Klienten-Information 1/2019
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Arbeits- und Sozialrecht – Gesetzliche Änderungen seit 01.01.2019
- Familienbonus Plus
- Arbeits- und Sozialrecht – relevante Entscheidungen für die Praxis
- Prüfung des Registrierkassen-Jahresbeleges bis 15.02.2019
- Abzugsteuer für Leitungsrechte
- Umsatzsteuer – Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
Arbeits- und Sozialrecht – Gesetzliche Änderungen seit 01.01.2019
Mit Beginn des Jahres traten wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche Neuerungen:
- Reduzierte Anmeldung vor Arbeitsantritt (sowie vereinfachte Abmeldung):
Die „reduzierte Anmeldung vor Arbeitsantritt“ bzw. die sogenannte „Vor-Ort-Anmeldung“, die alle für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlichen Daten enthält, löst die frühere Mindestangaben-Meldung (Aviso-Anmeldung) vor Arbeitsantritt ab (20 Datenfelder entfallen).
Grundsätzlich hat die Anmeldung eines Dienstnehmers elektronisch (via ELDA) zu erfolgen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (wie bspw. kein Internetzugang, Ausfall von DFÜ-Einrichtungen, Arbeitsaufnahme außerhalb der Betriebszeiten der Lohnverrechnung, etc.) ist die Einbringung einer „Vor-Ort-Anmeldung“ möglich.
Diese ist vor Arbeitsantritt entweder mittels Telefax unter der Nummer 05780761 oder per Telefon unter der Nummer 05780760 beim Elda Call Center, welches täglich und rund um die Uhr erreichbar ist, zu erstatten. Die „Vor-Ort-Anmeldung“ kann daher auch in unvorhergesehenen Fällen am Wochenende, wenn die Lohnverrechnungsabteilung nicht erreichbar ist, eingebracht werden. Folgende Daten sind anzugeben: Beitragskontonummer des Dienstgebers, Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Beschäftigten sowie Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Innerhalb von 7 Tagen nach Versicherungsbeginn ist die elektronische Anmeldung nachzuholen.
Das neue Formular für die „Vor-Ort-Meldung“ sowie nähere Infos finden Sie unter folgendem Link: www.sozialversicherung.at
Auch im Zuge der Abmeldung erfolgt eine Vereinfachung, die einzubringenden Daten wurden ebenfalls reduziert (15 Datenfelder entfallen). - Strafen bei nicht rechtzeitiger Anmeldung vor Arbeitsantritt:
Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung (Vorort-Prüfung) festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann grundsätzlich ein Beitragszuschlag von bis zu EUR 1.000,00 (bis 31.12.2018 bis zu EUR 1.300,00) vorgeschrieben werden. Zusätzlich ist die Nichtanmeldung verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die auf Grund der vorliegenden Ordnungswidrigkeit zusätzlich zum Beitragszuschlag drohende Verwaltungsstrafe beträgt zwischen EUR 730,00 und EUR 2.180,00 pro Dienstnehmer (im Wiederholungsfall EUR 2.180,00 bis EUR 5.000,00).
Weiters fallen anstelle der bisherigen Beitragszugschläge (mit Ausnahme des Betretungsfalles) und Ordnungsbeiträge seit 01.01.2019 für sämtliche Meldeverstöße Säumniszuschläge an. Pro Verstoß beträgt der Säumniszuschlag grundsätzlich EUR 52,00. - Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM):
Die jährliche Meldung der individuellen Beitragsgrundlagen der Arbeitnehmer (AN) an die Krankenversicherungsträger wird durch eine monatliche Meldung (mBGM) ersetzt. Künftig gibt es nur mehr zwei Meldungsarten: monatliche Beitragsgrundlagenmeldung und Versichertenmeldung (zB: Anmeldung, Änderungsmeldung).
Bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gibt es drei Varianten: reguläre mBGM, mBGM für fallweise Beschäftigte, sowie mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung. Die Frist für die Vorlage der mBGM endet im Regelfall mit dem 15. des Folgemonats.
