Klienten-Information 12/2016 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 12/2016

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

Neuigkeiten aus der Kanzlei:

  

Gewinnfreibetrag 2016 – investieren Sie rechtzeitig vor dem Jahresende

Für Gewinne über EUR 30.000,00 steht jeder natürlichen Person mit betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes zu, sofern in dieser Höhe Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter bzw

. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) getätigt werden. Die Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Der Gewinnfreibetrag vermindert neben der Steuerbelastung auch die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge.


Seit der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab EUR 175.000,00 reduziert und beträgt zwischen EUR 175.000,000 und EUR 350.0000,00 7 %, zwischen EUR 350.000,00 und EUR 580.000,00 nur mehr 4,5 %. Für den darüberhinausgehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinnfreibetrag zur Gänze. In Summe beträgt der Freibetrag daher maximal EUR 45.350,00.


Ihr BNP Team unterstützt Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Gewinnprognosen und bei der Errechnung eines etwaigen Investitionserfordernisses.

  

Aktuelle Infos zur geplanten KMU – Investitionszuwachsprämie 2017 und 2018

Im Ministerrat wurde im Oktober 2016 eine KMU-Investitionszuwachsprämie beschlossen. Bisher liegt nur ein Ministerratsvortrag vom 25. Oktober 2016 vor, einen entsprechenden Gesetzesentwurf gibt es derzeit noch nicht.


Laut Ministerratsvortrag ist eine nach Unternehmensgröße gestaffelte Investitionszuwachsprämie für 2017 und 2018 geplant. KMUs (Unternehmen bis 49 Mitarbeiter) sollen mit einer 15 %igen Prämie auf einen Investitionszuwachs von EUR 50.000,00 bis EUR 450.000,00 gefördert werden. Unternehmen zwischen 49 und 250 Mitarbeiter sollen mit einer 10 %igen Prämie auf einen Investitionszuwachs von EUR 100.000,00 bis 750.000,00 gefördert werden. Der Investitionszuwachs soll an Hand der Investitionen der letzten 3 Jahre berechnet werden. Davon ausgeschlossen sollen Investitionen in Gebäude und PKW sein.

  

GSVG-Vorauszahlungen noch 2016 leisten

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können GSVG-Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe der voraussichtlichen Nachbemessung der GSVG-Beiträge 2016 (auf Basis des prognostizierten Ergebnisses) noch als Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Zahlungsflusses absetzen.


Sind Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner, so kann im Jahr 2016 überlegt werden, ob bis Ende des Jahres noch eine GSVG-Vorauszahlung an die SVA der gewerblichen Wirtschaft geleistet werden soll. Bei Leistung einer Vorauszahlung ist darauf zu achten, dass das Guthaben 2016 keinesfalls im darauffolgenden Jahr 2017 durch laufende Quartalsvorschreibungen (Monatsvorschreibungen) aufgezehrt wird. Folglich sind auch die laufenden Beiträge des Jahres 2017 fristgerecht zu bezahlen.


Ihr BNP-Team ist Ihnen bei der Prognose des voraussichtlichen Ergebnisses und der GSVG-Nachbemessung 2016 gerne behilflich.

 

Sonderausgaben und automatische Datenübermittlung

Die Zahlungen bestimmter Sonderausgaben sind durch das Steuerreformgesetz 2015/16 ab dem Jahr 2017 von der empfangenden Stelle verpflichtet elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab der Veranlagung 2017 können solche Sonderausgaben steuerlich nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn diese an das Finanzamt auch tatsächlich gemeldet werden. Dementsprechend darf ab 2017 keine Eintragung in der Steuererklärung dafür mehr erfolgen.


Folgende Sonderausgaben sind von der automatischen Meldung durch die empfangende Organisation erfasst:


• Pflichtbeiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge)
• Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
• Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
• Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.


Dementsprechend sind Versicherungsprämien sowie Zahlungen für Wohnraumschaffung und –sanierung (ausgenommen Neuverträge ab 01.01.2016), Rentenzahlungen, Steuerberatungskosten sowie Zahlungen an empfangende Organisationen ohne feste örtliche Einrichtung in Österreich unverändert als Sonderausgaben in der Steuererklärung einzutragen.


