Klienten-Information Mai 2024 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Mai 2024

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

 

Highlights aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2024

Mit März 2024 wurde der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) – Wartungserlass 2024 veröffentlicht. Kerninhalt dieses Wartungserlasses sind die Umsetzung der Änderungen aus dem Abgabenänderungsgesetz 2023 sowie die Konkretisierung bestehender Regelungen aufgrund von ergangener Judikatur, neu geschaffenen Verordnungen bzw. erteilten Auskünften durch das Bundesministerium für Finanzen.

Die Neuerungen aus dem Abgabenänderungsgesetz 2023 haben wir in unserer Klienteninformation im August 2023 dargestellt, worauf wir über den nachfolgenden Link verweisen dürfen:

Klienten-Information Abgabenänderungsgesetz 2023 – Neuerungen im Überblick und Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 – BNP – Ihr Steuerberater für Österreich

Auszugsweise dürfen wir Ihnen nachfolgend die Neuerungen aus dem Wartungserlass der EStR darstellen:

Gebäudeentnahme zum Buchwert:

Diese Neuerung aus dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde in zahlreichen Randziffern der EStR verarbeitet, wobei sich die zentralsten Aussagen dazu fortan in Rz 2635 EStR finden und im Wesentlichen mit den Ausführungen in unserer Klienteninformation zum Abgabenänderungsgesetz 2023 decken.

Zusätzlich kann man in Rz 2635 EStR zahlreiche Beispiele zur alten und neuen Rechtslage finden sowie auch eine Gegenüberstellung der beiden Rechtslagen vornehmen.

Ebenfalls dargestellt, vgl. Rz 5717c EStR, sind die Folgeauswirkungen einer Betriebsaufgabe in Bezug auf Gebäudeentnahmen.

Einlage in Personengesellschaften:

Ebenfalls durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 neu geregelt wurde die steuerliche Behandlung von Einlagen in Personengesellschaften. Die Darstellung der nunmehrigen Rechtslage findet sich in den Rz 5926a bis d EStR. Es finden sich darin auch zahlreiche Beispiele zur Klarstellung bzw. Veranschaulichung der Besonderheiten der sog. gespaltenen Betrachtungsweise.

Wichtig ist zu erwähnen, dass in Rz 5927b EStR (unverändert) die Ansicht vertreten wird, dass bei nahen Angehörigen im Ausmaß der Fremdquote von einer Schenkung auszugehen ist und keine Realisierung von stillen Reserven erfolgt, sofern auch das variable Kapitalkonto der beschenkten Gesellschafter, entsprechend der jeweiligen Substanzbeteiligung, anteilig erhöht wird.

Rz 5931a EStR stellt zudem die Systematik hinter den neuen Regelungen in Bezug auf Sonderbetriebsvermögen dar.

Neuerungen in Bezug auf den Öko-Investitionsfreibetrag:

Bereits mehrfach wurden die Regelungen zum sog. Öko-IFB in den EStR-Wartungen ergänzt. Mit dem Wartungserlass 2024 werden nunmehr ergänzende Bestimmungen aufgrund der Öko-IFB-Verordnung sowie der Fossile-Energieträger-Anlagen-VO eingearbeitet. Dadurch wird deutlicher, für welche Wirtschaftsgüter der um 5 % erhöhte Öko-IFB in Anspruch genommen werden kann, und für welche Wirtschaftsgüter nicht. Ebenso gibt es zahlreiche Klarstellungen zu Sonderfällen, die aus der Öko-IFB-Verordnung nicht klar hervorgehen (u.a. Erweiterungsinvestitionen auf bestehende Anlagen im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen).

Ebenfalls dargelegt wird, in welchen Fällen man einen Öko-IFB in Anspruch nehmen kann, obwohl diese Investitionen einen Gebäudeteil darstellen und folglich ausgeschlossen wären. Erwähnenswert diesbezüglich sind insbesondere bestimmte klimafreundliche Heizsysteme sowie am Gebäude montierte PV-Module, welche gemäß EStR regelmäßig die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Öko-IFB erfüllen, sofern die Grundvoraussetzungen für den (Öko-) IFB erfüllt sind.  

Einarbeitung des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024:

In die neuen EStR eingearbeitet wurden diesbezüglich insbesondere die zahlreichen Betragsänderungen aufgrund des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 zur Abschaffung der kalten Progression bzw. der Inflationsanpassung bestimmter (Absetz-)Beträge. Diesbezüglich wurde in den maßgebenden Randziffern auf tabellarische Darstellungen der einzelnen Jahresbeträge verwiesen.

