Klienten-Information 11/2019
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- EuGH: Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe
- Gewinnfreibetrag 2019 – Investieren Sie rechtzeitig bis zum Jahresende
- Online-Handel – Neue Aufzeichnungs- und Haftungsverpflichtungen für Plattformen
- Änderung der Pendlerverordnung
- WIEREG – diverse Änderungen gemäß EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019
EuGH: Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe
In unseren Klienten-Informationen 02/2019 und 10/2017 haben wir ausführlich über die strittigen Rechtsfragen betreffend Einbringung von Energieabgabenrückvergütungsanträgen durch Dienstleistungsbetriebe berichtet. Gemäß einer BFG-Entscheidung vom 30.01.2019, nach welcher die seit 2011 im Energieabgabenrückvergütungsgesetz (EnAbgVergG) verankerte Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe mangels Genehmigung durch die EU-Kommission nie in Kraft getreten ist, ist eine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe nach wie vor möglich.
Der EuGH hat jedoch nun in seinem Urteil C-585/17 (Dilly’s Wellnesshotel) vom 14.11.2019 die unionsrechtliche Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch BBG 2011 bejaht, wodurch Dienstleistungsbetrieben (wie bspw. Gastronomiebetrieben, Speditionen, Handelsbetrieben, etc.) keine Energieabgabenrückvergütung mehr zusteht. Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren ist abzuwarten.
Produktionsbetriebe können für das Kalenderjahr 2014 aufgrund der maßgeblichen Fünfjahresfrist noch bis spätestens 31.12.2019 einen Energieabgabenrückvergütungsantrag einbringen.
Gewinnfreibetrag 2019 – Investieren Sie rechtzeitig bis zum Jahresende
Allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der sogenannte Gewinnfreibetrag (GFB) zu, wobei dieser bis zu 13 % des Gewinnes, maximal jedoch EUR 45.350,00 pro Jahr beträgt. Für Gewinne bis zu EUR 30.000,00 steht den betreffenden Steuerpflichtigen automatisch ein Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,00 zu. Für Gewinne über EUR 30.000,00 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB zu, sofern der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
Für Gewinne über EUR 30.000,00 sind folgende Höchstgrenzen zu beachten:
Gewinn in EUR | %-Satz GFB | GFB in EUR | GFB gesamt in EUR |
bis 175.000,00 | 13 % | 22.750,00 | 22.750,00 |
175.000,00 bis 350.000,00 | 7 % | 12.250,00 | 35.000,00 |
350.000,00 bis 580.000,00 | 4,5 % | 10.350,00 | 45.350,00 |
über 580.000,00 | 0 % | 0,00 | 45.350,00 |
Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung). Ausgeschlossen sind Investitionen in gebrauchte Wirtschaftsgüter, Pkws und Software. Darüber hinaus können bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung anerkannt sind) für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden. Zu beachten ist, dass diese Wertpapiere ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen.
Um den Gewinnfreibetrag optimal ausnutzen zu können, unterstützt Sie Ihr BNP-Team jederzeit gerne bei der Hochrechnung Ihres steuerlichen Jahresgewinnes 2019 sowie bei der Berechnung Ihres erforderlichen Investitionsbedarfes. Insbesondere bei Investitionen in begünstigte Wertpapiere ist zu beachten, dass diese am 31.12.2019 auf Ihrem Depot liegen müssen.
Online-Handel – Neue Aufzeichnungs- und Haftungsverpflichtungen für Plattformen
Mit dem AbgÄG 2020 wurden neue Aufzeichnungs- und Haftungsverpflichtungen für Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle (zB: Plattform oder Online-Marktplatz, wie „Airbnb“ oder „Booking.com“) Umsätze im Inland unterstützen, eingeführt. Die neue, am 31.10.2019 ergangene Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (UStV) regelt die Einzelheiten dazu und erläutert die zentralen Detailbegriffe (beteiligter Unternehmer, ausreichende Sorgfalt, Aufzeichnungspflichten).