Damit die automatische Übermittlung dieser Sonderausgaben von der empfangenden Stelle auch erfolgen kann, muss der Zahler jedenfalls seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Die Informationen dienen nämlich dazu, dass ein Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ermittelt werden kann, welches die Zuordnung zur jeweiligen Steuernummer ermöglicht. Erfolgt keine Bekanntgabe dieser Daten, kann keine Übermittlung erfolgen. Eine Berücksichtigung als Sonderausgaben ist grundsätzlich in diesen Fällen ausgeschlossen.


Die Beträge sind durch die empfangende Stelle bis Ende Februar des Folgejahres zu melden (d.h. die Beträge 2017 sind bis Februar 2018 zu melden). Die gemeldeten Beträge sind, aufgelistet nach Empfängern, für Steuerpflichtige in ihrem persönlichen FinanzOnline Portal ersichtlich. Steuerpflichtige können so kontrollieren, ob die geleisteten Beträge korrekt gemeldet wurden. Bei falschen Meldungen kann man durch eine unterjährige Kontrolle nämlich notwendige Korrekturen bereits vor der Erstellung der Steuererklärung machen. Einer reibungslosen Abgabe der Steuererklärung unter Ansatz sämtlicher geleisteter Sonderausgaben sollte so nichts mehr im Wege stehen.

 

Registrierung von Registrierkassen

Die Registrierkassenpflicht wurde mit der Steuerreform 2015/16 eingeführt (es wurde von uns bereits mehrfach in 2015 und 2016 dazu berichtet). Die Umsetzung bis zum vollinhaltlichen Inkrafttreten wurde aufgrund unterschiedlicher Umstände mehrfach verschoben. Ein Kernpunkt der Reform war die Überlegung elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch eine Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.


Die Einhaltung dieser Vorschriften ist bis zum 01. April 2017 sicherzustellen. Alle Unternehmen, die der Registrierkassenpflicht unterliegen, müssen ihre Registrierkasse und die dieser zugehörigen Signaturerstellungseinheit bis dahin beim Finanzamt registrieren.


Um die Registrierung so einfach wie möglich zu gestalten, ist zu empfehlen, dass als Vorbereitungsschritt rechtzeitig vor dem 01. April 2017 ein eigenes Zertifikat für Registrierkassen bei einem Vertrauensdienstanbieter (A-Trust, Global Trust oder PrimeSign) erworben wird. Dieses kann entweder auf einer Signaturkarte oder auf einem hardwarebasierten Sicherheitsmodul (HSM) gespeichert werden. Dabei ist zu beachten, dass das zu erwerbende Zertifikat mit der Registrierkasse kompatibel sein muss. Der Kassenhersteller kann darüber Auskunft erteilen.
Haben Sie eine neue Registrierkasse angeschafft, so ist in vielen Fällen bereits vom Kassenhersteller eine entsprechende Information zum Erwerb ergangen. Haben Sie noch eine alte bereits in Verwendung befindliche Registrierkasse, so ist jedenfalls zu prüfen, ob die Sicherheitsvorschriften auch mit dieser Registrierkasse eingehalten werden bzw. ob möglicherweise ein Update für Ihre Kasse notwendig ist, um den Anforderungen ab April 2017 zu entsprechen.


Nachdem man die Signaturerstellungseinheit bzw. Siegelerstellungseinheit erworben hat, ist das Zertifikat entsprechend zu personalisieren. Dies erfolgt mittels Finanzamt- und Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie einer sog. Global Location Number.


Nach der Personalisierung sollte mit dem Kassenhersteller geklärt werden, um welchen Kassentyp es sich handelt, um so die einfachste Methode der Registrierung wählen zu können. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen internetfähigen Kassen, Kassen die XML-Dateien erstellen können sowie Kassen die keine XML-Dateien erstellen können.


Haben Sie eine internetfähige Kasse kann die Kassensoftware zumeist direkt mit FinanzOnline kommunizieren. Die Registrierung erfolgt zu Teilen automatisch über das Registrierkassen-Webservice mit eigenem Zugang zu FinanzOnline. BNP als Ihr Steuerberater kann ebenso einen Zugang zum Registrierkassen-Webservice für Sie anlegen. Haben Sie eine Kasse die eine XML-Datei erstellen kann, so ist diese auf Ihren PC zu übertragen und mittels herkömmlichen FinanzOnline Zugang an das Finanzamt zu schicken (sog. file-upload). Um die Registrierung zu vereinfachen, können Sie die Dateien auch an BNP schicken; wir erledigen die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt für Sie. Haben Sie eine Kasse, die nicht internetfähig ist und keine XML-Dateien erstellen kann, so hat die Registrierung im Dialogverfahren mittels manueller Eingabemaske im FinanzOnline zu erfolgen. Auch diese Form der Registrierung ist wiederum durch BNP möglich.


