Klienten-Information März 2025 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information März 2025

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

Steuerliche Neuerungen im Regierungsprogramm 2025-2029 – Überblick und aktuelle Gesetzesänderungen

Am 27. Februar 2025 wurde das neue Regierungsprogramm für Österreich vorgestellt. Dieses sieht eine Vielzahl an steuerlichen Anpassungen und Reformen vor. Nachfolgend informieren wir Sie über geplante Maßnahmen sowie bereits konkret umgesetzte gesetzliche Änderungen im Rahmen des kürzlich erlassenen Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025.

Geplante steuerliche Änderungen

Immobilien

Grunderwerbsteuer (GrESt): Ab 01.07.2025 sollen Immobilientransaktionen im Rahmen von Share Deals effektiver besteuert werden, beispielsweise durch stärkere Zusammenrechnung verbundener Erwerber.

Widmungsabgabe: Gewinne aus Grundstückswidmungen werden ab 2025 steuerlich frühzeitig und umfassender erfasst.

Erleichterung beim Eigenheimerwerb: Geprüft wird die Abschaffung von staatlichen Nebengebühren sowie der GrESt beim Ersterwerb des Eigenheims.

Luxusimmobilien: Geplant ist die Abschaffung des Vorsteuerabzugs und Ausweitung des Reverse Charge-Systems bei Grundstücksverkäufen.

Einkommensteuer (betrieblich und allgemein)

Basispauschalierung: Keine Infos zu 6%.

Gewinnfreibetrag: Ab 2027 soll der Grundfreibetrag von EUR 33.000 auf EUR 50.000 steigen.

Luxustangente: Schrittweise Anhebung auf EUR 55.000 im Jahr 2027, langfristig auf EUR 65.000.

Erleichterung bei Betriebsübergaben: Anhebung des Ffür Veräußerungsgewinne von EUR 7.300 auf EUR 45.000 ab 2027. Auch ein Wegfall des „Berufsverbots“ für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes ist geplant.

Überstunden und Mitarbeiterprämien: Verbesserte steuerliche Begünstigung von Überstunden und Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterprämie auf bis zu EUR 1.000.

Start-ups

Aktivierungswahlrecht: Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte.

FlexCo: Evaluierung der neuen Gesellschaftsform „Flexible Kapitalgesellschaft“.

Internationales Steuerrecht

Quellensteuerrückerstattung: Vereinfachung durch rasche Umsetzung der EU-FASTER-Initiative.

Wegzugsbesteuerung: Effektivere Ausgestaltung geplant.

Homeoffice-Regelungen: Verbesserung rechtssicherer Rahmenbedingungen auf OECD- und EU-Ebene.

Privatstiftungen

Erhöhung der Stiftungseingangssteuer: Anhebung auf 3,5%, Zwischensteuer auf 27,5%.

Sonstige steuerliche Anpassungen

Digitalsteuer: Ausweitung auf weitere Dienstleistungen.

Glücksspiel und Tabaksteuer: Erhöhung der Glücksspielabgabe und nachhaltige Anpassung der Tabaksteuer geplant.

Bereits konkret umgesetzte Maßnahmen – Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025

Einkommensteuer

– 33 Abs 1 EStG: Verlängerung des Spitzensteuersatzes in Höhe von 55% um 4 Jahre bis 2029.

Umsatzsteuerliche Anpassungen

– Photovoltaikanlagen: Mit 01. April 2025 wird der Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorzeitig aufgehoben. Für Vertragsabschlüsse vor dem 7. März 2025 gilt der USt-Nullsteuersatz noch bis zum 31. Dezember 2025.

Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungssteuer

Motorbezogene Versicherungssteuer:
Ab dem 1. April 2025 entfällt die bisherige Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge; nur elektrische Kleinkrafträder (Mopeds) bleiben steuerfrei. Gleichzeitig wird die Berechnung der Versicherungssteuer neu geregelt und basiert bei Elektrofahrzeugen künftig auf einer Kombination aus Motorleistung (kW) und Fahrzeugeigengewicht (kg). Diese neue Berechnung führt zu höheren Versicherungskosten für Elektrofahrzeuge und deutet einen Richtungswechsel in der E-Mobilitätsförderung an.

