Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/38
Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/38
Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 17.02.2021). Wir möchten insbesondere auf die Neuerungen und Informationen zu den Kurzarbeit-Änderungsbegehren, zum Brexit, zum Lockdown-Umsatzersatz II und zum Ausfallsbonus hinweisen (mit einem Klick gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.
Inhalt in Kurzform
- Kurzarbeit aufgrund Corona
- Maßnahmen seitens des BMF und BMJ
- Sozialversicherung
- Förderungen und Kreditgarantien
Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des derzeit vorliegenden Standes können wir Ihnen folgende Informationen geben:
1. Verfahren zur erstmaligen Beantragung der Kurzarbeit:
- 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
- 2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) und Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
- 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung
- Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar. Dabei ist zu beachten, dass das jeweils aktuelle Formular zu verwenden ist (zu den Antragsfristen siehe unten).
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt. - Auf der Homepage des AMS finden Sie die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen, ein Teilzeitberechnungstool und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19):
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit - Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.
2. Was ist zu beachten:
- Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 % (sog. „Nettoersatzrate“). Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. Für ab 01.06.2020 abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarungen gilt zudem: Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).
- Für Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes gilt Folgendes:
– Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.
– Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an. - Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.
- Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.
Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ der WKO: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html - Die am 29.7. zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern ausgehandelte neue Phase III gilt ab 01.10.2020 und kann längstens bis zum 31.03.2021 beantragt werden. Die Eckdaten der Kurzarbeit in Phase III sind folgende:
– Der durchschnittliche Arbeitszeitausfall in Phase III darf nicht über 70 % und nicht unter 20 % betragen. Der Durchrechnungszeitraum zur Beurteilung dieses Durchschnitts beträgt 6 Monate (somit die gesamte Phase III). In Einzelfällen ist auch ein (durchschnittlicher) Arbeitszeitausfall von bis zu 90 % beantragbar, dazu sind allerdings besondere Formalerfordernisse einzuhalten. Da eine bloße Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist, sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums auch Zeiträume mit einem Arbeitsausfall von 100 % zulässig, der Durchschnitt von maximal 70 % Arbeitsausfall muss aber gewahrt bleiben. Ausnahmen gelten nur bei einer Genehmigung eines Arbeitsausfalls von über 70 % bis maximal 90 % für vom Lockdown betroffene Betriebe.
– Der Entgeltanspruch der Mitarbeiter hingegen wird nicht durchgerechnet, sondern monatlich abgerechnet (wie schon in Phase II): Ist also das arbeitsvertragliche Entgelt für die Ist-Arbeitsleistung eines Monats höher als das Mindestbruttoentgelt, gebührt das höhere Ist-Arbeitsentgelt.
– Die Entlohnung erfolgt analog der Phase II (unveränderte Nettogarantie). Während allerdings bisher das Mindestbruttoentgelt vor Kurzarbeit eingefroren wurde und während der gesamten Kurzarbeit gleich blieb (ausgenommen Lehrlinge), erfolgt in Phase III eine dynamische Betrachtung (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen). Kollektivvertragliche Erhöhungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 sind somit ab 01.10.2020 zu berücksichtigen.
– In Phase III wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit strenger geprüft: So wird zum einen eine detaillierte wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit verlangt, zum anderen sind auch die monatlichen Umsätze seit März 2019 sowie die erwartete Umsatzentwicklung für den beantragten Kurzarbeitszeitraum sowie sonstige vom Unternehmen beantragte Förderungen anzugeben. Ferner sind die erwähnten Angaben von einem Steuerberater (unterschriftlich) zu bestätigen, wenn Kurzarbeit für mehr als 5 Dienstnehmer beantragt wird. Die entsprechenden Unterlagen sind gemeinsam mit dem Antrag über das eAMS Konto einzureichen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown (behördliche Schließung für November/Dezember 2020 und Jänner sowie (teilweise) Februar 2021) betroffen sind, sowie für Unternehmen, die nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen, entfällt das Erfordernis einer Bestätigung des Steuerberaters.
– Arbeitnehmer müssen sich zur Weiterbildung während der Kurzarbeit bereit erklären, sodass die Nichtleistungszeiten für Weiterbildungen genutzt werden können. Es besteht aber keine Verpflichtung der Unternehmer, ihre Mitarbeiter tatsächlich auf Weiterbildung zu schicken. Angeordnete Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit und beihilfenrechtlich als Ausfallstunden mit entsprechender Beihilfe seitens des AMS. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.
– Für Lehrlinge bestehen in Phase III zahlreiche Sonderbestimmungen.
– Phase III kann entweder unmittelbar anschließend an Phase II vereinbart werden, oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt.
– Weiters ist ein jederzeitiges Beenden der Kurzarbeit Phase III möglich. Vor diesem Hintergrund einer jederzeitigen Exitmöglichkeit kann es zweckmäßig sein, die Kurzarbeit vorsichtshalber und einfachheitshalber gleich für den längstmöglichen Zeitraum (also bis 31.03.2021) zu beantragen.
– Auch in Phase III gilt die bereits bekannte Behaltefrist.
– Beschäftigte in Kurzarbeit, die dem Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe unterliegen, erhalten – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – für den November (nicht auch: Dezember!) 2020 einen Trinkgeldersatz von EUR 100,00 netto pro Monat. Dieser Betrag musste mit der Lohnverrechnung November abgerechnet/ausbezahlt werden, weil nur dann ein Ersatz an den Dienstgeber durch das AMS (im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung für November) erfolgt. Ferner ist dieser Betrag sozialversicherungs-, lohnsteuer-, DB-, DZ-, und kommunalsteuerfrei.
– Ähnliches gilt für Beschäftigte in Kurzarbeit, für die der Kollektivvertrag des Friseurgewerbes gilt. Konkret ist dort eine Bezahlung von EUR 50,00 netto für den Monat November 2020 (Aufrollung) sowie EUR 40,00 netto für den Kalendermonat Dezember 2020 und über Antrag eine Refundierung im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe vorgesehen. Auch im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe wurde eine abgabenfreie Trinkgeldersatzprämie für Mitarbeiter in Kurzarbeit vorgesehen.
– Allen von Phase III erfassten Arbeitnehmern ist ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.
– Anträge für Phase III können mittels des Formulars Version 8.0 eingebracht werden. Dabei ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrags Folgendes zu beachten: Begehren auf Erstgewährung sind grundsätzlich VOR Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Für Projekte mit einem Beginn während der Zeit des Lockdowns konnten Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) bis 04.01.2021 eingebracht werden. Solange der Lockdown darüber hinaus dauert, können Begehren für Projekte mit Beginn während des Lockdowns jeweils bis zum 20. des dem Beginn der Kurzarbeit (der Verlängerung) nächstfolgenden Monats eingebracht werden. Das bedeutet im Klartext, dass Projekte, die
• im Dezember 2020 begonnen haben, bis 20.01.2021 beantragt werden mussten,
• im Jänner 2021 begonnen haben, bis 20.02.2021 beantragt werden müssen.
Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 70 % können bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode jederzeit nachträglich eingereicht werden. Dies wird insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen durch weitere Verlängerungen des Lockdowns ein Überschreiten des 70%igen Arbeitszeitausfalls zu erwarten sein wird.
3. Abrechnung in der Lohnverrechnung
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln. Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten.
- Mit dem am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Jahres- bzw Kontrollsechstel für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer beschränkt auf das Jahr 2020 um 15% erhöht. Damit soll erreicht werden, dass trotz niedrigerer laufender Bezüge das (in unveränderter Höhe zustehende) Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie bisher mit 6% begünstigt besteuert bleibt. Diese Sonderregelung wurde nun auf das Kalenderjahr 2021 ausgeweitet.
4. Abrechnung mit dem AMS
- Prüfen der Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit, eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe und ein vorhandenes eAMS-Konto. - Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.
- Zwei Möglichkeiten der Abrechnung
Es stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung (geeignet für Betriebe bis 150 Mitarbeiter)
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit#oberoesterreich
2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (geeignet für beliebig viele Mitarbeiter, geeignet für die automatische Übernahme von Daten aus dem LV-Programm). Details sowie die entsprechenden Excel-Vorlagen finden Sie auf der AMS-Seite unter folgendem Link:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-ams-excel-projektdatei - Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen
Hinweis: Bitte beachten Sie die Videos auf der AMS Seite, welche Ihnen die Abrechnung erklären und erleichtern werden.
Link zum eAMS-Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfu-account/u/index.jsf - Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.
5. Änderungsbegehren infolge Lockdown-Verlängerung notwendig
In den meisten Kurzarbeitsanträgen wurde seitens der Arbeitgeber eine Ausfallzeit von 70 % beantragt. Dies vor dem Hintergrund, dass bei der seinerzeitigen Beantragung der Kurzarbeit von einem Lockdown im November und (teilweise) Dezember und einer anschließenden weitgehenden Wiederöffnung der Betriebe ausgegangen wurde.
Vor diesem Hintergrund wäre es auch unschädlich gewesen, wenn innerhalb des Kurzarbeitszeitraums (lockdownbedingte) Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 % aufgetreten wären, weil im Durchschnitt über den gesamten Förderungszeitraum von einem Erreichen von mindestens 30 % Arbeitsleistung ausgegangen werden konnte.
