Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/30 Lockdown-Umsatzersatz - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/30 Lockdown-Umsatzersatz

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/30 Lockdown-Umsatzersatz

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen insbesondere über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden nachstehend aktuelle Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz (Stand: 09.11.2020). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Lockdown-Umsatzersatz 

Österreich befindet sich infolge der stark gestiegenen COVID19-Infektionszahlen in den vergangenen Wochen seit dem 03.11.2020 in einem zweiten Lockdown, welcher bis 30.11.2020 gelten soll. Die Details dazu sind in der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (nachfolgend COVID-19-SchuMaV) geregelt.

Die Lockdown-Umsatzentschädigung soll für von der COVID-19-SchuMaV unmittelbar betroffene Unternehmen als Soforthilfe dienen. Ziel ist es, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, soll der November-Umsatz pauschal mit 80 % (max. 800.000 EUR und nach Abzug von bestimmten Hilfsmaßnahmen, siehe unten) ersetzt werden. Anträge sind spätestens bis zum 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.

Nachfolgend dürfen wir für Sie die Eckpunkte des Umsatzersatzes zusammenfassen:

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Ein Lockdown-Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller von der COVID-19-SchuMaV direkt betroffen ist, einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Tätigkeit iSd § 22 bzw § 23 EStG ausübt. Unter anderem sind folgende Unternehmen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen antragsberechtigt: Gastronomie, Beherbergung, Campingplätze, Schutzhütten, Reisebusunternehmer, Seilbahnen, Vergnügungs- und Themenparks, Veranstalter sowie Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Schwimmbäder und Schwimmstadien, Kinos, Tierparks und Zoos, Gelegenheitsverkehrsmärkte, Solarien, Saunas, Fitnesszentren, Tanzschulen, Museen. Die vollständige Liste der direkt betroffenen Unternehmen ist auf der Website zum Lockdown-Umsatzersatz zu finden:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-der-direkt-betroffenen-Branchen-1.pdf

Ausgenommen
von der Gewährung des Umsatzersatzes sind Vereine, die nicht im Sinne des UStG 1994 unternehmerisch tätig sind, Unternehmen, die im Zeitraum vom 03. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des von der Finanzverwaltung zu ermittelnden Vergleichsumsatzes. Im Regelfall wird der Umsatz des Monats November 2019 als Vergleich herangezogen. Falls dies nicht möglich ist, wird der Umsatzersatz auf Basis der letzten veranlagten Jahreserklärung (USt bzw. ESt/KÖSt) bzw. der UVAs 2020 berechnet. Die Umsätze sind zu reduzieren, wenn diese einer Branche zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Umsätze aus Selbstabholung und aus einem Lieferservice. Wenn das Unternehmen aber bisher immer ausschließlich Take-away-Verkauf hatte, ist es nicht von der Verordnung betroffen und kann aufgrund des uneingeschränkten Geschäftsbetriebes keinen Umsatzersatz beantragen.

Die Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,00, die Maximalhöhe EUR 800.000,00. Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws/ÖHT übernommen wurden, und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Für mittelgroße und große Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, gibt es gesonderte Bestimmungen.

Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt über FinanzOnline und kann durch den Unternehmer selbst oder durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Bilanzbuchhalter gestellt werden. Nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes können Förderwerber mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu korrigieren sind.

Bei Antragstellung sind die Bestätigungen, die im Rahmen der Antragstellung zu tätigen sind, und die Verpflichtungen, denen sich der Unternehmer mit der Antragstellung unterwirft, zu beachten.

Der Lockdown-Umsatzersatz kann bis 15. Dezember 2020 beantragt werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt. Für die indirekt betroffenen Branchen wird laut Ankündigung vom Finanzminister in den nächsten Wochen ein weiteres Modell des Lockdown-Umsatzersatzes vorgestellt.

Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/
Die dort veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert. Die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz ist ebenfalls auf der Website zu finden.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 09.11.2020

 

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