Einarbeitung in Bezug auf die Neuerungen in Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag:

Wie bereits berichtet wurde der Grundfreibetrag auf EUR 33.000,- erhöht. Diese Änderung wurde in den maßgebenden EStR vollzogen.

Neu aufgenommen wurden in den EStR auch punktuelle inhaltliche Neuerungen aus (u.a.) aktuellen Judikaten von BFG sowie VwGH.

Diesbezüglich ist insbesondere auf die Neuerungen in der Rz 3701 EStR zu verweisen, worin klargestellt wird, dass der Gewinnfreibetrag grundsätzlich immer dann zusteht, wenn betriebliche Einkünfte vorliegen, ausgenommen jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige selbst nie den Betrieb, der den Gewinnfreibetrag vermittelt, geführt hat. Anlassfall dieser Ergänzung bzw. Klarstellung war eine BFG-Entscheidung aus dem Jahr 2023, in welcher festgestellt wurde, dass die selbstständigen Einkünfte aus der Hinterbliebenenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nicht GFB-berechtigt sind, weil in einem solchen Fall kein Betrieb vorliegt, obwohl betriebliche Einkünfte in der Steuererklärung zu erklären sind.

Ebenfalls in den neuen EStR enthalten sind Aussagen zu ausländischen Einkünften und Anspruch auf den Gewinnfreibetrag in Österreich (vgl. Rz 3710 EStR).

Neuerungen im Bereich Kapitalvermögen und Besteuerung dessen:

Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 EStG wurden in den neuen EStR schwerpunktmäßig allgemeine Aussagen zur Dividendenzurechnung (Rz 6110 EStR) sowie die neuen gesetzlichen Regelungen zur Einkünftezurechnung bei Dividenden aus zentralverwahrten Aktien (§ 32 Abs. 4 EStG, Rz 6914 EStR) eingearbeitet.

In Bezug auf die (allgemeine) Dividendenzurechnung kann nunmehr festgehalten werden, dass die EStR die steuerliche Zurechnung von Gewinnanteilen entsprechend dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gesellschaftsanteils vornehmen und insbesondere den Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses für die Zurechnung als maßgeblich ansehen. In Bezug auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums wird festgehalten, dass dieser mit dem vollzogenen Verfügungsgeschäft festgestellt wird. Spezielle Aussagen findet man auch zu jenen Fällen, in denen künftig Dividendenzahlung und steuerliche Zurechnung auseinanderfallen können (u.a. Erwerb einer Aktie mit Dividendenanspruch und Lieferung dieser Aktie erst nach dem Record-Tag), vgl. dazu insbesondere Rz 6916 EStR mit Klarstellungen, Abgrenzungsüberlegungen und Sonderfällen. Verwiesen wird an diesen Stellen auch auf die Behandlung eines (etwaigen) KESt-Abzuges.

Ebenfalls angepasst werden in diesem Zuge auch die Richtlinien-Ausführungen betreffend das wirtschaftliche Eigentum bei Pensions- und Leihegeschäften (Rz 6140b EStR).

Weiters enthalten in den neuen EStG-Reglungen zu den Zurechnungsbestimmungen ist auch eine Anrechnungs- und Erstattungsbegrenzung, wobei auch diesbezüglich wesentliche Aussagen für die praktische Umsetzung in den EStR nunmehr enthalten sind.   

Ebenfalls eingearbeitet wurden in die gewarteten EStR die neuen Regelungen zur digitalen (KESt-) Befreiungserklärung ab 2025. Neben einer umfassenden Darstellung des künftigen Verfahrens (Rz 7777b ff EStR) werden auch praxisbezogene Beispielfälle samt Lösungsmöglichkeiten genannt. Gleiches gilt auch für wichtige Aussagen samt Sonderfragen zum Inkrafttreten dessen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass in den EStR-Wartungserlass 2024 auch einige veröffentlichte Anfragenbeantwortungen des BMF zur Behandlung von nicht verbrieften Derivaten sowie zur steuerlichen Einstufung von bestimmten Finanzinstrumenten (ADR, GDR, etc.) eingearbeitet wurden.

Einheitliche Regelungen für Anträge und Wahlrechte:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurden erstmalig die diversen, im Ertragsteuerrecht vorgesehenen Antragsmöglichkeiten und Wahlrechte in der Veranlagung einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der Möglichkeiten ihrer Ausübung und ihres Zurückziehens zugeführt. Die Umsetzung dessen in den EStR wurde durch den Wartungserlass 2024 vorgenommen.

