Klienten-Information 6/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 6/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

Umsatzsteuer – „Quick Fixes“ – geplante Neuerungen ab 2020

Am 04.12.2018 wurden durch Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyst-RL) und Mehrwertsteuerdurchführungsverordnung (MwSt-DVO) EU-weit sogenannte „Quick Fixes“ (=Schnelllösungen) für die Bereiche Konsignationslagergeschäfte, Reihengeschäfte sowie steuerfreie ig. Lieferungen geschaffen.

Bis Ende 2019 hat in sämtlichen EU-Ländern die Umsetzung dieser MwSt-Reform in nationales Recht zu erfolgen – in Österreich ist diese nach wie vor noch ausständig.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

1. Konsignationslagergeschäfte

Bei einem Konsignationslager handelt es sich um ein Lager, welches der Lieferant bei einem Abnehmer eingerichtet hat, und aus welchem letzterer nach Bedarf Waren entnehmen kann. Der Lieferant bleibt grundsätzlich auch noch bei Wareneingang im Lager zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Die Verfügungsmacht geht erst bei Entnahme der Waren aus dem Lager auf den Abnehmer über. Die Befüllung des Lagers führt somit zu einer unternehmensinternen Warenbewegung. Sofern die Ware aus dem EU-Ausland in ein inländisches Konsignationslager gelangt, erfüllt der ausländische Unternehmer im Ausland grundsätzlich den Tatbestand des ig. Verbringens und im Inland jenen des ig. Erwerbes. Die Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer führt zu einer „normalen“ steuerpflichtigen Inlandslieferung. Für den Lieferanten entsteht somit eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ankunftsstaat.

Innerhalb der EU existieren unterschiedliche Verwaltungsvereinfachungsregelungen, deren mangelnde Harmonisierung jedoch in der Praxis laufend zu Unsicherheiten und Herausforderungen führt. Manche Mitgliedstaaten sehen beispielsweise Vereinfachungsregelungen vor, die eine umsatzsteuerliche Registrierung von Lieferanten im EU-Ausland vermeiden. Die österreichische Finanzverwaltung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung solcher Vereinfachungsregelungen eines anderen Mitgliedstaates.

Ab 2020 soll EU-weit folgende einheitliche Abwicklung von Konsignationslagergeschäften gelten: Die Verbringung der Waren vom Lieferanten in das Lager ist künftig als nicht steuerbare Lieferung zu behandeln. Zu einer ig. Lieferung im Abgangsstaat und einem ig. Erwerb im Ankunftsstaat soll es erst bei Eigentumsübertragung (= Entnahme aus dem Konsignationslager) im Ankunftsstaat kommen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Abnehmer der Waren im Bestimmungsland (bzw. dessen UID) ist bereits bekannt
  • der Liefernde hat keine(n) Sitz/Niederlassung im Ankunftsstaat, zeichnet im Zeitpunkt des Verbringens die Identität bzw. die UID-Nummer des Abnehmers im Bestimmungsland auf und führt ein Register der verbrachten Gegenstände
  • die Gegenstände werden binnen 12 Monaten aus dem Lager entnommen
  • Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager

Vorteil dieser neuen EU-weit einheitlichen Regelung ist insbesondere, dass sich der liefernde (ausländische) Unternehmer im Ankunftsstaat nicht mehr steuerlich registrieren lassen muss.

2. Reihengeschäfte

Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt dann vor, wenn zumindest drei Unternehmen über dieselben Gegenstände Umsatzgeschäfte abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Kette gelangen. Gemäß gängiger Verwaltungspraxis und Ansicht der Finanzverwaltung ist die Zuordnung der „bewegten (steuerfreien) Lieferung“ und der „ruhenden Lieferung“ in Österreich davon abhängig, wer den Transport organisiert. In unserer Klienten-Information 05/2018 haben wir über eine Entscheidung des EuGH berichtet, in welcher die Sicht der österreichischen Finanzverwaltung bestätigt wurde.

Die bis dato noch fehlenden, einheitlichen unionsrechtlichen Regelungen führen in der Praxis bei länderübergreifenden Sachverhalten zu unterschiedlichen Beurteilungen von grenzüberschreitenden Reihengeschäften. Eine zusätzliche umsatzsteuerliche Prüfung nach ausländischem Recht ist daher unbedingt erforderlich.

Ab 2020 wird erstmals eine EU-einheitliche Regelung des innergemeinschaftlichen Reihengeschäftes eingeführt. Damit wird für jene Fälle, in denen ein mittlerer Unternehmer Waren befördert oder versendet, Klarheit für die Zuordnung der bewegten Lieferung geschaffen. Verwendet ein mittlerer Unternehmer die UID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates als die des Abgangsstaates, gilt die Lieferung an ihn als die bewegte (steuerfreie innergemeinschaftliche) Lieferung. Verwendet er hingegen die UID-Nummer des Abgangsstaates, so ist die Lieferung an seinen Abnehmer die bewegte (steuerfreie innergemeinschaftliche) Lieferung.