Aufgrund ständiger Verlängerungen des Lockdowns insbesondere in der Gastronomie bis mittlerweile voraussichtlich einschließlich März 2021 werden die durchschnittlichen 30 % Arbeitsausmaß im Regelfall nicht erreicht werden können. Weiters wird auch die vorläufig beantragte und vom AMS genehmigte Beihilfenhöhe in vielen Fällen nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Handlungsbedarf, den das AMS in einer Aussendung wie folgt beschreibt:
„Für Unternehmen, die direkt vom Lockdown betroffen sind, ist in den Monaten des Lockdowns ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90 % möglich. Sollte Ihnen eine Kurzarbeitsbeihilfe für eine Ausfallzeit unter 90 % genehmigt worden sein, ist ein Änderungsbegehren für einen Arbeitszeitausfall bis 90 % zu stellen (IT-technisch ist kein höherer Prozentsatz möglich). Die entstandenen höheren Ausfallstunden (bis zu 100 %) können Sie in der Abrechnung anführen.“
Das Änderungsbegehren muss spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraums, jedenfalls aber vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung eingebracht werden, mit der die max. Beihilfenhöhe lt. KUA Fördermitteilung überschritten wird. Die csv-Datei für eine Teilabrechnung mit Beträgen über die genehmigte Beihilfenhöhe hinaus darf somit erst nach Übermittlung des Änderungsbegehrens ans AMS übermittelt werden.
Konkret sind daher folgende Schritte erforderlich:
- Ausfüllen und Unterfertigen der Beilage 2 „Unterschreitung der Mindestarbeitszeit“ der Sozialpartnervereinbarung mit Reduzierung der Normalarbeitszeit auf (mindestens) 10 % für den gesamten Kurzarbeitszeitraum.
- Erstellen/Einbringen des Änderungsbegehrens beim AMS über das eAMS Konto. Ein Anleitungsvideo vom AMS als Hilfestellung ist unter dem Link https://www.youtube.com/watch?v=kfAHFSwJ0kA&feature=youtu.be zu finden. Die ausgefüllte und unterfertigte Beilage 2 ist beim Änderungsantrag anstelle der Sozialpartnervereinbarung anzuhängen.
- Aushändigung der unterfertigten Beilage 2 „Unterschreiten der Mindestarbeitszeit“ an die Mitarbeiter.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass das Änderungsbegehren spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraums, jedenfalls aber vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung, mit der die maximale Beihilfenhöhe lt. Fördermitteilung überschritten wird, eingebracht werden muss.
6. Verlängerung der Kurzarbeit
Die Verlängerung der Kurzarbeit bedarf eines neuen Kurzarbeitsantrags und einer neuen Sozialpartnervereinbarung:
Der Kurzarbeitsantrag betreffend Verlängerung der Kurzarbeit kann ausschließlich über das eAMS-Konto eingebracht werden.
Betreffend Sozialpartnervereinbarung ist zu beachten, dass nicht dasselbe Formular wie bei Erstabschluss, sondern ausschließlich die neueste Version zu verwenden ist. Diese wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsantrag via eAMS-Konto an das AMS übermittelt.
7. Beendigung der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit erlischt grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Kurzarbeitsdauer. Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden, was ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers darstellt. Letzteres ist den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist allerdings nicht möglich.
Bei Beendigung der Kurzarbeit (sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Beendigung) sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % (in Phase I und II) bzw 70% (Phase III) überschreitet. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % (in Phase I und II) bzw 30% (Phase III) gearbeitet wurde, und zwar sowohl betreffend jeden einzelnen Dienstnehmer als auch insgesamt. Zur diesbezüglichen Ausnahme während des Lockdowns siehe oben Punkt 2.
Nach Ende der Kurzarbeit ist via eAMS-Konto ein Durchführungsbericht an das AMS zu erstatten. Das entsprechende Musterformular ist auf der AMS Homepage ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es derzeit zwei verschiedene Formulare dazu gibt, nämlich ein Formular betreffend Kurzarbeitszeiträume mit einem Beginn VOR dem 01.06.2020 und ein Formular für Kurzarbeitszeiträume mit Beginn AB 01.06.2020.
Hinsichtlich der Anzahl der Durchführungsberichte ist wie folgt zu unterscheiden:
• Wurde nur eine einzige Kurzarbeitsphase durchlaufen, ist auch nur ein einziger Durchführungsbericht zu erstatten, und zwar bis zum 28. jenes Monats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.
• Wurden zwei oder drei Kurzarbeitsphasen durchlaufen (dh nach Phase I wurde die Kurzarbeit durch die Phase II und/oder die Phase III verlängert), so sind auch zwei bzw drei Durchführungsberichte zu erstatten: der erste Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase I folgenden Monats, der zweite Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase II folgenden Monats, und allenfalls der dritte Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase III folgenden Monats.
Hinsichtlich der Unterfertigung des Durchführungsberichtes ist wie folgt zu unterscheiden:
• Besteht ein Betriebsrat, ist der Bericht jedenfalls vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.
• Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand nicht verringert, reicht die Unterfertigung durch den Dienstgeber aus. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand verringert, ist der Bericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen.
8. Sonderproblem: Kurzarbeit bei neu eintretenden Mitarbeitern
Bei neu eintretenden Mitarbeitern ist zu beachten, dass die geltende AMS-Richtline ausdrücklich das Vorliegen eines voll entlohnten Kalendermonats vor Einbeziehung in die Kurzarbeit verlangt.
9. Sonstiges:
Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-
Exkurs Lohnverrechnung: Freistellung besonders gefährdeter Dienstnehmer (Risikogruppen)
Seit 06.05.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Risikogruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind.
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein solcher Risikopatient dann Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts hat, wenn er die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbringen kann (Homeoffice) und/oder der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.
Die betroffenen Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger schriftlich informiert, dass sie möglicherweise zur Risikogruppe zählen. Mit diesem Schreiben ist der Arzt aufzusuchen, welcher dann ein „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Ausschließlich mit diesem „COVID-19-Risikoattest“ kann man dann die besondere Schutzwürdigkeit mit dem Arbeitgeber besprechen und gegebenenfalls auch eine Freistellung beantragen. Wurde man nicht schriftlich informiert, so kann dennoch ein „COVID-19-Attest“ beantragt werden, wenn eine sonstige schwere Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung dessen obliegt dem Arzt.
Ist der Arbeitnehmer auf Basis des „COVID-19-Attestes“ freizustellen, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des zu leistenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Beiträge und Abgaben durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Die Dauer der Freistellung wurde per Verordnung nunmehr bis zum 31.03.2021 verlängert.
Hinweis I: Der Antrag kann über WEBEKU gestellt werden – nähere Infos dazu unter www.gesundheitskasse.at
Hinweis II: Anzuerkennen sind ausschließlich „COVID-19-Atteste“. Nur mit diesen kann eine Rückerstattung des Entgelts bzw. der Beiträge bei Freistellung beantragt werden. Bei allen anderen Attesten ist die Dienstfreistellung Sache des Arbeitgebers und die Kosten sind daher auch von ihm zu tragen.
Weitere Detailinformationen finden Sie in den umfangreichen FAQ der Gesundheitskasse:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal
Maßnahmen seitens des BMF und BMJ
1. Maßnahmen seitens des BMF
- Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (Juli 2020) wurde beschlossen, dass infolge der Corona-Pandemie für das Jahr 2020 besondere Vorschriften bzgl. Ratenzahlungen und Stundungen gelten. Diesbezüglich war vorgesehen, dass Abgaben, für die seit 15.03.2020 Stundungen beantragt und bewilligt wurden, eine automatische Stundungsverlängerung bis 15.01.2021 gilt. Dabei wurden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden, sowie die bis 27.11.2020 fälligen Vorauszahlungen. Danach war vorgesehen, dass individuelle Ratenzahlungspläne erstellt werden.
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG, Dezember 2020) wurden diesbezüglich folgende Änderungen beschlossen:
Einerseits werden die derzeitigen Abgabenstundungen bis 15.01.2021 automatisch bis 31.03.2021 verlängert und auch die Zahlungsfrist der zwischen 26.09.2020 und 28.02.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben wird auf den 31.03.2021 verlängert. Stundungsanträge sind dafür nicht erforderlich. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt.
Andererseits wurde für sämtliche Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 31.03.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die diesen Zeitraum betreffen, ein neues Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses sieht vor, dass die Dauer der Rückzahlung von 12 auf maximal 36 Monate verlängert wird und darüber hinaus auch die Zinssätze für diese Ratenzahlungsperioden gesenkt werden (2 % über dem Basiszinssatz). Die Rückzahlungsvereinbarungen unterteilen sich in eine Phase 1 und eine Phase 2, wobei vom Gesetzgeber klargestellt wurde, dass diese verlängerten Ratenzahlungszeiträume grundsätzlich nur für COVID-19-bedingte Rückstände gelten. In Ausnahmefällen sind die Bestimmungen jedoch auch auf Rückstände vor COVID-19 anzuwenden, sofern die Rückstände aus diesem Zeitraum nicht überwiegen.
Phase 1: In der Phase 1 sollen die Rückstände binnen 15 Monaten (Ende März 2021 bis Juni 2022) beglichen werden können. Ist die Rückzahlung bis Ende Juni 2022 nicht möglich, aber wurden mindestens 40 % davon beglichen, so kann die Phase 2 in Anspruch genommen werden.
