Klienten-Information 1/2020
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Missbrauchsbremse für das Jahressechstel
- Registrierkassenpflicht I: Prüfung Jahresbeleg bis 15. Februar 2020
- Aufbewahrungspflicht: Ende der Aufbewahrungsfrist
- BREXIT – Austrittsabkommen
Missbrauchsbremse für das Jahressechstel
Sonstige Bezüge von Dienstnehmern, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen, werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die das „Jahressechstel“ überschreiten, sind hingegen wie das laufende Gehalt mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern. Die Berechnung des Jahressechstels erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges mittels Hochrechnung der laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug. Für die Hochrechnung sind alle laufenden Bezüge, inklusive der mit dem sonstigen Bezug ausgezahlten laufenden Bezüge, heranzuziehen.
Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2020 kommt es für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden, zu folgender Änderung:
Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz versteuert, hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollung mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern.
Diese Neuregelung impliziert, dass es zukünftig nicht mehr ausreicht, das jeweilige Jahressechstel nur im Zeitpunkt des Zuflusses eines sonstigen Bezuges zu ermitteln und hochzurechnen. Vielmehr muss der Dienstgeber im Zeitpunkt des Zuflusses des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel und somit die Besteuerung der Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz überprüfen und gegebenenfalls korrigieren (= aufrollen). Vereinfacht gesagt: Unterjährig bleibt es weiterhin möglich, begünstigende Gestaltungsformen bei der Auszahlung von laufenden und sonstigen Bezügen zu wählen. Diese sind jedoch gegebenenfalls am Jahresende zu korrigieren und nachzubesteuern.
Von dieser Verpflichtung der Jahresdurchrechnung sind die Fälle einer unterjährigen Elternkarenz ausgenommen.
Dazu folgendes Beispiel:
Ein Dienstnehmer erhält im Laufe des Jahres folgende Zahlungen:
Monatsbruttobezug TEUR 4 (brutto)
Jänner – Juni: „laufende Prämie“ = variables Entgelt iHv monatlich TEUR 3 (brutto)
März: Ausbezahlung der Zielerreichungsprämie (ZP) für das Vorjahr iHv TEUR 6 (brutto)
April: Urlaubszuschuss (UZ) iHv TEUR 4 (brutto)
Juni: Weihnachtsremuneration (WR) iHv TEUR 4 (brutto)
Lösung nach der bis Dezember 2019 gültigen Regelung:
Das Jahressechstel beträgt im Zeitraum Jänner bis Juni in jedem Monat TEUR 14. Die letzte im Kalenderjahr ausbezahlte Sonderzahlung erfolgt im Monat Juni, dh es sind bis dahin insgesamt TEUR 14 an Sonderzahlungen geleistet worden (= je TEUR 4 für UZ und WR, TEUR 6 als ZP). Es übersteigt somit keine Sonderzahlung das Jahressechstel. In diesem Beispiel gelangt daher bei sämtlichen Sonderzahlungen der begünstigte Steuersatz iHv 6% zur Anwendung.
Lösung nach der ab 1. Jänner 2020 gültigen Regelung:
Ausbezahlung des letzten laufenden Bezugs erfolgt im Dezember, dh bei Schwankungen des Jahressechstels hat spätestens in diesem Monat eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.
Das Jahressechstel nach der neuen Regelung berechnet sich wie folgt:
TEUR 4 x 12 + TEUR 3 x 6 = TEUR 66 -> davon 1/6 = TEUR 11
Da der Sonderzahlungsbetrag (= TEUR 14) das neu berechnete Jahressechstel (= TEUR 11) um TEUR 3 übersteigt, ist dieser Betrag der Sonderzahlungen mit dem Tarif nachzuversteuern, dh für den Betrag iHv TEUR 3 gelangt der begünstigte Steuersatz nicht zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der betroffene Dienstnehmer im Monat Dezember einen in Höhe der Nachversteuerung geringeren Auszahlungsbetrag erhält.
Registrierkassenpflicht I: Prüfung Jahresbeleg bis 15. Februar 2020
Zum Abschluss eines Geschäftsjahres ist für jede Registrierkasse jeweils ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und entsprechend aufzubewahren.
Schritt 1 : Erstellung des Jahresbeleges: Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember und wird durch Eingabe des Wertes 0 erstellt.
Schritt 2: Überprüfung des Jahresbeleges: Die Überprüfung kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden. Sofern Ihre Registrierkasse über die technischen Voraussetzungen verfügt, den Jahresbeleg elektronisch zu erstellen und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline zu übermitteln, entfällt die Verpflichtung zum Ausdruck sowie zur Aufbewahrung.
Schritt 3: Aufbewahrung: Der Jahresbeleg ist entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht der Bundesabgabenordnung für 7 Jahre aufzubewahren.
Frist: Die Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2019 hat bis spätestens 15. Februar 2020 zu erfolgen.
Aufbewahrungspflicht: Ende der Aufbewahrungsfrist
Bücher und Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind grundsätzlich gem. §§ 131 und 132 BAO 7 Jahre aufzubewahren. Die 7-Jahresfrist beginnt vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, zu laufen. D.h.: Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, endet die Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen bis einschließlich 2012 mit Ende 2019.
Unterlagen, die in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren bzw. in einem behördlichen Verfahren von Relevanz sind, sind allerdings so lange aufzubewahren, als diese für das Verfahren relevant sind, d.h. auch nach Ablauf der 7-Jahresfrist.
Aufzeichnungen und Unterlagen iZm Grundstücken sind 12 bzw. 22 Jahre aufzubewahren. Diese verlängerte Aufbewahrungspflicht resultiert aus der Vorsteuerberichtigungsverpflichtung des § 12 Abs. 10 und 11 UStG.
Seit 1.1.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das abgeschlossene Austrittsabkommen beinhaltet eine Übergangsfrist bis voraussichtlich 31.12.2020, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Unionsrecht weiterhin im Vereinigten Königreich anwendbar bzw. ist das Land für steuerliche Zwecke wie ein europäischer Mitgliedstaat zu behandeln.
Aus zoll- und umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich daher bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen. Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich gelten weiterhin – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – als ig Lieferungen bzw ig Erwerbe. Zollanmeldungen sind bei Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich nicht erforderlich.
Die Konsequenzen nach diesem Zeitpunkt sind derzeit noch offen. Grundsätzlich wäre das Vereinigte Königreich nach diesem Zeitpunkt als Drittland zu behandeln. Die konkreten Ausgestaltungen für den Zeitraum nach 31.12.2020 bleiben abzuwarten.
Redaktion: Mag. Katrin Schuster, LLB.oec., BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 10.02.2020