Klienten-Information Ratenzahlung / "2-Phasen-Modell" - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Ratenzahlung / „2-Phasen-Modell“

Klienten-Information Ratenzahlung / „2-Phasen-Modell“

Angesichts des bevorstehenden Fristendes des COVID-19-Ratenzahlungsmodelles möchten wir sie über die Möglichkeiten bezüglich weiteren Ratenzahlungen informieren bzw. Ihnen unsere diesbezügliche Unterstützung anbieten. Wie in unserem Newsletter vom 07.06.2021 erwähnt endet die Phase 1 des „2-Phasen-Modells“ der Rückzahlung der Beitragsrückstände am 30.09.2022. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen dazu untergliedert in Finanzamt und Sozialversicherung.

Inhalt  in Kurzform

 

1) Ende Phase 1 allgemein:

Nach der 15 Monate langen Phase 1 der Ratenzahlung bei Finanzamt und Österreichischer Gesundheitskasse (ÖGK) findet diese am 30.09.2022 sein Ende. Ohne weitere Handlung wird der Abgabenrückstand ab dann sofort fällig. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es aber die Möglichkeit eine Verlängerung der Ratenzahlungszeiträume bei Finanzamt und Österreichischer Gesundheitskasse (ÖGK) darüber hinaus zu erwirken. Für beide Modelle der Phase gelten folgende Grundvoraussetzungen:

  • Gegenstand der Phase 2 sind jene Abgaben- bzw. Beitragsrückstände, für die das Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber noch nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Vom ursprünglichen Abgabenrückstand wurden in Phase 1 (Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022) jedoch mindestens 40% beglichen und es ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.

 

2) Phase 2 Finanzamt:

Der Ratenzahlungszeitraum in Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende: 30.06.2024).

Ein Antrag für die Phase 2 muss noch vor dem 31.08.2022 eingebracht werden.

Voraussetzung dafür

  • Ein Nachweis der Einbringlichkeit ist in der Phase 2 durch den Abgabenschuldner vorzulegen, wobei diese von der Höhe des Abgabenrückstandes abhängig sind.
  • Abgabenrückstand bis EUR 20.000,-: Mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben ist laut VO glaubhaft gemacht, dass der Rückstand in Phase 2 beglichen werden kann. Auf Verlangen muss der Abgabepflichtige zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung übermitteln.
  • Abgabenrückstand ab EUR 20.000,-: (zusätzlich) Eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum ist zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen.

Die Stundungszinsen betragen bis 30. Juni 2024 2 % über den jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (seit dem 27. Juli 2022: 1,88%).

Die Antragstellung kann formlos über FinanzOnline erfolgen. Ein automatischer Übergang zwischen Phase 1 und Phase 2 ist, analog zu ÖGK, ausgeschlossen, folglich hat eine verpflichtende Antragstellung zu erfolgen.

 

3) Phase 2 ÖGK:

Gleich wie bei der Phase 2 des Finanzamts, besteht in der Phase 2 der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) die Möglichkeit weitere 21 Monate (Ende 30.06.2024) die Beitragsrückstande sukzessive zu begleichen. Ein entscheidender Unterschied zur Phase 2 des Finanzamtes ist allerdings die Frist zur Antragsstellung, zumal jene der ÖGK erst bis spätestens 30.09.2022 erfolgen muss.

Ähnlich wie bereits in den obigen Ausführungen zur Phase 2 des Finanzamtes enthalten, sind auch für die Phase 2 der ÖGK bestimmte Voraussetzungen einzuhalten bzw. zu erfüllen.

  • Es wird glaubhaft gemacht, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstandzusätzlich gemeinsam mit den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann. Die Form des Nachweises ist individuell zu vereinbaren.

Die temporäre Herabsetzung der Verzugszinsen dafür um 2 % auf 1,38 % läuft mit Phase 1 aus. Somit betragen ab 01.10.2022 die gesetzlichen Verzugszinsen 3,38 %.

Die Antragstellung kann formlos und individuell direkt bei der ÖGK erfolgen. Ein automatischer Übergang zwischen Phase 1 und Phase 2 ist – analog zum Finanzamt – ausgeschlossen, folglich hat einer verpflichtende Antragstellung zu erfolgen.

Obiges Ratenzahlungsmodell gilt auch für die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB). 

Zusammenfassend dürfen wir Ihnen abschließend noch einmal die wichtigsten Änderungen darstellen.

  • Ende der Frist für Rückzahlung Phase 1 bei Finanzamt und ÖGK 09.2022
  • Frist für Antragstellung Phase 2 bei Finanzamt 08.2022 (vor dem 31.08.2022)
  • Frist für Antragstellung Phase 2 bei ÖGK 09.2022

Gerne bieten wir Ihnen unsere Hilfestellung bei der Antragstellung an, kontaktieren Sie uns dafür bitte rechtzeitig:

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 26.08.2022  

 

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