Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/42 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/42

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/42

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 14.04.2021). Wir möchten Sie insbesondere auf die Änderungen bei der Kurzarbeit Phase IV und wichtige Fristen bzw. Fristverlängerungen hinweisen.  

Inhalt in Kurzform

Kurzarbeit aufgrund Corona

Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Dazu können wir Ihnen folgende Informationen geben:

1. Verfahren zur erstmaligen Beantragung der Kurzarbeit:

  • 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
  • 2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) und Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
  • 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung

  • Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar. Dabei ist zu beachten, dass das jeweils aktuelle Formular zu verwenden ist (zu den Antragsfristen siehe unten).

    https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

    Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

  • Auf der Homepage des AMS finden Sie die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen, ein Teilzeitberechnungstool und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19):

    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

  • Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.

2. Was ist zu beachten:

  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 % (sog. „Nettoersatzrate“). Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. Für ab 01.06.2020 abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarungen gilt zudem: Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).

  • Für Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes gilt Folgendes: 

    – Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.

    – Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.

  • Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.

  • Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.

    Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ der WKO: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

  • Die am 29.7. zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern ausgehandelte Phase III gilt von 01.10.2020 bis 31.03.2021. Die Eckdaten der Kurzarbeit in Phase III sind folgende:

    – Der durchschnittliche Arbeitszeitausfall in Phase III darf nicht über 70 % und nicht unter 20 % betragen. Der Durchrechnungszeitraum zur Beurteilung dieses Durchschnitts beträgt 6 Monate (somit die gesamte Phase III). In Einzelfällen ist auch ein (durchschnittlicher) Arbeitszeitausfall von bis zu 90 % beantragbar, dazu sind allerdings besondere Formalerfordernisse einzuhalten. Da eine bloße Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist, sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums auch Zeiträume mit einem Arbeitsausfall von 100 % zulässig, der Durchschnitt von maximal 70 % Arbeitsausfall muss aber gewahrt bleiben. Ausnahmen gelten nur bei einer Genehmigung eines Arbeitsausfalls von über 70 % bis maximal 90 % für vom Lockdown betroffene Betriebe.

    – Der Entgeltanspruch der Mitarbeiter hingegen wird nicht durchgerechnet, sondern monatlich abgerechnet (wie schon in Phase II): Ist also das arbeitsvertragliche Entgelt für die Ist-Arbeitsleistung eines Monats höher als das Mindestbruttoentgelt, gebührt das höhere Ist-Arbeitsentgelt.

    – Die Entlohnung erfolgt analog der Phase II (unveränderte Nettogarantie). Während allerdings bisher das Mindestbruttoentgelt vor Kurzarbeit eingefroren wurde und während der gesamten Kurzarbeit gleich blieb (ausgenommen Lehrlinge), erfolgt in Phase III eine dynamische Betrachtung (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen). Kollektivvertragliche Erhöhungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 sind somit ab 01.10.2020 zu berücksichtigen.

    – In Phase III wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit strenger geprüft: So wird zum einen eine detaillierte wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit verlangt, zum anderen sind auch die monatlichen Umsätze seit März 2019 sowie die erwartete Umsatzentwicklung für den beantragten Kurzarbeitszeitraum sowie sonstige vom Unternehmen beantragte Förderungen anzugeben. Ferner sind die erwähnten Angaben von einem Steuerberater (unterschriftlich) zu bestätigen, wenn Kurzarbeit für mehr als 5 Dienstnehmer beantragt wird. Die entsprechenden Unterlagen sind gemeinsam mit dem Antrag über das eAMS Konto einzureichen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown (behördliche Schließung) betroffen sind, sowie für Unternehmen, die nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen, entfällt das Erfordernis einer Bestätigung des Steuerberaters.

    – Arbeitnehmer müssen sich zur Weiterbildung während der Kurzarbeit bereit erklären, sodass die Nichtleistungszeiten für Weiterbildungen genutzt werden können. Es besteht aber keine Verpflichtung der Unternehmer, ihre Mitarbeiter tatsächlich auf Weiterbildung zu schicken. Angeordnete Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit und beihilfenrechtlich als Ausfallstunden mit entsprechender Beihilfe seitens des AMS. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.

    – Für Lehrlinge bestehen in Phase III zahlreiche Sonderbestimmungen.

    – Phase III kann entweder unmittelbar anschließend an Phase II vereinbart werden, oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt. 

    – Weiters ist ein jederzeitiges Beenden der Kurzarbeit Phase III möglich. Vor diesem Hintergrund einer jederzeitigen Exitmöglichkeit kann es zweckmäßig sein, die Kurzarbeit vorsichtshalber und einfachheitshalber gleich für den längstmöglichen Zeitraum (also bis 31.03.2021) zu beantragen.

    – Auch in Phase III gilt die bereits bekannte Behaltefrist.


    – Allen von Phase III erfassten Arbeitnehmern ist ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.

    Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 70 % können bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode jederzeit nachträglich eingereicht werden. Dies wird insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen durch weitere Verlängerungen des Lockdowns ein Überschreiten des 70%igen Arbeitszeitausfalls zu erwarten sein wird.

 

3. Abrechnung in der Lohnverrechnung

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln. Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten. 

  • Mit dem am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Jahres- bzw Kontrollsechstel für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer beschränkt auf das Jahr 2020 um 15% erhöht. Damit soll erreicht werden, dass trotz niedrigerer laufender Bezüge das (in unveränderter Höhe zustehende) Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie bisher mit 6% begünstigt besteuert bleibt. Diese Sonderregelung wurde in weiterer Folge auf das Kalenderjahr 2021 ausgeweitet.

 

4. Abrechnung mit dem AMS

  • Prüfen der Voraussetzungen
    Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit, eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe und ein vorhandenes eAMS-Konto.

  • Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.

  • Zwei Möglichkeiten der Abrechnung
    Es stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:

    1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung (geeignet für Betriebe bis 150 Mitarbeiter)
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit#oberoesterreich

    2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (geeignet für beliebig viele Mitarbeiter, geeignet für die automatische Übernahme von Daten aus dem LV-Programm). Details sowie die entsprechenden Excel-Vorlagen finden Sie auf der AMS-Seite unter folgendem Link:
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-ams-excel-projektdatei

  • Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen 
    Hinweis: Bitte beachten Sie die Videos auf der AMS Seite, welche Ihnen die Abrechnung erklären und erleichtern werden.
    Link zum eAMS-Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfu-account/u/index.jsf

  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.

 

5. Änderungsbegehren infolge Lockdown-Verlängerung notwendig

In den meisten Kurzarbeitsanträgen wurde seitens der Arbeitgeber eine Ausfallzeit von 70 % beantragt. Dies vor dem Hintergrund, dass bei der seinerzeitigen Beantragung der Kurzarbeit von einem Lockdown im November und (teilweise) Dezember und einer anschließenden weitgehenden Wiederöffnung der Betriebe ausgegangen wurde.

Vor diesem Hintergrund wäre es auch unschädlich gewesen, wenn innerhalb des Kurzarbeitszeitraums (lockdownbedingte) Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 % aufgetreten wären, weil im Durchschnitt über den gesamten Förderungszeitraum von einem Erreichen von mindestens 30 % Arbeitsleistung ausgegangen werden konnte.

Aufgrund ständiger Verlängerungen des Lockdowns insbesondere in der Gastronomie bis mittlerweile voraussichtlich einschließlich März 2021 werden die durchschnittlichen 30 % Arbeitsausmaß im Regelfall nicht erreicht werden können. Weiters wird auch die vorläufig beantragte und vom AMS genehmigte Beihilfenhöhe in vielen Fällen nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Handlungsbedarf, den das AMS in einer Aussendung wie folgt beschreibt:

„Für Unternehmen, die direkt vom Lockdown betroffen sind, ist in den Monaten des Lockdowns ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90 % möglich. Sollte Ihnen eine Kurzarbeitsbeihilfe für eine Ausfallzeit unter 90 % genehmigt worden sein, ist ein Änderungsbegehren für einen Arbeitszeitausfall bis 90 % zu stellen (IT-technisch ist kein höherer Prozentsatz möglich). Die entstandenen höheren Ausfallstunden (bis zu 100 %) können Sie in der Abrechnung anführen.“

Das Änderungsbegehren muss spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraums, jedenfalls aber vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung eingebracht werden, mit der die max. Beihilfenhöhe lt. KUA Fördermitteilung überschritten wird. Die csv-Datei für eine Teilabrechnung mit Beträgen über die genehmigte Beihilfenhöhe hinaus darf somit erst nach Übermittlung des Änderungsbegehrens ans AMS übermittelt werden.

