid-test-in-unternehmen/
  • NPO-Unterstützungsfonds
    Gefördert werden, bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.

    Der NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 kann von 08.07. bis 15.10.2021 beantragt werden. 

    Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/

  • Schutzschirm Veranstaltungsbranche 

    Seit 18. 01. 2021 können Anträge über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gestellt werdenDas erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 01. 03. 2021. Ansuchen können voraussichtlich Anfang 12/2021 eingereicht werden, spätestens binnen 8 Wochen nach dem (geplanten) Veranstaltungsdatum.

    – Durch einen Zuschuss für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, sollen die Veranstalter unterstützt werden.

     Veranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt.

    Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.

    – 
    Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen. Achtung: Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind. (Davon ausgenommen sind Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten.)

    – 
    Innerhalb der derzeitigen Obergrenze von maximal EUR 2 Mio. beträgt die Förderung 90 % der förderbaren Kosten.

    – 
    Förderungen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens sind gegenzurechnen (100 % Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierung, Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000).

    – 
    Laut Ankündigung soll es in einem weiteren Schritt einen Veranstalter-Schutzschirm II als Haftungsmodell bis zu einer maximalen Haftungsübernahme von EUR 10 Mio. für Veranstaltungen die bis Ende 2022 stattfinden, geben. Die Antragstellung dafür soll in Kürze bei der ÖHT möglich sein (Ende Antragstellung 31.10.2021).

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/messen-veranstaltungen

  • Standortsicherungszuschüsse
    Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit standortrelevanter Unternehmen (taxative Aufzählung der Branchen Verkehrsunternehmen, Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen bzw Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen). Eine Förderfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind. Das liegt dann vor, wenn eine Standortvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler abgeschlossen wurde. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen: BGBl II 326/2020 vom 20.06.2020 (Antragsfrist 31.08.2021).

  

8. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Das „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)“  ermöglicht, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem wird im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Eine Förderungsprüfung ist aber auch dann möglich, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

9. Förderausschluss ab 2021

Laut dem Bundesgesetzblatt vom 07.01.2021 stehen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen des Bundes nur jenen Unternehmen zur Verfügung, welche sich in der Vergangenheit steuerlich wohlverhalten haben. War das Unternehmen nicht steuerehrlich und hat eine Förderung erhalten, so ist diese mit Zinsen zurückzuzahlen.

Ausgeschlossen von den Förderungen sind Unternehmen,

  • bei denen innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt und die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000,00 geändert wurde;
  • die in einem nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen;
  • die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Bagatellfälle) oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000,00 verhängt bekommen haben;
  • die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot (gem § 12 KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sind. Wurden die Beträge in der Steuererklärung angegeben, gilt eine Grenze von EUR 500.000,00.

Das Gesetz ist seit 01. 01. 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. 12. 2020 in Kraft getreten ist bzw tritt.



Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 16.07.2021

 

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