Klienten-Information 07/2022 Abgabenänderungsgesetz 2022 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 07/2022 Abgabenänderungsgesetz 2022

Klienten-Information Abgabenänderungsgesetz 2022

Der Nationalrat hat vor seiner Sommerpause am 07. Juli 2022 das bereits länger angekündigte Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Wie bereits in unserer letzten Klienten-Information Mitte Juni 2022 angekündigt, dürfen wir Ihnen nachfolgend die Highlights daraus präsentieren:

Inhalt in Kurzform

ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2022:

UMBAUARBEITEN AM STANDORT BAD ISCHL
Ein Hinweis in eigener Sache: An unserem Standort in Bad Ischl wird bis voraussichtlich Ende Oktober das Gebäude der Oberbank saniert. Unsere Kanzlei ist während des Umbaus wie gewohnt geöffnet. Der Zugang erfolgt über den Hintereingang an der Rückseite des Gebäudes, hier bitte läuten.

ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2022:

1) Änderungen Einkommensteuergesetz (EStG):

 Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde in § 3 EStG iZm den steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligungen gesetzlich klargestellt, dass der einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als EUR 3.000,00 an steuerfreier Gewinnbeteiligung erhalten und es somit bei mehreren Arbeitgebern im gleichen Jahr nicht zu einer mehrfachen Inanspruchnahme kommen kann.

Bei Überschreitung des Freibetrages kommt es sodann zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages über die Pflichtveranlagung.

Private Photovoltaikanlagen werden steuerbefreit:

Für kleinere PV-Anlagen wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 in § 3 EStG eine Steuerbefreiung geschaffen, wodurch Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus PV-Anlagen künftig steuerfrei sind. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll (im Sinne eines Freibetrages) eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp soll dabei sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet werden.

Die Steuerbefreiung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden und bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. D.h. wenn mehrere Personen eine Anlage errichten/betreiben, dann steht der Freibetrag mehrmals zu.

Neuerungen bei Öffi-Tickets und Pendlerpauschale

Gemischt genutzte Öffi-Tickets (nicht übertragbare Wochen-, Monats-, und Jahreskarten) können ab der Veranlagung 2022 pauschal (ohne weiteren Nachweis) zu 50% als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Davon ausgenommen sind Aufpreise beispielsweise für Familienkarten. Die Möglichkeit die tatsächlichen Betriebsausgaben alternativ geltend zu machen besteht weiterhin, d.h. bei entsprechender Nachweisführung kann auch dieser Betrag abgesetzt werden. Eine Geltendmachung im Rahmen der Basispauschalierung sowie der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe kann erfolgen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass nunmehr klargestellt wurde, dass nicht nur die Übernahme der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) keinen steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit darstellt, sondern dass auch ein den Bedingungen des EStG entsprechendes Ticket durch den Arbeitgeber nicht steuerbar zur Verfügung gestellt werden kann. Werden die Kosten für das Öffi-Ticket oder das Öffi-Ticket nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährt/übernommen, so kommt es lt. gesetzlicher Vorschrift zur Pflichtveranlagung. Dies gilt ebenso erstmalig ab der Veranlagung 2022.

Bezüglich dem Zusammenwirken von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket wurde klargestellt, dass wenn der der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum die Beförderung im Werkverkehr mittels Öffi-Ticket nutzt und er trotz des bestehenden Werkverkehrs eine bestimmte Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegsstelle zurücklegen muss, ihm für diese Teilstrecke das Pendlerpauschale (zusätzlich) zusteht. Muss der Arbeitnehmer für den Werkverkehr bezahlen, sind diese Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, allerdings nur bis zur maximalen Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales der gesamten Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Tickets oder Kostenanteile, so ist das Pendlerpauschale um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten zu reduzieren. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Tickets zu verteilen.

Für jenen Teil der Fahrtstrecke, für den ein Werkverkehr mittels Öffi-Ticket (wenn auch mit einem Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) zur Verfügung steht, steht kein Pendlereuro zu.

Besteuerung von Leistungen aus der Sozialversicherung:

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wird klargestellt, wie mit Zahlungen aus der Sozialversicherung umzugehen ist. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine solche in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.

Aufgrund längerer Verfahrensdauern ist das Rehabilitationsgeld sowie das Krankengeld und das Wiedereingliederungsgeld nicht mehr im Jahr des Zuflusses zu besteuern, sondern werden in dem Jahr zugerechnet, für das der Anspruch besteht (Anspruchsprinzip) um Steuernachzahlungen zu vermeiden. Da beispielsweise bis zur Entscheidung über das Rehabilitationsgeld in vielen Fällen ein Vorschuss des AMS geleistet wird, sollen auch das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld, die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, als zugeflossen gelten. Die Zurechnung zum Anspruchsjahr soll ebenso für Rückzahlungen der genannten Leistungen gelten.

Die Änderungen gelten für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren.

