Klienten-Information Abgabenänderungsgesetz 2023 – Neuerungen im Überblick und Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
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Abgabenänderungsgesetz 2023 – Neuerungen im Überblick
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 wurden im Sommer dieses Jahres einige, teilweise bemerkenswerte, Änderungen in zahlreichen Steuergesetzbestimmungen vorgenommen. Im nachfolgenden Klienteninformationsbeitrag dürfen wir Ihnen diese Neuerungen bzw. Änderungen aus den einzelnen Steuergesetzen zusammengefasst darstellen und damit auf mögliche Auswirkungen für Sie als Steuerpflichtigen hinweisen.
Inhalt in Kurzform:
Abgabenänderungsgesetz 2023 – Neuerungen im Überblick
- Einkommensteuer
- Verfahrensrecht
- Umsatzsteuer
- Umgründungssteuergesetz
- Neuregelungen bei Privatstiftungen
- Weitere Änderungen
Förderung nach dem Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
Klarstellung zur Befreiung von Einkünften aus PV-Anlagen – § 3 EStG
Mit dem AbgÄG 2022 wurde eine Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen geschaffen. Seit der Veranlagung 2022 ist in § 3 Abs. 1 Z 39 EstG folgende Befreiung vorgesehen: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Damit der Einbau von leistungsstärkeren Modulen (größer 25 kWp) zur Eigenversorgung nicht zum vollständigen Wegfall der Überschussstrombefreiung führt, wird die bisherige, nun aber erhöhte Engpassleistungsbegrenzung mit der Begrenzung künftiger Anschlussleistungen kombiniert. Dies bedeutet, dass die Steuerbefreiung künftig auch dann gelten soll, wenn die Engpassleistung 35 kWp erreicht und die gleichzeitige Anschlussleistung 25 kWp nicht überschreitet. Die entsprechende Regelung wurde durch das AbgÄG 2023 in § 3 Abs. 1 Z 39 EstG ergänzt.
Entnahme von Gebäuden – § 6 EStG
Bisher war bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen nur für den Grund und Boden eine Steuerneutralität durch zwingende Buchwertfortführung gegeben. Die stille Reserve des Gebäudes musste jedenfalls versteuert werden, sofern nicht eine Ausnahme im Rahmen einer begünstigten Betriebsaufgabe anwendbar war.
Mit dem AbgÄG 2023 wurde nun die steuerneutrale Entnahme auch auf Gebäude (einschließlich Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie grundstücksgleichen Rechten des betrieblichen Anlagevermögens) ausgeweitet. Die Entnahme ins Privatvermögen erfolgt seit dem 1. Juli 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten.
Diese Neuerung, zugleich Steuerbegünstigung, zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden ertragsteuerlich begünstigt möglich zu machen.
Auf Antrag kann im Falle der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2023 für Gebäude, anstelle des Buchwertes, der gemeine Wert angesetzt werden, wenn die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgrund der folgenden Fälle stattgefunden hat:
- Tod des Steuerpflichtigen,
- körperliche oder geistige Behinderung des Steuerpflichtigen,
- der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert) und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.
Befreiung von der ImmoESt bei Grenzbereinigungen – § 30 Abs. 2 EStG
Grundsätzlich unterliegt der Tausch von privaten Grundstücken, und damit auch Grenzbereinigungen, der Immobilienertragsteuer, dies unabhängig von Höhe oder Größe.
Da in der Regel jedoch nur kleine Grundstücksflächen betroffen sind, wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Steuerbefreiung für wechselseitige Grenzbereinigungen gesetzlich verankert, sofern eine allfällige Ausgleichszahlung maximal EUR 730,- beträgt.
Dadurch gibt es erstmalig auch in der Immobilienertragsteuer eine Steuerfreigrenze, ähnlich jener, die es in § 3 GrEStG schon bisher gab.
Einlagen in Personengesellschaften – § 32 Abs. 3 EStG
Die bisherige Ansicht des BMF (publiziert in den Einkommensteuer-Richtlinien), dass im Falle der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft die Übertragung in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist, wurde nun gesetzlich verankert. In Höhe der Eigenquote kommt es zur Einlage ohne Realisierung der stillen Reserven; in Höhe der Fremdquote kommt es zur Realisierung der stillen Reserven.
Zurechnung von Dividenden – § 32 Abs. 4 EStG
Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten ist die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien gesetzlich bestimmt.
