Klienten-Information 05/2016
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Compliance Nachschau der Finanzverwaltung
- Prämie für den Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben
- Neuer Umsatzsteuersatz mit 13 % seit 01.05.2016 für bestimmte Dienstleistungen
Compliance Nachschau der Finanzverwaltung
Seitens der Finanzämter wird seit Beginn des 1. Quartals 2016 eine Nachschau rund um die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Belegerteilungs-, Einzelaufzeichnungs-, und Registrierkassenpflicht durchgeführt. Obwohl die Registrierkassenpflicht durch die VfGH-Entscheidung erst seit 01.05.2016 in Kraft ist (siehe unsere Klienten-Information 04/2016) und die Finanzverwaltung in Aussicht gestellt hat, dass im Rahmen einer Übergangsphase bis Ende Juni 2016 Straffreiheit gilt, ist insbesondere die bereits seit 01.01.2016 geltende Einzelaufzeichnungsverpflichtung zu beachten, da sich die Straffreiheit nur auf die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bezieht.
Im Rahmen der Compliance-Besuche wird die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnungen geprüft und über das Ergebnis eine Niederschrift angefertigt. Dazu hat der Unternehmer einen Fragebogen auszufüllen, welcher ohne steuerrechtliches Fachwissen allerdings nicht im Detail verständlich ist. Auch wenn nicht sofort gestraft wird, ist davon auszugehen, dass durch die Ausfertigung dieses Fragebogens samt Unterschrift des Steuerpflichtigen eine Dokumentation vorliegt, die dem Steuerakt beiliegt. Um nachteilige Folgen zu vermeiden, ersuchen wir Sie im Falle einer Nachschau um rasche Benachrichtigung Ihres BNP-Teams.
Prämie für den Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben
Spätestens bis 01.05.2018 ist das uneingeschränkte Rauchverbot in der Gastronomie umzusetzen. Um einen Anreiz für eine frühere Umsetzung zu bieten, wird all jenen Unternehmern, die das Rauchverbot freiwillig und vorzeitig bis 01.07.2016 umsetzen, eine Prämie gewährt.
Die Höhe der Prämie beträgt 30 % des Restbuchwertes per 31.12.2015 der in den vergangenen Jahren getätigten Investitionen für bauliche Maßnahmen zur Trennung der Räumlichkeiten in einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich. Ertragsteuerlich ist diese Prämie keine Betriebseinnahme. Zudem ist keine Kürzung der Aufwände bzw. Anschaffungskosten vorzunehmen. Für Rückfragen betreffend Geltendmachung der Prämie steht Ihnen Ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Zu beachten ist, dass die Prämie nur von Gastronomiebetrieben, nicht aber von Beherbergungsbetrieben in Anspruch genommen werden kann.
Beispiel: Ein Gastwirt stellt seinen Betrieb im April 2016 auf ein reines Nichtraucherlokal um. In den Jahren zuvor hat er in die Trennung von Raucherund Nichtraucherbereich investiert. Der Restbuchwert dieser Investition zum 31.12.2015 beträgt EUR 10.000,00. Von diesem Restbuchwert dürfen 30 % Prämie (somit EUR 3.000,00) geltend gemacht werden.
Neuer Umsatzsteuersatz mit 13% seit 01.05.2016 für bestimmte Dienstleistungen
Wie bereits in unserer Klienten-Information 08/2015 berichtet, wurde durch das Steuerreformgesetz 2015 für bestimmte Lieferungen und Leistungen der ermäßigte Steuersatz von 10 % auf 13 % erhöht.
Das Inkrafttreten dieser Neuerung war nicht für alle betroffenen Lieferungen/Leistungen gleich, sondern gab es zwei wesentliche Ausnahmen:
Beherbergung: Der neue 13 %-ige Steuersatz trat mit 01.05.2016 in Kraft. Maßgebend ist der Leistungszeitpunkt (= der Hotelaufenthalt).
Wurde aber eine Buchung und An- oder Vorauszahlung bis zum 01.09.2015 für eine Leistung vorgenommen, die erst nach dem 01.05.2016 ausgeführt wird, gilt bis 31.12.2017 weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10 %.
Der Anteil der Verköstigung (insbesondere auch ein ortsübliches Frühstück) darf weiterhin mit 10 % behandelt werden. Pauschal verrechnete Entgelte für Beherbergung und Verköstigung sind entsprechend aufzuteilen. Dies kann entweder nach Einzelverkaufspreisen oder (mangels deren Vorliegen) nach den jeweiligen Kosten aufgrund von Erfahrungswerten erfolgen. Die Finanzverwaltung gibt dazu in den UStR (Rz. 1369 ff) Aufteilungsverhältnisse zwischen Beherbergung und Verköstigung auf Basis von (Brutto-)Preisen pro Nacht vor.
Kulturelle Dienstleistungen: Für die Anwendung des neuen Steuersatzes gilt eine ähnliche Übergangsregelung. Der Steuersatz iHv 13 % trat ebenfalls mit 01.05.2016 in Kraft. Maßgebend dabei ist der Leistungszeitpunkt (= die Theatervorführung).
Wurde jedoch eine Buchung und An- oder Vorauszahlung bis zum 01.09.2015 vorgenommen und die Leistung erst nach dem 01.05.2016 ausgeführt, so gilt der alte 10 %-ige Steuersatz weiterhin bis 31.12.2017.
Begünstigt sind u.a. Schauspiel, Opern- und Operettenaufführungen sowie Kabarett, Tanzkunst und Ballett. Im Rahmen dessen die eigentlichen Theaterleistungen sowie die damit verbundenen Nebenleistungen (u.a. Garderobe, Verkauf von Programmen, Vermietung von Theatergläsern). Nicht begünstigt ist jedoch die Führung eines Buffets sowie die Aufnahme von Inseraten in die Programmhefte.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen;
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Erstellung: 09.05.2016