Klienten-Information 11/2016
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Registrierkassenpflicht bei Maturabällen und Punsch-/Glühweinständen
- Zentrales Kontenregister – Abfrage Kontenregister
- GSVG: Sachleistungsberechtigung versus Geldleistungsberechtigung
Neuigkeiten aus der Kanzlei:
Registrierkassenpflicht bei Maturabällen und Punsch-/Glühweinständen
Für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000,00 und einem Barumsatz von mehr als EUR 7.500,00 wurde in § 131b BAO die Einzelaufzeichnungspflicht betreffend Bareinnahmen dahingehend verschärft, dass diese durch Verwendung einer elektronischen Registrierkasse zu erfolgen hat. In der sog. Barumsatzverordnung sind Ausnahmen oder Erleichterungen bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen. Die wesentliche Erleichterung ist, dass anstelle der Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse eine vereinfachte Losungsermittlung durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand möglich ist (sog. Kassasturz).
Für im Abgabenrecht begünstigte Körperschaften (insbesondere gemeinnützige Vereine) besteht die Möglichkeit, mit den unentbehrlichen Hilfsbetrieben und unter gewissen Voraussetzungen auch mit den entbehrlichen Hilfsbetrieben eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen.
Punsch- und Glühweinstände von gemeinnützigen Vereinen: Grundsätzlich stellt der Betrieb von Punsch- und Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Dies gilt solange, als der Spendensammelzweck nach Außen eindeutig erkennbar ist und zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes abgehalten wird. Die Erträge aus dem Punsch-/Glühweinstand müssen nachweislich für diese bestimmten Zwecke verwendet werden. Ertragsteuerlich unterliegt der Verein nur hinsichtlich dieses Betriebes der Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereins selbst davon berührt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird seitens der Finanzverwaltung regelmäßig von Liebhaberei (keine unternehmerische Tätigkeit) ausgegangen, wodurch nicht steuerbare Umsätze vorliegen, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Das BMF hat in seiner Information vom 09.08.2016 klargestellt, dass hinsichtlich der Gewinnermittlung ein Pauschalbetrag von 10 % der erzielten Verkaufserlöse angesetzt werden kann. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte (Gewinne) steht dem Verein ein Freibetrag von EUR 10.000,00 zu. Innerhalb dieses Betrages besteht keine Steuerpflicht. Hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gelten die Bestimmungen für kleine Vereinsfeste. Die Voraussetzungen dafür sind in den Vereinsrichtlinien des BMF niedergeschrieben. Zu beachten ist eine erst vor kurzem erfolgte Adaptierung dieser Voraussetzungen durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016. Seither ist ein kleines Vereinsfest dann gegeben, wenn:
- Umsätze aus geselligen Veranstaltungen im Ausmaß von maximal 72 Stunden pro Jahr vorliegen.
- Organisation und Verpflegung grundsätzlich durch die Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige erfolgen, wobei die unentgeltliche Mithilfe von vereinsfremden Personen nicht mehr schädlich ist.
- Für Unterhaltungsdarbietungen nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde von Künstlergruppen verrechnet werden.
Innerhalb dieser Grenzen besteht weder eine Einzelaufzeichnungs- noch eine Registrierkassenpflicht. Ebenso kann von der Belegerteilungspflicht abgesehen werden.
Maturabälle: Auch Maturabälle unterliegen grundsätzlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Das BMF hat in seiner Information klargestellt, dass die Gründung eines Vereines zur Durchführung eines Maturaballes nicht förderlich ist, da kein begünstigter Vereinszweck vorliegt (Zweck der Förderung der Maturanten oder einer Maturareise) und somit die Erleichterungen für kleine Vereinsfeste nicht in Anspruch genommen werden können. Ähnlich ist die Sichtweise des BMF auch in Hinblick auf die Veranstaltung des Maturaballes durch den Elternverein. Die Lösung dafür könnte lt. BMF in der Organisation und Durchführung des Balles durch ein Personenkomitee liegen. Dieses Personenkomitee tritt in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) auf. Wenn der Personenkreis des Komitees nicht jährlich der gleiche ist, sondern wie üblich mit jedem Absolventenjahrgang wechselt, endet diese Gesellschaft mit der Durchführung des Maturaballes. Folglich liegt keine Wiederholungsabsicht (Nachhaltigkeit der Tätigkeit) vor, wodurch keine ertragsteuerliche Einkunftsquelle sowie keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vorliegen kann.