Für die Zurechnung der Dividende ist, abweichend von den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen, bei Ausschüttungen, den Börse-Usancen entsprechend, auf das wirtschaftliche Eigentum am „Record-Tag“ abzustellen; so wird jener Tag bezeichnet, an dem der Zentralverwahrer die Anspruchsberechtigung feststellt. Dabei handelt es sich um den ersten Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden (cum-Tag+2 bzw. ex-Tag+1).
Diese Regelung gilt sowohl für Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch für betriebliche Einkünfte und wurde durch das AbgÄG 2023 nunmehr gesetzlich verankert.
Generalnorm für die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten in den Steuererklärungen – § 39 Abs. 4 EStG
Bisher waren im Ertragsteuerrecht zahlreiche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten vorgesehen. Im Sinne der Rechtssicherheit wurde eine Generalnorm geschaffen, wonach Anträge und die Ausübung von Wahlrechten grundsätzlich in der jeweiligen Steuererklärung jenes Jahres, in dem die Ausübung des Wahlrechtes erfolgen soll, zu stellen ist.
Weiters können die Anträge auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides – falls das Verfahren z.B. infolge Wiederaufnahme wieder offen ist – noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden.
Ebenfalls wird durch diese generelle Neuregelung klargestellt, dass steuerliche Begünstigungen und Wahlrechte auch noch im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden können.
Digitale KESt-Befreiungserklärung – § 94 EStG
Bei Wertpapierdepots, die dem Betrieb einer inländischen Körperschaft zuzuordnen sind, hat die inländische depotführende Stelle keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen, wenn eine sog. KESt-Befreiungserklärung abgegeben und von der depotführenden Stelle an das Finanzamt weitergeleitet wird.
Im Sinne der Modernisierung wird die Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt.
Details zur technischen Durchführung sollen im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt werden, die aktuell noch nicht final publiziert wurde.
Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung – § 134a BAO
Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte (Personengesellschaften) wird für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, erstmals gesetzlich geregelt. Demnach können Abgabenerklärungen von berufsmäßig mittels Vertretungsvollmacht vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Sonderregelungen gibt es für Arbeitnehmerveranlagungen und Feststellungsverfahren.
Ausnahmeregelung zum Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung – § 11 Abs. 12 UStG
Wird fälschlicherweise vom leistenden Unternehmer in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, entstand bisher die Steuerschuld kraft Rechnungslegung, es sei denn, die Rechnung wurde berichtigt.
Mit dem AbgÄG 2023 ist nunmehr vorgesehen, dass es auch dann nicht zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung kommt, wenn die Lieferung oder Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen ist nicht mehr erforderlich.
Mit dieser Gesetzesänderung wird der jüngsten EuGH Rechtsprechung entsprochen.
Vereinfachung von Einbringungen betreffend Anteilsgewährung gem. § 19 UmgrStG
Bei Einbringungen kann auf eine Anteilsgewähr nun auch dann verzichtet werden, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind.
Bis dato war es immer so, dass in diesen Fällen gegenseitige Anteilsabtretungen zu erfolgen hatten, was verwaltungstechnisch sowie auch firmenbuchrechtlich immer wieder zu Zweifelsfragen geführt hat, da es faktisch nur ein Hin und Her-Tauschen von Anteilen war. Diese Erleichterung stellt diese Fälle nunmehr jenen Fällen gleich, die schon bisher gem. § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG von der Anteilsgewährung bei Einbringungen befreit waren (insbesondere Einbringung durch den Alleineigentümer in seine 100 %-GmbH).
Die Neuregelungen sind erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
Vereinfachung und Klarstellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen gem. § 18 Abs. 3 UmgrStG
Weiters wurde die Regelung des § 18 Abs. 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum wesentlich vereinfacht, indem sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können. Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden.
Die Neuregelungen sind erstmals anzuwenden für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
Digitalisierung der Anzeige von Umgründungen – § 43 UmgrStG
Um eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherzustellen, wurde die bisher bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen dahingehend adaptiert, dass diese nur noch elektronisch über FinanzOnline mit einem eigenen Umgründungs-Formular erfolgen kann.
Erfasst werden dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie z.B. Umgründungsstichtag, Art der Umgründung, übertragendes Vermögen usw.
Neuregelungen bei Privatstiftungen
Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen – § 26c Z 90 KStG
Für Gewinne aus der Veräußerung außerbetrieblicher Beteiligungen besteht für Privatstiftungen die Möglichkeit, die aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Ersatzbeteiligung zu übertragen.
