Klienten-Information 10/2016 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 10/2016

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

Neuigkeiten aus der Kanzlei:

 

Repräsentationsaufwendungen – eine Gratwanderung bei Einladungen von Kunden

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Judikatur haben bereits vielfach klargestellt, dass Repräsentationsaufwendungen hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit einem sehr engen Anwendungsbereich unterliegen und grundsätzlich nicht von den Einkünften als Betriebsausgaben     (§ 4 Abs. 4 EStG vs. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG) absetzbar sind. Ausnahmen von diesem Abzugsverbot bestehen ausschließlich dann, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. In solchen Fällen ist im Rahmen einer sehr engen Auslegung eine Abzugsfähigkeit von 50 % der Aufwendungen gegeben. Dies gilt jedoch explizit nur für die Bewirtung und nicht für Repräsentation (siehe VwGH, 03.05.2000, 98/13/0198).

Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw

. in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es also ermöglichen zu „repräsentieren“. Den Motiven warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt geringe Bedeutung zu. Genauso unmaßgeblich ist, ob der Aufwand ausschließlich im betrieblichen oder im beruflichen Interesse lag. Entscheidungsrelevant ist laut Rechtsprechung nur das äußere Erscheinungsbild.

In der Literatur werden Einladungen von Geschäftsfreunden oder Kunden ins Theater, zu geselligen Veranstaltungen (u.a. Opernball), gemeinsamen Urlauben, Sportevents oder zu Kundenveranstaltungen als Repräsentationsaufwendungen beispielhaft genannt. Sofern bei diesen Veranstaltungen eine Repräsentation vorliegt, stellt diese (zur Gänze) nicht abzugsfähigen Aufwand dar, da keine Bewirtungskomponente enthalten ist. 

Das BFG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.07.2016 (RV/2101033/2016) die bisherige Judikatur und somit sehr strenge Rechtsansicht neuerlich bestätigt: Entscheidungsgegenständlich war die Absetzbarkeit von VIP-Karten einer Sportgroßveranstaltung (SKI WM Schladming). Das BFG hat dahingehend entschieden, dass bereits mehrmals jährlich stattfindende gesellschaftliche Ereignisse es dem Steuerpflichtigen ermöglichen zu repräsentieren und dies umso mehr für außergewöhnliche Ereignisse wie eine SKI-WM gelten muss. Solange eine Repräsentationskomponente enthalten ist (was im vorliegenden Fall zutraf), liegt ungeachtet einer Werbewirkung oder eines sonstigen betrieblichen Effekts zur Gänze nicht abzugsfähiger Aufwand vor. Daran ändert auch nichts, dass das BMF bei der Fußball EM 2008 in Österreich für sog. Hospitality-Tickets eine 50 %ige Abzugsfähigkeit anerkannt hat. Eine derartige BMF-Info ist für das BFG nicht bindend.

 

  

Kfz Sachbezug – Neuerungen seit 01.01.2016 und deren Auswirkungen für die Anschaffung 

Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, so ist ein monatlicher Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und NoVA), maximal jedoch EUR 960,00 pro Monat, anzusetzen.

Für besonders schadstoffarme Kfz (das sind solche mit einem CO2-Ausstoß von 130 g/km oder weniger) kommt weiterhin ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % (maximal EUR 720,00 pro Monat) der tatsächlichen Anschaffungskosten zur Anwendung. Für diesen reduzierten Sachbezug wird jedoch der dafür einschlägige Grenzwert beginnend mit 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g/km abgesenkt (im Jahr 2020 gilt somit ein Grenzwert von 118 g/km).

Diese Regelung gilt sowohl für nach 2016 als auch für davor angeschaffte Kfz. Zu beachten ist, dass bei Anschaffungen von Kfz im Jahr 2016 als Grenzwert für den verminderten Sachbezug noch 130 g/km gelten. Für eine Anschaffung in den Folgejahren gelten jedoch nur mehr die verringerten Sachbezugswerte. Beim Kauf eines Firmen-Kfz sind diese neuen Bestimmungen in Hinblick auf die Höhe des Sachbezuges unbedingt zu beachten.

Sofern ein CO2-Emissionswert von 0 g/km vorliegt (i.d.R. wohl nur bei Elektroautos), ist in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 kein Sachbezugswert anzusetzen. Wichtig ist, dass eine solche Befreiung für Hybridautos nicht gilt, da diese nicht als Elektroautos zu werten sind.