Folgen der Nichtmeldung sind Säumniszuschläge sowie eine Beitragsgrundlagenschätzung bzw. -fortschreibung. Eine Berichtigung der gemeldeten Beitragsgrundlagen ist sanktionslos und verzugszinsenfrei innerhalb von 12 Monaten möglich. - Schrittweise Anhebung Zugangsalter Altersteilzeit:
Das Zugangsalter zur Altersteilzeit wird schrittweise angehoben:
Ab 01.01.2019: Männer ab 59, Frauen ab 54 Jahren
Ab 01.01.2020: Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren
Nach dem Durchführungserlass geht ein einmal erreichter Zugang jedoch nicht verloren. Wurde daher beispielsweise ein Mann am 01.12.2018 58 Jahre alt, hat dieser nach alter Rechtslage, wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen, Zugang zur Altersteilzeitregelung. Durch die seit 01.01.2019 geltende neue Rechtslage verliert er den Zugang nicht; er kann auch 2019 und 2020 in Altersteilzeit gehen. - Senkung des Unfallversicherungsbeitrages:
Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 01.01.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.
In unserer Klienten-Information 10/2018 haben wir bereits ausführlich über sämtliche Details zum neuen Familienbonus Plus berichtet (Klienten-Information 10/2018). Nachfolgend finden Sie ergänzend dazu noch eine Zusammenfassung jener Punkte, die für Arbeitgeber im Zuge der laufenden Lohnverrechnung besonders zu beachten sind.
Nimmt ein Arbeitgeber sämtliche Nachweise für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zum Lohnkonto, so trifft diesen grundsätzlich keine Haftung (zB: bei späterer Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten).
Diese Nachweise sind:
- vollständig ausgefülltes Formular E30 sowie
- bei Geltendmachung durch den Familienbeihilfenberechtigten bzw. dessen (Ehe-) Partner: Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind oder
- bei Geltendmachung durch den Unterhaltsleistenden: Nachweis über die tatsächliche Leistung des Unterhalts (vergangenheitsbezogen)
Lediglich bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus nicht berücksichtigen.
Ändern sich die Verhältnisse (zB Wegfall Familienbeihilfe oder Unterhaltsabsetzbetrag, Beendigung Ehe/Partnerschaft, etc.) für die Geltendmachung des Familienbonus Plus, so hat der Arbeitnehmer diese mittels Formular E31 innerhalb eines Monats an den Arbeitgeber zu melden.
Falls von beiden Anspruchsberechtigten in Summe mehr als der zustehende Familienbonus Plus beantragt wird, kommt es spätestens im Rahmen der Veranlagung zu einer verpflichtenden Hälfteaufteilung. Der zu viel erhaltene Betrag ist an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Wenn vom Steuerpflichtigen keine freiwillige Veranlagung durchgeführt wird und vom Finanzamt daher ein automatischer Steuerausgleich erfolgt, wird der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist der Familienbonus Plus immer gesondert mittels Formular L1k im Veranlagungswege zu beantragen.
