Klienten-Information SONDERAUSGABE Steuertipps zum Jahreswechsel - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Steuertipps zum Jahreswechsel

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Zum Ende eines Wirtschaftsjahres gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, steuerliche Optimierungsüberlegungen anzustellen. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informieren wir Sie nachfolgend über verschiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen für natürliche und juristische Personen, die möglicherweise noch Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jahresende erfordern.

Inhalt in Kurzform:

 

Steuertipps für Unternehmer

Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abflussprinzips

Einnahmen-Ausgaben-Rechner unterliegen dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip. D.h. Einnahmen werden erst dann erfasst, wenn sie vom Kunden gezahlt werden, Ausgaben erst dann, wenn sie vom Unternehmer bezahlt werden. Dieses Prinzip ermöglicht einigen Gestaltungsspielraum zum Jahresende:

So können Einnahmen durch spätere Zahlungseingänge in das Folgejahr verschoben werden, genauso Ausgaben durch frühzeitige Zahlung von Rechnungen oder durch Vorauszahlungen vorgezogen werden. Die Grenzen des § 19 EStG sind zu beachten und so gilt es, die Vorschriften betreffend regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen sowie Vorauszahlungen einzuhalten („Kurze Zeit Regel“). Innerhalb dieser Rahmenbedingungen ist eine temporäre Verlagerung der Steuerlast möglich, was vor dem Jahreswechsel unbedingt zu überlegen ist. Dies gilt auch sinngemäß für den außerbetrieblichen Bereich (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)

Hinweis zu den Vorauszahlungen betreffend GSVG: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. D.h. es ist eine sorgfältige Schätzung/Hochrechnung vorzunehmen und es kann im Rahmen dessen eine Gewinnminderung erreicht werden.

Kleinunternehmerpauschalierung

Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis EUR 35.000,00 mit einmaliger Toleranzgrenze von 15% in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) oder Gewerbetreibender (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung seit dem Jahr 2021 die Betriebsausgaben mit 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben (max. EUR 18.900,00) sowie 20 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Dienstleistungsunternehmen (max. EUR 8.400,00) festgesetzt. Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach den höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgt durch eine Verordnung des BMF. Zusätzlich zur Pauschale können die im jeweiligen Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und der Grund-Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

Steuerberatungskosten sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Betriebsausgabenpauschalierungen (Berufsgruppen, Basispauschalierung) gelten neben der obigen Kleinunternehmerpauschalierung.

 

Gewinnfreibetrag 2023

Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können einen bestimmten Betrag ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen, wenn rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investiert wird. Es gilt eine Behaltefrist von mind. vier Jahren.

Der Gewinnfreibetrag 2023 ist wie folgt gestaffelt:

15%                      bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00

13%                      für den Gewinnteil zwischen EUR 30.000,00 und EUR 175.000,00

7%                         für den Gewinnteil zwischen EUR 175.000,00 und EUR 350.000,00

4,5%                     für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000,00 und EUR 580.000,00

Maximal kann somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.950,00 geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 kann ein 15%iger Freibetrag (somit EUR 4.500,00) ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zu einer allfälligen Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

 

Investitionsfreibetrag

Der 10%ige bzw. 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag (IFB) mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu   EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern ab 2023. Die Definition der Anlagegüter für den 15%igen IFB erfolgte durch das BMF in der Öko-IFB-Verordnung. Für Wirtschaftsgüter, welche zur Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu.

 

Forschungsprämie von 14%

Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen, die Forschungsausgaben sind dennoch steuerlich voll absetzbar. In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn   von bis zu EUR 77.400,00 für jede forschende Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) angesetzt werden; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.

 

Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf von Altanlagen

Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften möglich. Beachten Sie bitte die Vorschriften des § 12 EStG zur Übertragbarkeit.

 

Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen

Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag. Diese sind im Jahresabschluss mit den Herstellungskosten anzusetzen. Erhaltene Anzahlungen (Teilrechnungen) sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivposten zu erfassen. Weitere Vorgaben in Bezug auf die Bewertung von Vorratsvermögen sind einzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass dafür eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich notwendig ist.

 

Bildung von Rückstellungen

Vielfach wird im Rahmen der Jahresabschluss- und Ergebnisplanung von bilanzierenden Unternehmern überlegt, Rückstellungen erfolgswirksam zu bilden und dadurch den Gewinn zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Rückstellungsbildung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht uneingeschränkt zulässig ist, sondern klassische Aufwandsrückstellungen ohne verbindlichen Charakter dem Grunde nach steuerlich nicht anerkannt sind. Rückstellungen für drohende Verluste und sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sind hingegen grundsätzlich anerkannt. Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre besteht die Möglichkeit, Verbindlichkeitsrückstellungen in pauschaler Form zu bilden. Im Rahmen dessen gilt es zu beachten, dass für Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, ein Ansatz mit dem Teilwert zu erfolgen hat, welcher entsprechend abzuzinsen ist (Abzinsungssatz 3,5%).