Zusammenfassend gesagt sind Wahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben, sofern dies entsprechend in den Formularen bzw. in FinanzOnline vorgesehen ist. Änderungen können nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Vgl. Rz 7511a ff EStR.

Infolge der Neuregelung des § 39 EStG sind die Ausführungen in den EStR auch in Hinblick auf jene Bestimmungen anzupassen, welche bis dato eigenständige Regelungen vorgesehen haben (u.a. Fortführungsoption Gewinnermittlung gem. § 5 EStG, Wegzugsbesteuerung, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung, Verlustausgleichsoption, Dreijahresverteilung von LuF-Einkünften sowie Verrechnung von Grundstücksverlusten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Sonstige (praxisrelevante) Änderungen bzw. Neuerungen:

In Rz 313i EStR wurde die Erweiterung der Befreiungsbestimmungen für die Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen eingearbeitet (i.W. Erweiterung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 35 kWp und einer Anschlussleistung von 25 kWp).

Wichtig diesbezüglich zu erwähnen ist, dass ein Herausfallen aus der Steuerpflicht infolge der Ausdehnung der Befreiung keine (!) Betriebsaufgabe darstellt.

Ebenfalls eingearbeitet wurden Aussagen des BMF zu sog. Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEGs), vgl. ebenso Rz 313 i ff EStR sowie zur sog. Energiekostenpauschale (Energiekostenzuschuss als Pauschalförderungsmodell nach dem UEZG), vgl. Rz 1037 EStR.

Im Wartungserlass EStR 2024 ebenfalls enthalten sind einige praktische Erkenntnisse betreffend Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern von Energieversorgungsunternehmen (vgl. Rz 3115 b EStR).

Weiters enthalten und praxisrelevant sind auch einige Klarstellungen betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies insbesondere in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Vergütungen aus der Hagelversicherung und/oder aus öffentlichen Geldern von Kosten für den Wiederanbau zerstörter Kulturen und nach Tierverlusten (Rz 4175 EStR).

Zudem enthalten sind in Rz 4142a EStR einige klarstellende Aussagen zum Wirken der neuen Einheitswerte aufgrund Hauptfeststellung zum 01.01.2023. 

 

Highlights aus dem Lohnsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2023

Der Wartungserlass betreffend Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) wurde mit Dezember 2023 veröffentlicht und ist seither in Geltung. Im Rahmen der Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen der vergangenen beiden Jahre eingearbeitet, insbesondere das Abgabenänderungsgesetz 2023, die diversen Änderungen im Einkommensteuergesetz, die Änderungen in der Sachbezugswerteverordnung, die zahlreichen Änderungen in Bezug auf den zunehmenden „Ökologisierungsgedanken“ des Gesetzgebers, die Anpassungen infolge Progressions- und Inflationsabgeltung sowie einige höchstgerichtliche Entscheidungen samt redaktionellen Aktualisierungen. Nachfolgend dürfen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst darstellen:

Steuerbefreiungen:

Betriebskindergärten sowie Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung:

Im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG) wurde die Begünstigung für elementare Bildungseinrichtungen ausgeweitet, um die Schaffung von Betriebskindergärten durch den Arbeitgeber attraktiver zu gestalten.

In den LStR, Rz 77b, wurde eine Auflockerung des Begriffes Bildungseinrichtung vorgenommen und im Rahmen dessen klargestellt, dass der Besuch solcher Einrichtungen durch betriebsfremde Kinder unschädlich für die Steuerbefreiung ist. Der Arbeitgeber muss nur die Verfügungsmacht über die Bildungseinrichtung haben. Es ist davon auszugehen, dass diese Verfügungsmacht gegeben ist, wenn sich die Bildungseinrichtung im Betrieb des Arbeitgebers befindet oder allenfalls externe Räumlichkeiten vom Arbeitgeber extra dafür angemietet werden. Ein gemeinsamer Betrieb von mehreren Arbeitgebern ist ebenso wenig schädlich.

Ebenfalls ausgeweitet (bzw. erhöht) wurde die steuerliche Begünstigung für den Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung, vgl. Rz 77 d ff LStR. Damit einher ging auch eine Vereinfachung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme. Neben einer Erhöhung der Zuschussobergrenze auf EUR 2.000,- wurde auch die Altersobergrenze auf 14 Jahre angehoben sowie die Abrechnungsmöglichkeiten vereinfacht. Dies betrifft speziell jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer selber die Kosten trägt und dann ersetzt bekommt.