Änderungen Studienförderungsgesetz:

Aufgrund einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes wird ab dem 01.09.2022 die bisherige Freigrenze iHv EUR 715,00 durch einen Freibetrag iHv EUR 923,00 ersetzt. Stipendien sollen demnach keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (Freibetrag, aktuell EUR 923,00). Der über diesen Grundbetrag hinausgehende Teil soll als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten.

Änderungen begünstigte Sachbezugsbewertung:

Krafträder und Fahrräder („Jobrad“) sind nunmehr auch der begünstigten Sachbezugsbewertung zugänglich.

 Unterhaltsabsetzbetrag:

Die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen sowie nachgezahlten Unterhaltsleistungen wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 gesetzlich klargestellt. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für jene Monate zustehen, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde. Dabei soll zunächst immer die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt werden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs soll somit vom Beginn des Kalenderjahrs (bzw der Unterhaltsverpflichtung) an aufgefüllt werden. Dies soll auch für Nachzahlungen gelten, allerdings sollen diese ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sein. Nachzahlungen für offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr sollen für den Unterhaltsabsetzbetrag im Vorjahr nicht mehr berücksichtigt werden können.

Änderungen antragslose Arbeitnehmerveranlagung:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen beträgt die Untergrenze für die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift iHv EUR 5,00.

Weiters sollen im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auch die pauschalen Sonderausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und „Heizkesseltausch“ berücksichtigt werden. Dies erfolgt mittels automatischer Datenübermittlung, wie man das bis dato von Kirchenbeitrag oder Spenden kennt.

Erhöht eine nachträgliche Übermittlung von Daten betreffend Sonderausgaben, Behinderung oder eines Lohnzettels die Gutschrift aus einer bereits erfolgten antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, soll auch dieser Sachbescheid, der an die Stelle des ersten Bescheides aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung tritt, einer Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen innerhalb der Frist von fünf Jahren zugänglich sein.

Die Änderung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Entfall der verpflichtenden Ausstellung von Verlustausgleichsbescheinigungen:

Die bisherigen, von den depotführenden Stellen verpflichtend auszustellenden Verlustausgleichsbescheinigungen werden abgeschafft und ab dem 1.1.2024 neu geregelt. Es soll sodann ausschließlich auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein umfangreiches Steuerreporting erteilt werden, das alle für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen enthält. Der genaue Umfang, die Art der Übermittlung sowie die Merkmale zur Überprüfung der Echtheit dieser Steuerreportings sollen aus Vereinfachungsgründen im Wege einer Verordnung näher präzisiert werden. Wir berichten dazu, sobald weitere Details bekannt sind.

Verbesserungen bei der Forschungsprämie:

Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohnes wird möglich:

Derzeit steht für die Eigenleistung von Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften oder GmbH-Gesellschaftern ohne Bezug keine Forschungsprämie zu, weil die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen dafür einen fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis über die Tätigkeit im Bereich der Forschung und Entwicklung, aus dem die Höhe des berücksichtigten Betrages eindeutig nachvollziehbar ableitbar ist. Wird die Tätigkeit ausreichend nachgewiesen (unter anderem per Zeitaufzeichnungen), kann ein Betrag iHv EUR 45,00 für jede geleistete Tätigkeitsstunde angesetzt werden, maximal jedoch EUR 77.400,00 pro Person pro Wirtschaftsjahr. Die Neuregelung ist insbesondere für Start-ups und kleinere Unternehmen interessant und ist auf Forschungsprämien anwendbar, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und ab dem 30. Juni 2022 beantragt werden.

Verfahrensvereinfachungen bzgl. Antragsfrist:

Die Antragsfrist für die Forschungsprämie soll von der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides entkoppelt werden. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde geregelt, dass diese künftig vier Jahre nach dem Beginn der Antragsfrist endet und nicht wie bisher mit der Rechtskraft des korrespondierenden Steuerbescheides. Am Zeitraum für die Prämiengewährung (jeweils das Kalenderjahr) und an der Erfassung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen in der Bemessungsgrundlage (jeweils das Wirtschaftsjahr) hat sich nichts geändert. Unverändert beginnt auch die Antragsfrist mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, dem die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen/Ausgaben zuzuordnen sind. Die Neuregelung findet auf Forschungsprämien Anwendung, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und die ab dem 30. Juni 2022 beantragt werden.

Zusätzlich kann bei Forschungsprämienanträgen, die mehrere Projekte beinhalten, eine bescheidmäßige Teilentscheidung beantragt werden. Damit wird ermöglicht, dass bescheidmäßig über unstrittige Projekte entschieden wird und das Verfahren nur für strittige Projekte fortgeführt wird. Der große Vorteil dessen ist, dass somit nicht mehr – wie bisher – der gesamte Antrag gemeinsam entschieden werden muss. Die Möglichkeit von Teilbescheiden soll bereits mit Inkrafttreten des AbgÄG 2022 und damit auch auf laufende Verfahren anwendbar sein.

