Klienten-Information 9/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 9/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

VwGH – Verdeckte Gewinnausschüttungen – Behandlung von Gesellschafterverrechnungskonten

Wie bereits mehrfach in unseren Klienten-Informationen berichtet, sind über Verrechnungskonten gebuchte „Entnahmen“ eines GmbH-Gesellschafters unter stetiger Beobachtung der Finanzverwaltung. Insbesondere aufgrund des Risikos, dass gegebenenfalls der Gesamtsaldo des Verrechnungskontos als verdeckte Ausschüttung angesehen und damit als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (27,5 %) samt Säumnisfolgen herangezogen wird, stellen derartige (Rück-)Forderungen auf Gesellschafter-Verrechnungskonten im Zuge von Außenprüfungen oftmals einen Prüfungsschwerpunkt dar. Verbindlichkeiten von Gesellschaftern gegenüber ihrer GmbH sind grundsätzlich nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn der Gesellschafter hinsichtlich des damit einhergehenden Rückforderungsanspruches keine hinreichende Bonität aufweist und die zu aktivierende Forderung somit nicht werthaltig bzw. nicht durchsetzbar ist.

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung Ra 2018/13/0007 vom 23.01.2019 eine Klarstellung getroffen, welche bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters eine deutliche Erleichterung bedeutet.

Aus der aktuellen Rechtsprechung des VwGH geht hervor, dass bei der gebotenen Beurteilung der Bonität neben den persönlichen Verhältnissen des Gesellschafters (u.a. aktuelles und zukünftiges Einkommen, Ersparnisse, Belastungen) auch der Wert der Beteiligung an der dem Gesellschafter Kredit gewährenden GmbH miteinzubeziehen ist und als Sicherheit dienen kann. Für Zwecke der Bewertung der Gesellschaftsanteile als eine solche Sicherheit sind jedoch die Forderungen gegen den Gesellschafter abzuziehen, da ansonsten eine Doppelberücksichtigung stattfinden würde.

Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen somit weiterhin nur dann vor, wenn keine werthaltige Forderung gegenüber dem Gesellschafter eingestellt wird oder eine Rückzahlung nicht gewollt oder von vornherein nicht zu erwarten und generell die Uneinbringlichkeit absehbar war. Die Bonitätsprüfung ist unter Einbeziehung von Sicherheiten um die vom VwGH kürzlich neu definierten Grundsätze zu erweitern. Die Verzinsung hat entsprechend fremdüblichen Rahmenbedingungen zu erfolgen und insbesondere bei kurzfristiger und/oder unbesicherter Überlassung ausreichend hoch zu sein. Eine vertragliche Regelung im Sinne der Angehörigenjudikatur über Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten ist jedenfalls zu empfehlen, da damit die Ernsthaftigkeit der Rückzahlung dokumentiert und die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung untermauert wird.

 

Rückzahlung Immobilienertragsteuer bei nachträglicher Rückabwicklung des Verpflichtungsgeschäftes

Gemäß § 30b EStG ist für Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich eine 30 %-ige Immobilienertragsteuer zu entrichten, welche spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Monats zu leisten ist. Anders als im Grunderwerbsteuergesetz (§ 17 GrEStG) ist für Zwecke der Immobilienertragsteuer gesetzlich grundsätzlich keine Nichtfestsetzung oder (nachträgliche) Korrektur der bezahlten Steuer bei Änderung der Verhältnisse vorgesehen.

Seit dem Einkommensteuerwartungserlass 2019 ist nunmehr in der Rz 6623 EStR eine Rückgängigmachung des Verpflichtungsgeschäftes und folglich eine Rückerstattung der bezahlten ImmoESt vorgesehen. Dies beschränkt sich auf jene Fälle, in denen gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) rückwirkend eine gerichtliche Auflösung eines Veräußerungsvertrages gegeben wäre (u.a. List, Zwang, Irrtum, Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten, Wandlung, Verkürzung über die Hälfte). Ergänzend führen die EStR auch aus, dass dies nicht nur für gerichtliche Vereinbarungen gilt, sondern auch für bloße privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, wenn die Voraussetzungen für eine gerichtliche Aufhebung gegeben wären.