Konkret sind daher folgende Schritte erforderlich:

  •  Ausfüllen und Unterfertigen der Beilage 2 „Unterschreitung der Mindestarbeitszeit“ der Sozialpartnervereinbarung mit Reduzierung der Normalarbeitszeit auf (mindestens) 10 % für den gesamten Kurzarbeitszeitraum.
  • Erstellen/Einbringen des Änderungsbegehrens beim AMS über das eAMS Konto. Ein Anleitungsvideo vom AMS als Hilfestellung ist unter dem Link https://www.youtube.com/watch?v=kfAHFSwJ0kA&feature=youtu.be zu finden. Die ausgefüllte und unterfertigte Beilage 2 ist beim Änderungsantrag anstelle der Sozialpartnervereinbarung anzuhängen.
  •  Aushändigung der unterfertigten Beilage 2 „Unterschreiten der Mindestarbeitszeit“ an die Mitarbeiter.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass das Änderungsbegehren spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraums, jedenfalls aber vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung, mit der die maximale Beihilfenhöhe lt. Fördermitteilung überschritten wird, eingebracht werden muss.

 

 

6. Auslaufen der Kurzarbeit Phase III und neue Kurzarbeit Phase IV

Die bisherige Phase III der Kurzarbeit wird von 01.04. bis 30.06.2021 um eine Phase IV verlängert. 

Auslaufen der Phase III:

  • Erst- und Verlängerungsbegehren für im Februar beginnende Projekte konnten noch bis zum 20. März eingebracht werden. Für Vorhaben, die im März beginnen, endete die Frist bereits am 31.3.2021.
  • Achtung: Unternehmen, die in der Phase III einen höheren Arbeitszeitausfall haben als im ursprünglichen Erst- bzw. Verlängerungsbegehren bekanntgegeben, konnten noch bis Ende des bewilligten Kurzarbeitszeitraumes, längstens bis 31.03.2021, nachträglich ein Änderungsbegehren stellen.

Neue Phase IV:

  • Für Phase IV sind neue Kurzarbeitsvereinbarungen abzuschließen. Dafür sind ausschließlich die neuen Sozialpartnervereinbarungen für die Phase IV (Formularversion 9) zu verwenden.
  • Beim AMS ist für die Kurzarbeit Phase IV ein neues Erstbegehren zu stellen.
  • Kurzarbeitsbegehren mit einem Beginndatum ab 01.04.2021 können bis einschließlich 6. Mai 2021 rückwirkend gestellt werden. Ab 07. Mai 2021 ist eine Einbringung nur mehr vor Beginn der Kurzarbeit möglich. Ausgenommen sind Kurzarbeitsbegehren für Betriebe, die von behördlichen Schließungen betroffen sind; für diese Betriebe wird weiterhin eine rückwirkende Antragstellung bis max. 2 Wochen ab Beginn der jeweiligen Kurzarbeit möglich sein.
  • Die Beantragung für die Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit erfolgt mittels eines eigenen Begehrens.
  • Für Arbeitnehmer, die in den Branchen Beherbergung, Gaststätten, Heilmassage, Frisör- und Kosmetiksalons, Massage, Tätowierungsstudios beschäftigt sind, können Arbeitgeber freiwillig (!) die Bemessungsgrundlage der Arbeitnehmer in Kurzarbeit um bis zu 5 % erhöhen (sog. Trinkgeldersatz-Option). Dies führt zu einer entsprechend höheren Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallsstunden. Diese optionale Erhöhung kann für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats widerrufen werden. Diese Erhöhung des Bruttoentgelts endet automatisch mit Ende der Kurzarbeit.
  • Die bereits in der Phase III vereinbarte externe Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge, die sich in Kurzarbeit befinden (50 % der ausgefallenen Stunden während Kurzarbeit sind für Ausbildungszwecke zu nützen), gilt auch für die Phase IV, wobei diese Ausbildungsverpflichtung für Zeiträume des Lockdowns wegfällt.
  • In der Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung ist die erwartete Umsatzentwicklung für 01.04. bis 30.06.2021 im Vergleich zum 01.04. bis 30.06.2019 in Prozent anzugeben. Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, ist die Beilage wieder vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen. Für Betriebe in Lockdown-Branchen laut Beilage der Kurzarbeits-Richtlinie und für alle Unternehmen, die nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen, entfällt die Verpflichtung für die Bestätigung durch den Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter.
  • Für Betriebe, die direkt vom Lockdown betroffen sind, können während der Zeit des Lockdowns weiterhin 100 % Ausfallstunden geltend gemacht werden.
  • Ansonsten gelten die übrigen Regelungen der Phase III (Dynamisierungen, Mindest- und Höchstarbeitszeiten, Beilage 2 in Fällen des Unterschreitens der Mindestarbeitszeit von 30 % etc.) auch für die Dauer der Phase IV.
  • Achtung: Ab 01.04.2021 können ausschließlich Anträge für die Kurzarbeitsphase IV (1.4. bis 30.6.2021) gestellt werden.
  • In manchen Branchen sind aufgrund der Corona-Pandemie Personal-Restrukturierungsmaßnamen unvermeidbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass (mit Ausnahme einiger Saison-Branchen) die Kündigungsfristen für Arbeiter voraussichtlich ab 1. Juli 2021 an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angepasst werden. Für Kurzarbeitsbegehren mit einer Laufzeit von 1.4. bis 30.6.2021 sind daher nicht nur die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Behaltefrist zu beachten, sondern für Kündigungen ab 1. Juli 2021 allenfalls geltende deutlich längere Kündigungsfristen/geänderte Kündigungstermine zu berücksichtigen bzw. einzuplanen.

 

7. Beendigung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit erlischt grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Kurzarbeitsdauer. Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden, was ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers darstellt. Letzteres ist den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist allerdings nicht möglich. 

Bei Beendigung der Kurzarbeit (sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Beendigung) sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % (in Phase I und II) bzw 70% (Phase III) überschreitet. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % (in Phase I und II) bzw 30% (Phase III) gearbeitet wurde, und zwar sowohl betreffend jeden einzelnen Dienstnehmer als auch insgesamt. Zur diesbezüglichen Ausnahme während des Lockdowns siehe oben.

Nach Ende der Kurzarbeit ist via eAMS-Konto ein Durchführungsbericht an das AMS zu erstatten. Das entsprechende Musterformular ist auf der AMS Homepage ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es derzeit für jede Kurzarbeitsphase ein extra Formular dazu gibt, nämlich ein Formular betreffend Kurzarbeitszeiträume mit einem Beginn VOR dem 01.06.2020, ein Formular für Kurzarbeitszeiträume mit Beginn AB 01.06.2020 BIS zum 30.09.2020 und ein Formular für Kurzarbeitszeiträume mit Beginn AB 01.10.2020.

Hinsichtlich der Anzahl der Durchführungsberichte ist wie folgt zu unterscheiden:

• Wurde nur eine einzige Kurzarbeitsphase durchlaufen, ist auch nur ein einziger Durchführungsbericht zu erstatten, und zwar bis zum 28. jenes Monats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.

• Wurden zwei oder drei Kurzarbeitsphasen durchlaufen (dh nach Phase I wurde die Kurzarbeit durch die Phase II und/oder die Phase III verlängert), so sind auch zwei bzw drei Durchführungsberichte zu erstatten: der erste Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase I folgenden Monats, der zweite Durchführungsbericht bis zum 28
. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase II folgenden Monats, und allenfalls der dritte Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase III folgenden Monats.

Hinsichtlich der Unterfertigung des Durchführungsberichtes ist wie folgt zu unterscheiden:

• Besteht ein Betriebsrat, ist der Bericht jedenfalls vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.

• Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand nicht verringert, reicht die Unterfertigung durch den Dienstgeber aus. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand verringert, ist der Bericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen.

Link: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#oberoesterreich

 

8. Sonderproblem: Kurzarbeit bei neu eintretenden Mitarbeitern

Bei neu eintretenden Mitarbeitern ist zu beachten, dass die geltende AMS-Richtline ausdrücklich das Vorliegen eines voll entlohnten Kalendermonats vor Einbeziehung in die Kurzarbeit verlangt.