Zudem ist für Elektroautos auch die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 12 UStG in Erinnerung zu rufen, welche im Vergleich zu normalen Firmen-Kfz (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung) eine deutliche Bevorteilung darstellt.

 

 

Steuerpflicht eines Ersatzes von Geldstrafen durch den Arbeitgeber oder Dritte

Sowohl das BFG (Entscheidung vom 24.08.2016, RV/6100146/2016) als auch der VwGH (Entscheidung vom 10.02.2016, 2013/15/0128) haben in ihren aktuellsten Entscheidungen klar gemacht, dass Strafen und damit verbundene Folgeaufwendungen der Privatsphäre zuzuordnen sind und deshalb dem Abzugsverbot des § 20 EStG unterliegen. Die Entscheidungen gehen sogar soweit, dass dies auch dann gilt, wenn die Ersatzzahlung durch einen Dritten erfolgt. Trotz Zuordnung zur Privatsphäre und der daraus resultierenden Nichtabzugsfähigkeit, sind Ersatzleistungen von Strafen an den Steuerpflichtigen jedenfalls der Besteuerung zu unterwerfen.

Konkret ging es in der o.a. BFG Entscheidung darum, dass ein Geschäftsführer einer GmbH eine Verwaltungsstrafe zu zahlen hatte. Die GmbH hat dem Geschäftsführer in der Folge ein Darlehen gewährt, um die Strafe fristgerecht bezahlen zu können. Zusätzlich gab es eine Schad- und Klagloserklärung einer anderen GmbH, die sich auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten bezog. Durch diese Erklärung wurde die Strafe dem Geschäftsführer ersetzt, wodurch auch die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der GmbH getilgt werden konnte.

Das Finanzamt qualifizierte diese Schadloshaltung als steuerpflichtige Einkünfte. Der UFS (nunmehr BFG) hat im Beschwerdeverfahren diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass echter Schadenersatz vorliegt. Dies deshalb da die Zahlung nicht geleistet worden ist, weil der Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern ihm ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz zugestanden wäre. Mittels Amtsrevision wurde vom Finanzamt der VwGH angerufen. Dieser hat die Entscheidung aufgehoben und retour an das BFG verwiesen. Das BFG hatte somit neuerlich zu entscheiden und tat dies in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH:

Nach § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG besteht für Strafen und Geldbußen ein uneingeschränktes und vom Verschulden unabhängiges Abzugsverbot. Mit diesem Abzugsverbot werden derartige Aufwendungen ex lege der Privatsphäre zugeordnet und verlieren damit den Zusammenhang mit der steuerrelevanten betrieblichen oder beruflichen Sphäre. Werden Geldstrafen vom Arbeitgeber ersetzt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Ersatzleistungen unmittelbar vom Arbeitgeber oder von Dritter Seite zufließen. Der VwGH ging sogar so weit, dass dies unabhängig vom Verschulden des Arbeitnehmers bzw. unabhängig davon gilt, ob die Bestrafung des Arbeitnehmers dem Grunde nach richtig ist und nicht eigentlich der Arbeitgeber zu bestrafen wäre.

Im gegenständlichen Fall steht der Vorteil der Abdeckung über die dem Geschäftsführer verhängte Strafzahlung in einem klaren Veranlassungszusammenhang zu seinem Dienstverhältnis als Geschäftsführer. Dies insbesondere deshalb, da ihm diese Ersatzleistung ja nur deshalb zu Teil wurde, weil das schädigende Ereignis in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit gestanden ist. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ersatzleistung auf dessen private Lebensführung gerichtet war, sondern als Frucht der Leistung des Geschäftsführers für den Dienstgeber angesehen werden muss. Dies unabhängig davon, ob der Dienstgeber selbst die Vertragsstrafe ersetzt oder ob diese von einem Vertragspartner des Dienstgebers ersetzt wird. Somit bestätigte sich neuerlich die vom VwGH bereits mehrfach angewandte Rechtsansicht, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und dieser ordnungsgemäß zu versteuern ist.

 

 

Veranstaltungsankündigung – „Steuertipps zum Jahreswechsel“ 

BNP veranstaltet auch heuer im Herbst wieder kostenlose Informationsabende zum Thema „Steuertipps zum Jahreswechsel“ an den Kanzleistandorten Gmunden, Bad Ischl, Vorchdorf und Vöcklabruck.
 