Unverändert erfüllt werden muss das sog. Gruppenmerkmal, womit sichergestellt werden soll, dass nicht nur bestimmte, sachlich nicht differenzierbare Gruppen von dieser Begünstigung profitieren können.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen:

Im Wartungserlass enthalten sind auch Neuerungen in Bezug auf Aufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern gem. §§ 34 ff BAO (u.a. Vereine), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ausbezahlt werden, vgl. Rz 92 k LStR. Erwähnenswert sind insbesondere die betragsmäßigen Erhöhungen dieser steuerfreien Aufwandsentschädigungen ab 2023 auf EUR 120,-  pro Einsatztag, unter Einhaltung der monatlichen Obergrenze von EUR 720,-.

Detailregelungen zum Vorliegen einer Reise, Definition Einsatztag, Kreis der Anspruchsberechtigten, sowie der notwendigen Abrechnungsmodalitäten bzw. Offenlegungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt sind ebenfalls in Rz 92 k LStR enthalten.

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, Kraftrads oder Fahrrads; Aufladen eines emissionsfreien Kraftfahrzeuges sowie Errichtung/Anschaffung einer Ladeneinrichtung:

In den LStR wurden durch die Wartung 2023 etliche Anpassungen in Bezug auf die Änderungen der Sachbezugswerteverordnung vorgenommen. Dies betrifft u.a. Regelungen zur Zurverfügungstellung von Elektro-Kfz durch den Arbeitgeber in jenen Fällen, in denen das Auto gegen un-/befristete Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird (Rz 168a sowie 175b LStR). Gleiches auch für Fahrräder und Krafträder in Rz 204 bzw. 206 LStR.

Klargestellt wurde auch, dass Kostenbeiträge keine Auswirkung auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug haben, jedoch auch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage verringern.

Zudem wurden einige Klarstellungen zu Sonderfragen in Bezug auf das Aufladen von Elektro-Kfz vorgenommen, vgl. Rz 207 a bis 207 f LStR. Speziell zu erwähnen ist insbesondere die unterschiedliche lohnsteuerliche Vorgehensweise beim Aufladen beim Arbeitgeber bzw. bei Kostenersatz/-tragung durch den Arbeitgeber, wenn das Aufladen nicht beim Arbeitgeber erfolgt.

Weiters wurde die lohnsteuerliche Behandlung von Anschaffungen (bzw. Kostenersatz) einer Ladeeinrichtung eines arbeitgebereigenen Elektro-KfZ beim Arbeitnehmer konkretisiert dargestellt, vgl. Rz 207 g LStR.

Sämtliche obige Neuerungen in den LStR wurden zudem mit Beispielen versehen, sodass Zweifelsfragen geklärt werden können.

Sonstige Neuerungen:

  • Sonderfragen zur Berechnung der Lohnsteuer anhand von Durchschnittssteuersätzen – vgl. Rz 813 LStR (Einarbeitung von VwGH-Judikatur).
  • Sonderfragen zur SV-Rückerstattung bei Einkünften, die aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind – vgl. Rz 10 sowie 811e LStR (Einarbeitung von VwGH-Judikatur).
  • Klarstellungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen – vgl. Rz 210a ff LStR (Einarbeitung von VwGH-Judikatur).
  • Klarstellungen zur Homeoffice-Pauschale – insbesondere zur Kombination von Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale – vgl. Rz 334 LStR.
  • Klarstellungen zu Dienstreisen und Öffi-Ticket – insbesondere die lohnsteuerlichen Möglichkeiten in Bezug auf Kostenersätze für privat gekaufte Öffi-Tickets – vgl. Rz 750 b LStR.
  • Judikaturentscheidung zum Anspruch auf Familienbonus Plus bei Eigenanspruch auf Familienbeihilfe – vgl. Rz 769 a LStR.
  • Einarbeitung einer VwGH-Entscheidung zu Diensterfindungen und deren lohnsteuerliche Behandlung – vgl. Rz 1091 f LStR.
  • Sonderfragen zu Zulagen und Zuschlägen
    – Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen – Rz 1127 ff LStR – insbesondere Erhöhung des Freibetrages ab 2024 auf EUR 400,- pro Monat sowie Einarbeitung von VwGH-Judikatur zu diesen Zulagen.
    – Ebenfalls ergänzt wurde in Rz 1129 LStR die Klarstellung, dass die Abgabenbehörde z.T. auch die Angemessenheit einer solchen Zulage zu prüfen hat.
    – Überstundenzuschläge – Rz 1128, 1146 ff LStR – insbesondere Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausweitung der Steuerbefreiung für Zuschläge im Ausmaß von max. 50 % des Grundlohns ab 2024 (Erhöhung auf 18 Überstunden, maximal EUR 200,- pro Monat) sowie Klarstellung, dass für die steuerliche Behandlung und die Abrechnung der geleisteten Überstunden nicht der Auszahlungszeitpunkt maßgeblich ist, sondern der Lohnzahlungszeitraum (Leistungszeitraum).

