Klienten-Information 01/2016 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 01/2016

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

  • BMF-Info zur Nutzungsdauer von Baugeräten
  • Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage ab 2016
  • Grundstückswertverordnung veröffentlicht
  • Einheitliche GSVG-Versicherungsgrenze für Neue Selbständige ab 2016

 

BMF-Info: Nutzungsdauer von Baugeräten

Wird für ein Baugerät, welches in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort ausgewiesenen Dauer festgelegt, so ist diese mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche steuerliche Nutzungsdauer der Abschreibung zu Grunde zu legen. Mit der BMFInfo vom 18.12.2015 wurde die verpflichtende Anwendung dieser Bestimmung verlängert und gilt letztmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.2017 beginnen. Bitte beachten Sie, dass in Kürze die neue Ausgabe der ÖBGL in der Version 2015 erscheinen wird.

 

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage ab 2016

Wie bereits in früheren Klienten-Informationen berichtet, sollen laut SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage bei GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH miteinbezogen werden. Ab 01.01.2016 sind daher bei KESt-Anmeldungen zusätzliche Angaben (Vor- und Nachname sowie Sozialversicherungsnummer des Gesellschafter-Geschäftsführers, Bruttobetrag der Ausschüttung vor einem allfälligen KESt-Abzug) erforderlich. Die SVA erhält somit ab 01.01.2016 jedenfalls die notwendigen Informationen, wodurch Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage aufgenommen werden können. Die Vorgehensweise betreffend Ausschüttungen aus Vorjahren ist nach wie vor unklar. Wir werden Sie darüber informieren, sobald die diesbezüglichen Verhandlungen abgeschlossen sind.

 

Grundstückswertverordnung veröffentlicht

Am 21.12.2015 wurde die mit 01.01.2016 in Kraftgetretene Grundstückswertverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurf (siehe unsere Klienten-Information 12/2015) kam es lediglich noch zu Klarstellungen bei der Berechnung des Gebäudewertes. Bedeutend ist insbesondere, ob das übergebene Gebäude in den letzten 20 Jahren entweder umfassend saniert (100 % Baukostenfaktor) oder teilsaniert (80 % Baukostenfaktor) wurde.

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 der VO liegt eine umfassende Sanierung bei Umsetzung von mindestens vier, eine Teilsanierung bei Umsetzung von mindestens zwei der nachfolgenden Maßnahmen vor:

  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erhöhung des Wärmeschutzes
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Elektro-Gas-Wasser- oder Heizungsinstallationen
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Badezimmern
  • Austausch von mindestens 75 % der Fenster Wurde daher innerhalb der letzten 20 Jahre keine oder nur eine dieser Sanierungsmaßnahmen umgesetzt, sinkt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer deutlich.

 

Einheitliche GSVG-Versicherungsgrenze für Neue Selbständige ab 2016

Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (ohne Gewerbeschein) kommt es im Jahr 2016 zu einer GSVG-Pflichtversicherung, wenn die Einkünfte den Grenzbetrag von EUR 4.988,64 übersteigen, unabhängig davon, ob neben der selbständigen Tätigkeit auch andere Tätigkeiten ausgeübt oder Leistungen wie bspw. Wochengeld bezogen werden (einheitliche Versicherungsgrenze).

Bis zum 31.12.2015 galten noch zwei Versicherungsgrenzen:

1) große Versicherungsgrenze – EUR 6.453,36 (sofern ausschließlich selbständige Tätigkeit im Jahr 2015)
2) kleine Versicherungsgrenze – EUR 4.871,76 (sofern weitere Erwerbstätigkeiten neben Selbständigkeit).


Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen;
jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der
Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten.

Erstellung: 13.01.2016

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