Klienten-Information 04/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 04/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

Nutzungsdauer von Baugeräten – Verlängerung der Anwendung der Baugeräteliste:

Für Baugeräte, die in der österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖGBL 2009) enthalten sind, ist die darin ausgewiesene Nutzungsdauer mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 EStG zu berechnen. Diese Vorgangsweise gilt für Anschaffungen ab dem Veranlagungsjahr 2005. Mit der BMF-Info vom 27.02.2017 wurde die Anwendung nun auch auf Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.2018 beginnen, ausgedehnt. Dementsprechend sind davon bei einem Regelbilanzstichtag (31.12.) die Anschaffungen von Baugeräten im Jahr 2017 und bei einem abweichenden Bilanzstichtag (zB: 30.06.) die Anschaffungen des abweichenden Wirtschaftsjahres 2017/2018 (07/2017 bis 06/2018) umfasst.

 

Gewinnfreibetrag – Beschränkung auf Wohnbauanleihen entfällt:

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu und ist ab einer bestimmten Höhe des Jahresgewinnes investitionsabhängig. Nähere Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Gewinnfreibetrages sind in unserer Klienten-Information 12/2016 angeführt.

Als ein Teil des Freibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinnes, maximal EUR 3.900,00, zu. Übersteigt der Gewinn jedoch EUR 30.000,00, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hinzukommen. Die notwendigen Investitionen konnten bis 2016 u.a. durch Wertpapiere erfüllt werden. Im Rahmen dessen war es jedoch nur zulässig Wohnbauanleihen zur Nutzung des Gewinnfreibetrages anzuschaffen. Ab 2017 wurde diese Einschränkung im weitesten Sinne aufgegeben und es gibt seither wieder eine breitere Auswahl an Wertpapieren gem. § 14 Abs. 7 Z 4 EStG. Gemäß § 124b Z252 letzter Satz EStG sind beispielsweise von nun an auch Investitionen in bestimmte Anleihen von Staaten/Banken/Unternehmen sowie Investmentfonds, sofern diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes dienen können, begünstigt.

 

VwGH – eine Definition des Begriffs der Großreparatur:

Liegt eine Großreparatur vor, für welche ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, so ist im Fall einer nachfolgenden umsatzsteuerfreien Veräußerung der Immobilie eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Der Begriff der Großreparatur ist im österreichischen Umsatzsteuerrecht nicht gesetzlich definiert, sondern man hilft sich mit einem Verweis auf die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 EStG. Demgemäß liegt eine Großreparatur dann vor, wenn Aufwendungen getätigt werden, die für die Erhaltung eines Gebäudes dienen und nicht regelmäßig jährlich erwachsen. Trotz dieser Legaldefinition im EStG war lange Zeit unklar, ob der Rückgriff auf das EStG zur Begriffsdefinition im UStG dienlich ist.

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung Ro 2014/13/0036 (24.11.2016) zwar den Begriff der Großreparatur neuerlich ausgelegt, jedoch abermals keine abschließende Definition dafür vorgegeben. Im gegenständlichen Verfahren hat er beispielsweise festgestellt, dass selbst ein Reparaturaufwand (im vorliegenden Fall Aufwendungen zur Instandhaltung von Aufzügen), der weniger als 2 % des Wertes des Bestandobjektes ausmacht, eine Großreparatur im umsatzsteuerlichen Sinn darstellen kann. Klargestellt durch den VwGH ist somit wohl, dass eine Übernahme der Begrifflichkeiten des EStG in das UStG nicht schädlich ist. Eine Großreparatur im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG ist demnach ein nicht aktivierungspflichtiger Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“ (Zitat VwGH). Trotz dieser neuerlichen Auslegung bzw. bedingten Klarstellung bleibt die Unsicherheit bestehen, ob eine Großreparatur vorliegt oder nicht. Eine detaillierte Prüfung jedes Einzelfalls ist empfehlenswert, um die Risiken einer möglichen Vorsteuerberichtigung im Nachhinein zu vermeiden.

 

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Neuerungen aus dem Abgabenänderungsgesetz 2016:

Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristigen Vermietungen von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung zu mehr als 95 % vorsteuerabzugsberechtigt ist. War dies nicht gegeben, so war dieser Umsatz zwar umsatzsteuerbefreit, jedoch konnte der Vermieter keinen Vorsteuerabzug aus den mit der Vermietung der Räumlichkeiten korrespondierenden Aufwendungen geltend machen. Somit wurde bei Investitionen die zu zahlende Umsatzsteuer zum Kostenfaktor . Vermietete beispielsweise ein Hotelbetreiber einen Veranstaltungsraum einerseits an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und andererseits an Privatpersonen, durfte er für die Umsätze an die Privatperson nicht zur Steuerpflicht optieren, wodurch oft aufwendige Vorsteuerberichtigen erforderlich waren.