Phase 2: In der Phase 2 kann die Rückzahlung um weitere 21 Monate verlängert werden. Dh die schlussendliche Zahlungsfrist aller Raten verlängert sich bis Ende März 2024.
Eine einmalige Änderung (Neuverteilung) des Ratenzahlungsplanes wurde ermöglicht.
Die Beantragung dieser Ratenzahlungen muss zwischen dem 04.03.2021 und dem 31.03.2021 für die Phase 1 erfolgen (Ende Ratenzahlungszeitraum: 30.06.2022). Anträge für die Phase 2 müssen noch vor dem 31.05.2022 eingebracht werden (Ende Ratenzahlungszeitraum: 31.03.2024). In der Phase 2 benötigt es jedenfalls einen Nachweis, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschulden gewährt ist. Details dazu wird eine gesonderte Verordnung noch regeln.
Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus der Veranlagung 2018 und 2019 gibt es lt. COVID-19-StMG keine.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Zahlungserleichterungs-Maßnahmen NICHT für Landes- und Gemeindeabgaben gelten.
Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/weitere-hilfsmassnahmen.html
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Erleichterungen - Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Für nähere Details dazu verweisen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen. Durch das COVID-19-StMG wurden diese Begünstigungen bis 31.03.2021 verlängert. Wurde 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber bis zum 31.01.2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00 als steuerfreien geldwerten Vorteil an seine Mitarbeiter ausgeben. - Weitergewährung des Pendlerpauschales sowie Ausbau Jobticket
Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren. Durch das COVID-19-StMG wurde diese Begünstigung bis 31.03.2021 verlängert. Weiters wurde das steuerbegünstigte Jobticket ausgeweitet. Ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung, dass Strecken- oder Netzkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können, ist zukünftig eine Steuerfreiheit aller vom Arbeitgeber bezahlten Tickets für den öffentlichen Verkehr, unabhängig von der Ticketart (ausgenommen Einzelfahrscheine und Tageskarten), möglich. Voraussetzung ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. - Pauschale Reiseentschädigung für Sportler
Da Sportstätten gesperrt sind und weiterhin kein gemeinsames Training/kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, bleiben trotzdem ausbezahlte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer verlängert bis 31.03.21 steuerfrei. - Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit
Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG). Dasselbe gilt lt. BMF auch bei Telearbeit oder Quarantäne bis vorerst 31.03.2021.
- Bonus an Beschäftigte
Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000,00, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind im Jahr 2020 steuerfrei. Hierzu verweisen wir auf die Detailinformationen in unseren früheren Klienten-Informationen. Keine Informationen gibt es zu solchen Bonuszahlungen und deren steuerlicher Behandlung im Jahr 2021. - Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)
Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist. Nunmehr wurde ein neuer Erlass mit 15.01.2021 verabschiedet, welcher die bisher getroffenen Vereinbarungen aus 2020 ergänzt. Vereinbart wurde zudem, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens 31.03.2021 gilt und auf Arbeitstage im Zeitraum 11.03.2020 bis 31.03.2021 Anwendung findet. Eine Verlängerung der Vereinbarung ab dem 31.03.2021 erfolgt automatisch immer um einen Kalendermonat, solange nicht von der zuständigen Behörde ein früheres Ende schriftlich bekanntgegeben wird.
Neben der Verlängerung der bestehenden Regelungen (hierzu verweisen wir auf unsere ausführlichen Erläuterungen in den letzten Klienten-Informationen) wurde insbesondere für Mitarbeiter im Homeoffice klargestellt, dass die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice wegen der COVID-19-Restriktionen keine Änderung des Tätigkeitsortes im Sinne des Art. 15 DBA mit sich bringt, dh diese Arbeitstage gelten unverändert als in dem Vertragsstaat erbracht, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Ähnliches gilt auch für Grenzgänger, nämlich, dass jene Tage, die im Homeoffice verbracht werden, nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von den COVID-Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären. Eine Tätigkeit im Homeoffice aufgrund der COVID-Maßnahmen ist zudem keine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA.
Klargestellt wurde auch, dass das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitsgeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlichter Seite eines Vertragsstaats erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd Art. 18 DBA zu qualifizieren sind.
Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1 - Kommunalsteuer
Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen.
Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden. - Zahlungserleichterung Kammerumlage 1 und 2
Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise besteht die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.
Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html - Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen
Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Die Prüfung des Jahresbeleges 2020 ist davon unabhängig vorgesehen. Dh die verpflichtende Erstellung und Überprüfung des Jahresbeleges hat trotz COVID-19-Pandemievorschriften unverändert zu erfolgen. Frist dafür ist der 15.02.2021. - Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz
Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 und 2021 erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst. Dies wurde durch das COVID-19-StMG bis 31.03.2021 verlängert. - Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise
Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge. Eine zeitliche Befristung ist derzeit bis zum 31.03.2021 vorgesehen. Zusätzlich hat das BMF bekannt gegeben, dass Veranstalter, die von der Coronakrise besonders betroffen sind, eine finanzielle Entlastung derart erfahren sollen, dass wegen COVID-19 abgesagte Veranstaltungen rückwirkend mit 01.03.2020 von der Bestandvertragsgebühr befreit werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gebührenschuld bereits entstanden ist. - Sonstige Maßnahmen
Mit dem COVID-19-StMG wurden darüber hinaus folgende Änderungen beschlossen.
Ertragsteuer – EStG und KStG:
-) Anpassen der Kleinunternehmerpauschalierung gem. EStG an jene gem. UStG (§ 17 EStG verweist nunmehr für die Anwendung dem Grunde nach auf die Kleinunternehmerbefreiungsvorschriften im UStG).
-) Ausnahmetatbestände für die Begrenzung des Jahressechstels bzw. bei der Aufrollungsverpflichtung in Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel ( §§ 67 und 77 EStG). Zusätzlich zu den bereits bestehenden Sonderregelungen werden weitere Ausnahmen (u.a. Krankengeld, Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung von schwersterkrankten Kindern) in Zusammenhang mit der begünstigten Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes aufgenommen und von der Aufrollungsverpflichtung ausgenommen. Die Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers soll auch in für den Arbeitnehmer positiven Fällen vorgesehen werden, wenn das Jahressechstel nicht gänzlich ausgeschöpft wurde. Damit wird sichergestellt, dass Sonderzahlungen (wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auch bei unterjährig „schwankenden“ Gehältern zur Gänze begünstigt besteuert werden.
-) Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland haben keine rückwirkende Lohnsteuerabzugspflicht, jedoch eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (§§ 47 und 84a EStG).
-) Eine pauschale Forderungswertberichtigung ist ab 2021 auch steuerlich zulässig (§ 6 EStG), sofern die Bildung unternehmensrechtlich zulässig ist. Dies ist gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Eine pauschale Wertberichtigung darf auch für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die in Wirtschaftsjahren verursacht werden, die vor dem 01.01.2021 enden. Die nachgeholten Beträge sind jedoch auf 5 Jahre zu verteilen.
-) Eine pauschale Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist ab 2021 auch steuerlich zulässig (§ 9 EStG), sofern die Bildung unternehmensrechtlich zulässig ist. Dies ist gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Eine pauschale Wertberichtigung darf auch für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die in Wirtschaftsjahren verursacht werden, die vor dem 01.01.2021 enden. Die nachgeholten Beträge sind jedoch auf 5 Jahre zu verteilen.
-) Umsetzen der Zinsschranke (iW Begrenzung des Zinsenabzuges in bestimmten Fällen) für Wirtschaftsjahre, die ab 01.01.2021 beginnen (§ 12a KStG). Ursprünglich wurde erwartet, dass Österreich aufgrund der bestehenden Zinsabzugsverbote des § 12 KStG bis 2024 Zeit hat die Vorgaben der Anti-BEPS-Richtlinie umzusetzen. Die EU-Kommission hat Österreich jedoch dazu verpflichtet die Umsetzung früher vorzunehmen. Durch das COVID-19-StMG wurde § 12a KStG neu aufgenommen und dadurch ein neues Zinsabzugsverbot im österreichischen KStG geschaffen.
-) Höhere Spendenabsetzbarkeit: Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können.
Umsatzsteuer – UstG:
-) Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro- Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind bis 31.12.2022 steuerfrei.
-) Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen mit Schutzmasken: Eine Befreiung für solche Umsätze wurde am 23.01.2021 im Nationalrat beschlossen und gilt vorerst bis 30.06.2021. Eine Hinterlegung dieser Steuerbefreiung im Kassensystem ist zu empfehlen.
-) Anpassen des UStG aufgrund des EU-Austrittes von Großbritannien.
-) Ermäßigter 10 %-iger Umsatzsteuersatz für bestimmte Reparaturleistungen in Zusammenhang mit Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren und Kleidung sowie Haushaltswäsche ab 2021 (§ 10 UStG). Nicht begünstigt ist die Reparatur von Krafträdern, bei denen die Fortbewegung durch (zumindest teilweisen) Motoreneinsatz erfolgt.
-) Ermäßigter 10 %-iger Umsatzsteuersatz für Damenhygieneartikel aller Art ab 2021 (§ 10 UStG).
-) Verschiebung des E-Commerce-Pakets auf Juli 2021 (Inkrafttreten 01.07.2021). Von dieser Verschiebung sind u.a. folgende Maßnahmen betroffen: Erweiterung des One-Stop-Shops, Abschaffung der Lieferschwellen im innergemeinschaftlichen Versandhandel, Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel, Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.