Die Steuerberechnung erfolgt auf Grundlage der in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte (kW und kg), wobei Bruchteile aufzurunden sind. Für Elektro-Krafträder fällt eine Steuer von EUR 0,50 je Kilowatt über 5 kW an, wobei mindestens 4 kW anzusetzen sind.

Für Kraftwagen (Elektroautos) gestaltet sich die Steuerberechnung komplexer:
Je Kilowatt der um 45 kW verringerten Leistung des Elektromotors in kW für die ersten 35 kW EUR 0,25, für die nächsten 25 kW EUR 0,35 und für die darüber hinausgehenden kW EUR 0,45.
Zusätzlich je Kilogramm des um 900 kg verringerten Eigengewichts in kg für die ersten 500 kg EUR 0,015, für die nächsten 700 kg EUR 0,030 und für die darüber hinausgehenden kg EUR 0,045.
Durch diese Vorgaben ergibt sich eine gestaffelte Steuerberechnung (abzüglich genannter „Freibeträge“).

Hybridfahrzeuge werden weiterhin ausschließlich nach der Leistung ihres Verbrennungsmotors besteuert.

Die Änderungen gelten für Versicherungszahlungen ab dem 1. April 2025. Für Zahlungen, die bis 1. Oktober 2025 noch nach alter Regelung erfolgen, ist die Differenz auf Aufforderung des Versicherers nachzuzahlen, spätestens jedoch bis zum 17. Dezember 2025.

Kraftfahrzeugsteuer:
Auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz erfolgt eine Anpassung analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer. Ab 1. April 2025 wird die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auf elektrisch betriebene Leichtkrafträder sowie Fahrzeuge eingeschränkt, die üblicherweise der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Die Berechnung der Steuer erfolgt künftig – ähnlich wie bei der Versicherungssteuer – auf Basis von Motorleistung und Eigengewicht.

Abgaben und Standortbeiträge

– Energiekrisenbeitrag: Verlängerung und Anpassung zur Sicherstellung zusätzlicher Einnahmen in Höhe von EUR 200 Mio. jährlich für 2025 und Folgejahre.

– Bankenabgabe: Erhöhung der Stabilitätsabgabe zur Sicherstellung von Einnahmen in Höhe von EUR 500 Mio. für die Jahre 2025 und 2026.

Gebührengesetz

– Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5% vom Wetteinsatz, ab dem 1. April 2025

Verbrauchsteuer

– Anhebung der Tabaksteuer ab 01. April 2025 für Zigaretten auf 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1.000 Stück. Des Weiteren wurde die Steuer für Tabak zum Erhitzen auf 339,00 Euro je Kilogramm angehoben.

Ausblick

Weitere Details zu einzelnen Vorhaben werden in den kommenden Monaten erwartet. Über diese werden wir Sie wieder zeitnah in unserem Newsletter informieren.

aws Unternehmensnachfolge

In den kommenden Jahren stehen etwa 25.000 österreichische Unternehmen vor der bedeutenden Herausforderung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge bzw. -übergabe, wie eine aktuelle Studie der KMU Forschung Austria verdeutlicht. Dabei handelt es sich vor allem um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die das wirtschaftliche Rückgrat Österreichs bilden und für zahlreiche Arbeitsplätze sowie regionale Wertschöpfung sorgen. Eine rechtzeitige Planung und strukturierte Umsetzung der Übergabe sind entscheidend, um den Fortbestand der Betriebe langfristig zu sichern, Know-how-Verlust vorzubeugen und gleichzeitig Chancen für Innovation und nachhaltige Unternehmensentwicklung zu nutzen.

Nur selten kann die Nachfolge jedoch vollständig aus Eigenkapital finanziert werden. Hier kann die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) bestehende Eigenmittel durch aws Garantien (bis zu 80% eines Kredites) und zinsgünstige aws erp-Kredite ergänzen und so eine Finanzierung des Vorhabens ermöglichen.

