Klienten-Information Energiekostenzuschuss II - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Energiekostenzuschuss II

Klienten-Information Energiekostenzuschuss II

Die Energiekosten bleiben eine starke finanzielle Belastung für heimische Unternehmen und schwächen den Wirtschaftsstandort Österreich. Um österreichische Unternehmen weiterhin von den hohen Energiekosten zu entlasten, wurde der Energiekostenzuschuss I aus 2022 dieses Jahr als Energiekostenzuschuss II neu aufgelegt.

Seit dem 16. Oktober können Sie sich bis spätestens 2. November über den aws Fördermanager für den Energiekostenzuschuss II voranmelden. Eine Voranmeldung ist, wie bereits beim Energiekostenzuschuss I, für eine anschließende Antragstellung unbedingt erforderlich. Der Antragsstart ist für 09. November 2023 angesetzt.

Der Energiekostenzuschuss kann von Unternehmen aller Größenstufen beantragt werden; subventioniert wird ein Teil der durch die gestiegenen Energiekosten verursachten Mehrkosten. Der Energiekostenzuschuss I richtete sich grundsätzlich an energieintensive Betriebe (mind. 3% der Energiekosten am Produktionswert), die ganz besonders unter den hohen Energiepreisen leiden. Die Förderung orientierte sich am EU-Krisenrahmen und sah insgesamt vier Förderstufen vor.

Im Folgenden dürfen wir den Energiekostenzuschuss II und insbesondere die Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 Q 4 2022, für Sie im Überblick darstellen:

Pro Unternehmen können für den Förderungszeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023, der in zwei Förderperioden gegliedert wird, Zuschüsse von 3.000,00 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

In den Förderstufen 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität. Weiters wurde eine fünfte Förderstufe hinzugefügt. In der neuen Stufe 5 ist der Nachweis einer Mindest-Energieintensität ebenfalls nicht erforderlich. In den übrigen Förderstufen ist die oben erwähnte Energieintensität weiterhin ein Kriterium.

Die Förderintensitäten der Mehrkosten wurden im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I wie folgt erhöht:

  • Basisstufe 1: von 30 % auf 60 %
  • Stufe 2: von 30% auf 50 %
  • Stufe 3: von 50% auf 65 %
  • Stufe 4: von 70% auf 80 %

Neue Stufe 5: 40%

Auch die Obergrenzen für die Beihilfenhöhe wurden im Rahmen des Energiekostenzuschusses II auf die folgenden Beträge erhöht:

  • Basisstufe 1: von 400.000,00 Euro auf 2 Millionen Euro
  • Stufe 2: von 2 Millionen auf 4 Millionen Euro
  • Stufe 3: von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro
  • Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen Euro
  • Neue Stufe 5: 100 Millionen Euro

Neu in allen Stufen ist das Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40% zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021. In Stufe 1 gilt dieses Kriterium ab einer Zuschusshöhe von 250.000,00 Euro (125.000,00 Euro pro Förderperiode).

Förderfähige Energiearten in der Basisstufe 1 wurden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert (zusätzlich zu Treibstoffen, Strom, Erdgas, Wärme, Kälte und Dampf).

Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Die antragstellenden Unternehmen verpflichten sich dabei, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Für alle Förderungsstufen gilt das Erfordernis der Beschränkungen von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.

Steuerliches Wohlverhalten und Energiesparmaßnahmen werden analog zu den Regelungen des Energiekostenzuschusses I als Fördervoraussetzungen fortgesetzt.

Die geplanten Förderkriterien sehen eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen.

Wir dürfen darauf hinweisen, dass alle Informationen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission und der finalen Einigung auf die Richtlinie zu verstehen sind. Hierbei kann es noch zu Änderungen der Förderparameter kommen.

Ergänzend zum Energiekostenzuschuss wird für Kleinstunternehmen eine Pauschalförderung angeboten. Seit August kann die Förderung für das Jahr 2022 unter energiekostenpauschale.at beantragt werden.

Für Detailfragen steht Ihnen ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 18.10.2023  

 

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