Sonstiges:
-) Verlängerung der Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmitteln bis Ende März 2021.
-) Klarstellung der steuerlichen Behandlung der gem. ABBAG-Gesetz (§ 2 Abs. 2 Z 7) sowie gem. Härtefallfondsgesetz gewährten Maßnahmen. Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Umsatzersätze sollen wie real erzielte Umsätze stets als Betriebseinnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt. Diesbezüglich ist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen im Förderungsteil dieser Klienten-Info zu verweisen.
-) Verlängerung der Sonderregelungen bei Amtshandlungen bis Ende März 2021.
-) Neuregelung der NoVA ab 2021. Ab dem 01.07.2021 sind im Bereich der NoVA einige Änderungen vorgesehen: Neben der schrittweisen Erhöhung der NoVA seit 01.01.2021 für emissionsstarke Fahrzeuge (Anpassung an den höheren Normverbrauchszyklus (WLTP)) werden ab dem 01.07.2021 auch Klein-LKW (N1) in die NoVA-Pflicht miteinbezogen. Unternehmen, die bisher leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht angeschafft haben, konnten sich die NoVA sparen. Diese Steuerersparnis für Unternehmen, vielfach genutzt von Klein- und Mittelbetrieben, wird ab Juli 2021 gestrichen. Künftig sind alle Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen NoVA-pflichtig. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass bis 2024 eine schrittweise Anpassung an die NoVA-Sätze für Personenkraftwagen erfolgen soll. Ebenso neu ist die Einführung einer NoVA-Befreiung für Tageszulassungen von Fahrzeughändlern bis zu 3 Monaten sowie die Ausdehnung der NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung auch auf Leasingkonstellationen.
-) Zollrechtliche Erleichterungen für Waren für Katastrophenopfer: Das Finanzministerium befreit die Einfuhr von Waren, die Opfern der Corona-Pandemie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer. Die Befreiung gilt für Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Das Finanzministerium definiert alle Österreicherinnen und Österreicher als Opfer der derzeitigen Pandemie, sodass die Abgabenbefreiung umfassend wirkt. Dadurch sinken beispielsweise die Kosten für essentielle medizinische Ausrüstungen wie Schutzmasken, Schutzanzüge oder auch Beatmungsgeräte. Die Abgabenbefreiung gilt sowohl für entgeltlich als auch unentgeltlich erworbene eingeführte Waren, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dienen. Voraussetzung für die Befreiung von den Abgaben ist, dass die Waren nach der Verwendung nicht kommerziell weiterverwendet werden, also beispielsweise weder verliehen, veräußert noch vermietet werden. In Anspruch nehmen können die Regelung staatliche oder von der zuständigen Behörde anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Dazu zählen beispielweise die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder anerkannte Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz, das SOS Kinderdorf oder die Caritas. Die Abgabenbefreiung kann unkompliziert durch mündliche Zollanmeldung beim Zollamt durchgeführt werden. - Umsatzsteuersenkung
Der Nationalrat hat am 30. Juni 2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde mit dem COVID-19-StMG der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die o.a. Bereiche in unveränderter Form bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Nicht verlängert wurde jedoch der ermäßigte Steuersatz von 5 % für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
Für weitere und ausführlichere Informationen zu den Umsatzsteuersenkungen verweisen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen, da die materiell rechtlichen Vorschriften auch im Verlängerungszeitraum unverändert gelten. Sie finden diese Informationen im Newslettermenü auf unserer Homepage. - Wirtshauspaket
Neben den Umsatzsteuersenkungen gibt es folgende Begünstigungen für den Gastronomiebereich, die nach wie vor unverändert gelten:
– Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00, jeweils ab 01.07.2020 unbefristet.
– Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen von bisher 50 % auf 75 % ab 01.07.2020 bis Ende 2020. Eine Verlängerung im Jahr 2021 ist bis dato noch nicht bekannt.
– Abschaffung der Schaumweinsteuer: Für Produkte wie Sekt, Champagner, Prosecco usw ist die Schaumweinsteuer mit 1. Juli 2020 entfallen.
– Weiters wird die ertragsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Gastgewerbebetriebe von bisher EUR 255.000,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Das Grundpauschale wird von 10 % auf 15 % steigen.
Für nähere Details zu diesen Regelungen siehe die Info des BMF unter: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Wirtshaus-Paket - Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz
Im Konkreten sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Degressive Abschreibung (AfA) (§ 7 Abs 1a EStG)
Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit zur schon bisher zulässigen linearen Abschreibung eingeführt und kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann zu einem unveränderlichen Prozentsatz iHv maximal 30 % des jeweiligen (Rest-)Buchwertes vorgenommen werden. Die Wahl, in welcher Form das angeschaffte Wirtschaftsgut abgeschrieben wird (degressiv oder linear), ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, umgekehrt jedoch nicht. Die Anwendung der degressiven AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter nicht möglich: unkörperliche Wirtschaftsgüter (welche nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderregelung zur AfA (wie zB Pkw, Gebäude, Firmenwert) normiert ist (ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionsert von 0 g/km), Anlagen iZm fossilen Energieträgern. Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht. Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. Mit dem COVID-19-StMG wurde nunmehr klargestellt, dass die degressive Abschreibung für bis 31.12.2021 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter, unabhängig vom Unternehmensrecht, zeitlich befristet gilt. Somit wurde einerseits eine zeitliche Befristung eingezogen und zusätzlich klargestellt, dass die degressive Abschreibung unabhängig von der Anwendung in der unternehmensrechtlichen Bilanz geltend gemacht werden kann (keine Maßgeblichkeit).
Beschleunigte Abschreibung (AfA) für Gebäude
Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw Herstellung beträgt die AfA höchstens das 3-fache des jeweiligen (gesetzlichen) AfA-Satzes. Dies ist bei betrieblich genutzten Gebäuden 7,5 %, bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich: 4,5 % im ersten Jahr, höchstens das 2-fache (5 % bzw 3 %) im zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr gelten wieder die bisherigen gesetzlichen AfA-Sätze von 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw 1,5 % im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung gelangt hier nicht zur Anwendung, sodass auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-Afa-Betrag aufwandswirksam zu erfassen ist. Eine zeitliche Befristung dieser gesetzlichen Maßnahme ist (derzeit) nicht vorgesehen.
COVID-19-Investitionsprämie
Was wird gefördert?
Durch die aws Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen.
Was wird nicht gefördert?
Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind u.a. klimaschädliche Investitionen, der Erwerb von unbebauten Grundstücken und Gebäuden (sofern nicht von u.a. Bauträger erworben), der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen sowie Unternehmensübernahmen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 %, in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Bemessungsgrundlage sind immer die unternehmensrechtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Das minimale Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000,00 ohne Umsatzsteuer, wobei auch kleinere Investitionen (auch Geringwertige Wirtschaftsgüter) zu einem Antrag zusammengerechnet werden können.
Die zeitlichen Rahmenbedingungen (!!):
1. Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 31.05.2021 gesetzt werden (u.a. Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen, Abschluss Kaufvertrag oder Baubeginn).
2. Der Antrag auf Förderung ist bis zum 28.02.2021 zu stellen.
3. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.02.2023 zu erfolgen (Großinvestitionen 28.02.2025).
Wie erfolgt die Abwicklung?
Die Abwicklung erfolgt schriftlich über den aws-Fördermanager. Wir empfehlen Ihnen, den Zugang zum Fördermanager ehebaldigst zu beantragen, da in den Tagen rund um das Ende der Antragsfrist mit einer starken Auslastung und möglicherweise zeitlichen Verzögerung zu rechnen ist. Die Auszahlung erfolgt nach der vollständigen Abrechnung (Frist 6 Monate) der durchgeführten Investition.
Detailinfos:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-aws-investitionspraemie
Möglichkeiten des Verlustrücktrags
Für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften besteht die Möglichkeit die (potentiellen) Verluste des Jahres 2020 mit den Gewinnen der beiden Vorjahre 2019 und 2018 zu verrechnen. Der Verlustrücktrag gilt für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (EStG) gleich wie für Körperschaften (KStG). Ein Verlustrücktrag für Steuerpflichtige mit außerbetrieblichen Einkünften (insbesondere Vermietung und Verpachtung) ist nicht möglich.
Nachfolgend dürfen wir Ihnen kursorisch die wesentlichen Inhalte dieser neuen Regelung näherbringen:
– Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung (bzw durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt worden sein.
– Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist mit einem Höchstbetrag von EUR 5 Mio beschränkt. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als sog. „rückwirkendes Ereignis“ iSd § 295a BAO.