Die aws bietet für derartige Vorhaben besonders günstige Konditionen im Rahmen von „Spezielle Konditionen/Bedingungen: Junge Unternehmen“, zu denen auch Unternehmensübernahmen zählen.

aws Garantie:

Anforderungen an die Unternehmensnachfolge

– Bei Unternehmensnachfolgen muss es zu einer wesentlichen Veränderung der Eigentümerstruktur kommen (Mehrheitswechsel).
– Als relevanter Stichtag für die 6-Jahres-Frist gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme (Mehrheitsübergang).
– Es handelt sich um ein langfristiges und strategisches Engagement.

Garantierahmen und Umfang

– Garantien werden für langfristige Kreditfinanzierungen vergeben, um die Finanzierungsstruktur von Unternehmensnachfolgen nachhaltig zu verbessern.
– Die maximale Garantiequote richtet sich nach der Art der Finanzierung:

– Bis zu 80 % bei Krediten mit halbjährlichen Tilgungen (inkl. max. 3 Jahre tilgungsfreier Zeit).
Bis zu 80 % bei endfälligen Krediten bis EUR 100.000.
Bis zu 50 % bei endfälligen Krediten über EUR 100.000.

Sicherheiten und Verpflichtungen

– Zusätzliche Sicherheiten sind grundsätzlich nicht erforderlich.
– Jedoch besteht eine persönliche Haftungsverpflichtung der maßgeblichen Eigentümer, wenn während der Kreditlaufzeit:

– Außerplanmäßige Entnahmen von Kapital erfolgen.
– Mehrheitsanteile am Unternehmen veräußert oder übertragen werden, ohne dass der Kredit vollständig rückgeführt oder bankmäßig abgesichert wird.

aws erp-Kredit

Der aws erp-Kredit ist ein mittel- bis langfristiger Investitionskredit. Er ist speziell darauf ausgerichtet, konkrete Investitionsvorhaben von Unternehmen – insbesondere in den Bereichen Wachstum, Innovation und Unternehmensnachfolge – zu finanzieren.

Typische Merkmale dieser Kreditform:

– Zweckgebundenheit: Der Kredit darf nur für das vereinbarte Investitionsprojekt verwendet werden.
– Feste Laufzeit: Klar definierte Laufzeit zwischen wenigen Jahren bis maximal 20 Jahren.
– Fixer Zinssatz: Der Zinssatz wird bei Abschluss fixiert und basiert auf dem EU-Referenzzinssatz.
– Tilgungsmodalitäten: Rückzahlung erfolgt in regelmäßigen halbjährlichen Raten mit optionalen tilgungsfreien Anfangsjahren.

Voraussetzungen und Konditionen:

Die Anforderungen für einen aws erp-Kredit sind, wie oben bereits beschrieben, gleich der aws-Garantie.

Förderbar sind Projekte ab EUR 10.000 bis zu EUR 30 Mio.
– Bei Unternehmensnachfolgen muss ein Wechsel der Mehrheitsverhältnisse stattfinden.
– Unternehmen müssen in Österreich ansässig sein.

Sonderkonditionen für Unternehmensnachfolgen:

Für Unternehmensübernahmen, die maximal sechs Jahre vor Antragstellung erfolgten, gelten spezielle Sonderkonditionen, darunter reduzierte Zinssätze und Gebühren bis zu einer Kreditsumme von EUR 1 Mio.

Verrechnungspreisrichtlinie (VPR) – Wartungserlass 2025

Bereits im Juni 2024 wurde ein erster Entwurf zum Wartungserlass („WE“) der Verrechnungspreisrichtlinien („VPR“) 2021 veröffentlicht (im Folgenden „Entwurf-VPR-WE 2024“). Am 11. März 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun den endgültigen Wartungserlass 2025 zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 („VPR-WE 2025“) erlassen.

Inhaltlich umfasst der VPR-WE 2025 hauptsächlich Anpassungen der Verrechnungspreisrichtlinien 2021, die auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien („OECD-VPL“) in der aktuellen Version von 2022 zurückgehen, sowie weitere Änderungen, die seit der letzten Überarbeitung 2021 erforderlich wurden.