Ihre BNP-Berater werden bei diesen Vorträgen Neuerungen und wichtige steuerliche Tipps rund um den Jahreswechsel behandeln.
 
 
Montag, 21. November 2016, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Vöcklabruck 

Robert-Kunz-Straße 9, 4840 Vöcklabruck
Anmeldung: voecklabruck@wkooe.at
 
Mittwoch, 23. November 2016, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Gmunden 

Miller-von-Aichholz-Straße 50, 4810 Gmunden
Anmeldung: veranstaltungsmanagement@wkooe.at
 
Dienstag, 29. November 2016, 19:00 Uhr, in der Kitzmantelfabrik Vorchdorf

Laudachweg 15, 4655 Vorchdorf
Anmeldung: veranstaltungsmanagement@wkooe.at
 
Mittwoch, 30. November 2016, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Bad Ischl 

Technoparkstraße 3, 4820 Bad Ischl
Anmeldung: bad-ischl@wkooe.at
 
Wir ersuchen um Anmeldung per Email (unter Angabe der Personenzahl) an die oben angeführten Emailadressen.
 
 
Weinverkostung
 
Im Anschluss an die Veranstaltungen dürfen wir Sie gemeinsam mit unseren Vortragspartnern zu einem Netzwerk-Buffet und einer Weinverkostung mit LaMuhr Catering & Wein einladen.

Folgende Weine dürfen wir Ihnen vorstellen:
 
Aperitif:
Prosecco Spumante Extra Dry, Weingut Le Contesse
 
Weissweine:
Grüner Veltliner Federspiel Frauenweingarten,
Weingut Alzinger
Pinot Blanc Kapellenjoch, Weingut Bayer
Pecorino Yamada Coll. Pesc. IGT, Cantina Zaccagnini
 
Rotweine:
Refosco DOC, Villa Locatelli 
Rote Küvee, Weingut Groszer
Cuveè Grande, Weingut Keringer

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

 

 

Großer Andrang bei der Eröffnungsfeier von BNP Wirtschaftstreuhand in Vorchdorf

Die BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH ist bereits seit über zwei Jahren unter der Führung von Mag Manfred Schima als Nachfolgerin der Kanzlei Dr Stein in Vorchdorf tätig. Mitte Juni dieses Jahres übersiedelte das gesamte Team des Standorts Vorchdorf gemeinsam mit der bisher in Laakirchen tätigen IT-Firma Power Networks in den 2. Stock des Vorchdorfer Kompetenzzentrums, direkt am Kreisverkehr an der Autobahnanschlussstelle Vorchdorf.

Der Umstand, dass nunmehr zwei der regional führenden Wirtschaftsberatungsunternehmen unter einem Dach vereint sind, wurde im Rahmen der Eröffnungsfeier am 23. September 2016 ausgiebig gefeiert. Rund 150 geladene Gäste aus Politik und Wirtschaft verbrachten mit den Gastgebern einen kurzweiligen und lustigen Abend bei kulinarischen Schmankerln aus der Region und musikalischer Untermalung von Günter Schiller. An diesem Abend hatten die Gäste auch die Möglichkeit, die neu gestalteten und top-modern ausgestatteten Büroräumlichkeiten der beiden Firmen zu besichtigen, welche dankenswerter Weise auch den geistlichen Segen durch Pater Ernst Bamminger erhielten.

Die Rückmeldungen der Kunden waren durchgehend positiv: Neben dem angenehmen, hellen und freundlichen Ambiente, welches die neuen Büros auszeichnet, wurden vor allem die perfekte verkehrsmäßige Erreichbarkeit (Autobahnanschluss), die Vielzahl an Parkmöglichkeiten sowie die Ausstattung auf dem letzten Stand der Technik hervorgehoben.

Die beiden Dienstleistungsbetriebe beschäftigen am Standort Vorchdorf insg. rund 20 Mitarbeiter und leisten somit einen wertvollen Beitrag zum Wirtschafts- und Unternehmensstandort Vorchdorf, wie auch Bürgermeister DI Gunter Schimpl, Robert Oberfrank (Wirschaftskammer Gmunden) und Markus Müller (Werbering Vorchdorf) in ihren Ansprachen anerkennend hervorhoben. BNP und Power Networks freuen sich darauf, aktuelle wie künftige Kunden in ihren neuen Räumlichkeiten begrüßen und professionell beraten zu dürfen!

 

 

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 06.10.2016

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