Mangels unternehmerischer Tätigkeit besteht folglich auch keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Zentrales Kontenregister – Abfrage Kontenregister
Seit Anfang Oktober steht das Kontenregister in FinanzOnline für Abfragen von den Finanzinstituten übermittelten und dem Teilnehmer zugeordneten Konten zur Verfügung. Im Kontenregister sind alle Kontobeziehungen (u.a. Bankkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots), die in Österreich bei einem Kreditinstitut geführt werden, aufgelistet. Abzufragen ist dies in FinanzOnline über den Menüpunkt Abfragen/Kontenregister.
Seither steht das Kontenregister auch für die Abgabenbehörden, die Finanzstrafbehörden und die Justiz für Abfragen zur Verfügung. Die Vorgangsweise der Abgaben- und Finanzstrafbehörden richtet sich nach einem Durchführungs-Erlass des BMF (BMF-280000/0165-IV/3/2016 vom 5.10.2016). Abgefragt werden kann, welche Konten einem Abgabenpflichtigen zuzuordnen sind, nicht aber wie viel Geld auf diesen Konten liegt oder welche Transaktionen vorgenommen wurden. Um auch diese Informationen zu erhalten, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, wobei für die Kontoöffnung ein richterlicher Beschluss notwendig ist. Bei einer Abfrage durch die Abgabenbehörde erfolgt eine Verständigung in die FinanzOnline-DataBox des Teilnehmers.
Es ist zu empfehlen, sich rasch einen Überblick über bestehende Konten zu verschaffen. Zwar wird die Finanzverwaltung nicht bei normalen Steuererklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen eine Kontenregisterabfrage machen, jedoch ist bei Betriebsprüfungen jedenfalls mit solchen Abfragen zu rechnen.
Zu beachten ist zudem, dass auch bloße Zeichnungsberechtigungen im Kontenregister hinterlegt sind. Folglich sind auch solche Kontobeziehungen davon betroffen. Daher empfiehlt sich via FinanzOnline die Kontostammdaten abzufragen (nur mit dem persönlichen FinanzOnline Zugang möglich) und zu prüfen welche Stammdaten hinterlegt sind. Aufgrund laufender Aktualisierungen im Register, erscheint es zweckmäßig diese Abfragen in regelmäßigen Abständen zu machen.
GSVG: Sachleistungsberechtigung versus Geldleistungsberechtigung
Versicherungsnehmer der gewerblichen Sozialversicherung unterliegen entweder der Sach- oder der Geldleistungsberechtigung. Sachleistungsberechtigte erhalten die Leistungen grundsätzlich als Sachleistung. Wenn man beispielsweise zu einem Vertragsarzt geht, so muss der Sachleistungsverpflichtete das Honorar nicht selbst bezahlen (Abrechnung über die E-Card), da die SVA Leistungen in eigenen Einrichtungen oder über Vertragsärzte selbst abrechnet. Geht er hingegen zu einem Wahlarzt, so muss das Honorar selbst bezahlt werden und erfolgt im Nachhinein ein Kostenersatz durch die SVA in Höhe des Vertragstarifes. Geldleistungsberechtigte bezahlen in jedem Fall selbst, reichen die Rechnung folglich bei der SVA ein und erhalten einen Kostenersatz nach dem Vergütungstarif, welcher generell höher ist, als der Vertragstarif. Für Krankenhausaufenthalte gelten Sonderregelungen und erfolgt eine Behandlung für beide Berechtigte grundsätzlich als Sachleistung. Bei der Sonderklasse erhält jedoch der Sachleistungsberechtigte keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kostenersatz vergütet bekommt.
Die Sachleistungsgrenze 2016 beträgt EUR 68.039,99 pro Jahr. Eine Sachleistungsberechtigung besteht dem Grunde nach für folgende Versicherungsnehmer:
- Neuzugänge in den ersten 3 Jahren der Berufsausübung.
- Gewerbetreibende und Gewerbegesellschaften deren Einkommensteuerbescheide versicherungspflichtige Einkünfte (Einkünfte plus vorgeschriebene KV und PV-Beiträge) bis zur o.a. Sachleistungsgrenze aufweisen (für das Jahr 2016 sind die Einkommensteuerbescheide 2013 maßgeblich).
- Gewerbepensionisten.
- Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz.
- Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage.
Eine Geldleistungsberechtigung besteht dem Grunde nach für folgende Versicherungsnehmer:
- Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter deren Einkommensteuerbescheide versicherungspflichtige Einkünfte (Einkünfte plus vorgeschriebene KV und PV-Beiträge) über der o.a. Sachleistungsgrenze aufweisen (für das Jahr 2016 sind die Einkommensteuerbescheide 2013 maßgeblich).
- Gewerbepensionisten mit GSVG-versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit, sofern die Summe der Einkünfte (Erwerbseinkünfte und Pension) die Sachleistungsgrenze übersteigt.
