Klienten-Information 06/2016
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Grundanteilsverordnung 2016 – Änderungen der AfA-Bemessung im außerbetrieblichen Bereich
- Auftraggeberhaftung – zusätzliche Haftung für Scheinunternehmen seit 1.1.2016
- Handwerkerbonus – Fortführung 2016
- Anträge Vorsteuerrückerstattung Drittland bis 30.06.2016
Grundanteilsverordnung 2016 – Änderung der AfA-Bemessung im außerbetrieblichen Bereich
Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde erstmals ein Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten bebauter Liegenschaften für Zwecke der AfA-Bemessung im außerbetrieblichen Bereich gesetzlich verankert.
Bisherige Verwaltungspraxis gem. EStR war ein Ansatz von 20 % für Grund und Boden. Demgemäß betrug der Gebäudeanteil und somit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung 80 %. Der Grundanteil wurde nun durch die neue, seit 1.1.2016 geltende, gesetzliche Bestimmung auf 40 % angehoben. Die ebenfalls ab der Veranlagung 2016 anzuwendende Grundanteilsverordnung legt folgende abweichende Prozentsätze für den Grundanteil fest:
- 20 %: Gemeinde mit < 100.000 Einwohnern und durchschnittlicher m²-Preis für Bauland < EUR 400,00
- 30 %: In allen anderen Gemeinden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
- 40 %: In allen anderen Gemeinden, wenn das Gebäude nur bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Nicht anzuwenden ist diese Neuregelung, sofern der Grundanteil durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird oder die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (um mind. 50 %) abweichen.
Von einer etwaigen Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage sind auch alte Gebäudebuchwerte betroffen und somit in der Steuererklärung 2016 neu anzupassen.
Anzumerken ist, dass aktuell nur Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck mehr als 100.000 Einwohner haben. Folglich wird die Anwendung der neuen Regelung in unserer Region wohl nur theoretisch sein.
Auftraggeberhaftung – zusätzliche Haftung für Scheinunternehmen seit 1.1.2016
Neben der bereits bekannten Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen (Haftung bis zu 25 % des geleisteten Werklohnes für alle vom Subunternehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge) kann es seit 1.1.2016 gemäß Sozialbetrugsgesetz zu einer zusätzlichen Haftung bei Beauftragung von Scheinunternehmen kommen.
Dazu hat das BMF eine Liste mit Scheinunternehmen unter folgendem Link https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ veröffentlicht, anhand welcher der Unternehmer seinen Prüfpflichten nachkommen kann.
Auf der Liste befinden sich all jene Unternehmen, die seit 1.1.2016 rechtskräftig per Bescheid als Scheinunternehmer qualifiziert wurden.
Sofern der auftraggebende Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass es um einen Scheinunternehmer handelt, ist eine volle Haftung als Bürge und Zahler (neben dem Scheinunternehmer selber) für alle Entgeltansprüche für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer.
Handwerkerbonus – Fortführung 2016
Im Ministerrat vom 26.4.2016 wurde die Fortführung des Handwerkerbonus beschlossen. Mit diesem Bonus erhalten private Konsumenten eine staatliche Förderung für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung, wenn dabei Leistungen eines Handwerkers oder befugten Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Gefördert werden alle Leistungen die seit dem 1.6.2016 erbracht werden. Eine Antragstellung wird ab Juli 2016 möglich sein.
Anträge Vorsteuerrückerstattung Drittland bis 30.06.2016
Anträge für alle EU-Mitgliedstaaten können über FinanzOnline mittels eines einheitlichen Antrages gestellt werden. Die Frist dafür ist der 30.09. des Folgejahres.
Für Nicht-EU-Länder ist der Antrag jedoch im jeweiligen Antragsstaat zu stellen. In vielen Fällen endet diese jedoch bereits am 30.06. des Folgejahres. Da ein vollständiger Antrag bis dahin eingelangt sein muss, ist eine mögliche Registrierung (und damit oft langwierige Verfahrensschritte) im Drittland zu prüfen. Gleiches gilt für Drittlandsunternehmer in Österreich. Diese können bis 30.06.2016 einen Rückerstattungsantrag für Vorsteuern aus 2015 beim Finanzamt Graz-Stadt (Formular U5) stellen.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen;
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Erstellung: 06.06.2016