Sowohl bei Kassen mit XML-Dateienerstellungsfunktion als auch bei jenen ohne eine solche, ist für eine abschließende Registrierung ein sog. „Erstbeleg-Check“ erforderlich. Dieser Beleg Check kann mittels Handy App durchgeführt werden. Dabei soll nochmals abschließend geprüft werden, ob Inbetriebnahme und Registrierung ordnungsgemäß funktioniert haben. Man kann dies auch als Probe für den Erstbetrieb sehen, da man einen Startbeleg aus der Registrierkasse ausdruckt, den am Beleg enthaltenen QR-Code (Achtung auf die neuen Beleganforderungen ab 2017; siehe unten) mittels App scannt und sodann am Handy das Prüfergebnis angezeigt bekommt. Erhält man ein „√“ als Prüfergebnis so ist die Registrierung erfolgreich abgeschlossen. Erhält man hingegen ein „x“ so ist eine Fehlerbehebung vorzunehmen. Hierzu steht ein Prüftool auf der BMF Homepage zur Verfügung. Die Registrierkasse muss bis zur Fehlerbehebung unverändert weiterverwendet und am Beleg der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ angebracht werden. Sofern Sie Unterstützung dabei benötigen, kann auch diese Letztüberprüfung bzw. die Fehlerbehebung durch BNP erfolgen.


Für den laufenden Betrieb ist zu beachten, dass Monats- und Jahresbelege zu erstellen sind. Die Kontrollbelege sind zu signieren und zu überprüfen, dass diese auch den Betrag EUR 0,00 aufweisen. Quartalsweise sind die Datenerfassungsprotokolle zu sichern. Diese Sicherungen müssen unveränderbar sein und unterliegen der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht. Eine Abklärung mit dem Kassenhersteller, wie die Sicherung erfolgen soll, erscheint zweckmäßig.


Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der neue (zusätzliche) Beleginhalt ab 01. April 2017. Neben den seit 01. Januar 2016 geltenden Mindesterfordernissen eines Registrierkassenbeleges sind nun auch folgende Inhalte verpflichtend anzuführen: Kassenidentifikationsnummer, leistendes Unternehmen, fortlaufende Nummer, Tag und Uhrzeit der Belegausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt sowie ein maschinenlesbarer Code (sog. QR-Code).


Wird neben dem Registrierkassenbeleg zusätzlich eine Ausgangsrechnung ausgestellt, so ist auf dem Registrierkassenbeleg die Bezeichnung „Duplikat“ zu vermerken, da ansonsten eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen kann.


Fällt die Registrierkasse aus, so sind die Geschäftsfälle auf „einer anderen“ Registrierkasse zu erfassen (Meinung des BMF; sog. Ersatzkasse). Wenn dies nicht möglich ist, hat eine Erstellung mittels händischen Beleg zu erfolgen. Eine Nacherfassung in der Kasse nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit ist vor der Erfassung neuer Geschäftsfälle vorzunehmen. Jeder Ausfall über 48 Stunden ist zudem dem Finanzamt zu melden.

 

 

Seminar „Aktuelles aus Recht und Wirtschaft“ 

Rund 500 Besucher nutzten die Gelegenheit, um sich bei den kostenlosen Klientenseminaren an den Kanzleistandorten Gmunden, Bad Ischl, Vorchdorf und Vöcklabruck zum Thema „Steuertipps zum Jahreswechsel“ über die wichtigsten Neuerungen  rund um den Jahresanfang 2017 zu informieren. 

Heißestes Thema des Abends war die Registrierkassenpflicht sowie die aktuellen Änderungen zur Grunderwerbsteuer. Und so wurde auch nach den Vorträgen noch angeregt weiter diskutiert.

Im Anschluss an die Vorträge luden die BNP Wirtschaftstreuhand und ihre Vortragspartner  an allen vier Vortragsorten zu einer Weinverkostung ein. Sommelier Karl Muhr und seine Tochter Maria Muhr präsentierten nach einem Prosecco Spumante als Aperitif drei verschiedene Weiß- und drei Rotweine. Perfekt ergänzt wurden die Weinverkostungen mit verschiedensten kulinarischen Schmankerln vom Netzwerkbuffet.

 

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 06.12.2016

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