Probleme für die Praxis: Die Neuregelung ist für Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug nicht anwendbar. Darüber hinaus ist die neue Bestimmung auch nicht bei Reihengeschäften anzuwenden, bei denen der erste oder der letzte Unternehmer in der Kette den Transport durchführt oder durchführen lässt. In diesen Fällen kommt es für die Zuordnung der bewegten Lieferung wohl auf diese Transportveranlassung an. Eine Klarstellung im Rahmen der Umsetzung ins nationale Recht bleibt abzuwarten.

3. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Eine weitere wesentliche Änderung ab 2020 stellt die Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen (ig.) Lieferung dar.

Künftig ist eine ig. Lieferung nur dann steuerbefreit, wenn eine gültige UID-Nummer des Abnehmers außerhalb des Abgangsstaates und eine Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung über diese Lieferung vorliegt. Sind diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es zur Aberkennung der Steuerfreiheit.

Zudem wurden durch den neuen Art. 45a der MwSt-DVO die Nachweispflichten für eine steuerfreie ig. Lieferung (Beförderungs- bzw. Verwendungsnachweis) vereinheitlicht, sodass künftig abweichende Vorschriften verschiedener EU-Staaten nicht mehr beachtet werden müssen. Im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten muss dieser im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, sein (zB unterzeichneter CMR-Frachtbrief, Konnossement, Rechnung des Spediteurs, Versicherungspolizze, notarielle Bestätigung der Ankunft der Waren). Im Abholfall muss der Abnehmer dem Lieferer eine schriftliche Erklärung, in der u.a. der Bestimmungsmitgliedsstaat angegeben ist, spätestens am 10. des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegen.

Tipp für die Praxis: Passen Sie die internen Prozesse und Kontrollen im Rechnungswesen rechtzeitig an, um die verschärften Nachweispflichten zu erfüllen und so etwaige Steuermehrbelastungen zu vermeiden.

 

Update Sozialversicherung – diverse Gesetzesänderungen im ASVG

1. Konzerninterne Überlassung von GmbH-Geschäftsführern

In unserer Klienten-Information 10/2018 haben wir bereits die gesetzliche Reparatur von „ASVG-Mehrfachversicherungen“ bei Überlassung von nicht beteiligten GmbH-Geschäftsführern im Konzern angekündigt. Als Reaktion auf die VwGH-Judikatur vom 07.09.2017 (Ro 2014/08/0046) zur Überlassung von GmbH-Geschäftsführern an andere Unternehmen, wonach zwangsläufig ein eigenes ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis zum Beschäftigungsunternehmen anzunehmen ist, wurde im ASVG eine gesetzliche Ausnahme geschaffen und somit die geplante Gesetzesänderung mit 10.01.2019 umgesetzt. Folgender Satz wurde in § 35 Abs. 2 ASVG angefügt: Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter „einheitlicher Leitung“, insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion, gilt der Beschäftiger nicht als Dienstgeber. Dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies bedeutet, dass bei der konzerninternen Überlassung von nicht beteiligten GmbH-Geschäftsführern immer das überlassende Unternehmen der Arbeitgeber bleibt.

2. Entgelte von nebenberuflichen Notärzten – ASVG-Befreiung auch für Zeiträume vor 01.01.2016

In § 694 Abs. 5 ASVG wurde klargestellt, dass die per 01.01.2016 eingeführte ASVG-Befreiung für Entgelte von nebenberuflich tätigen Notärzten auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor dem 01.01.2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsverfahrens (also eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder des VwGH, die zur Einbeziehung ins ASVG führte) vorliegt.

3. Vertretungsärzte sowie Ärzte im Not- und Bereitschaftsdienst FSVG-pflichtig

Vertretungsärzte sowie Ärzte im Not- und Bereitschaftsdienst wurden in den Ausnahmekatalog des § 5 Abs. 1 ASVG aufgenommen und unterliegen daher seit 19.03.2019 nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

4. Möglichkeit einer Anstellung von Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen

Seit 19.03.2019 können Ärzte sowohl in Ordinationsstätten von anderen Ärzten als auch in Gruppenpraxen als echte Dienstnehmer tätig sein und unterliegen somit unter der Voraussetzung, dass sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig werden, als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG. Ein freies Dienstverhältnis ist aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht möglich.

5. Zeitungszusteller ab 01.07.2019 GSVG-versichert

Zeitungszusteller fallen mit 01.07.2019 aus der ASVG-Vollversicherung und wechseln somit in das GSVG. Dies gilt auch für jene Zeitungszusteller, die sich vor dem 01.07.2019 schon im ASVG befanden, es sei denn, es lag im Einzelfall eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsverfahrens vor.

 

Neues Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer

Mit Jänner 2019 wurde das Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige neu geregelt. Diese Neuregelung betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Einreichung der Anträge hat nach wie vor beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu erfolgen und kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung der Abzugsteuer durchgeführt werden.

Neu ist, dass zwingend eine Vorausmeldung auf elektronischem Wege mittels Web-Formular zu erfolgen hat. Die genaue Vorgehensweise finden Sie unter folgendem Link auf der Homepage des BMF: Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer

Jeder Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist.

Bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) sind mehrere Anträge zu stellen. Werden zB Dividenden aus Aktien und Zinserträge aus Girokonten erzielt, sind verschiedene Anträge einzubringen.

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 18.06.2019

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