Beispiel: Eine natürliche Person besitzt eine Eigentumswohnung und vermietet diese. Um Mieter zu bekommen, registriert sich diese Person auf „Airbnb“ und „Booking.com“. Für diese beiden Plattformen gelten ab 01.01.2020 neue Sorgfaltspflichten (Aufzeichnungs- und Haftungsverpflichtungen), welche nachfolgend im Detail erläutert werden:
Aufzeichnungspflichten
Mit der Einführung neuer Aufzeichnungspflichten gemäß AbgÄG müssen nun Unternehmen, die über eine elektronische Schnittstelle (zB Plattform oder Online-Marktplatz) Umsätze im Inland unterstützen und nicht selbst die Umsatzsteuer dafür schulden, ab 2020 relevante Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
Die neue Sorgfaltspflichten-UStV legt in § 4 und § 5 fest, welche Informationen die Aufzeichnungen der Unternehmer jedenfalls zu enthalten haben:
- Name, Postadresse, E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung.
- Falls erhältlich auch: UID-Nummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung sowie Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung.
Bei Beherbergungen („Privatvermietung“ und Hotels) sind zusätzlich die Grundstücksadresse, die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder die Anzahl und Art der gebuchten Betten aufzuzeichnen und anzugeben. Keine zusätzlichen Aufzeichnungspflichten bestehen für Reise- und für Zusatzleistungen (zB Verpflegung).
Haftung
Sofern der Steuerpflichtige (Leistungserbringer) seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, greifen folgende Haftungsbestimmungen, welche ebenfalls in der Sorgfaltspflichten-UStV geregelt sind:
Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, jeweils wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist. Die Haftung für solche Lieferungen oder sonstige Leistungen greift nur,
- wenn es zu einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt,
- die Plattform nicht selbst Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und
- der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform selbst zum Steuerschuldner wird, 1 Mio EUR übersteigt.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung (gemäß § 27 UStG) liegt vor, wenn die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Darüber hinaus liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Plattform vor, wenn der Unternehmer, der die durch die Plattform unterstützten Umsätze ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen EUR 35.000,00 pro Kalenderjahr; bei Lieferungen EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform keine der folgenden Informationen oder Nachweise übermittelt:
- seine inländische UID
- Informationen über den Mitgliedstaat der Identifikation, in dem der Leistungserbringer einen One-Stop-Shop in Anspruch nimmt, samt UID aus diesem Staat
- bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen Informationen über den Mitgliedstaat der Identifikation, in dem der IOSS (Import-One-Stop-Shop) in Anspruch genommen wird, und die IOSS Identifikationsnummer des Unternehmers
- andere Nachweise, die belegen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt
Beteiligte Unternehmen (Suchmaschinen)
Auch Suchmaschinen und Preisvergleichsseiten werden ab 01.01.2021 in die Haftungsbestimmungen miteinbezogen, wenn sie an Umsätzen über 1 Mio EUR beteiligt sind und für die erbrachten Leistungen eine Umsatzbeteiligung erhalten. Die Haftung ist auf Versandhandelsumsätze und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer beschränkt.
Änderung der Pendlerverordnung
Mit BGBl. 324/2019 vom 06.11.2019 erfolgte eine Änderung der Pendlerverordnung, mit welcher nun festgelegt wurde, dass das Ergebnis des Pendlerrechners als amtliches Formular gilt. Der Arbeitnehmer kann dieses dem Arbeitgeber ausgedruckt und unterschrieben oder elektronisch signiert übermitteln.
Erfolgt trotzdem keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
WIEREG – diverse Änderungen gemäß EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019
Auf Grund der Einführung des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) besteht seit 2018 für bestimmte Rechtsträger bzw. Unternehmensformen die Verpflichtung die wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und in das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer zu melden (siehe dazu auch unsere Klienten-Informationen 03/2018, 07/2018 sowie 10/2018).