– Es besteht eine zeitliche Befristung für Verluste 2020 (bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren zu Teilen auch bis 2021; kein Dauerrecht wie bei den anderen Begünstigungen weiter oben im Text)
– Es ist eine 100 %-ige Verlustverrechnung vorgesehen (für Kapitalgesellschaften folglich abweichend von der 75 %-Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge)
– COVID-19 Rücklage: Dadurch wird ermöglicht, dass die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019, bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, durch einen besonderen Abzugsposten (nämlich die „COVID-19-Rücklage“) berücksichtigt werden. Die Bildung der Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt nur auf Antrag mit dem amtlichen Formular (COV 19 RL-ZE). Wurde das Jahr 2019 bereits veranlagt, so gilt der Antrag mit dem amtlichen Formular als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 295a BAO. Zur Berechnung der Rücklage stehen 2 Varianten zur Verfügung. Einerseits kann eine pauschale Rücklage iHv 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 beansprucht werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 Null betragen bzw in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Andererseits kann eine höhere Rücklage (bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019) angesetzt werden, wenn ein dementsprechender voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird. Es bedarf hierzu einer sorgfältigen Schätzung, die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. In beiden Varianten ist die Rücklage mit EUR 5 Mio. begrenzt. Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist sodann bei der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dies lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte wiederum unberührt. Sonderregelungen für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen sowie Mitunternehmerschaften bestehen. Gleiches gilt für Unternehmer mit abweichenden Wirtschaftsjahren. Hierzu verweisen wir auf die näheren Ausführungen in der Verordnung.
– Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019: Sind die obigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 grundsätzlich gegeben, so kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die ESt- bzw KöSt-Vorauszahlungen für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Dabei ist die Steuer mit jenem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine entsprechende Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.
– Verlustrücktrag: Wie bereits oben erläutert, wird die in 2019 gebildete COVID-19 Rücklage bei der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte angesetzt. Sämtliche nach Hinzurechnung der Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Darüber hinaus ist ein weiterer Verlustrücktrag in das Jahr 2018 möglich. Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von EUR 2 Mio. abgezogen werden. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können diese ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug bzw. Verlustvortrag nach allgemeinen Grundsätzen). Sonderregelungen für abweichende Wirtschaftsjahre bestehen wiederum. Hierzu ist neuerlich auf die Detailregelungen in der VO zu verweisen.
– Sonderregelungen bestehen für steuerliche Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG
Weitere Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes im Überblick:
– Senken des Eingangssteuersatzes für Einkommensteile über EUR 11.000,00 bis 18.000,00 auf 20 % rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG)
– Verlängern des Höchststeuersatzes von 55 % (Einkommensteile über EUR 1 Mio.) bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 1.S EStG)
– Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400,00 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)
– Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
– Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000,00 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
– Familienbonus Plus: Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts zugunsten des zweiten Antragsberechtigten durch Zurückziehen des Antrages ab dem Kalenderjahr 2019 als „rückwirkendes Ereignis“ bis zu 5 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG)
– Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. September 2020
In diesen Bereichen ergaben sich auch keine Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz. - Deutschland: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer
In Deutschland ist, beginnend ab 01.07.2020 und befristet bis 31.12.2020 (bis dato keine Verlängerung für 2021 bekannt), der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt worden. Die reduzierten Steuersätze gelangen grundsätzlich für in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die in diesem Zeitraum in Deutschland ausgeführt werden, zur Anwendung. Für nähere Details dazu verweisen wir auf den untenstehenden Link zu den FAQs des deutschen BMF sowie unsere früheren Klienten-Informationen zu diesem Thema:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html - COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle iR von Außenprüfungen
Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird eine nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen, die aufgrund COVID-19 gewährt wurden, durch eine Prüfung des Finanzamtes iRe Außenprüfung ermöglicht. Als Kontrollinstanz wird das jeweils zuständige Finanzamt fungieren. Bei den zu prüfenden COVID-19-Förderungen handelt es sich um
– Zuschüsse und Haftungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABAG-Gesetz
– Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gem Härtefallfondsgesetz
– Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 7 AMSG
– Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
– Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“
Eine solche Prüfung kann durch die Abgabenbehörden iRe Außenprüfung, einer Nachschau sowie im Zuge einer begleitenden Kontrolle durchgeführt werden. Bei Entdeckung fehlerhafter Angaben oder sonstiger Umstände kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder uU zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.
Für sämtliche o.a. Maßnahmen verweisen wir auf die Informationen des BMF auf deren Homepage unter nachfolgenden Link:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
Weitere Verlängerung der COVID-Steuersonderregelungen geplant?
Darüber hinaus möchten wir Sie informieren, dass bereits eine neuerliche Verlängerung der COVID-Steuersonderregeln bis Juni geplant wird. Die Regierung hat über die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Fachsenat für Steuerrecht, Information vom 21.01.2021) bekanntgegeben, dass mittels Initiativantrag zum 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz nahezu alle o.a. Sonderregelungen vom 31.03.21 bis zum 30.06.21 verlängert werden sollen. Die finale Beschlussfassung und Gesetzeswerdung ist abzuwarten, wir werden Sie rechtzeitig diesbezüglich informieren.
2. Maßnahmen des BMJ
- Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (März 2020) wurden bestimmte Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse mit Stichtagen 2019 und 2020 beschlossen. Hierzu verweisen wir auf unsere früheren Klienteninformationen.
Mit Verabschiedung der Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 156/2020, Jänner 2021) wurden die gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf Fristen für Abschlüsse und Gesellschafterversammlungen – nahezu inhaltsgleich – auf das Jahr 2021 ausgedehnt:
Aufstellung des Jahresabschlusses
Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.
Offenlegung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB ist auf 12 Monate ausgedehnt worden, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.
Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, letztmalig anzuwenden.
3. Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise
Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:
In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.
Zusätzlich verweisen wir auf das Gewinnausschüttungsverbot bzw. die diesbezügliche Gewinnausschüttungsbeschränkung in Zusammenhang mit bestimmten COVID-19-Hilfsmaßnahmen (u.a. Fixkostenzuschuss, siehe Teil Förderungen).
Brexit & USt
Das EU-Austrittsabkommen für Großbritannien ist mit 31.12.2020 ausgelaufen. Seit 01.01.2021 gilt Großbritannien als Drittland. Der sog. „Brexit“ stellt aber viele Unternehmen vor allem in umsatzsteuerlicher und zollrechtlicher Sicht vor zahlreiche Probleme. Für umsatzsteuerliche Dienstleistungen gilt das Vereinigte Königreich (inkl. Nordirland) ab 01.01.2021 als Drittlandsgebiet.
Bei umsatzsteuerlichen Lieferungen ist hingegen zu differenzieren:
- Für Lieferungen gilt Großbritannien (ausgenommen Nordirland) ab 01.01.2021 als Drittlandsgebiet
a. Warenlieferungen von AT nach GB → umsatzsteuerliche Ausfuhrlieferung
b. Warenlieferungen von GB nach AT → umsatzsteuerliche Einfuhr - Für Lieferungen gilt Nordirland gemäß dem Nordirlandprotokoll ab 01.01.2021 weiterhin als EU-Mitgliedstaat (nordirische Unternehmer erhalten eigenständige UID-Nummern mit dem Länderpräfix „XI“)
a. Warenlieferungen von AT nach Nordirland → innergemeinschaftliche Lieferung
b. Warenlieferungen von Nordirland nach AT → innergemeinschaftlicher Erwerb
Die bisherigen UID-Nummern der nordirischen Unternehmer mit dem Länderpräfix „GB“ sind für umsatzsteuerliche Warenlieferungen / Dienstleistungen ab 01.01.2021 nicht mehr gültig.
Für grenzüberschreitende Warenlieferungen / Dienstleistungen gelten die umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelungen auch nach dem 01.01.2021, wenn die grenzüberschreitende Warenlieferung / grenzüberschreitende Dienstleistung vor dem 31.12.2020 begonnen hat.
Die Erstattung britischer Vorsteuern, die vor dem 01.01.2021 bezahlt wurden, muss bis spätestens 31.03.2021 elektronisch über FinanzOnline beantragt werden.
Brexit & Zoll
Analog den umsatzsteuerlichen Sonderbestimmungen iZm. dem Brexit wird auch in zollrechtlichen Angelegenheiten zwischen Großbritannien und Nordirland differenziert.
- Großbritannien (ausgenommen Nordirland) gilt aus zollrechtlicher Sicht ab 01.01.2021 als Drittlandsgebiet
- Nordirland gilt aus zollrechtlicher Sicht auf Basis des Nordirlandprotokolls ab 01.01.2021 weiterhin als EU-Mitgliedstaat
Weitere Informationen zum Brexit & Zoll sowie zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich folgen in unseren nächsten Klienten-Informationen.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 bisher umfangreiche Stundungs- und Ratenzahlungsmaßnahmen gefasst. Nunmehr wurde das Ratenzahlungsmodell für Abgabenrückstände 2020 und 2021 seitens des Bundesministeriums für Finanzen grundlegend durch das COVID-19-StMG geändert. Die ÖGK geht diesbezüglich mit den Finanzbehörden akkordiert vor; d.h. dass sich das Ratenzahlungsmodell der ÖGK ebenfalls in 2 Phasen gliedert und ähnliche Fristen bzw. Rahmenbedingungen vorsieht. Zudem wird die ÖGK Anfang Februar Zahlungsinformationen an die Unternehmen verschicken, um eine frühzeitige Planung zur Rückzahlung der bestehenden Beitragsrückstände zu erleichtern:
Phase 1:
- Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Das gesetzliche Zahlungsziel wird auf den 31.03.2021 verlängert (ursprünglich 15.01.2021)
- Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurden individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Abweichend von den bisherigen Vereinbarungen können diese Beiträge bis spätestens 31.03.2021 eingezahlt werden.
- Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021: Für diese Beitragszeiträume ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich Stundungen bis 31.03.2021 in Anspruch zu nehmen.