 

9. Kurzarbeitsbonus für Unternehmen & MitarbeiterInnen

  • Gleichzeitig mit der Kurzarbeit fallen bei den Arbeitnehmern Urlaubstage an. Diese verursachen Kosten bei den Unternehmen. Um diese abzugelten, erhalten Arbeitgeber, die seit November 2020 durchgehend geschlossen sind, eine Einmalauszahlung von bis zu EUR 825,00 netto als Kurzarbeitsbonus.  Das sind hauptsächlich Gastronomie, Beherbergung, Theater, Kino, Personenbeförderung (ohne Seilbahnwirtschaft). Der Betrieb muss nicht seit November 2021 in Kurzarbeit sein, sehr wohl aber im März 2021.
  • Es gibt keine Verpflichtung den Kurzarbeitsbonus in Anspruch zu nehmen.
  • Nimmt ein Betrieb diese Möglichkeit in Anspruch, müssen die Arbeitnehmer, für welche der Kurzarbeitsbonus beantragt wird, etwa um EUR 175,00 netto mehr vom Arbeitgeber erhalten.
  • Der Kurzarbeitsbonus soll sinnvollerweise nur für Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, deren Ausfallstunden auf Grund der Kurzarbeit im März 2021 mehr als 50 % betragen, ansonsten deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmer.
  • Um den Kurzarbeitsbonus gegenüber dem AMS geltend zu machen, ist in der AMS Abrechnung für März 2021 der Betrag der Spalte „Bruttoentgelt vor COVID-19 Kurzarbeit“ um EUR 950,00 zu erhöhen. Dies muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung für den Kalendermonat März bis 28.04.2021 geltend gemacht werden.
  • Für die Abrechnung mit dem Arbeitnehmer gilt: Bei einem Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit unter EUR 1.700,00 ist dieses um mind. EUR 300,00 brutto zu erhöhen. Bei einem Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit ab EUR 1.700,00 ist das Mindest-Bruttoentgelt um mind. EUR 350,00 zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder Vollzeitkraft handelt. Die Auszahlung des Bonus für die Arbeitnehmer hat mit der März-Lohnverrechnung 2021 der Corona-Kurzarbeit zu erfolgen, wobei dies auch mittels einer Aufrollung im April/Mai 2021 möglich ist.

 

10. Sonstiges:

Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-

  

Exkurs Lohnverrechnung: Freistellung besonders gefährdeter Dienstnehmer (Risikogruppen)

Seit 06.05.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Risikogruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein solcher Risikopatient dann Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts hat, wenn er die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbringen kann (Homeoffice) und/oder der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

Die betroffenen Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger schriftlich informiert, dass sie möglicherweise zur Risikogruppe zählen. Mit diesem Schreiben ist der Arzt aufzusuchen, welcher dann ein „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Ausschließlich mit diesem „COVID-19-Risikoattest“ kann man dann die besondere Schutzwürdigkeit mit dem Arbeitgeber besprechen und gegebenenfalls auch eine Freistellung beantragen. Wurde man nicht schriftlich informiert, so kann dennoch ein „COVID-19-Attest“ beantragt werden, wenn eine sonstige schwere Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung dessen obliegt dem Arzt. 

Ist der Arbeitnehmer auf Basis des „COVID-19-Attestes“ freizustellen, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des zu leistenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Beiträge und Abgaben durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Dauer der Freistellung wurde per Verordnung bis zum 31.05.2021 verlängert.

Hinweis I: Der Antrag kann über WEBEKU gestellt werden – nähere Infos dazu unter www.gesundheitskasse.at

Hinweis II: Anzuerkennen sind ausschließlich „COVID-19-Atteste“. Nur mit diesen kann eine Rückerstattung des Entgelts bzw. der Beiträge bei Freistellung beantragt werden. Bei allen anderen Attesten ist die Dienstfreistellung Sache des Arbeitgebers und die Kosten sind daher auch von ihm zu tragen.

Weitere Detailinformationen finden Sie in den umfangreichen FAQ der Gesundheitskasse:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal

  

Maßnahmen seitens des BMF und BMJ

1. Maßnahmen seitens des BMF

  • Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen

    Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (Juli 2020) sowie dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG, Dezember 2020) wurde beschlossen, dass infolge der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 besondere Vorschriften bzgl. Ratenzahlungen und Stundungen von Abgaben gelten. Hierzu dürfen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen verweisen.

    Nunmehr wurden mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ( 2. COVID-19-StMG, Februar 2021) die Fristen für Abgabenstundungen nochmals um 3 Monate bis Ende Juni 2021 verlängert und auch die Einführung des Ratenzahlungsmodells um 3 Monate nach hinten verschoben. Nachfolgend dürfen wir Ihnen die neuen Detailregelungen im Kurzüberblick darstellen:

    Einerseits werden die derzeitigen Abgabenstundungen bis 15.01.2021 bzw 31.03.2021 automatisch bis 30.06.2021 verlängert und auch die Zahlungsfrist der zwischen 26.09.2020 und 28.02.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben wird  auf den 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) verlängert. Stundungsanträge sind dafür unverändert nicht erforderlich. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden ebenso unverändert nicht festgesetzt.

    Andererseits wurde für sämtliche Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die diesen Zeitraum betreffen, ein neues Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses sieht vor, dass die Dauer der Rückzahlung von 12 auf maximal 36 Monate verlängert wird und darüber hinaus auch die Zinssätze für diese Ratenzahlungsperioden gesenkt werden (2 % über dem Basiszinssatz). Die Rückzahlungsvereinbarungen unterteilen sich in eine Phase 1 und eine Phase 2, wobei vom Gesetzgeber klargestellt wurde, dass diese verlängerten Ratenzahlungszeiträume grundsätzlich nur für COVID-19-bedingte Rückstände gelten. In Ausnahmefällen sind die Bestimmungen jedoch auch auf Rückstände vor COVID-19 anzuwenden, sofern die Rückstände aus diesem Zeitraum nicht überwiegen.

    Phase 1: In der Phase 1 sollen die Rückstände binnen 15 Monaten (Ende Juni 2021 (vormals Ende März 2021) bis Ende September 2022 (vormals Ende Juni 2022)) beglichen werden können. Ist die Rückzahlung bis Ende September 2022 (vormals Ende Juni 2022) nicht möglich, aber wurden mindestens 40 % davon beglichen, so kann die Phase 2 in Anspruch genommen werden.

    Phase 2: In der Phase 2 kann die Rückzahlung um weitere 21 Monate verlängert werden. Dh die schlussendliche Zahlungsfrist aller Raten verlängert sich bis Ende Juni 2024 (vormals Ende März 2024).

    Eine einmalige Änderung (Neuverteilung) des Ratenzahlungsplanes wurde ermöglicht. 

    Die Beantragung dieser Ratenzahlungen muss zwischen dem 10.06.2021 (vormals 04.03.2021) und dem 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) für die Phase 1 erfolgen (Ende Ratenzahlungszeitraum: 30.09.2022, vormals 30.06.2022). Anträge für die Phase 2 müssen noch vor dem 31.08.2022 (vormals 31.05.2022) eingebracht werden (Ende Ratenzahlungszeitraum: 30.06.2024, vormals 31.03.2024). In der Phase 2 benötigt es jedenfalls einen Nachweis, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschulden gewährt ist. Details dazu wird eine gesonderte Verordnung noch regeln.

    Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus der Veranlagung 2018 und 2019 gibt es lt. COVID-19-StMG keine.

    Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Zahlungserleichterungs-Maßnahmen NICHT  für Landes- und Gemeindeabgaben gelten. 

    Das 2. COVID-19-StMG wurde am 24.02.2021 im Nationalrat beschlossen und 11.03.2021 im Bundesrat genehmigt.


    Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/corona-hilfsmassnahmen.html


  • Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

    Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Für nähere Details dazu verweisen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen. Durch das COVID-19-StMG wurden diese Begünstigungen bis 31.03.2021 verlängert. Wurde 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber bis zum 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00 als steuerfreien geldwerten Vorteil an seine Mitarbeiter ausgeben.

  • Weitergewährung des Pendlerpauschales sowie Ausbau Jobticket

    Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren. Durch das COVID-19-StMG wurde diese Begünstigung bis 31.03.2021 verlängert. Weiters wurde das steuerbegünstigte Jobticket ausgeweitet. Ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung, dass Strecken- oder Netzkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können, ist zukünftig eine Steuerfreiheit aller vom Arbeitgeber bezahlten Tickets für den öffentlichen Verkehr, unabhängig von der Ticketart (ausgenommen Einzelfahrscheine und Tageskarten), möglich. Voraussetzung ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.


  • Pauschale Reiseentschädigung für Sportler

    Da Sportstätten gesperrt sind und weiterhin kein gemeinsames Training/kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, bleiben trotzdem ausbezahlte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer verlängert bis 31.03.21 steuerfrei.

  • Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit

    Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG). Dasselbe gilt lt. BMF auch bei Telearbeit oder Quarantäne bis vorerst 31.03.2021.
  • Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)

    Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist. Nunmehr wurde ein neuer Erlass mit 15.01.2021 verabschiedet, welcher die bisher getroffenen Vereinbarungen aus 2020 ergänzt. Vereinbart wurde zudem, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens 31.03.2021 gilt und auf Arbeitstage im Zeitraum 11.03.2020 bis 31.03.2021 Anwendung findet. Eine Verlängerung der Vereinbarung ab dem 31.03.2021 erfolgt automatisch immer um einen Kalendermonat, solange nicht von der zuständigen Behörde ein früheres Ende schriftlich bekanntgegeben wird.

    Neben der Verlängerung der bestehenden Regelungen (hierzu verweisen wir auf unsere ausführlichen Erläuterungen in den letzten Klienten-Informationen) wurde insbesondere für Mitarbeiter im Homeoffice klargestellt, dass die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice wegen der COVID-19-Restriktionen keine Änderung des Tätigkeitsortes im Sinne des Art. 15 DBA mit sich bringt, dh diese Arbeitstage gelten unverändert als in dem Vertragsstaat erbracht, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Ähnliches gilt auch für Grenzgänger, nämlich, dass jene Tage, die im Homeoffice verbracht werden, nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von den COVID-Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären. Eine Tätigkeit im Homeoffice aufgrund der COVID-Maßnahmen ist zudem keine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA.

    Klargestellt wurde auch, dass das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitsgeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlichter Seite eines Vertragsstaats erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd Art. 18 DBA zu qualifizieren sind.

    Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:


    https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1

  • Kommunalsteuer

    Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. 

    Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden.

  • Zahlungserleichterung Kammerumlage 1 und 2

    Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise besteht die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.

    Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

  • Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen

    Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb). 

  • Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz

    Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 und 2021 erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst. Dies wurde durch das COVID-19-StMG bis 31.03.2021 verlängert.

  • Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise

    Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge. Eine zeitliche Befristung ist derzeit bis zum 31.03.2021 vorgesehen. Zusätzlich hat das BMF bekannt gegeben, dass Veranstalter, die von der Coronakrise besonders betroffen sind, eine finanzielle Entlastung derart erfahren sollen, dass wegen COVID-19 abgesagte Veranstaltungen rückwirkend mit 01.03.2020 von der Bestandvertragsgebühr befreit werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gebührenschuld bereits entstanden ist.

  • Sonstige Maßnahmen
    Mit dem COVID-19-StMG wurden darüber hinaus etliche andere Neuerungen in Bezug auf Ertrag- und Umsatzsteuern beschlossen. Dies betrifft insbesondere die Anpassung der Kleinunternehmerpauschalierung sowie die Bildung von pauschalen Forderungswertberichtigungen bzw. Rückstellungen. Für detaillierte Ausführungen zu diesen und einigen anderen Begünstigungen als Resultat der COVID-19-Krise verweisen wir auf die Ausführungen in unseren früheren Klienten-Informationen.


  • Umsatzsteuersenkung

    Der Nationalrat hat am 30. Juni 2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde mit dem COVID-19-StMG der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die o.a. Bereiche in unveränderter Form bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Nicht verlängert wurde jedoch der ermäßigte Steuersatz von 5 % für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.


    Für weitere und ausführlichere Informationen zu den Umsatzsteuersenkungen verweisen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen, da die materiell rechtlichen Vorschriften auch im Verlängerungszeitraum unverändert gelten. Sie finden diese Informationen im Newslettermenü auf unserer Homepage.

  • Wirtshauspaket

    Neben den Umsatzsteuersenkungen gibt es folgende Begünstigungen für den Gastronomiebereich, die nach wie vor unverändert gelten:

    – Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00, jeweils ab 01.07.2020 unbefristet. 
    – Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen von bisher 50 % auf 75 % ab 01.07.2020 bis Ende 2020. Eine Verlängerung im Jahr 2021 ist bis dato noch nicht bekannt.
    – Abschaffung der Schaumweinsteuer: Für Produkte wie Sekt, Champagner, Prosecco usw ist die Schaumweinsteuer mit 1. Juli 2020 entfallen.
    – Weiters wird die ertragsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Gastgewerbebetriebe von bisher EUR 255.000,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Das Grundpauschale wird von 10 % auf 15 % steigen.

    Für nähere Details zu diesen Regelungen siehe die Info des BMF unter:
    https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Wirtshaus-Paket

  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz

     
    Mit diesen beiden Gesetzen wurden zahlreichen Begünstigungen für Unternehmerinnen und Unternehmer geschaffen. Dies insbesondere im Bereich der Abschreibung auf Gegenstände des Anlagevermögens (neue degressive bzw. beschleunigte Abschreibung) sowie bei Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Investitionsprämie). Zusätzlich wurde auch ein Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in die Jahre 2019 und 2018 geschaffen sowie einige kleinere Anpassungen im Bereich des Einkommensteuergesetzes (Eingangssteuersatz gesenkt, Spitzensteuersatz verlängert, etc.) vorgenommen. Hierzu verweisen wir auf die detaillierten Ausführungen in unseren früheren Klienten-Informationen.

  • COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle iR von Außenprüfungen

    Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird eine nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen, die aufgrund COVID-19 gewährt wurden, durch eine Prüfung des Finanzamtes iRe Außenprüfung ermöglicht. Als Kontrollinstanz wird das jeweils zuständige Finanzamt fungieren. Bei den zu prüfenden COVID-19-Förderungen handelt es sich um

    – Zuschüsse und Haftungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABAG-Gesetz
    – Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gem Härtefallfondsgesetz
    – Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 7 AMSG
    – Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
    – Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“

    Eine solche Prüfung kann durch die Abgabenbehörden iRe Außenprüfung, einer Nachschau sowie im Zuge einer begleitenden Kontrolle durchgeführt werden. Bei Entdeckung fehlerhafter Angaben oder sonstiger Umstände kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder uU zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

Für sämtliche o.a. Maßnahmen verweisen wir auf die Informationen des BMF auf deren Homepage unter nachfolgenden Link:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

  • Neue Regelungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice 

    Mit dem 2. COVID-19-StMG (Beschlussfassung im Februar und März 2021) wurden auch neue steuerliche Regelungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice beschlossen. Diese Beschlussfassung sieht nun folgende steuerliche Begünstigungen für Tätigkeiten im Homeoffice vor:

    – Die Zurverfügungstellung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie beispielsweise Laptops stellt keinen lohnwerten Vorteil, der dem Sachbezug zu unterwerfen ist, dar.


    Homeoffice-Pauschale: Für die Jahre 2021-2023 besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale von bis zu EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag, maximal jedoch EUR 300,00 pro Kalenderjahr, bezahlt. Erreicht die Pauschale nicht den Maximalbetrag, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die Differenz zum Maximalbetrag steuerlich absetzen.

    Absetzbarkeit von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar: Bislang waren solche Ausgaben immer nur dann steuerlich absetzbar, wenn ein steuerliches Arbeitszimmer vorlag. Nach der Neuregelung kann nunmehr auch ohne Vorliegen eines steuerlichen Arbeitszimmers eine Absetzbarkeit gegeben sein. Es dürfen pro Jahr maximal EUR 300,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zumindest 26 Homeoffice-Tage pro Jahr geleistet werden. Für das Jahr 2020 gilt ein abweichender Höchstbetrag von EUR 150,00. Ab dem Kalenderjahr 2021 gilt der volle Höchstbetrag. Die beiden Höchstbeträge überschreitende Anschaffungskosten können bis zur Veranlagung 2023 geltend gemacht werden.


    Wichtig: Weder die Homeoffice-Pauschale noch die Absetzbarkeit von Mobiliar-Kosten erfolgt unter Anrechnung auf die bereits bestehenden Werbungskostenpauschalen.

    Arbeitszimmer: Liegt ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, ist – alternativ zu den beiden obigen Pauschalen – ein weitergehender Werbungskostenabzug möglich. Werden die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, entfallen die beiden obigen Pauschalregelungen.

    Diese Regelungen gelten vorerst befristet bis zum Jahr 2023. Vereinbarungen bzgl. Homeoffice in Schriftform sind zu empfehlen.

 

2. Maßnahmen des BMJ

  • Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse

    Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (März 2020) wurden bestimmte Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse mit Stichtagen 2019 und 2020 beschlossen. Hierzu verweisen wir auf unsere früheren Klienteninformationen.