Im Juli 2019 wurde das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019), mit dem insbesondere auch die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Österreich erfolgte, im Nationalrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des WiEReG durch das EU-FinAnpG 2019:
Jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer (verpflichtend ab 10.01.2020)
Bis dato reicht es aus, wenn Unternehmen ihre gemeldeten Daten laufend intern überprüfen. Eine neuerliche Meldung an das Register ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn sich die Eigentümer- oder Kontrollstruktur ändert. Bei Wahrnehmung der jährlichen Sorgfaltspflichten ist zu prüfen, ob sich relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben. Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder obersten Rechtsträger sind binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung durch eine Änderungsmeldung zu melden.
Auch wenn es zukünftig zu keiner Änderung kommt, ist dennoch die entsprechende jährliche Überprüfung vorzunehmen, wobei der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen längstens ein Jahr betragen darf. Das WiEReG sieht bei Versäumnis iZm diesen Verpflichtungen hohe Sanktionen vor. Werden im Zuge der jährlichen Überprüfung keine Änderungen festgestellt, so ist auch dieses Ergebnis ausreichend zu dokumentieren und ab 10.01.2020 verpflichtend im Register der Wirtschaftlichen Eigentümer zu bestätigen.
Ergänzende Angaben bei subsidiärer Meldung (verpflichtend ab 10.01.2020)
Bisher waren subsidiäre Meldungen der obersten Führungsebene vorzunehmen, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte. Eine Anmerkung, warum man zu diesem Ergebnis kommt, war bis dato nicht zu melden.
Ab 10.01.2020 ist im Falle einer Meldung der obersten Führungsebene (idR Geschäftsführer, Vorstand) als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer anzumerken, ob kein wirtschaftlicher Eigentümer (zB aufgrund jeweils zu geringer Beteiligungsquoten) vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte.
Öffentliche Einsicht (ab 10.01.2020)
Bis dato war die Einsichtnahme Behörden und bestimmten Personengruppen (Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftstreuhändern etc) bei berechtigtem Interesse vorbehalten. Die vorsätzliche unbefugte Einsicht war mit Strafe bedroht.
Ab 10.01.2020 fällt diese Einschränkung weg, und es kann auf elektronischem Wege von jedermann gegen Entgelt ein öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden.
Änderungen der Strafbestimmungen (ab 10.01.2020)
Die Strafbestimmungen des § 15 WiEReG wurden derart neugestaltet, dass dadurch eine stärkere Abstufung der vorgesehenen Strafmaßnahmen ermöglicht wird. Außerdem wurden einige Verletzungen explizit gesetzlich normiert.
Compliance Package (ab 10.11.2020)
Beginnend mit 10.11.2020 können jene Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, an das Register übermittelt und von Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden. Die Übermittlung der Dokumente erleichtert den bisher recht aufwändigen Prozess, da diese Dokumente jederzeit elektronisch im Register abgerufen werden und für weitere Prüfungen (zB von untergeordneten Rechtsträgern) verwendet werden können. Die Gültigkeit von Compliance Packages beschränkt sich auf ein Jahr.
Meldung Parteienvertreterwechsel (ab 10.03.2021)
Berufsmäßige Parteienvertreter können unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eine Meldung für den jeweiligen meldepflichtigen Rechtsträger abgeben. Beim Wechsel des Parteienvertreters muss ab 10.03.2021 eine Anzeige auf elektronischem Wege erfolgen.
Die Registerbehörde ist verpflichtet dem Rechtsträger den angezeigten Wechsel zu melden, wobei der Rechtsträger binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Parteienvertreterwechsel einbringen kann. Dritte können gegen berufsmäßige Parteienvertreter Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Übermittlung des Compliance Packages geltend machen, wenn die Parteienvertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten gemäß WiEReG verstoßen haben.
Ihr BNP-Team unterstützt Sie gerne bei der Durchführung der WiEReG-(Änderungs-)Meldungen und steht für Fragen zur korrekten Ermittlung der meldepflichtigen wirtschaftlichen Eigentümer gerne zur Verfügung.
Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 26.11.2019