Diese Ausnahme vom ertragsteuerlichen Rückwirkungsverbot wird verfahrensrechtlich über ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO vollzogen. Dies bedeutet, dass der Verfahrensstand in jenen Zeitpunkt zurückversetzt wird, in welchem die ImmoESt-Pflicht tatsächlich entstanden ist. Eine Korrektur der zu viel bezahlten ImmoESt hat sodann über die Einkommensteuererklärung dieses Jahres zu erfolgen.

 

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten

Geringfügig Beschäftigte sind gemäß § 5 Abs. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, es besteht lediglich eine verpflichtende Unfallversicherung (somit nur Teilversicherung). Ein Beschäftigungsverhältnis gilt im Sinne des ASVG dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 (Stand 2019) gebührt.

Im Rahmen von aktuellen GPLA-Prüfungen wird verstärkt Augenmerk auf die korrekte Abrechnung von geringfügig Beschäftigten in Zusammenhang mit Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Zeitkonten gelegt.

Sofern nun ein geringfügig Beschäftigter den Höchstbetrag von EUR 446,81 pro Monat verdient und seine wöchentliche Sollarbeitszeit (zB 8 Stunden) auch nur um eine Viertelstunde überschreiten würde, würde dies ein vollversichertes Dienstverhältnis auslösen und somit die verpflichtende Abfuhr von Lohnabgaben, etc. bewirken. Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter hingegen nur 5 Stunden pro Monat und beträgt sein Verdienst monatlich nur rund EUR 280,00 brutto, wird beispielsweise bei Leistung von einer Mehrstunde pro Monat diese Mehrarbeit auf dem Zeitkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben, löst jedoch unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze noch kein vollversichertes Dienstverhältnis aus.

Sollte im Zuge einer GPLA-Prüfung die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze festgestellt werden, kann dies unter Umständen für den Dienstnehmer den Verlust und somit die Rückforderung von Sozialbezügen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bildungskarenz oder des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes) bedeuten.

Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer

Mit 1.9.2019 ist der medial viel gepriesene Anspruch freiwilliger Helfer (Feuerwehr, [Berg]Rettung und Katastrophenhilfsorganisationen) auf Lohnfortzahlung (für 5 Tage pro Jahr) durch den Dienstgeber gesetzlich verankert worden. Betrachtet man die aus gesellschaftspolitischer Sicht wünschenswerte Regelung (Anerkennung der Freiwilligenarbeit) im Detail, wird evident, dass es sich um eine parlamentarische Kompromisslösung handelt:

  • War in der ursprünglich geplanten Fassung noch ein absoluter Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung verankert, besteht dieser nunmehr nur dann, wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung getroffen wird. Es ist somit de facto die Zustimmung des Dienstgebers zwingend erforderlich.

  • Mit Ausnahme von Bergrettungseinsätzen gilt (entgegen dem ursprünglichen Entwurf) die Lohnfortzahlung nur bei Freistellungen auf Grund sogenannter „Großschadensereignisse“ (Dauer > 8 Std, Einsatz von mehr als 100 Personen).

Der Dienstgeber bekommt über Antrag einen pauschalen Kostenersatz von EUR 200,00 pro Dienstnehmer und freigestelltem Einsatztag vom Katastrophenfonds des jeweiligen Bundeslandes. Die gesetzlich verankerten Voraussetzungen betreffend Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers einerseits und Ersatzanspruch des Dienstgebers anderseits sind allerdings konträr. Dem Dienstgeber steht nämlich nur ein pauschaler Kostenersatz zu, wenn

  • ein Großschadensereignis im oben angeführten Sinn bei Einsatz im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder

  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Dienstnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.