Seit dem 1.1.2017 ist die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (sog. kurzfristige Vermietung) zwingend steuerpflichtig, sofern der Unternehmer das Grundstück (den Grundstücksteil) sonst nur zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, also ausschließlich kurzfristig vermietet oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nutzt. Nutzt ein Hotelier beispielsweise die Wohnung im 1. Stock des Hotels für eigene Wohnzwecke, so war dies bisher schädlich für den Vorsteuerabzug. Von nun an ist dies unschädlich, da eine allgemeine Steuerpflicht angenommen werden kann. Dementsprechend kann verwaltungsvereinfachend eine Unterscheidung dahingehend unterbleiben, ob der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Aufwendige Vorsteuerkorrekturen sowie Rechtsunsicherheiten können dadurch vermieden werden.

 

Kinderbetreuungskosten – aktuelle Neuerungen aus dem Wartungserlass der Lohnsteuerrechtlinien:

Wie bereits in früheren Klienten-Informationen berichtet, können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich bis zu einer Höhe von EUR 2.300,00 jährlich ohne Selbstbehalt abgesetzt werden, sofern

  • ein Kind im Sinne des § 106 EStG vorliegt und dieses seinen ständigen Aufenthalt im Inland (gemeint eigentlich EU/EWR-Raum bzw. Schweiz) hat,
  • das Kind das 10. Lebensjahr (uU in Sonderfällen auch das 16. Lebensjahr) zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und
  • die Betreuung in einer öffentlichen oder entsprechend privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (auch Au-Pair-Kräfte) erfolgt.

Abzugsfähig sind nur unmittelbare Kosten an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die pädagogisch qualifizierte Person. Explizit nicht absetzbar sind Kosten für die Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld für Privatschulen, Fahrtkosten, Nachhilfeunterricht. Die Kosten sind entsprechend nachzuweisen.

In einer VwGH-Entscheidung vom 30.09.2015 wurde der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person neu definiert. Demnach sieht der Gerichtshof die 8- bzw. 16-stündige Ausbildung nicht mehr als ausreichend an, sondern verlangt dafür jene Ausbildung, die auch Tagesmütter und -väter vorweisen müssen. Diese Ausbildung bedeutet im Vergleich zum bisherigen Modell einen deutlichen Mehraufwand, da solche Kurse zumeist ein ganzes Halbjahr (Semester) dauern und auch mit deutlich höheren Ausbildungskosten verbunden sind.

Erst seit dem Wartungserlass 2016 steht die Regelung in Rz 884i der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR) im Einklang mit dieser Entscheidung des VwGH. Diese Rechtsansicht gilt nun für Veranlagungsjahre ab 2017. Bis zum Veranlagungsjahr 2016 galt als pädagogisch qualifizierte Person, wer eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung/-erziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden nachweisen konnte. Ab der Veranlagung 2017 liegt eine pädagogisch qualifizierte Person laut Finanzverwaltung dann vor, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann. Diese Ausbildung muss bei einer Organisation absolviert werden, die das BM für Familie und Jugend anerkannt hat (vgl. Homepage www.bmfj.gv.at). Sonderregelungen für Au-Pair-Kräfte sind vorhanden und zu beachten. Ein Nachholen der Ausbildung kann bis zum 31.12.2017 erfolgen, um die Kinderbetreuung im Jahr 2017 steuerwirksam geltend machen zu können. Die bisherige Ausbildung kann jedenfalls mit einem maximalen Ausmaß von 8 Stunden angerechnet werden.

 

aws KMU-Investitionszuwachsprämie ausgeschöpft:

Aufgrund des außerordentlich hohen Interesses an der aws KMU-Investitionszuwachsprämie können laut Information des AWS vom 07.04.2017 ab sofort keine Anträge mehr gestellt werden, da das bereitgestellte Budget bereits erreicht wurde. Mit der KMU-Investitionszuwachsprämie können damit rund 1.900 Unternehmen bei ihren Investitionen in Höhe von insgesamt 1,6 Mrd EUR unterstützt werden, davon rund 1.450 Unternehmen im Bereich Gewerbe, Industrie sowie zuletzt auch Freiberufler mit einem Investitionsvolumen von rund 1,2 Mrd. EUR und 458 Unternehmen im Tourismus mit einem Investitionsvolumen von rund 400 Mio. EUR.

Neben den aktuell weiterhin noch bestehenden Förderungen für KMU (zB Lohnnebenkostenförderung, erp-Kleinkredit, Garantien, Gründerfonds etc.) werden auch im Jahr 2018 wieder weitere Fördermittel für KMU bereitgestellt werden.

Während das Programm für KMU damit nunmehr ausgeschöpft ist, stehen für die Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen noch ausreichend Budgetmittel zur Verfügung. Von den insgesamt dafür bereitgestellten 100 Mio. EUR Fördermitteln können im Jahr 2017 noch rund 80 Mio. EUR abgerufen werden.


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 13.04.2017

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