- Beitragszeiträume ab März 2021: Für diese Beitragszeiträume gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
- Ratenvereinbarungen: Kann das gesetzliche Zahlungsziel per 31.03.2021 nicht erfüllt werden, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.06.2022 möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum der Ratenzahlung temporär um 2 % verringert.
Phase 2:
Bestehen zum 30.06.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Zu diesem Zweck können Ratenvereinbarungen für weitere 21 Monate – also maximal bis 31.03.2024 – vereinbart werden. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:
- Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
- Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.
Kurzarbeit und Freistellungen:
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Hinweis: Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. Seitens der ÖGK werden ab dem Monat Mai 2020 mangels Zahlungseingang automatisch Verzugszinsen für die nicht bezahlten Beiträge der jeweils betreffenden Zahlungsfrist verrechnet und vorgeschrieben.
Weiters hat die ÖGK umfangreiche FAQs zu Fragen rund um den Corona-Virus und die Sozialversicherung zur Verfügung gestellt; diese Informationen finden Sie unter den nachstehenden Links:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857807&portal=oegkportal
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858379&portal=oegkdgportal
Exkurs: Geschäftsführerhaftung für in der COVID-19-Krise gestundete SV-Beiträge
Das Unterbleiben der Beitragsentrichtung kann zu einem Haftungsrisiko des Geschäftsführers führen. Dies betrifft insbesondere das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c StGB sowie die Ausfallhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG. Für nähere Details verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen in unseren früheren Klienten-Informationen.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen (auch unverändert für den zweiten Lockdown) vor:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857676&portal=svsportal&viewmode=content
Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.
Förderungen und Kreditgarantien
In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.
Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.
Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.
1. Fixkostenzuschuss I
2. Fixkostenzuschuss II 800.000
3. Verlustersatz
4. Lockdown-Umsatzersatz II (Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen)
5. Ausfallsbonus
6. Härtefall-Fonds
7. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
8. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
9. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
10. Förderausschluss ab 2021
1. Fixkostenzuschuss I
Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/31 „Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse/Fixkostenzuschuss“:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/143-klienten-information-sonderausgabe-corona-31 sowie https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz1/
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Der Fixkostenzuschuss dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.
Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 (oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31.12.2019 endete) nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, können Klein- und Kleinstunternehmen trotzdem einen Zuschuss bis EUR 800.000,00 beantragen. Liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, das kein Klein- oder Kleinstunternehmen ist, kann ein Antrag unter Berücksichtigung der De-minimis Verordnung gestellt werden. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadensminderungspflicht).
Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Zudem ist der Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgeschlossen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 noch keine Waren- und Leistungserlöse erzielt haben sowie im alleinigen bzw. mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Institutionen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel § 10a KStG, Sitz in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder oder Gebiete angeführt ist, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 bis zu einer Höhe von maximal EUR 800.000,00:
- Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
- Absetzung für Abnutzung von unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor 16.09.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden
- Fiktive Absetzung für Abnutzung von nicht im Eigentum befindlichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel des Unternehmens darstellen
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
- Leasingraten (unter Berücksichtigung der fiktiven Absetzung für Abnutzung)
- Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
- Aufwendungen für Strom, Gas, Energie- und Heizkosten sowie Telekommunikation
- Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer (Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 / Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum))
- Geschäftsführerbezüge von nicht ASVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft bis max. EUR 2.666,67
- Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen sowie Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind, wenn das Unternehmen im gewählten Betrachtungszeitraum für Kunden tatsächlich geöffnet ist (abzgl. Kurzarbeitsbeihilfe)
- Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 1.000,00 – diese Kosten können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 36.000,00 beträgt (Antrag erst in der zweiten Tranche)
- Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der COVID-19 Krise mehr als 50 % ihres Wertes verlieren. Der Wertverlust der saisonalen Ware kann erst in der zweiten Tranche beantragt werden, außer wenn dieser bei Beantragung der ersten Tranche bereits ermittelt werden kann. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
- Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen (endgültig frustrierte Aufwendungen)
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind ebenso wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz abzuziehen.
Mögliche Betrachtungszeiträume: 16.09.-30.09.2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 02/2021, 03/2021, 04/2021, 05/2021, 06/2021. Als Vergleichszeitraum für die Berechnung des Umsatzausfalls gilt der jeweilige Zeitraum des Jahres 2019.
Anträge können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden (zusammenhängend oder in maximal zwei Blöcken). Für Zeiträume, in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, kann kein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt werden. Unternehmen, die daher den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen, es hat aber eine Aliquotierung durch den Antragsteller zu erfolgen. Anträge für einen Lockdown-Umsatzersatz sind zeitlich vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss II zu stellen.
Wenn der Umsatzeinbruch mindestens 30 % und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, entspricht die Ersatzrate dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (zB Umsatzausfall 65 % = Zuschuss in Höhe von 65 % der Fixkosten des gewählten Zeitraumes).
Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30 %, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000,00 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 % des Umsatzausfalls des gewählten Betrachtungszeitraumes beantragen (max. EUR 36.000,00).
Der maximale Fixkostenzuschuss II beträgt EUR 800.000,00. Der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % und Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.
Von der Europäischen Kommission wurde am 28.01.2021 die Novelle des „Befristeten Rahmens“ für COVID-19 Krisenbeihilfen beschlossen, wodurch die Obergrenze für den Fixkostenzuschuss 800.000 auf EUR 1,8 Mio. angehoben werden könnte. Auf nationaler Ebene wurden diesbezügliche Anpassungen der Verordnungen und Richtlinien noch nicht vorgenommen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche kann bereits beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlichen Zuschusses. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2021 einzubringen. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens am 01.07.2021 beantragt werden (bis 31.12.2021).
Die Einbringung des Antrags hat grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist keine Einbringung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich. Beträgt der Zuschuss voraussichtlich nicht mehr als EUR 36.000,00, kann die erste Tranche ebenfalls selbständig eingebracht werden. Bei einem erwarteten Zuschussbetrag von EUR 36.000,00 – EUR 100.000,00 ist bei der ersten Tranche nur eine Bestätigung der Plausibilität des Umsatzausfalls und der Fixkosten erforderlich.
Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):
- auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten;
- Anpassung Entnahmen bzw Gewinnausschüttung von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Ausschüttung von Dividenden- und rechtlich nicht zwingenden Gewinnauszahlungen vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 und der Rückkauf eigener Aktien ist nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.)
- Keine Leistung von unangemessenen Entgelten, Entgeltsbestandteilen oder sonstigen Zuwendungen an Inhaber des Unternehmens bzw. Organe, Mitarbeiter und wesentliche Entscheidungsträger (Einschränkung Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für die Jahre 2020 und 2021)
- Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Richtlinien:
Phase II 800.000: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf
Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQs enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.
Gemäß VO BGBl II Nr. 568/2020 (Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes) kann ein Verlustersatz für Verluste, die zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 eingetreten sind bzw eintreten werden, ab 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Kleinst-Unternehmen und kleine Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio) erhalten bis zu 90 % ihres Verlustes, mittlere und große Unternehmen bis zu 70 % ihres Verlustes (max jedoch EUR 3 Mio) ersetzt.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im oa Zeitraum Umsatzausfälle von mindestens 30 % haben (= Umsatz im gewählten Antragszeitraum im Verhältnis zum Umsatz im Vergleichszeitraum des Jahres 2019), wobei sich der Beihilfenbetrag auf mind EUR 500,00 belaufen muss. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume (maximal somit für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021) gestellt werden. Eine Untergrenze an erforderlichen Betrachtungszeiträumen gibt es nicht, sodass sich der Antrag im Extremfall auch nur auf ein einziges Kalendermonat im oa Zeitraum erstrecken kann (bzw bei Wahl des September 2020 sogar nur auf die zweite September-Hälfte).
Verhältnis zum Umsatzersatz:
Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil hier ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz nicht für den gesamten Kalendermonat in Anspruch nimmt (zB 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), ist der Verlustersatz für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt). Im Ergebnis schließen sich Umsatzersatz und Verlustersatz für den selben Betrachtungszeitraum wechselseitig aus.
Verhältnis zum Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000:
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Wurde ein FKZ 800.000 bereits genehmigt und/oder ausbezahlt, kann durch eine Bestätigung, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und etwaige bereits erhaltene Zahlungen zurückbezahlt bzw auf einen zustehenden Verlustersatz angerechnet werden, auf den Verlustersatz gewechselt werden.
Ermittlung des Verlustersatzes:
Der Verlustersatz basiert auf den Verlusten, die der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Verlust ist dabei die Differenz aus den Erträgen (Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige Erträge ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen) und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen), wobei sich insbesondere für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährte (aber uU erst später ausbezahlte) COVID-Unterstützungen (zB KUA-Beihilfe, Versicherungsleistungen etc) verlustmindernd auswirken. Wird der Verlust im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt (also nach Zufluss-Abfluss-Prinzip), so darf es nicht zwecks „Optimierung“ des Verlustersatzes zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen von Einnahmen und/oder Ausgaben kommen.
Antragstellung:
Die Antragstellung muss sowohl für die erste als auch für die zweite Tranche (siehe unten) durch einen Steuerberater erfolgen, wofür kleine Unternehmen bis zu EUR 1.000,00 verlusterhöhend ansetzen können.