Zu beachten ist auch die Möglichkeit, Zeitausgleichsguthaben von Mitarbeitern rückzustellen. Dies betrifft jene zum Stichtag sowie Guthaben des Monats Dezember, die erst im Jänner abgerechnet werden. Diese können samt allen Nebenkosten passiviert werden. Beide Rückstellungen sind auch zu 100 % steuerlich anerkannt und somit gewinnmindernd.

 

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung im Ausmaß des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (oder des höheren Rückkaufswertes) angerechnet werden. Diese Deckung sollte unbedingt vor dem Jahresende nochmals überprüft werden.

 

Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten

Bisher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes mussten in der Regel versteuert werden.

Die steuerneutrale Entnahme ist dieses Jahr auch auf betriebliche Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7. 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung ist hierfür nicht erforderlich.

 

Degressive Abschreibung von 30%

Die steuerliche AfA kann für bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anzuwenden. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.

Diese erhöhte AfA muss für ab dem 1. Jänner 2023 angeschafften oder hergestellten Anlagegütern bei UGB-Bilanzierern im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden. Es gilt die steuerliche Maßgeblichkeit und eine MWR ist nicht erforderlich. Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder rein steuerliche Bilanzierer unterliegen keiner derartigen Einschränkung.

 

Beschleunigte Gebäude-Abschreibung

Für ab dem 1. Juli 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu. Die Begünstigung der vorgezogenen Abschreibung steht nicht zu, wenn eine höhere Abschreibung als die Normal-AfA von 2,5 % (für Betriebsgebäude) bzw. 1,5 % (für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude) vorgenommen wird.

 

Höhere Wertgrenze für GWG

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt seit dem Jahr 2023 EUR 1.000,00; diese Grenze gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte (z.B. Arbeitnehmer).

 

Home-Office für Selbstständige

Selbständige können seit 2022 pauschal bis zu EUR 1.200,00 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, Afa etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Dieses sog. Arbeitsplatz-Pauschale steht dann zu, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Pauschale ist zweistufig ausgestaltet (EUR 1.200,00 oder EUR 300,00) und abhängig davon, ob die anderen Einkünfte aus anderen aktiven Tätigkeiten über oder unter EUR 11.000,00 pro Jahr liegen. Neben dem Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, abzugsfähig.

 

Jahreskarte für Selbstständige

Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

 

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Empfänger (lt. BMF-Liste) können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden. Eine Zahlung 2023 zur Absetzbarkeit 2023 ist Voraussetzung.

Private Spenden sind immer als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Eine Obergrenze von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte darf in Summe nicht überschritten werden.

 

Weihnachtsgeschenke an Kunden

Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde werden seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 EStG angesehen, sofern nicht Geschenke aus Werbegründen mit entsprechender Werbewirkung überlassen werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn z.B. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift geschenkt werden. Ähnliches gilt auch für die Bewirtung von Geschäftsfreunden.

 

Energieabgabenvergütung

Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe nach wie vor möglich. Dieser muss spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren gestellt werden, d.h. für das Jahr 2018 und Folgejahre kann ein Vergütungsantrag noch bis 31.12.2023 gestellt werden.

 

Registrierkassenjahresbeleg

Sofern für das Unternehmen eine Registrierkassenpflicht besteht, ist der Jahresbeleg 2023 bis spätestens 15.02.2024 zu überprüfen.

 

Ergänzende Steuertipps für Körperschaften

Senkung der KöSt

Der Steuersatz für Körperschaften beträgt für die Veranlagung 2023 24 %, ab der Veranlagung 2024 gilt ein KöSt-Satz von 23 %; bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann eine zeitaliquote Aufteilung gemacht werden.

 

Antrag auf Gruppenbesteuerung

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der Gruppenmitglieder untereinander sowie mit dem Gruppenträger auszugleichen. Voraussetzungen sind eine ausreichende finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %), die Einhaltung der zeitlichen Fristen für diese Kapitalbeteiligung (für 12 Monate im betroffenen Wirtschaftsjahr) sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Die zeitliche Frist dafür ist (bei einem Bilanzstichtag 31.12.) der 31.12.2023.

 

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 %, die zumindest 12 Monate gehalten werden, sind hinsichtlich ihrer Wertänderungen (Teilwertabschreibung/-zuschreibung, Veräußerungsgewinne/-verluste) grundsätzlich steuerneutral. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine unwiderrufliche Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Wertänderungen ausgeübt wird. Diese Option ist in der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres der internationalen Schachtelbeteiligung zu stellen. Eine spätere Optionsmöglichkeit besteht nicht mehr. Eine nachträgliche Korrektur ist gemäß ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich, weshalb diese Entscheidung sorgfältig und fristgerecht zu treffen ist.

 

Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung

Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt kein Guthaben auf dem Einlagen-Evidenz-Subkonto.