 

Vorstellung der Neuregelung betreffend Befreiung von Grundbuchs-Eintragungsgebühren

Allgemein fällt bei einem Immobilienkauf für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch eine Gebühr von 1,1 % des Kaufpreises sowie bei Pfandbestellungen von 1,2 % der Darlehenssumme an.

Der Nationalrat hat am 20.03.2024 Teile des angekündigten Wohn- und Baupakets mittels Bundesgesetz beschlossen (Änderung GerichtsgebührenG). Unter anderem wurde auch die Aussetzung der Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrechten und Pfandrechten im Grundbuch beschlossen. Dies gilt bereits für Verträge, die ab dem 01.04.2024 abgeschlossen werden und soll nachfolgend zusammenfassend dargestellt werden:

Wer profitiert? Um die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte leistbarer zu machen, werden die Grundbucheintragungsgebühr für Eigenheime bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 und etwaige Pfandrechtseintragungsgebühren in der gleichen Höhe vorübergehend entfallen. Dies gilt sowohl für bereits errichtete Gebäude, als auch für noch zu errichtende Gebäude gleichermaßen. Bei Bemessungsgrundlagen über der EUR 500.000,- Grenze, wird für die Überschreitungsbeträge eine Gebühr vorgeschrieben. Gänzlich entfällt die Befreiungsbestimmung jedoch bei Luxusimmobilien (in diesem Fall über EUR 2 Mio.).

Voraussetzung dafür ist, dass die neu gebaute oder angeschaffte Wohnimmobilie selbst genutzt wird und der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient (Meldebestätigung als Nachweis). Alleineigentum an der betroffenen Liegenschaft ist nicht notwendig. Baurechte können ebenfalls davon umfasst sein. Die Eintragung von Pfandrechten zur Besicherung von Krediten ist nur dann befreit, wenn der Kredit (ausschließlich, jedenfalls mehr als 90 %) zum Erwerb oder der Sanierung einer solchen (begünstigten) Liegenschaft aufgenommen wird (Bankbestätigung notwendig). Werden z.T. auch Einrichtungsgegenstände mitfinanziert, ist das, innerhalb einer geringfügigen Bandbreite, nicht befreiungsschädlich. Wird der Hauptwohnsitz innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, so kann die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen.

Ab wann gilt das? Wichtig ist und besonders aufzupassen gilt es hinsichtlich der Fristen für diese Befreiung: Die Gebührenbefreiung gilt schon für nach dem 31.03.2024 abgeschlossene Rechtsgeschäfte und kann (vorläufig) zwischen Juli 2024 und Juli 2026 – also für zwei Jahre befristet – beantragt werden. Somit sind Kaufverträge, die nach dem 01.04.2024 abgeschlossen werden, jedenfalls davon erfasst, aber nur dann, wenn diese zwischen dem 01.07.2024 und dem 30.06.2026 verbüchert (beim Grundbuch beantragt) werden.

Nicht von der Gebührenbefreiung erfasst sind vererbte oder geschenkte Immobilien.

 

Änderungen Mindestinhalte Dienstvertrag/Dienstzettel

Mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.       

Demnach sind bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen gemäß § 2 AVRAG die folgenden ZUSÄTZLICHEN Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG), aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.

Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweise Beschäftigten.

Wir möchten weiters darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.

Sollten Sie weitere Hilfestellung benötigen, können wir Ihnen auf Anfrage gerne Formulierungsvorschläge zukommen lassen. Nehmen Sie dazu mit Ihrem Betreuer in der Lohnverrechnung Kontakt auf.

 

Änderungen im Zusammenhang mit Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Mitarbeitern

Gem. Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 muss sichergestellt sein, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Fortbildung kostenlos angeboten wird und als Arbeitszeit angerechnet wird, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften oder Kollektiverträgen verpflichtet ist, die Fortbildung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, die sie ausüben.

Daher wurde nun gesetzlich festgelegt, dass die Teilnahme an Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten ist und der Arbeitgeber die Kosten für die Bildungsmaßnahme zu übernehmen hat, wenn diese nicht von einem Dritten (z.B. AMS) getragen werden. Das gilt für jene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrags für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Für Rückfragen steht Ihnen unser BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl und MMag. Thomas Gaigg, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 30.04.2024  

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