Jahressechstel bei Kurzarbeit:

Unverändert ist auch im Kalenderjahr 2022 vorgesehen, dass für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt wird.

 

2) Änderungen Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Im Bereich des KStG gab es lediglich eine Änderung betreffend Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht und die räumliche Einschränkung der Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden. Da diese Neuerung sehr speziell ist und nicht die laufende Beratungspraxis unserer Klienten betrifft, verzichten wir an dieser Stelle auf eine Detailerörterung; Ihr BNP-Team steht Ihnen jedoch in solchen Fälle jederzeit gerne zur Verfügung.

 

3) Änderungen Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberscheitende Personenbeförderung:

Grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen werden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit. Wie bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen wird der Vorsteuerabzug zustehen. Diese Maßnahmen sind ab dem 1.1.2023 in Kraft.

Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer:

Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Titanium (EuGH 03.06.2021, C-931/19) wird es bei der Vermietung von inländischen Grundstücken durch ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen in Österreich betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, künftig nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen. Steuerschuldner bleibt somit der ausländische Unternehmer, der die Umsatzsteuer im Veranlagungsverfahren zu erklären hat. Im Ergebnis werden somit die in der Praxis zT durchaus nachteiligen Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil durch eine Gesetzesänderung künftig vermieden.

Verlängerung des Null-Satzes für Schutzmasken:

Der 0 %-Umsatzsteuersatz auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken wird aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise bis 30. Juni 2023 verlängert werden.

Ausdehnung von Dreiecksgeschäften:

Dreiecksgeschäfte sollen ab 1. Jänner 2023 auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden können.

Es kann wie bisher aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

 

4) Sonstige Änderungen div gesetzlicher Vorschriften

COVID-19 Begünstigungen iZm Gebühren – Verlängerung:

Die Befreiungsvorschriften betreffend Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation (iW Vorschriften aus dem GebührenG) wurde aufgrund der anhaltenden Pandemie bis 31.12.2022 verlängert.

Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO):

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet eingeführten Möglichkeiten zum Einsatz von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (iW Videokonferenzen bei Amtshandlungen mit der Finanzverwaltung) wurden durch die Beschlussfassung im Abgabenänderungsgesetz 2022 in der BAO in Dauerrecht überführt.

Darüber hinaus wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 eine Verfahrensbeschleunigung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) beschlossen. Dies betrifft primär eine ausdrückliche Normierung einer Verfahrensförderungspflicht sowie zeitliche Begrenzungen für Beweise oder Anträge bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen im Verfahren innerhalb der BAO, darüber hinaus auch spezielle Ablehnungstatbestände bei Nichteinhaltung der Verfahrensförderungspflicht. Ein solcher Verstoß liegt beispielsweise immer dann vor, wenn aus objektiver Sichtweise keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass im Verfahren eingebrachte Beweisanträge nicht schon in einem früheren Verfahrenstadium eingebracht hätten werden können.

Umsatzsteuerzinsen:

Durch die Neuregelung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wird erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen und somit die aktuelle EuGH- sowie VwGH-Judikatur diesbezüglich umgesetzt. Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz, sofern die Zinsen den Betrag von EUR 50,00 übersteigen. Darunter erfolgt keine Festsetzung. Für die Verzinsungsregelungen gelten kurze Inkrafttretens-Fristen sowie komplizierte Übergangsregelungen. Für Detailfragen beraten Sie Ihre BNP Experten jederzeit gerne.

Änderung des Kontenregistergesetzes:

Wie bereits bekannt bzw. berichtet, sind Kreditinstitute verpflichtet personenbezogene Daten an das Kontenregister zu übermitteln (verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben). Vielfach liegen jedoch keine eindeutig zuordenbaren Subjektdaten vor, sondern Ersatzdaten, die mangels eindeutiger Kennung seitens der Finanzverwaltung faktisch keinem Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Durch die Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Kreditinstitute verpflichtet Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen und die Einträge von natürlichen Personen zu überprüfen, sofern keine eindeutige Zuordnung mit Subjektdaten der Finanzverwaltung möglich ist bzw. die notwendigen Daten genauer vor den Übermittlungen an die Finanzverwaltung zu überprüfen. Gleiches gilt auch für Kennzeichnungen von Konten und Depots als gelöscht. Dadurch soll es zu weniger Missverständnissen und Verwaltungsaufwand bei Anlassfällen iZm Konteneinschauen oder sonstigen Überprüfungen seitens der Finanzverwaltung geben.

 

Umbauarbeiten am Standort Bad Ischl:

Ein Hinweis in eigener Sache: An unserem Standort in Bad Ischl wird bis voraussichtlich Ende Oktober das Gebäude der Oberbank saniert. Unsere Kanzlei ist während des Umbaus wie gewohnt geöffnet. Der Zugang erfolgt über den Hintereingang an der Rückseite des Gebäudes, hier bitte läuten.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 20.07.2022  

 

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