Klienten-Information SONDERAUSGABE 2/2020
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
Elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken – Registrierung im USP
In unserer Klienten-Information 09/2019 haben wir Sie bereits über die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken informiert. Ergänzend dazu möchten wir Sie nochmals auf die Rechtsfolgen einer möglichen Nicht-Registrierung hinweisen:
Unternehmer sind seit dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet (ausgenommen Kleinunternehmer und Unternehmer, für welche die elektronische Zustellung nicht zumutbar ist). Angesehen und abgeholt werden können die Schriftstücke über das Unternehmensserviceportal (USP), wo ein entsprechendes Konto zu aktivieren ist.
Sofern der Unternehmer auch FinanzOnline-Teilnehmer ist und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet hat, wurde er automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung übernommen und somit auch für die neue elektronische Zustellung registriert. Diese Unternehmer bekommen ab sofort die relevanten Schriftstücke elektronisch zugestellt. Bitte beachten Sie, dass elektronische Zustellungen an diese Unternehmer als getätigt gelten, unabhängig davon, ob der Adressat ein Unternehmensserviceportal-Konto (USP-Konto) bereits aktiviert hat. Die Nicht-Aktivierung eines USP-Kontos kann demnach zu unangenehmen Konsequenzen führen (Fristversäumnisse, Säumniszuschläge, etc.).
Sofern der Unternehmer kein FinanzOnline-Teilnehmer ist, wurde er auch nicht automatisch in das elektronische Teilnehmerverzeichnis übernommen. In diesem Fall ist daher zusätzlich zur Aktivierung eines USP-Kontos auch eine entsprechende Registrierung im Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung vorzunehmen. Für diese Unternehmer führt somit auch die Nicht-Registrierung (bis dato) zu keinen nachteiligen Konsequenzen, da die postalische Zustellung bis zur Registrierung weiterhin gilt.
Ausgenommen von der elektronischen Zustellung und somit unabhängig von der obigen Differenzierung weiterhin postalisch zuzustellen sind all jene Schreiben, die mit RSa und RSb (= nachweisliche Zustellungen) gekennzeichnet sind. Die elektronische Zustellung dieser Schreiben kann jedoch optional aktiviert werden. Diese Aktivierung erfolgt im USP in „Mein Postkorb“ über den Link „Jetzt upgraden“. Wird kein Upgrade durchgeführt, erfolgen nachweisliche Zustellungen weiterhin postalisch mittels RSa- oder RSb-Brief.
Redaktion: Mag. Katrin Schuster, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 27.01.2020