Klienten-Information 03/2016
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
- Mitarbeiter-Rabatte seit dem 01.01.2016
Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
Das NeuFöG befreit unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen sowie entgeltliche und unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren. Liegt ein Begünstigter im Sinne dieses Gesetzes vor, so erfolgt auf Antrag (amtliches Formular ist zwingend zu verwenden) eine Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren sowie Lohnnebenkosten.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015 wurde ab dem 01.01.2016 auch das NeuFöG geändert. Es wurden insbesondere die Definitionen der begünstigten Neugründung und der Betriebsübertragung geändert. Seither gilt als Neugründer eine Person, die einen neuen Betrieb (gewerblich, land- und forstwirtschaftlich, selbstständig/freiberuflich) eröffnet, wenn dies nicht nur eine Änderung der Rechtsform oder einen bloßen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers darstellt und wenn sich der Neugründer innerhalb der letzten 5 Jahre (bis zum 31.12.2015 15 Jahre) nicht in vergleichbarer Art betätigt hat.
Ähnliches gilt auch für die Betriebsübertragung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein bereits bestehender (Teil-)Betrieb als funktionsfähige Sachgesamtheit (entgeltlich oder unentgeltlich) übernommen wird. Auch für Betriebsübertragungen gilt ab dem 01.01.2016 der 5-Jahres-Beobachtungszeitraum für vergangene Betätigungen des Betriebsinhabers, um die Begünstigungen des Neu-FöG in Anspruch nehmen zu können. Ergänzend sei angemerkt, dass als Betriebsinhaber sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften gilt.
Mitarbeiter-Rabatte seit dem 01.01.2016
Mit dem Steuerreformgesetz 2015 wurde ab dem 01.01.2016 die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte neu geregelt. Bisher war es so, dass steuerpflichtige Einnahmen immer dann vorlagen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Rabatte gewährt wurden, die über die handelsüblichen, allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgingen.
Neu ist nun, dass Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, steuer- und beitragsfrei sind, sofern sie im Einzelfall nicht mehr als 20 % vom Endpreis für fremde Letztverbraucher (unter Berücksichtigung handelsüblicher Rabatte) betragen. Sofern mehr als 20 % Rabatt gewährt wird, darf ein jährlicher Steuerfreibetrag von EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Darüber hinausgehende Rabatte sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig
Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung vom Arbeitgeber ist zu dokumentieren sowie auch zu überprüfen, wobei zu empfehlen ist für alle Rabatte Aufzeichnungen zu führen, um seiner Nachweispflicht gegenüber der Abgabenbehörde ausreichend nachkommen zu können. Für Pensionisten kann die neue Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Angehörige. Solche Rabatte sind wirtschaftlich immer den Arbeitnehmern zuzurechnen.
Beispiel 1: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Dritte zu einem Preis von EUR 10.000,00. Seinen Arbeitnehmern überlässt er die gleiche Ware zu einem Preis von EUR 7.500,00. Der Rabatt beträgt mehr als 20 % (20 % von EUR 10.000,00 = EUR 2.000,00) und überschreitet auch den Freibetrag von EUR 1.000,00. Dementsprechend ist der den Freibetrag übersteigende Rabatt als geldwerter Vorteil zu besteuern.
Beispiel 2: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Preis von EUR 100,00. An seine Arbeitnehmer verkauft er die gleiche Ware zu einem Preis von EUR 80,00. Da der Rabatt innerhalb der 20 % Freigrenze liegt, ist dieser steuerfrei und es ist kein Sachbezug anzusetzen. Verkauft er die Ware hingegen um EUR 70,00 an seine Arbeitnehmer, so wird die Freigrenze von 20 % überschritten und es wäre grundsätzlich ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Da jedoch der gewährte Rabatt in diesem Fall den Freibetrag von EUR 1.000,00 pro Jahr nicht übersteigt, ist von einer Besteuerung abzusehen und der Rabatt ist steuerfrei zu behandeln.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen;
jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten.
Erstellung: 04.03.2016