Arbeits- und Sozialrecht – relevante Entscheidungen für die Praxis
- OGH – keine Unterbrechung von Zeitausgleich bei Krankheit/Unfall:
Nach der Rechtsprechung des OGH (Entscheidung 9 ObA 10/18/p vom 27.02.2018, in Anlehnung an eine OGH-Entscheidung aus 2013) kann eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Nicht die Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich lösen daher keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Dies bedeutet, dass Gutstunden trotz Erkrankung verbraucht werden. - EuGH – Urlaubsverjährung nicht automatisch ohne Antrag:
Der EuGH hat in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 vom 06.11.2018 entschieden, dass ein Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung lt. EU-Recht nur verfallen darf, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken darauf verzichtet hat. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber. Die EuGH-Entscheidungen besagen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Laut EuGH darf dies nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, Urlaub zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, ob diese neue EuGH-Entscheidung auch Auswirkungen auf das österreichische Verfallsrecht des Urlaubes hat (lt. österreichischem Recht verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem dieser entstanden ist. Eine generelle Verjährung kann daher auch nach Ablauf dieser 2-Jahres-Frist rechtswidrig sein). - OGH/OLG – rechtswirksame Kündigungsmöglichkeiten bei befristeten Dienstverträgen in Saisonbetrieben (Gastgewerbe/Hotellerie):
Bei ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe (zB Restaurantfachkräften) bestimmt der Kollektivvertrag, dass nur solche Dienstverhältnisse als befristet anzuerkennen sind, deren Beginn und Ende kalendermäßig festgelegt ist (zB ausdrückliches Beginn-/Enddatum laut Arbeitsvertrag wie bspw. 01.12.2018 – 30.04.2019). Die Bezeichnung „Schluss der Saison“ bzw. „Ende der Saison“ gilt laut OGH nicht als kalendermäßig bestimmt.
Fazit: Eine unzulässige Befristung des Dienstverhältnisses führt dazu, dass das Dienstverhältnis von Anfang an als unbefristet gilt und somit bei Beendigung die Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, um hohe Belastungen für den Arbeitgeber zu vermeiden.
Bei befristeten Dienstverträgen kann wie bei Angestellten auch bei Arbeitern eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Allerdings ist eine Kündigungsmöglichkeit nur bei einer längeren Befristung (zumindest vier Monate) möglich, sofern die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten dem Kollektivertrag entspricht. Laut OGH ist eine Befristung des Dienstverhältnisses auf vier Monate (= übliche Wintersaisondauer Dez – März/April) mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen sowie einem Kündigungsverzicht im letzten Monat des Dienstverhältnisses ohne weitere Vorteile für den Arbeitnehmer die Untergrenze. In einer am 05.12.2018 ergangenen Entscheidung (12 Ra 68/18h) betreffend eine Restaurantfachkraft im Saisonbetrieb erachtete das OLG Linz – mit ausdrücklicher Bezugnahme auf eine OGH-Entscheidung aus 1996 – ein mit fünfeinhalb Monaten befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Ausschluss des Kündigungsrechtes im letzten Monat als rechtswirksam.
Fazit: Rechtsunwirksame Kündigungsvereinbarungen in befristeten Dienstverträgen bedeuten daher bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses im worst case Lohnzahlungen bis zum Ende der Befristung (Kündigungsentschädigung).
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen Ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Prüfung des Registrierkassen-Jahresbeleges bis 15.02.2019
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist (auch bei Betrieben mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr) der mit Ende des Kalenderjahres 2018 bereits erstellte, signierte Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) auszudrucken, zu überprüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges per 31.12.2018 hat verpflichtend bis spätestens 15.02.2019 zu erfolgen und ist entweder manuell mit der BMF-Belegcheck-App vorzunehmen oder wurde bereits automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt. Ihr BNP-Team unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung Ihrer Jahresbelege. Senden Sie uns dazu bitte eine Kopie des jeweiligen Jahresbeleges inklusive dem darauf befindlichen QR-Code.
Abzugsteuer für Leitungsrechte
Wie bereits in unserer Klienten-Information 06/2018 berichtet, wurde mit 01.01.2019 eine Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt. Infrastrukturbetreiber wie Elektrizitäts-, Erdgas-, oder Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen ab 01.01.2019 bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen (zB Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) eine Abzugsteuer von 10% einbehalten. Bis spätestens 15. Februar des Folgejahres sind die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer – Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS):
Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bietet die Möglichkeit, sich in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI (Mitgliedstaat der Identifizierung) zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.
Seit 01.01.2019 ist nun eine weitere Erleichterung für bestimmte elektronisch erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer in Kraft:
Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekomunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von EUR 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, gelangt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip zur Anwendung. Derartige Leistungen sind demnach am Unternehmerort steuerbar (dh der Leistungsort ist dort, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt).
Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 28.01.2019