Die Highlights der Klarstellungen aus dem VPR-Wartungserlass 2025 in kurzer Übersicht:

– Behandlung durchlaufender Kosten (Rz. 42),
– erforderliche (Mindest-)Substanz in Auftragsforschungsmodellen (Rz. 148),
– Datenbankrecherchen / Vergleichbarkeit von Rechnungslegungsvorschriften (Rz. 74a und 199a),
– Behandlung von Aufwendungen im Interesse des Anteilseigners (Rz. 102 und 102a),
– Einzelrating Konzerngesellschaft (Rz. 115 und 115a),
– Cash-Pooling (Rz. 123 und 124),
– Konzernstrukturänderungen (Rz. 178, 180, 185a, 186),
– Behandlung von Standortvorteilen (Rz. 199, 199a, 199b)
– Betriebsstätten (Rz. 259, 262, 278a, 278b, 285a) und
– Verrechnungspreisdokumentationen.

Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen

Das BMF hat – aufgrund der letzten Leitzinssenkung der EZB um 0,25 Prozentpunkte – seinen Erlass betreffend Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen angepasst.

Der Basiszinssatz beträgt nunmehr 2,03 %. Die Zuschläge sind abhängig von der Höhe der Abgabenschuldigkeiten. Mit Wirksamkeit ab 12.03.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO:

– Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO: 6,53 %
– Aussetzungszinsen gem. § 212a Abs. 9 BAO: 4,03 %
– Anspruchszinsen gem. § 205 Abs. 2 BAO: 4,03 %
– Beschwerdezinsen gem. § 205a Abs. 4 BAO: 4,03 %
– Umsatzsteuerzinsen gem. § 205c Abs. 5 BAO: 4,03%

Umsatzsteuerliche Behandlung des Pfands für Einweggetränkeverpackungen insb. „Handling-Fee“

In unserer Klienteninformation vom 15.01.2025 haben wir über das neue Pfandsystem in Österreich berichtet.

Im Zuge dessen ergaben sich zahlreiche umsatzsteuerliche Sonderfragen, welche in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) und der Anfrage durch die KSW nunmehr klargestellt wurden.

Die Regelungen der Pfandverordnung betreffend Einweggetränkeverpackungen wurden in die Rz 8 UStR aufgenommen. Demnach führt das Einheben eines Pfandbetrags durch gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen bei der Abgabe an Kunden zu keiner umsatzsteuerbaren Leistung der zentralen Stelle gegenüber den Inverkehrsetzern oder deren Kunden. Ebenso stellt auch die Rückzahlung der Pfandbeträge an Kunden keine umsatzsteuerbare Transaktion dar.

Wird das Pfand nicht rückgefordert, weil Kunden ihre Einweggetränkeverpackungen nicht retournieren, verbleibt der Differenzbetrag („Pfandschlupf“) zwischen eingehobenem und rückerstattetem Pfand bei der zentralen Stelle und wird zur Finanzierung des Sammel- und Verwertungssystems genutzt. Da sowohl das Einheben als auch die Rückerstattung des Pfandes durch die zentrale Stelle nicht im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches erfolgen, unterliegt auch der bei der zentralen Stelle verbleibende „Pfandschlupf“ nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt ebenso, wenn zwar die Einwegverpackungen retourniert werden, jedoch der zugehörige Pfandbon nicht eingelöst wird.

Hinsichtlich der sog. Handling Fee (Aufwandsentschädigung, die Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen (z. B. Händler oder Automatenbetreiber) als Ausgleich für den durchschnittlichen Aufwand bei der Rücknahme und Lagerung bis zum Abtransport bezahlt wird) wurde vom BMF klargestellt, dass Leistungen, die gemäß § 10 und § 12 („Handling Fee“) der Pfandverordnung (BGBl II Nr 283/2023) erbracht werden, als sonstige steuerbare Leistungen zu qualifizieren sind.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 24.03.2025  


 

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