Durch die Übertragung stiller Reserven fällt für den Veräußerungsgewinn keine Zwischensteuer von dzt. 24 % (23 % ab 2024) an. Die übertragenen stillen Reserven kürzen jedoch die steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung. Bei deren späterer Veräußerung erhöht sich folglich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn, es kommt also grundsätzlich nur zu einem Aufschub der Steuerpflicht. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis hat der VwGH ausgesprochen, dass sich Kapitalerhöhungen bei bereits vorhandenen Beteiligungen nicht für eine Übertragung qualifizieren sollen, weil durch diese Kapitalerhöhungen üblicherweise keine neuen Gesellschaftsanteile erworben, sondern nur bestehende Gesellschaftsrechte erweitert werden.
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem AbgÄG 2023 nunmehr die Übertragung der stillen Reserven, und damit die Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten, bei bestimmten Altfällen (möglicherweise auch unter Vornahme von Kapitalerhöhungen) ausdrücklich gesetzlich verankert. Dies soll der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung dienen (dies rückwirkend ab der Einführung der Zwischenbesteuerung 2001 bis zum 31.12.2022 bzw. Ersatzbeschaffungen bis 30.04.2023)
Weitere Änderungen in der Übersicht
- Klarstellungen im Körperschaftsteuergesetz zum Typenvergleich für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften. Im Sinne der Rechtssicherheit werden ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen vergleichbar sind, ausdrücklich gesetzlich normiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung dieser für Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt.
- Klarstellungen im Einkommensteuergesetz zur Besteuerung von Kryptowährungen.
- Änderungen im Finanzstrafgesetz betreffend die Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen und Verlängerung der Verjährungsfrist bei besonders schwerwiegenden Vergehen.
- Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen (ohne wesentliche inhaltliche Änderung) im Grunderwerbsteuergesetz, insbesondere betreffend die Zusammenrechnungsvorschriften für den Stufentarif bei unentgeltlichen Übergaben sowie der Regelung für die Steuerschuldner für Erwerbvorgänge gem. § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG (Kaufanbote).
Förderung nach dem Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
Unternehmen, die einen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr aufweisen und aufgrund der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen in den Strompreis besonders belastet sind, können einen einmaligen Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022 beantragen.
Anspruchsberechtigte Unternehmen erhalten auf Antrag und nach Erfüllung der Förderkriterien sowie nach Abschluss des Vertrags eine Förderung durch Gewährung eines direkten Zuschusses. Dieser Zuschuss beinhaltet einen Ausgleich der erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen für das Kalenderjahr 2022 und beträgt 75 % der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten. Die Berechnung der Förderung erfolgt anhand der Formeln im Anhang 2 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022).
Förderfähig sind Unternehmen, welche in einer oder in mehreren Anlagen Produkte herstellen, welche den in der abschließenden Auflistung im Anhang 1 SAG 2022 genannten Sektoren oder Teilsektoren zuzuordnen sind. Zusätzlich darf es sich beim Förderwerber nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten oder um ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, handeln.
Folgende Nachweise werden für die Antragstellung, welche bis 30.09.2023 über den aws (Austrian Wirtschaftsservice GmbH) Fördermanager erfolgen muss, benötigt:
- Nachweis des Stromverbrauchs im Jahr 2022 der Anlagen, die Gegenstand des Ansuchens sind
- Vorlage eines Kalkulationsberichts
- Vorlage eines Feststellungsberichts eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberaterin
- Durchführung eines Energieaudits im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung bis spätestens 30. September 2023
- Verpflichtung zur Umsetzung der empfohlenen Investitionen im Audit-Bericht, deren Amortisationszeit drei Jahre nicht übersteigt und deren Kosten verhältnismäßig sind
- Soweit in Umsetzung der Empfehlungen im Audit-Bericht Maßnahmen zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gesetzt werden, müssen diese mindestens 30 % des unternehmerischen Strombedarfs am Standort der Anlage mit Strom aus erneuerbaren Energien decken.
Die Details für die Nachweise sowie weiterführende Informationen sind in den Förderrichtlinien sowie im Leitfaden des aws enthalten.
Die Gewährung sowie Auszahlung der gegenständlichen Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung dieser Beihilfenmaßnahme durch die Europäische Kommission.
Für Detailfragen steht Ihnen ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl und Katharina Sturm, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 29.08.2023