- Versicherte und Pensionisten die die Option „volle Geldleistungsberechtigung“ oder „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“ gewählt haben.
- Versicherte mit auf Antrag hinaufgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage).
Für die ersten beiden Personenkreise greift eine automatische Geldleistungsberechtigung aufgrund von SV-Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage.
Die Optionsberechtigten können in die Geldleistung optieren, sofern entsprechende Zusatzbeiträge bezahlt werden. Dabei bestehen folgende Wahlrechte:
- Volle Geldleistungsberechtigung – Zusatzbeitrag EUR 99,84 pro Monat.
- Halbe Geldleistungsberechtigung (nur für Spital-Sonderklasse) – Zusatzbeitrag EUR 79,89 pro Monat.
Der Beginn der Option wird grundsätzlich mit dem nächsten Monatsersten wirksam, nachdem der Antrag bei der SVA eingelangt ist. Die Option zur Geldleistungsberechtigung endet mit dem Wegfall der Pflichtversicherung, durch Austritt bzw. Ausschluss oder sofern Beiträge für mehr als 3 Monate offen sind
. Zu beachten ist, dass ein Austritt frühestens am Ende jenes Kalenderjahres möglich ist, dass auf den Beginn der Option folgt. Danach ist jeder Austritt immer nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die freiwillige Hinaufsetzung der Beitragsgrundlage ist erstmals seit 2016 möglich. Eine Hinaufsetzung auf die Höchstbemessungsgrundlage bewirkt den Übertritt zur Geldleistungsberechtigung.
Ändert sich der Status, so erfolgt eine gesonderte Information an den Versicherten. Bei Ausübung der Option bzw. bei freiwilliger Hinaufsetzung sind die Rechtsfolgen des Wechsels zur Geldleistungsberechtigung zu beachten. Eine Bezahlung durch die SVA erfolgt sodann erst im Rückerstattungsweg und kann keine Abrechnung über die E-Card mehr erfolgen.
Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass die Geldleistungsberechtigung in vielen Fällen vorteilhaft ist. Eine private Zusatzversicherung zahlt sich oft aus, um die Mehrkosten zwischen Vergütung und tatsächlichen Kosten zu decken. Für Geldleistungsberechtigte werden in der privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) zumeist geringere Prämien vorgeschrieben als für Sachleistungsberechtigte. Eine Überprüfung der Einstufung bzw. einer möglichen Option sollte im Einzelfall jedenfalls erfolgen.
Veranstaltungsankündigung – „Steuertipps zum Jahreswechsel“
BNP veranstaltet auch heuer im Herbst wieder kostenlose Informationsabende zum Thema „Steuertipps zum Jahreswechsel“ an den Kanzleistandorten Gmunden, Bad Ischl, Vorchdorf und Vöcklabruck.
Ihre BNP-Berater werden bei diesen Vorträgen Neuerungen und wichtige steuerliche Tipps rund um den Jahreswechsel behandeln.
Montag, 21. November 2016, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Vöcklabruck
Robert-Kunz-Straße 9, 4840 Vöcklabruck
Anmeldung: voecklabruck@wkooe.at
Mittwoch, 23. November 2016, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Gmunden
Miller-von-Aichholz-Straße 50, 4810 Gmunden
Anmeldung: veranstaltungsmanagement@wkooe.at
Dienstag, 29. November 2016, 19:00 Uhr, in der Kitzmantelfabrik Vorchdorf
Laudachweg 15, 4655 Vorchdorf
Anmeldung: veranstaltungsmanagement@wkooe.at
Mittwoch, 30. November 2016, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Bad Ischl
Technoparkstraße 3, 4820 Bad Ischl
Anmeldung: bad-ischl@wkooe.at
Wir ersuchen um Anmeldung per Email (unter Angabe der Personenzahl) an die oben angeführten Emailadressen.
Weinverkostung
Im Anschluss an die Veranstaltungen dürfen wir Sie gemeinsam mit unseren Vortragspartnern zu einem Netzwerk-Buffet und einer Weinverkostung mit LaMuhr Catering & Wein einladen.
Folgende Weine dürfen wir Ihnen vorstellen:
Aperitif:
Prosecco Spumante Extra Dry, Weingut Le Contesse
Weissweine:
Grüner Veltliner Federspiel Frauenweingarten,
Weingut Alzinger
Pinot Blanc Kapellenjoch, Weingut Bayer
Pecorino Yamada Coll. Pesc. IGT, Cantina Zaccagnini
Rotweine:
Refosco DOC, Villa Locatelli
Rote Küvee, Weingut Groszer
Cuveè Grande, Weingut Keringer
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 04.11.2016