 

Elektronische Zustellung von Bescheiden und Benachrichtigungen ab 01.01.2020 verpflichtend

Wer sich mit einer Bürgerkarte/Handy-Signatur bei einem elektronischen Zustelldienst registriert hat, kann Bescheide und Benachrichtigungen zunehmend auf elektronischem Weg erhalten. Eine Erleichterung stellt zum Beispiel die Möglichkeit dar, eingeschriebene RSa- und RSb-Briefe nicht mehr vom Postamt abholen zu müssen. Bürger, die an der elektronischen Zustellung teilnehmen, erhalten über das Bürgerserviceportal oesterreich.gv.at Zugang zum einheitlichen Anzeigemodul, in dem sie ihre Schriftstücke verwalten können.

Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Abfrage von Informationen zu bereitgehaltenen Dokumenten sowie die Abholung dieser Dokumente.

Wie bei der konventionellen Zustellung auch, können vorübergehende Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankenstand gemeldet werden. Während dieser Zeit werden keine Sendungen über den elektronischen Zustelldienst zugestellt. Verfahrensrechtliche Fristenläufe werden daher auch nicht ausgelöst. Zu beachten ist jedoch, dass diese Abwesenheitsmeldung nicht verhindert, dass über elektronische Kommunikationssysteme der Behörde oder in Papier zugestellt werden kann.

Ab dem Jahr 2020 wird das „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind daher, bis auf wenige Ausnahmefälle, alle Zustellungen von der Behörde elektronisch vorzunehmen, wenn der Adressat bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Gleichzeitig gilt für Unternehmen eine Verpflichtung, am System der elektronischen Zustellung gerichtlicher und behördlicher Schriftstücke teilzunehmen. Nur wer über keinen Internetanschluss bzw. notwendige technische Voraussetzungen verfügt, ist von der Verpflichtung ausgenommen.

Über Finanz-Online wurde im Juli 2019 an alle Steuerpflichtigen eine Information betreffend die automatische Anmeldung zur elektronischen Zustellung versandt. In der Anlage finden Sie das Schreiben des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, samt Anleitung für die Einrichtung der elektronischen Zustellung (bitte hier klicken).

 

Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Oft wird beim Abschluss von Lebensversicherungen vereinbart, dass der Versicherungsmakler die Provision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält. Dadurch liegt ein sogenannter Erfüllungsrückstand vor – der Versicherungsmakler befindet sich mit seiner Leistung im Rückstand, denn vom Vertragspartner (Kunden) hat er bereits die Gegenleistung (Provision) erhalten.

Der Begriff Erfüllungsrückstand hat in der österreichischen Steuerlehre bisher noch nicht jene Bedeutung erlangt, die er in der deutschen Rechtsprechung besitzt. Der deutsche Bundesfinanzhof beschäftigte sich in den vergangenen Jahren sehr stark mit dieser Thematik und dessen Judikatur ist auch des Öfteren ein Initiator für die österreichische Rechtsprechung.

Grundsätzlich muss für ungewisse Verbindlichkeiten eine Rückstellung gebildet werden. In Deutschland entspricht dies der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Bei Versicherungsvertretern setzt die Bildung einer Rückstellung voraus, dass der Vertreter gesetzlich oder vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Versicherung verpflichtet ist. Eine Klausel, dass „der Vertreter, um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern hält und sie aus eigener Initiative oder deren Wunsch berät“, wäre zu allgemein gehalten, um daraus konkrete Verpflichtungen zu bestimmten Nachbetreuungsleistungen ableiten zu können.

Auch wenn sich zu diesem Thema bisher nur die deutsche Finanzverwaltung und Rechtsprechung geäußert hat, lässt sich auch nach österreichischen Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung gemäß UGB und den Regelungen des EStG keine Beschränkung finden. Entscheidend ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung besteht und der Versicherungsmakler plausibel darlegen kann, welche Aufwendungen in Zukunft getätigt werden müssen.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen Ihnen Ihre BNP-Berater jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 01.10.2019

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