Klienten-Information 01/2018
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Beschäftigungsbonus – Antragstellungen nur noch bis 31.01.2018 möglich
- BMF-Info zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
- Wesentliche Neuerungen 2018 – was ist steuerlich zu beachten
- Verpflichtende Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG)
Beschäftigungsbonus – Antragstellungen nur noch bis 31.01.2018 möglich
Die neue österreichische Bundesregierung hat aus konjunkturpolitischen Erwägungen das Auslaufen des Beschäftigungsbonus beschlossen. Laut Beschluss vom 30.12.2017 können sowohl Erstanträge als auch Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen nur noch bis zum 31.01.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Unverändert gilt, dass für ein zeitgerechtes Einlangen das Absenden des Antrages bis zur o.a. Frist am aws-Fördermanager erforderlich ist. Ersatzarbeitskräfte (dies sind Nachfolger von bereits beantragten Arbeitnehmern, die vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden) können auch nach dem 31.01.2018 noch über den aws-Fördermanager erfasst werden. Zu beachten ist weiters, dass begonnene, aber noch nicht abgesendete Anträge nach dem 31.01.2018 nicht mehr entgegengenommen werden können.
Weitere Detailinformationen zum Beschäftigungsbonus finden Sie in unseren Klienten-Informationen 03/2017 und 07/2017 sowie auf der Homepage des AWS unter folgendem Link: www.beschaeftigungsbonus.at.
BMF-Info zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
Im Juli 2016 wurde das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 samt dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) im Nationalrat beschlossen. Daraus ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung zu spezifischen Dokumentationsvorschriften bezüglich Verrechnungspreisen in Österreich. Die neuen Dokumentationspflichten gelten beginnend mit dem Jahr 2016 und demnach faktisch rückwirkend seit dem 01.01.2016.
Im Dezember 2017 hat das BMF eine Information herausgegegeben, die Auslegungs- und Zweifelsfragen in Hinblick auf das VPDG behandelt. Es soll der Verwaltungs- und betrieblichen Praxis eine einheitliche und transparente Hilfestellung bieten. Konkret behandelt werden Fragen zur länderbezogenen Berichterstattung, zum Beispiel zur Verwendung, zu Begriffsbestimmungen sowie zu den Pflichten zur Erstellung, zum Inhalt und zu Mitteilungspflichten. Ebenso werden Detailausführungen zu Master- und Local File (u.a. Grad der Detailliertheit, Begriffsbestimmungen, Dokumentationspflichten) angeführt (siehe BMF-Dokumentensuche, bei Suchbegriff „Verrechnungspreisdokumentation“ eingeben). Für nähere Informationen dazu steht Ihnen auch unser BNP-Experten-Team sehr gerne zur Verfügung.
Wesentliche Neuerungen 2018 – was ist steuerlich zu beachten
Im Folgenden wird eine Auswahl der wesentlichen Neuerungen 2018 auf dem Gebiet des Abgabenrechts dargestellt:
- Erhöhung der Forschungsprämie: Die Forschungsprämie beträgt ab 2018 14 % anstatt bisher 12 % der Forschungsaufwendungen.
- Erhöhung der Familienbeihilfe: Die Familienbeihilfe wird pro Kind erhöht und beträgt pro Monat
– bis zum 2. Lebensjahr: EUR 114,00
– ab dem 03 bis zum 09. Lebensjahr: EUR 121,90
– ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr: EUR 141,50
– ab dem 19. Lebensjahr: EUR 165,10 - Senkung des Dienstgeberbeitrages: Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab 2018 3,9 % anstatt bisher 4,1 %. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bleibt unverändert und ist pro Bundesland prozentmäßig gestaffelt.
- Mietvertragsgebühr: Wie bereits in unserer Klienten-Information 10/2017 berichtet, fällt für Mietvertragsabschlüsse ab dem 11.11.2017 keine Mietvertragsgebühr mehr an. Für Vermietungen von Geschäftslokalen bzw. zu Betriebszwecken gilt die Verpflichtung zur Vergebührung unverändert.
- Richtwerte zur Bemessung des Sachbezuges: Mit 2018 wurden auch neue Richtwerte zur Bemessung der Sachbezugswerte veröffentlicht. Dies gilt sowohl für Dienstwohnungen als auch unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen. In unserer Klienten-Information 11/2017 haben wir über die Änderungen in Bezug auf die KFZ-Sachbezugswerte bereits berichtet.
- Automatische Übermittlung von Sonderausgaben: Es erfolgt für bestimmte Sonderausgaben eine automatische Berücksichtigung in der Steuererklärung. Ein Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung ermöglicht dies. Die Übermittlung hat bis Ende 02/2018 für das Jahr 2017 zu erfolgen. Eine Kontrolle der übermittelten Beträge ist zu empfehlen. Detailinformationen entnehmen Sie bitte unserer Klienten-Information 11/2017.
- Vereinfachte GmbH Gründung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ab 2018 eine GmbH ohne nennenswerte Besonderheiten mit einer Mustersatzung ohne Notar gegründet werden. Detailinformationen entnehmen Sie bitte unserer Klienten-Information 06/2017.