Auszahlung:
Die Auszahlung wird in zwei Tranchen erfolgen:
Tranche 1:
Auf Basis einer „bestmöglichen“ Schätzung der zu erwartenden Verluste (Prognoserechnung, für die die FAQs einen gesonderten „Leitfaden“ enthalten, der im Wesentlichen eine pauschale Ermittlung unter teilweiser Heranziehung von Vorjahresdaten vorsieht) kann zwischen 16.12.2020 und 30.06.2021 die Tranche 1 beantragt werden. Diese umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes.
Tranche 2:
Diese kann zwischen 01.07. und 31.12.2021 beantragt werden, wobei dem Antrag eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters betreffend die Höhe des Umsatzausfalls (Minimumerfordernis von 30 %) sowie der endgültigen Verluste beizuschließen ist. Der Auszahlungsbetrag umfasst die Differenz zwischen dem endgültig ermittelten Verlustersatz (90 % bzw 70 % des final ermittelten Verlustes – siehe oben) und Tranche 1. Der gesamte Verlustersatz (Tranche 1 + 2) beläuft sich auf maximal EUR 3 Mio. Von der Europäischen Kommission wurde am 28.01.2021 die Novelle des „Befristeten Rahmens“ für COVID-19 Krisenbeihilfen beschlossen, wodurch die Obergrenze für den Verlustersatz auf EUR 10 Mio. angehoben werden könnte. Auf nationaler Ebene wurden diesbezügliche Anpassungen der Richtlinien und Verordnungen noch nicht vorgenommen.
Der Verlustersatz ist zwar einkommensteuerfrei, er bewirkt jedoch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der von ihm abgedeckten Betriebsausgaben. Im Ergebnis kürzt der Verlustersatz somit im Regelfall den in künftige Veranlagungszeiträume vortragsfähigen steuerlichen Verlust.
Allgemeine Voraussetzungen:
Neben den „üblichen“ Ausschlussgründen (kein Insolvenzverfahren, kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition, keine Finanzstrafe wegen Vorsatz in den vergangenen fünf Jahren, kein Missbrauch iSd BAO in den letzten 3 Jahren etc) ist Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Explizit vom Verlustersatz ausgeschlossene Unternehmen:
Es handelt sich dabei um Unternehmen, die auch vom Fixkostenzuschuss 800.000 ausgeschlossen sind (siehe dazu oben).
Verpflichtungen des Antragstellers:
Diese decken sich mit jenen des Fixkostenzuschuss 800.000 (siehe dazu oben; zB betreffend Erhalt von Arbeitsplätzen, Verpflichtung zu maßvollen Gewinnausschüttungen bzw Privatentnahmen etc).
Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/
4. Lockdown-Umsatzersatz II (Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe)
Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, welche von der COVID-19-SchuMaV, der COVID-19-NotMV, der 2. COVID-19-NotMV, der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV und der 2. COVID-19-NotMV indirekt erheblich betroffen waren.
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Voraussetzungen, um einen Umsatzersatz zu erhalten, sind ein Umsatzausfall von mehr als 40 % im November oder Dezember 2020 im Vergleich zu November bzw. Dezember 2019, ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich (Einkünfte §§ 22 oder 23 EStG oder Befreiung § 5 Z 6 KStG). Das antragstellende Unternehmen muss zudem von einer der oben angeführten Verordnungen indirekt erheblich betroffen sein. D.h. mind. 50 % der lt. Anhang zur Richtlinie begünstigten Umsätze bzw. Umsatzerlöse wurden bei unveränderter Tätigkeit im November 2019 bzw. Dezember 2019 unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen getätigt, welche von der VO (Verordnung) Lockdown-Umsatzersatz bzw. der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz umfasst waren. Zudem muss das antragstellende Unternehmen im November 2020 bzw. Dezember 2020 in einer Branche tätig gewesen sein, die im Anhang der Richtlinie angeführt ist. Die Verordnung ist unter nachfolgendem Link abzufragen:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Indirekt-Betroffene.pdf
Ausgenommen sind Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht iSd Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, steuerlich wohlverhalten haben sowie Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind. Weiters auch Unternehmen, die vor 01. 12. 2020 keine Umsätze erzielt haben und solche, die in einem mit 16.02.2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums für den Umsatzersatz entspricht, Mitarbeiter kündigen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors) sind in der Richtlinie zu finden.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31. Dezember 2020. Als Vergleichszeitraum ist idR für Tage des Betrachtungszeitraumes, die vor den 07.12.2020 fallen, der November 2019 und für Tage des Betrachtungszeitraumes, die nach den 06.12.2020 fallen, der Dezember 2019 heranzuziehen. Der Vergleichsumsatz ist idR der nach den Vorschriften des UStG ermittelte Umsatz, wobei hier zum Teil Sonderregelungen bestehen (Organschaft, Wettbüros, Liegenschaftsverkäufe, etc.).
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus dem Vergleichsumsatz und der jeweiligen Ersatzrate, die gem. Anhang 2 der Richtlinie für jene Branche, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind, heranzuziehen ist. Beim Vergleichsumsatz sind nur jene Umsätze heranzuziehen, die begünstigte Umsätze im Sinne der obigen Ausführungen sind. Die Ersatzrate bestimmt sich entsprechend den aus dem Lockdown-Umsatzersatz I bekannten ÖNACE-Klassifikationen. Bestand für Umsätze bereits eine Anspruchsberechtigung für den Lockdown-Umsatzersatz I, kann für diese kein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden.
Für Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden und vor dem 01.12.2019 noch keine Umsätze erzielt haben, bestehen Sonderregelungen.
Folgende Deckelungen sind anzuwenden:
- Der Lockdown-Umsatzersatz II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfe darf den Vergleichsumsatz (idR anteiliger Umsatz November / Dezember 2019) nicht übersteigen.
- Der Lockdown-Umsatzersatz II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalles übersteigen.
- Der Lockdown-Umsatzersatz II darf gemeinsam mit einem Lockdown-Umsatzersatz I, einem Fixkostenzuschuss 800.000, aushaftenden 100% Garantien der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds iZm COVID-19 und unter Umständen Zuschüssen aus dem NPO-Fonds nicht EUR 800.000,00 übersteigen.
- Für Unternehmen in Schwierigkeiten (zum 31.12.2019) ist die De-minimis VO anzuwenden. Dies gilt nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen, außer diese sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder haben Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Die bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 1.500,00 (in Ausnahmefällen EUR 2.300,00). Diese kann durch die oben angeführten Deckelungen und Förderungen unterschritten werden.
Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (Rückzahlung möglich), keinen Verlustersatz (Rückzahlung möglich) und keinen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag kann von 16.02.2021 bis 30.06.2021 über FinanzOnline gestellt werden. Die Antragstellung hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen, außer die Höhe des Umsatzersatzes übersteigt nicht EUR 5.000,00, es werden ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze (keine Umsätze im Auftrag eines Dritten) geltend gemacht und der geschätzte Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz im November bzw. Dezember 2020 übersteigt nicht den tatsächlichen Anteil der begünstigten Umsätze im Vergleichszeitraum.
Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):
- Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
- Einholung von etwaigen datenschutzrechtlichen Einwilligungen
- Unverzügliche Bekanntgabe von Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse,
- Beachtung COVID-19-Maßnahmengesetz (inkl. Verordnungen) und Mitteilung von anhängigen Verfahren gem. § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG
Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Voraussetzungen, um einen Ausfallsbonus zu erhalten, sind ein Umsatzausfall von mehr als 40 % im jeweiligen Kalendermonat zum jeweiligen Vergleichszeitraum, ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich (Einkünfte §§ 22 oder 23 EStG).
Ausgenommen sind Unternehmen, die sich nicht steuerlich wohlverhalten haben sowie Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind. Weiters auch Unternehmen, die über 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) zu Beginn des Betrachtungszeitraums beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben (Ausnahmen möglich) und solche, die vor 01. 11. 2020 keine Umsätze erzielt haben. Im Fall von Umgründungen und Erwerben von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen bestehen Sonderregelungen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (nicht jedoch Sanierungsverfahren), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Einrichtungen, bestimmte NPOs) sind in der Richtlinie zu finden.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Komponenten, dem Bonus und dem optional wählbaren Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Sowohl der Bonus als auch der optionale Vorschuss sind mit jeweils 15 % des Umsatzausfalles sowie jeweils max. EUR 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt. Die Mindestförderhöhe bei Erfüllung der Voraussetzungen beträgt EUR 100,00 pro Kalendermonat.
Für die Beantragung des optionalen Vorschusses sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 zu erfüllen. Zudem verpflichtet sich das Unternehmen bis spätestens 31.12.2021 einen Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen. Die Beantragung des optionalen Vorschusses hat gemeinsam mit dem Bonus zu erfolgen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000. Wurde für einen bestimmten Betrachtungszeitraum bereits ein Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz gestellt, ist für diesen Kalendermonat kein Vorschuss möglich. Wird ein Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.