    Mit Verabschiedung der Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 156/2020, Jänner 2021) wurden die gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf Fristen für Abschlüsse und Gesellschafterversammlungen – nahezu inhaltsgleich – auf das Jahr 2021 ausgedehnt:


    Aufstellung des Jahresabschlusses
    Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.

    Feststellung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.

    Offenlegung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB ist auf 12 Monate ausgedehnt worden, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

    Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, letztmalig anzuwenden.
     

3. Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:

In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.

Zusätzlich verweisen wir auf das Gewinnausschüttungsverbot bzw. die diesbezügliche Gewinnausschüttungsbeschränkung in Zusammenhang mit bestimmten COVID-19-Hilfsmaßnahmen (u.a. Fixkostenzuschuss, siehe Teil Förderungen).

 

  

Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 bisher umfangreiche Stundungs- und Ratenzahlungsmaßnahmen gefasst. Nunmehr wurde das Ratenzahlungsmodell für Abgabenrückstände 2020 und 2021 seitens des Bundesministeriums für Finanzen grundlegend durch das 1. und 2. COVID-19-StMG geändert. Die ÖGK geht diesbezüglich mit den Finanzbehörden akkordiert vor; d.h. dass sich das Ratenzahlungsmodell der ÖGK ebenfalls in 2 Phasen gliedert und ähnliche Fristen bzw. Rahmenbedingungen vorsieht – dies gilt auch für die oben beschriebene Verlängerung der Abgabenstundungen um 3 Monate auf den 30.06.2021 sowie auch die Verschiebung des Beginns des Ratenzahlungsmodells auf den 30.06.2021.

Phase 1:

  • Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Das gesetzliche Zahlungsziel wird auf den 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) verlängert 
  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurden individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Abweichend von den bisherigen Vereinbarungen können diese Beiträge bis spätestens 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) eingezahlt werden.
  • Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021: Für diese Beitragszeiträume ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich Stundungen bis 30.06.2021 (vormals 31.03.2021)  in Anspruch zu nehmen.
  • Beitragszeiträume ab März 2021: Für diese Beitragszeiträume gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
  • Ratenvereinbarungen: Kann das gesetzliche Zahlungsziel per 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) nicht erfüllt werden, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 (vormals 30.06.2022) möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum der Ratenzahlung temporär um 2 % verringert.

Phase 2:

Bestehen zum 30.09.2022 (vormals 30.06.2022) noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen ab Februar 2020, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Zu diesem Zweck können Ratenvereinbarungen für weitere 21 Monate – also maximal bis 30.06.2024 (vormals 31.03.2024) – vereinbart werden. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bereits weiter oben für die Abgabenstundungen angeführt.

Kurzarbeit und Freistellungen:

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Hinweis: Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. Seitens der ÖGK werden ab dem Monat Mai 2020 mangels Zahlungseingang automatisch Verzugszinsen für die nicht bezahlten Beiträge der jeweils betreffenden Zahlungsfrist verrechnet und vorgeschrieben.

Weiters hat die ÖGK umfangreiche FAQs zu Fragen rund um den Corona-Virus und die Sozialversicherung zur Verfügung gestellt; diese Informationen finden Sie unter den nachstehenden Links:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857807&portal=oegkportal


Exkurs: Geschäftsführerhaftung für in der COVID-19-Krise gestundete SV-Beiträge

Das Unterbleiben der Beitragsentrichtung kann zu einem Haftungsrisiko des Geschäftsführers führen. Dies betrifft insbesondere das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c StGB sowie die Ausfallhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG. Für nähere Details verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen in unseren früheren Klienten-Informationen.

 

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Vielfach wurden in den letzten Wochen Mahn- bzw. Beitragsvorschreibungen verschickt. Diese Schreiben sind als Informationsschreiben zu sehen und wurden im Wesentlichen deshalb versendet, um auf den jeweils aktuellen Stand/offenen Saldo aufmerksam zu machen. Darauf basierend ist es empfehlenswert eine Zahlungsvereinbarung (Stundung und/oder Ratenzahlung) mit der SVS zu vereinbaren. Ratenzahlungen sind bis zum 30.06.2023 möglich, die erste Teilzahlung ist (bei halbjährlicher Ratenzahlung) bis spätestens Juni 2021 fällig. Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig auch ein Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlagen gestellt werden. Eine Anpassung der Zinsen auf Antrag ist ebenso möglich (Herabsetzung bis auf 0 % im Einzelfall möglich). Die SVS ermöglicht, dass sogar laufende Beiträge des Jahres 2021 in die Zahlungsvereinbarungen einfließen können.

Im Rahmen dessen möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die SVS-Beiträge pensionsrelevant sind. Wenn keine Zahlung erfolgt, gibt es keine Versicherungszeiten, weshalb Pensionsantrittszeitpunkt und/oder Pensionshöhe wesentlich und unmittelbar beeinflusst werden. Es empfiehlt sich daher jedenfalls die Zahlungsvereinbarungen zu schließen, zumal die SVS-Beiträge auch über den Fixkostenzuschuss gefördert werden (siehe Förderungsteil).

Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.

Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857964&portal=svsportal

 

 

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Fixkostenzuschuss I
2. Fixkostenzuschuss 800.000
3. Verlustersatz
4. Lockdown-Umsatzersatz II (Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen)
5. Ausfallsbonus
6. Härtefall-Fonds
7. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
8. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
9. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
10. Förderausschluss ab 2021

 

1. Fixkostenzuschuss I

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/31 „Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse/Fixkostenzuschuss“:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-corona-31 sowie https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz1/

 

2. Fixkostenzuschuss 800.000

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Der Fixkostenzuschuss dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 (oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31.12.2019 endete) nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, können Klein- und Kleinstunternehmen trotzdem einen Zuschuss bis EUR 1.800.000,00 beantragen. Liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, das kein Klein- oder Kleinstunternehmen ist, kann ein Antrag unter Berücksichtigung der De-minimis Verordnung gestellt werden.  Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadensminderungspflicht).

Mit der Änderung der Verordnung vom 16.02.2021 wurde die Anspruchsberechtigung bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (Umgründung, Erwerb / Übernahme / Fortführung (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil) angepasst.

Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Zudem ist der Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgeschlossen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 noch keine Waren- und Leistungserlöse erzielt haben sowie im alleinigen bzw. mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Institutionen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Unternehmen, die zwischen 16.09. und 31.10.2020 gegründet wurden, müssen Einschränkungen bei der Wahl der Betrachtungszeiträume beachten. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel § 10a KStG, Sitz in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder oder Gebiete angeführt ist, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 bis zu einer Höhe von maximal EUR 1.800.000,00:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Absetzung für Abnutzung von unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor 16.09.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden
  • Fiktive Absetzung für Abnutzung von nicht im Eigentum befindlichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel des Unternehmens darstellen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Leasingraten (unter Berücksichtigung der fiktiven Absetzung für Abnutzung)
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas, Energie- und Heizkosten sowie Telekommunikation
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer (Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 / Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum))
  • Geschäftsführerbezüge von nicht ASVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft bis max. EUR 2.666,67
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen sowie Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind, wenn das Unternehmen im gewählten Betrachtungszeitraum für Kunden tatsächlich geöffnet ist (abzgl. Kurzarbeitsbeihilfe)
  • Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 1.000,00 – diese Kosten können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 36.000,00 beträgt (Antrag erst in der zweiten Tranche)
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der COVID-19 Krise mehr als 50 % ihres Wertes verlieren. Der Wertverlust der saisonalen Ware kann erst in der zweiten Tranche beantragt werden, außer wenn dieser bei Beantragung der ersten Tranche bereits ermittelt werden kann. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
  • Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen (endgültig frustrierte Aufwendungen)
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind ebenso wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz abzuziehen.

Mögliche Betrachtungszeiträume: 16.09.-30.09.2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 02/2021, 03/2021, 04/2021, 05/2021, 06/2021. Als Vergleichszeitraum für die Berechnung des Umsatzausfalls gilt der jeweilige Zeitraum des Jahres 2019.

Anträge können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden (zusammenhängend oder in maximal zwei Blöcken). Für Zeiträume, in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, kann kein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt werden. Unternehmen, die daher den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen, es hat aber eine Aliquotierung durch den Antragsteller zu erfolgen. Eine Rückzahlung des Lockdown-Umsatzersatzes ist möglich. Anträge für einen Lockdown-Umsatzersatz II sind zeitlich vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss II zu stellen.

Wenn der Umsatzeinbruch mindestens 30 % und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, entspricht die Ersatzrate dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (zB Umsatzausfall 65 % = Zuschuss in Höhe von 65 % der Fixkosten des gewählten Zeitraumes).

Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30 %, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000,00 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 % des Umsatzausfalls des gewählten Betrachtungszeitraumes beantragen (max. EUR 36.000,00).

Der maximale Fixkostenzuschuss II beträgt EUR 1.800.000,00. Der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, sowie der Ausfallsbonus reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % und Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche kann bereits beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlichen Zuschusses. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2021 einzubringen. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens am 01.07.2021 beantragt werden (bis 31.12.2021).

Eine Antragstellung ist nicht zulässig, wenn ein Verlustersatz beantragt wird.

Die Einbringung des Antrags hat grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist keine Einbringung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich. Beträgt der Zuschuss voraussichtlich nicht mehr als EUR 36.000,00, kann die erste Tranche ebenfalls selbständig eingebracht werden. Bei einem erwarteten Zuschussbetrag von EUR 36.000,00 – EUR 100.000,00 ist bei der ersten Tranche nur eine Bestätigung der Plausibilität des Umsatzausfalls und der Fixkosten erforderlich.

Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten;
  • Anpassung Entnahmen bzw Gewinnausschüttung von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Ausschüttung von Dividenden- und rechtlich nicht zwingenden Gewinnauszahlungen vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 und der Rückkauf eigener Aktien ist nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.)
  • Keine Leistung von unangemessenen Entgelten, Entgeltsbestandteilen oder sonstigen Zuwendungen an Inhaber des Unternehmens bzw. Organe, Mitarbeiter und wesentliche Entscheidungsträger (Einschränkung Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für die Jahre 2020 und 2021)
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Richtlinien:
Phase II 800.000: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/02/Richtlinien-zu-FKZ-800.000_Anhang.pdf

Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQs enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.

3. Verlustersatz

Gemäß VO BGBl II Nr. 568/2020 (Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes) kann ein Verlustersatz für Verluste, die zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 eingetreten sind bzw eintreten werden, ab 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Kleinst-Unternehmen und kleine Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio) erhalten bis zu 90 % ihres Verlustes, mittlere und große Unternehmen bis zu 70 % ihres Verlustes (max jedoch EUR 10 Mio) ersetzt.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im oa Zeitraum Umsatzausfälle von mindestens 30 % haben (= Umsatz im gewählten Antragszeitraum im Verhältnis zum Umsatz im Vergleichszeitraum des Jahres 2019), wobei sich der Beihilfenbetrag auf mind EUR 500,00 belaufen muss. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume (maximal somit für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021) gestellt werden. Eine Untergrenze an erforderlichen Betrachtungszeiträumen gibt es nicht, sodass sich der Antrag im Extremfall auch nur auf ein einziges Kalendermonat im oa Zeitraum erstrecken kann (bzw bei Wahl des September 2020 sogar nur auf die zweite September-Hälfte).

Verhältnis zum Umsatzersatz:

Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil hier ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz nicht für den gesamten Kalendermonat in Anspruch nimmt (zB 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), ist der Verlustersatz für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt). Im Ergebnis schließen sich Umsatzersatz und Verlustersatz für den selben Betrachtungszeitraum wechselseitig aus

Verhältnis zum Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000:

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Wurde ein FKZ 800.000 bereits genehmigt und/oder ausbezahlt, kann durch eine Bestätigung, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und etwaige bereits erhaltene Zahlungen zurückbezahlt bzw auf einen zustehenden Verlustersatz angerechnet werden, auf den Verlustersatz gewechselt werden. Der Verlustersatz darf ebenfalls nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus beantragt.

Ermittlung des Verlustersatzes:

Der Verlustersatz basiert auf den Verlusten, die der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Verlust ist dabei die Differenz aus den Erträgen (Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige Erträge ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen) und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen), wobei sich insbesondere für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährte (aber uU erst später ausbezahlte) COVID-Unterstützungen (zB KUA-Beihilfe, Versicherungsleistungen etc) verlustmindernd auswirken. Wird der Verlust im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt (also nach Zufluss-Abfluss-Prinzip), so darf es nicht zwecks „Optimierung“ des Verlustersatzes zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen von Einnahmen und/oder Ausgaben kommen.

Antragstellung:

Die Antragstellung muss sowohl für die erste als auch für die zweite Tranche (siehe unten) durch einen Steuerberater erfolgen, wofür kleine Unternehmen bis zu EUR 1.000,00 verlusterhöhend ansetzen können.


Auszahlung:

Die Auszahlung wird in zwei Tranchen erfolgen:


Tranche 1:

Auf Basis einer „bestmöglichen“ Schätzung der zu erwartenden Verluste (Prognoserechnung, für die die FAQs einen gesonderten „Leitfaden“ enthalten, der im Wesentlichen eine pauschale Ermittlung unter teilweiser Heranziehung von Vorjahresdaten vorsieht) kann zwischen 16.12.2020 und 30.06.2021 die Tranche 1 beantragt werden. Diese umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes.

Tranche 2:
Diese kann zwischen 01.07. und 31.12.2021 beantragt werden, wobei dem Antrag eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters betreffend die Höhe des Umsatzausfalls (Minimumerfordernis von 30 %) sowie der endgültigen Verluste beizuschließen ist. Der Auszahlungsbetrag umfasst die Differenz zwischen dem endgültig ermittelten Verlustersatz (90 % bzw 70 % des final ermittelten Verlustes – siehe oben) und Tranche 1. Der gesamte Verlustersatz (Tranche 1 + 2) beläuft sich auf maximal EUR 10 Mio

Der Verlustersatz ist zwar einkommensteuerfrei, er bewirkt jedoch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der von ihm abgedeckten Betriebsausgaben. Im Ergebnis kürzt der Verlustersatz somit im Regelfall den in künftige Veranlagungszeiträume vortragsfähigen steuerlichen Verlust.

 Allgemeine Voraussetzungen:

Neben den „üblichen“ Ausschlussgründen (kein Insolvenzverfahren, keine Finanzstrafe wegen Vorsatz in den vergangenen fünf Jahren, kein Missbrauch iSd BAO in den letzten 3 Jahren etc) ist Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). 

Mit der Änderung der Verordnung vom 16.02.2021 wurde die Anspruchsberechtigung bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (Umgründung, Erwerb / Übernahme / Fortführung (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil) angepasst.

Explizit vom Verlustersatz ausgeschlossene Unternehmen:

Es handelt sich dabei um Unternehmen, die auch vom Fixkostenzuschuss 800.000 ausgeschlossen sind (siehe dazu oben).


Verpflichtungen des Antragstellers:

Diese decken sich mit jenen des Fixkostenzuschuss 800.000 (siehe dazu oben; zB betreffend Erhalt von Arbeitsplätzen, Verpflichtung zu maßvollen Gewinnausschüttungen bzw Privatentnahmen etc).

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

 

4. Lockdown-Umsatzersatz II (Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe)

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, welche von der COVID-19-SchuMaV, der COVID-19-NotMV, der 2. COVID-19-NotMV, der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV und der 2. COVID-19-NotMV indirekt erheblich betroffen waren.

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Voraussetzungen, um einen Umsatzersatz zu erhalten, sind ein Umsatzausfall von mehr als 40 % im November oder Dezember 2020 im Vergleich zu November bzw. Dezember 2019, ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich (Einkünfte §§ 22 oder 23 EStG oder Befreiung § 5 Z 6 KStG). Das antragstellende Unternehmen muss zudem von einer der oben angeführten Verordnungen indirekt erheblich betroffen sein. D.h. mind. 50 % der lt. Anhang zur Richtlinie begünstigten Umsätze bzw. Umsatzerlöse wurden bei unveränderter Tätigkeit im November 2019 bzw. Dezember 2019 unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen getätigt, welche von der VO (Verordnung) Lockdown-Umsatzersatz bzw. der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz umfasst waren. Zudem muss das antragstellende Unternehmen im November 2020 bzw. Dezember 2020 in einer Branche tätig gewesen sein, die im Anhang der Richtlinie angeführt ist. Die Verordnung ist unter nachfolgendem Link abzufragen:

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Indirekt-Betroffene.pdf

Ausgenommen sind Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht  iSd Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, steuerlich wohlverhalten haben sowie Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind. Weiters auch Unternehmen, die vor 01. 12. 2020 keine Umsätze erzielt haben und solche, die in einem mit 16.02.2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums für den Umsatzersatz entspricht, Mitarbeiter kündigen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31. Dezember 2020. Als Vergleichszeitraum ist idR für Tage des Betrachtungszeitraumes, die vor den 07.12.2020 fallen, der November 2019 und für Tage des Betrachtungszeitraumes, die nach den 06.12.2020 fallen, der Dezember 2019 heranzuziehen. Der Vergleichsumsatz ist idR der nach den Vorschriften des UStG  ermittelte Umsatz, wobei hier zum Teil Sonderregelungen bestehen (Organschaft, Wettbüros, Liegenschaftsverkäufe, etc.).