- LEI für Wertpapiergeschäfte: Ab 2018 müssen Unternehmen (juristische Personen bzw. im Firmenbuch eingetragene Unternehmer) für betriebliche Wertpapiertransaktionen einen sog. LEI Code vorweisen. Detailinformationen entnehmen Sie bitte unserer Klienten-Information 10/2017.
- Anpassung der Mindestbeitrags- und Höchstbeitragsgrundlagen im GSVG: Die Höhe der Beitragssätze für die gewerbliche Pensionsversicherung (PV), Krankenversicherung (KV) und Selbständigenvorsorge (SVS) bleibt 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert bestehen. Es gelten somit weiterhin folgende Beitragssätze: PV: 18,5 %, KV: 7,65 % und SVS: 1,53 %. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2018 EUR 5.985,00. Weiters gelten im Jahr 2018 im Regelfall folgende Mindestbeitragsgrundlagen, wobei es im Bereich der PV zu einer Reduzierung und im Bereich der KV (und SVS) zu einer geringfügigen Erhöhung kommt: PV – EUR 654,25 (Vorjahr: EUR 723,52), KV (und SVS) – EUR 438,05 (Vorjahr: EUR 425,70).
Verpflichtende Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG)
Gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 26 AZG) ist grundsätzlich der Dienstgeber (auch für Klein- und Mittelbetriebe) verpflichtet, die Arbeitszeiten und Ruhepausen für jeden einzelnen Dienstnehmer aufzuzeichnen. Folgende Dienstnehmer sind von der Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen ausgenommen: leitende Angestellte, Hausgehilfen, Hausbesorger oder Heimarbeiter sowie freie Dienstnehmer. Im Zuge der letzten Jahre wurden bei GPLA-Prüfungen vermehrt Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert und auch der Strafrahmen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben erheblich erhöht. Daher möchten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Vorschriften geben.
Unter einer Arbeitszeitaufzeichnung im Sinne des Gesetzes ist die tatsächlich absolvierte Arbeitszeit mit der exakten zeitlichen Lagerung (Beginn, Ende, Ruhepausen) zu verstehen. Dienstpläne, welche im Vorhinein erstellt werden, reichen gemäß herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dafür nicht aus. Die Arbeitszeit umfasst gegebenenfalls die Normalarbeitszeit (max. 8 Stunden pro Tag, max. 40 Stunden pro Woche), die Mehrarbeit und Überstundenarbeit. Kollektivverträge können eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Etwaige Änderungen diesbezüglich durch die neue Regierung bleiben abzuwarten.
Die Gleitzeit („gleitende Arbeitszeit“) ist im AZG nur grob geregelt, dies bedeutet sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer eine relativ große Freiheit in der Gestaltung dieser Variante. Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung oder bei Unternehmen ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarungen geregelt werden. Sollten Sie weitere Informationen betreffend Inhalte und Voraussetzungen einer gültigen Gleitzeitvereinbarung benötigen, steht Ihnen Ihr BNP-Lohnverrechnungsteam jederzeit gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wird jedoch bei Vorliegen einer Gleitzeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten und sich nach Ende der Gleitzeitperiode die Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren, wodurch die Letztverantwortung immer beim Arbeitgeber verbleibt. Wird ein elektronisches Zeiterfassungssystem verwendet, muss dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen ausgehändigt werden, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
Aufzeichnung der Ruhepausen: Die Verpflichtung gemäß § 11 AZG zur Aufzeichnung über Ruhepausen kann ausnahmsweise entfallen, wenn durch eine Betriebsvereinbarung (BV) Beginn und Ende der Ruhepause festgelegt wird bzw. wenn es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepause zu nehmen, die BV keine längere als die gesetzliche Ruhepause gemäß § 11 AZG (30 Minuten) vorsieht, und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Sonderregelungen bei der Arbeitszeitaufzeichnung: Für Dienstnehmer, die ihre Arbeitszeit überwiegend im Außendienst verbringen und die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort überwiegend selbst bestimmen können, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
Konsequenzen bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten:
- Nachzahlungen: Entrichtet der Dienstgeber auf Grund mangelhafter Arbeitszeitaufzeichnungen zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge, so sind diese (samt Verzugszinsen 3,38 % p.a.) nachzuzahlen.
- Schätzungen: Der Sozialversicherungsträger kann bei Vorliegen einer mangelhaften oder überhaupt fehlenden Arbeitszeitaufzeichnung eine Schätzung der Arbeitszeit vornehmen (ohne ein konkretes Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen).
- Verfallsfristen: Können auf Grund fehlender Arbeitszeitaufzeichnungen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht ermittelt werden, werden die Verfallsfristen gehemmt.
- Verwaltungsstrafen: Im Falle einer Behördeninspektion führen fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen zu empfindlichen Strafen. Der Strafrahmen bei erstmaligem Verstoß reicht von EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 pro Anlassfall, d.h. pro fehlender Arbeitszeitaufzeichnung/Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall bei EUR 145,00 bis EUR 1.815,00 pro fehlender Arbeitszeitaufzeichnung/Arbeitnehmer.
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz: Unvollständige oder fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen erschweren es dem Dienstgeber, die korrekte Entlohnung seiner Dienstnehmer im Sinn des LDSB-G nachzuweisen.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 16.01.2018