Für die Berechnung des Ausfallsbonus ist der Umsatzausfall (mind. 40 %) maßgeblich, wobei die Umsätze nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln sind. Diese Umsätze sind vom antragstellenden Unternehmen bekannt zu geben. Als Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Ausfalles ist idR auf den entsprechenden Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 abzustellen, was von der Finanzverwaltung automatisiert erfolgt. In taxativ aufgezählten Ausnahmefällen ist bei der Beantragung der Vergleichsumsatz durch den Antragsteller anzugeben. Dies betrifft unter anderem das Vorliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Grundstücken (sofern Hilfsgeschäfte) und von Umsätzen, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, das Vorhandensein von Umsätzen iZm Reiseleistungen und Differenzbesteuerungen und von Umsätzen, die nach den Bestimmungen des UStG nicht steuerbar sind, jedoch ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind und von Umsätzen von Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos. Weiters ist eine Angabe auch erforderlich, wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer GesbR oder atypischen stillen Gesellschaft beteiligt sind, bei Änderungen des Umfangs des Unternehmens durch Umgründungen, Erwerb oder Verkauf von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen sowie bei Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden und bei denen es noch keine UVAs bis zum Ende des 3. Quartals 2020 bzw. rechtskräftig veranlagte Jahressteuererklärungen gibt.
Bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus ist weiters der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000,00 unter Anrechnung bestimmter bisheriger Förderungen zu berücksichtigen.
Für Unternehmen in Schwierigkeiten, welche keine Klein- und Kleinstunternehmen gem. KMU-Definition des Anhangs 1 zur AGVO sind, ist die De-minimis-Regelung anzuwenden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Ausfallsbonus kann beginnend ab dem Betrachtungszeitraum Jänner 2021 und in Ausnahmefällen auch bereits für November und Dezember 2020 beantragt werden. Der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Die Antragstellung, für welche keine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, erfolgt über FinanzOnline und hat im Zeitraum vom 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats stattzufinden (somit ab 16.02.2021 bis 15.04.2021 für Jänner 2021). Bei der Beantragung für November und Dezember 2020 sind dieselben Fristen zu beachten wie für Jänner 2021.
Im Antrag sind unter anderem die Umsätze des Betrachtungszeitraums und sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem „Befristeten Beihilferahmen“ bereits gewährt wurden, anzugeben.
Eine Gewährung des Ausfallsbonus für die Kalendermonate November und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn dafür bereits ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt oder indirekt betroffene Unternehmen) in Anspruch genommen wurde bzw. wird. Dies gilt nicht, wenn das antragstellende Unternehmen vor Beantragung des Ausfallsbonus den Umsatzersatz zurückbezahlt. Eine Beantragung des Ausfallsbonus für den November 2020 oder Dezember 2020 schließt eine spätere Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus.
Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):
- Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
- Einholung von etwaigen datenschutzrechtlichen Einwilligungen
- Unverzügliche Bekanntgabe von Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse
- Beachtung COVID-19-Maßnahmengesetz (inkl. Verordnungen) und Mitteilung von anhängigen Verfahren gem. § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG
- Nachreichung einer Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters im Fall von unplausiblen Angaben
Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/
6. Härtefall-Fonds
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich.
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Im Zuge der Pressekonferenz der Bundesregierung vom 17.01.2021 zur Verlängerung des Lockdowns wurde angekündigt, dass der Härtefallfonds nunmehr bis Juni 2021 verlängert werden soll. Eine entsprechende rechtliche Verankerung dieser Ankündigung bleibt abzuwarten.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 30.04.2021 gestellt werden. Aufgrund der angekündigten Verlängerung der Anspruchsdauer ist eine Verlängerung der Antragsfrist zu erwarten.
Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.
Förder-Richtlinien:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html (Stand 17.11.2020)
Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640
7. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28
Da sowohl die COVID-19-100 %-Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen als auch der Lockdown-Umsatzersatz auf dem Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission (Randziffer 3.1) basieren und daher in Summe den Betrag von EUR 800.000,00 nicht übersteigen dürfen, bietet die ÖHT die Möglichkeit die COVID-19-100 %-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken oder zur Gänze zurückzulegen. Nähere Informationen und Formulare zur Außerevidenznahme, zur Einschränkung der Haftung und zur Änderung des Haftungsmodells sind auf der Homepage der ÖHT (https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/) zu finden.
Laut FAQs der aws ist eine vorzeitige Zurücklegung der 100 %-Überbrückungsgarantie auch bei der aws möglich (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20201112_FAQs-Ueberbr_Anpassungen.pdf). Zudem ist laut Auskunft der aws-Hotline auch bei der aws-Garantie eine Einschränkung auf das benötigte Ausmaß möglich.
Laut Parlamentsbeschluss kann der Haftungsrahmen für die COVID-19 Überbrückungsgarantien durch die aws bzw. die ÖHT nun bis Ende Juni 2021 verlängert werden.
8. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
- Förderungen für betriebliches Testen
Pro Testung, welche unter medizinischer Aufsicht in Unternehmen durchgeführt wird, soll ein Betrag von EUR 10,00 ersetzt werden. Die Förderung wird über den aws Fördermanager abgewickelt und kann voraussichtlich ab 01.04.2021 für das erste Quartal 2021 beantragt werden.
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/covid-test-in-unternehmen/ - COVID-19 Überbrückungszuschuss – Corona für Menschen mit Behinderung
Der Überbrückungszuschuss in Höhe von EUR 271,00 pro Monat kann begünstigten Behinderten, deren selbständige Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, für jeweils 3 Monate bis längstens 30. September 2021 auch ohne Nachweis des behinderungsbedingten Bedarfs gewährt werden. Der Antrag ist beim Sozialministeriumsservice einzubringen. - Raten-Stundung-Kredite für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dieses Kreditmoratorium wurde bis 31. März 2021 verlängert.
- Unterstützung für Härtefälle in Familien
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html
Neue Richtlinien ab 01. Jänner 2021 – Antragstellung bis 31.03.2021 möglich. - COVID-19-Fonds für Arbeitnehmer/-innen in finanzieller Notlage
https://e-gov.ooe.gv.at/fs_so/start.do?event=view&wfjs_enabled=false&generalid=so04covidArbeitnehmerfonds#
Unterstützung von Arbeitnehmer/innen, die aufgrund der COVID-19 Krise arbeitslos sind oder Lohnkürzungen durch Kurzarbeit erfahren haben, durch eine Einmalzahlung bis zu EUR 500,00. Die Antragstellung ist bis 31.03.2021 möglich.
- Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
Die Antragstellung für das erste Quartal 2021 für den COVID-19 Fonds und die Überbrückungsfinanzierung ist seit 15.01.2021 möglich. - Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
https://www.aws.at/comeback-zuschuss/
Die Antragstellung wurde bis 30.06.2021 verlängert. - Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28 - NPO-Unterstützungsfonds
Gefördert werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.
Der NPO-Unterstützungsfonds wird bis Ende des Jahres 2020 verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können im 1. Quartal 2021 gestellt werden. Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie zB Sport- oder Kulturvereine, können zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Dieser ist mit dem Umsatzersatz vergleichbar. Gemeinnützige Vereine, die nur für einen Teil ihrer Aktivitäten einen Umsatzersatz über FinanzOnline erhalten haben, können einen ergänzenden Lockdown-Zuschuss beantragen. Die Abwicklung übernimmt die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/ - aws Investitionsprämie
Siehe hierzu „aws-Investitionsprämie“ unter „Maßnahmen seitens des BMF und BMJ“. - Schutzschirm Veranstaltungsbranche
Die Veranstaltungsbranche gehört zu den Hauptbetroffenen der COVID-19-Krise. Um Anreiz und Sicherheit für die künftige Planung von Veranstaltungen zu geben, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm für Veranstaltungen in der Höhe von EUR 300 Mio. erarbeitet. Mit diesem Instrument ermöglicht die Bundesregierung Planungssicherheit für Veranstaltungen bis Ende 2022.
Seit 18. Jänner 2021 können Anträge über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gestellt werden. Das erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 1. Februar 2021. Ansuchen können voraussichtlich bis 15. Juni 2021 eingereicht werden.
– Durch einen Zuschuss für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, sollen die Veranstalter unterstützt werden.
– Veranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt.
– Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.
– Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen.
– Innerhalb der derzeitigen Obergrenze von maximal EUR 1 Mio. beträgt die Förderung 90 % der förderbaren Kosten.
– Förderungen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens sind gegenzurechnen (100 % Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierung, Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000).
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/messen-veranstaltungen - Standortsicherungszuschüsse
Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit standortrelevanter Unternehmen (taxative Aufzählung der Branchen Verkehrsunternehmen, Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Energieversorgungs-unternehmen, Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen bzw Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen). Eine Förderfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind. Das liegt dann vor, wenn eine Standortvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler abgeschlossen wurde. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen: BGBl II 326/2020 vom 20.6.2020.
9. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Das „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)“ ermöglicht, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem wird im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Eine Förderungsprüfung ist aber auch dann möglich, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.
Laut dem Bundesgesetzblatt vom 07.01.2021 stehen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen des Bundes nur jenen Unternehmen zur Verfügung, welche sich in der Vergangenheit steuerlich wohlverhalten haben. War das Unternehmen nicht steuerehrlich und hat eine Förderung erhalten, so ist diese mit Zinsen zurückzuzahlen.
Ausgeschlossen von den Förderungen sind Unternehmen,
- bei denen innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt und die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000,00 geändert wurde;
- die in einem nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen;
- die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Bagatellfälle) oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000,00 verhängt bekommen haben;
- die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot (gem § 12 KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sind. Wurden die Beträge in der Steuererklärung angegeben, gilt eine Grenze von EUR 500.000,00.
Das Gesetz ist seit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist bzw tritt.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 17.02.2021