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus dem Vergleichsumsatz und der jeweiligen Ersatzrate, die gem. Anhang 2 der Richtlinie für jene Branche, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind, heranzuziehen ist. Beim Vergleichsumsatz sind nur jene Umsätze heranzuziehen, die begünstigte Umsätze im Sinne der obigen Ausführungen sind. Die Ersatzrate bestimmt sich entsprechend den aus dem Lockdown-Umsatzersatz I bekannten ÖNACE-Klassifikationen. Bestand für Umsätze bereits eine Anspruchsberechtigung für den Lockdown-Umsatzersatz I, kann für diese kein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden.

Für Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden und vor dem 01.12.2019 noch keine Umsätze erzielt haben, bestehen Sonderregelungen.

Folgende Deckelungen sind anzuwenden:

  • Der Lockdown-Umsatzersatz II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfe darf den Vergleichsumsatz (idR anteiliger Umsatz November / Dezember 2019) nicht übersteigen.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalles übersteigen.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz II darf gemeinsam mit einem Lockdown-Umsatzersatz I, einem Fixkostenzuschuss 800.000, aushaftenden 100% Garantien der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds iZm COVID-19 und unter Umständen Zuschüssen aus dem NPO-Fonds nicht EUR 800.000,00 übersteigen.
  • Für Unternehmen in Schwierigkeiten (zum 31.12.2019) ist die De-minimis VO anzuwenden. Dies gilt nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen, außer diese sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder haben Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.

Die bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 1.500,00 (in Ausnahmefällen EUR 2.300,00). Diese kann durch die oben angeführten Deckelungen und Förderungen unterschritten werden.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (Rückzahlung möglich), keinen Verlustersatz (Rückzahlung möglich) und keinen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann von 16.02.2021 bis 30.06.2021 über FinanzOnline gestellt werden. Die Antragstellung hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen, außer die Höhe des Umsatzersatzes übersteigt nicht EUR 5.000,00, es werden ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze (keine Umsätze im Auftrag eines Dritten) geltend gemacht und der geschätzte Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz im November bzw. Dezember 2020 übersteigt nicht den tatsächlichen Anteil der begünstigten Umsätze im Vergleichszeitraum.

Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
  • Einholung von etwaigen datenschutzrechtlichen Einwilligungen
  • Unverzügliche Bekanntgabe von Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse,
  • Beachtung COVID-19-Maßnahmengesetz (inkl. Verordnungen) und Mitteilung von anhängigen Verfahren gem. § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/

5. Ausfallsbonus

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Voraussetzungen, um einen Ausfallsbonus zu erhalten, sind ein Umsatzausfall von mehr als 40 % im jeweiligen Kalendermonat zum jeweiligen Vergleichszeitraum, ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich (Einkünfte §§ 22 oder 23 EStG).

Ausgenommen sind Unternehmen, die sich nicht steuerlich wohlverhalten haben sowie Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind. Weiters auch Unternehmen, die über 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) zu Beginn des Betrachtungszeitraums beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben (Ausnahmen möglich) und solche, die vor 01. 11. 2020 keine Umsätze erzielt haben. Im Fall von Umgründungen und Erwerben von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen bestehen Sonderregelungen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Einrichtungen, bestimmte NPOs) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Komponenten, dem Bonus und dem optional wählbaren Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Sowohl der Bonus als auch der optionale Vorschuss sind mit jeweils 15 % des Umsatzausfalles sowie jeweils max. EUR 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt. Die Mindestförderhöhe bei Erfüllung der Voraussetzungen beträgt EUR 100,00 pro Kalendermonat. 

Laut FAQ zum Ausfallsbonus vom 15.03.2021 wird der Ausfallsbonus für März erhöht (Antragstellung ab 16.04.2021). Der Zuschuss iHv 15 % wird auf 30 % angehoben, der Deckel für den Zuschuss von EUR 30.000,00 auf EUR 50.000,00. Gemeinsam mit dem Vorschuss FKZ 800.000 sollen somit 45 % des Umsatzausfalls (max. EUR 80.000,00) beantragbar sein. Laut Information des Bundesministeriums gelten die erhöhten Förderbeträge auch für April 2021.

Für die Beantragung des optionalen Vorschusses sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 zu erfüllen. Zudem verpflichtet sich das Unternehmen bis spätestens 31.12.2021 einen Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen. Die Beantragung des optionalen Vorschusses hat gemeinsam mit dem Bonus zu erfolgen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000. Wurde für einen bestimmten Betrachtungszeitraum bereits ein Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz gestellt, ist für diesen Kalendermonat kein Vorschuss möglich. Die Beantragung eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 schließt die spätere Beantragung eines Verlustersatzes aus. Laut FAQ vom 15.03.2021 kann allerdings ein bereits erhaltener Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt werden, sodass wieder eine Antragsberechtigung für einen Verlustersatz entsteht.

Für die Berechnung des Ausfallsbonus ist der Umsatzausfall (mind. 40 %) maßgeblich, wobei die Umsätze nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln sind. Diese Umsätze sind vom antragstellenden Unternehmen bekannt zu geben. Als Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Ausfalles ist idR auf den entsprechenden Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 abzustellen, was von der Finanzverwaltung automatisiert erfolgt. In taxativ aufgezählten Ausnahmefällen ist bei der Beantragung der Vergleichsumsatz durch den Antragsteller anzugeben. Dies betrifft unter anderem das Vorliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Grundstücken (sofern Hilfsgeschäfte) und von Umsätzen, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, das Vorhandensein von Umsätzen iZm Reiseleistungen und Differenzbesteuerungen und von Umsätzen, die nach den Bestimmungen des UStG nicht steuerbar sind, jedoch ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind und von Umsätzen von Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos. Weiters ist eine Angabe auch erforderlich, wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer GesbR oder atypischen stillen Gesellschaft beteiligt sind, bei Änderungen des Umfangs des Unternehmens durch Umgründungen, Erwerb oder Verkauf von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen sowie bei Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden und bei denen es noch keine UVAs bis zum Ende des 3. Quartals 2020 bzw. rechtskräftig veranlagte Jahressteuererklärungen gibt.

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus ist weiters der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000,00 unter Anrechnung bestimmter bisheriger Förderungen zu berücksichtigen.

Für Unternehmen in Schwierigkeiten, welche keine Klein- und Kleinstunternehmen gem. KMU-Definition des Anhangs 1 zur AGVO sind, ist die De-minimis-Regelung anzuwenden.

 Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Ausfallsbonus kann beginnend ab dem Betrachtungszeitraum Jänner 2021 und in Ausnahmefällen auch bereits für November und Dezember 2020 beantragt werden. Der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Die Antragstellung, für welche keine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, erfolgt über FinanzOnline und hat im Zeitraum vom 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats stattzufinden (somit ab 16.02.2021 bis 15.04.2021 für Jänner 2021 bzw seit 16.03.2021 für Februar 2021). Bei der Beantragung für November und Dezember 2020 sind dieselben Fristen zu beachten wie für Jänner 2021.

Im Antrag sind unter anderem die Umsätze des Betrachtungszeitraums und sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem „Befristeten Beihilferahmen“ bereits gewährt wurden, anzugeben.

Eine Gewährung des Ausfallsbonus für die Kalendermonate November und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn dafür bereits ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt oder indirekt betroffene Unternehmen) in Anspruch genommen wurde bzw. wird. Dies gilt nicht, wenn das antragstellende Unternehmen vor Beantragung des Ausfallsbonus den Umsatzersatz zurückbezahlt. Eine Beantragung des Ausfallsbonus für den November 2020 oder Dezember 2020 schließt eine spätere Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus.

Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
  • Einholung von etwaigen datenschutzrechtlichen Einwilligungen
  • Unverzügliche Bekanntgabe von Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse
  • Beachtung COVID-19-Maßnahmengesetz (inkl. Verordnungen) und Mitteilung von anhängigen Verfahren gem. § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG
  • Nachreichung einer Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters im Fall von unplausiblen Angaben

 Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

Laut Ankündigung der Regierung können nun auch PrivatzimmervermieterInnen mit weniger als zehn Betten im eigenen Haushalt, gewerbliche touristische VermieterInnen von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus der Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, sowie natürliche Personen, die eine touristische Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen betreiben und daraus Einkünfte nach § 28 EStG beziehen und Tourismusabgaben abführen, voraussichtlich ab 19.04.2021 einen Ausfallsbonus und unter Umständen einen Zusatzbonus über das eAMA-Portal beantragen. Weiters antragsberechtigt sollen auch Betriebe mit Urlaub am Bauernhof bzw. Buschenschanken und Almausschanken sein.

6. Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich.  Im Zuge der Pressekonferenz der Bundesregierung vom 17.01.2021 zur Verlängerung des Lockdowns wurde angekündigt, dass der Härtefallfonds nunmehr bis Juni 2021 verlängert werden soll. Eine entsprechende rechtliche Verankerung dieser Ankündigung bleibt abzuwarten.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Laut Auskunft des Bundesministeriums wird derzeit an einer Verlängerung des Härtefallfonds bis 15.06.2021 gearbeitet.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 
Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 30.04.2021 gestellt werden. Aufgrund der angekündigten Verlängerung der Anspruchsdauer ist eine Verlängerung der Antragsfrist zu erwarten.

Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Förder-Richtlinien:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html (Stand 17.11.2020)

Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

7. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-corona-28-2

Da sowohl die COVID-19-100 %-Haftungen für Überbrückungs­finanzierungen als auch der Lockdown-Umsatzersatz auf dem Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission (Randziffer 3.1) basieren und daher in Summe den Betrag von EUR 800.000,00 nicht übersteigen dürfen, bietet die ÖHT die Möglichkeit die COVID-19-100 %-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken oder zur Gänze zurückzulegen. Nähere Informationen und Formulare zur Außerevidenznahme, zur Einschränkung der Haftung und zur Änderung des Haftungsmodells sind auf der Homepage der ÖHT (https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/zu finden.

Laut FAQs der aws ist eine vorzeitige Zurücklegung der 100 %-Überbrückungsgarantie auch bei der aws möglich (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20201112_FAQs-Ueberbr_Anpassungen.pdf). Zudem ist laut Auskunft der aws-Hotline auch bei der aws-Garantie eine Einschränkung auf das benötigte Ausmaß möglich.

Laut Parlamentsbeschluss kann der Haftungsrahmen für die COVID-19 Überbrückungsgarantien durch die aws bzw. die ÖHT nun bis Ende Juni 2021 verlängert werden.

 

8. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse

  • Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
    Da von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie auch manche landwirtschaftliche Sektoren stark betroffen sind, wurde ein Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft geschaffen. Bei dieser Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der vorerst nur für die Schweine- und Weinbranche zur Verfügung steht. Seit dem 15.02.2021 (bis voraussichtlich 15.06.2021) können bei Erfüllung der Voraussetzungen Anträge über das eAMA Portal gestellt werden. Seit 08.03.2021 ist nun auch eine Beantragung für die Kartoffelbranche (Speise- und Saatkartoffeln) online möglich.
    Weitere Informationen: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#15396 sowie https://www.bmlrt.gv.at/land/informationen-zum-coronavirus-uebersicht/verlustersatz-fuer-indirekt-betroffene-startet-ab-15-februar.html

  • Förderungen für betriebliches Testen
    Pro Testung, welche unter medizinischer Aufsicht in Unternehmen durchgeführt wird, soll ein Betrag von EUR 10,00 ersetzt werden. Die Förderung wird über den aws Fördermanager abgewickelt. Eine Einreichung eines Antrags ist derzeit noch nicht möglich.
    https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/covid-test-in-unternehmen/

  • COVID-19 Überbrückungszuschuss – Corona für Menschen mit Behinderung
    Der Überbrückungszuschuss in Höhe von EUR 271,00  pro Monat kann begünstigten Behinderten, deren selbständige Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, für jeweils 3 Monate bis längstens 30. September 2021 auch ohne Nachweis des behinderungsbedingten Bedarfs gewährt werden. Der Antrag ist beim Sozialministeriumsservice einzubringen.

  • Unterstützung für Härtefälle in Familien
    https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html
    Neue Richtlinien ab 01. Jänner 2021 – Antragstellung bis 30.06.2021 über ein Online Formular möglich.

  • COVID-19-Fonds für Arbeitnehmer/-innen in finanzieller Notlage
    https://e-gov.ooe.gv.at/fs_so/start.do?event=view&wfjs_enabled=false&generalid=so04covidArbeitnehmerfonds#
    Unterstützung von Arbeitnehmer/innen, die aufgrund der COVID-19 Krise arbeitslos sind oder Lohnkürzungen durch Kurzarbeit erfahren haben, durch eine Einmalzahlung bis zu EUR 700,00. Die Antragstellung ist bis 30.06.2021 möglich.
  • NPO-Unterstützungsfonds

    Der NPO-Unterstützungsfonds wurde bis Ende des Jahres 2020 verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020  können von 05.03.2021 bis 15.05.2021 gestellt werden.

    Für gemeinnützige Vereine aus Branchen, die aufgrund des Lockdowns behördlich geschlossen oder indirekt betroffen waren, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Für die Zeit des Lockdowns wird ein Teil der Einnahmen des Vorjahres ersetzt („Lockdown-Zuschuss“). Für den restlichen Betrachtungszeitraum gelten die Regelungen des regulären NPO-Zuschusses (Kosten und Struktursicherungsbeitrag). Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000,00 gedeckelt.

    Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/
  • Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
    Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-corona-28-2

  • Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
    https://www.aws.at/comeback-zuschuss/
    Die Antragstellung wurde bis 30.06.2021 verlängert.

  • Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
    https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
    Die Antragstellung für das erste Quartal 2021 für den COVID-19 Fonds und die Überbrückungsfinanzierung ist seit 15.01.2021 möglich.

  • Schutzschirm Veranstaltungsbranche 

    Die Veranstaltungsbranche gehört zu den Hauptbetroffenen der COVID-19-Krise. Um Anreiz und Sicherheit für die künftige Planung von Veranstaltungen zu geben, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm für Veranstaltungen in der Höhe von EUR 300 Mio. erarbeitet. Mit diesem Instrument ermöglicht die Bundesregierung Planungssicherheit für Veranstaltungen bis Ende 2022.


    Seit 18. Jänner 2021 können Anträge über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gestellt werden. Das erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 1. Februar 2021. Ansuchen können voraussichtlich bis 15. Juni 2021 eingereicht werden.

    – Durch einen Zuschuss für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, sollen die Veranstalter unterstützt werden.

    – Veranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt.

    – Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.

    – Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen.

    – Innerhalb der derzeitigen Obergrenze von maximal EUR 1 Mio. beträgt die Förderung 90 % der förderbaren Kosten.

    – Förderungen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens sind gegenzurechnen (100 % Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierung, Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000).

    Nähere Informationen finden Sie unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/messen-veranstaltungen

  • Gastgärtenoffensive für Neubauten, Erneuerungen sowie Attraktivierung der Gastgärten
    Laut Ankündigung der Regierung sollen Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen zwischen EUR 5.000,00 und EUR 100.000,00 mit einem Zuschuss iHv 10 % bzw. 20 % gefördert werden. Die Kostenanerkennung soll ab Antragseinreichung erfolgen. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Mitte April über das ÖHT-Kundenportal möglich sein. Nähere Informationen sind noch nicht verfügbar.


  • Standortsicherungszuschüsse
    Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit standortrelevanter Unternehmen (taxative Aufzählung der Branchen Verkehrsunternehmen, Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Energieversorgungs-unternehmen, Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen bzw Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen). Eine Förderfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind. Das liegt dann vor, wenn eine Standortvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler abgeschlossen wurde. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen: BGBl II 326/2020 vom 20.6.2020.

  

9. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Das „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)“  ermöglicht, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem wird im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Eine Förderungsprüfung ist aber auch dann möglich, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

10. Förderausschluss ab 2021

Laut dem Bundesgesetzblatt vom 07.01.2021 stehen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen des Bundes nur jenen Unternehmen zur Verfügung, welche sich in der Vergangenheit steuerlich wohlverhalten haben. War das Unternehmen nicht steuerehrlich und hat eine Förderung erhalten, so ist diese mit Zinsen zurückzuzahlen.

Ausgeschlossen von den Förderungen sind Unternehmen,

  • bei denen innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt und die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000,00 geändert wurde;
  • die in einem nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen;
  • die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Bagatellfälle) oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000,00 verhängt bekommen haben;
  • die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot (gem § 12 KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sind. Wurden die Beträge in der Steuererklärung angegeben, gilt eine Grenze von EUR 500.000,00.

Das Gesetz ist seit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist bzw tritt.



Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 14.04.2021

 

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