 

Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten hat. Ist der Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten – anders als bei der Einlagenrückzahlung – nicht gekürzt werden.

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze

Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmergrenze beträgt derzeit EUR 35.000,00 (netto) pro Kalenderjahr, d.h. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die „echte“ Grenze daher EUR 42.000,00 pro Jahr. Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % (das ergibt Umsätze von brutto höchstens EUR 48.300, falls der 20%ige Steuersatz anzuwenden wäre) innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.

 

Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung ist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und es sind keine Umsatzsteuererklärungen abzugeben, korrespondierend besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden – dies kann unter Umständen vorteilhaft sein, wenn größere Investitionen geplant sind.

 

Neue Verzinsung in der Umsatzsteuer

Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es seit dem Jahr 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50,00 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.

 

Sozialversicherung

GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer

Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz unter EUR 35.000,00 bzw. Einkünften unter rd. EUR 6.000,00 können bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen eine GSVG-Befreiung für 2023 beantragen.

 

Zu beachten ist, dass diese Befreiung eine Ausnahme von der Vollversicherung darstellt und nur Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind. Die Unfallversicherung fällt hingegen auch für Kleinstunternehmer an. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge.

 

Anpassung der GSVG-Beitragsgrundlagen und Beachtung der Versicherungsgrenze

Die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage kann bei verminderten Einkünften bis zum 31.12.2023 noch mittels Antrag herabgesetzt sowie bei höheren Einkünften noch hinaufgesetzt werden. Zudem sollten „Neue Selbständige“ bei absehbarer Überschreitung der Versicherungsgrenze (für 2023 rund EUR 6.010,00) zur Vermeidung eines Beitragszuschlages (rund 9%) für 2023 eine Überschreitungserklärung bis 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides einbringen. Bei drohender knapper Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2022 sollten noch Maßnahmen zur Gewinnsteuerung (z.B. Verlagerung von Einnahmen in das Jahr 2024) geprüft werden, siehe oben.

 

Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Arbeitnehmerveranlagung

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018 kann bis zum 31.12.2023 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab. Sollten nicht alle Belege vollständig vorliegen, können diese nachgereicht werden.

 

Arbeitsmittel

Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände (Handy, Laptop, etc.) zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00 im Jahr 2023 sofort abzugsfähig sind. Sind die Anschaffungskosten höher, dann müssen diese über die Nutzungsdauer verteilt werden.

Nach Ansicht des BMF ist jedoch davon auszugehen, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt. Daher können maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Ausmaß der tatsächlichen beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.

 

Internet und Telefonkosten im Homeoffice

Sämtliche Kosten für Telefon und Internet, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Wenn eine genaue Aufteilung von beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden.

 

Arbeitszimmer und Einrichtung

Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Für den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gelten jedoch sehr strenge Maßstäbe.

Jedoch können auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden, wie z.B. die Kosten für einen Schreibtisch oder Drehstuhl. Vorausgesetzt wird, dass die Rechnung über die Anschaffung vorliegt und mind. 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird.

Zusätzlich kann ggf. das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Pro Arbeitstag im Homeoffice können pauschal drei Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden, maximal jedoch insgesamt EUR 300,00 pro Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge.

 

Aus- und Fortbildungskosten

Sofern diese Kosten nicht vom Arbeitgeber getragen werden, können Aus- und Fortbildungskosten ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Gutscheine, Firmenfeiern, Rabatte sowie Essens- und Kinderbetreuungszuschüsse

Zuwendungen an Mitarbeiter stellen grundsätzlich eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar und sind beim Arbeitgeber zwar Betriebsausgaben und somit voll abzugsfähig, beim Mitarbeiter hingegen ein lohnwerter Vorteil, der steuerpflichtig und somit im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist. Allerdings gelten Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zu folgenden Freibeträgen als steuer- und beitragsfrei:

– Bis zu EUR 365,00 jährlich pro Mitarbeiter für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen)

– Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen anlässlich der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten). Dies gilt nicht für Bargeld.

– Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten sämtlicher Geschenke und Betriebsveranstaltungen bzw. übrigen Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind und die o.a. Grenzen der Steuerfreiheit gesamthaft zu betrachten sind.

Weiters ist für Sachzuwendungen an Mitarbeiter eine Umsatzsteuerpflicht im Sinne einer Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht relevant sein, da der Großteil der Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.

Zuschüsse des Dienstgebers für die Kinderbetreuung von bis zu EUR 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Der Zuschuss muss grundsätzlich allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden und die Zahlung muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung/-person geleistet werden. Eine direkte Zahlung an den Dienstnehmer berechtigt nicht zur Anwendung der Steuerbegünstigung.

Mitarbeiterrabatte, die nicht höher als 20 % sind, bleiben generell steuerfrei und führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur EUR 1.000,00 (Freibetrag) steuerfrei sind. Gemeint sind damit Rabatte auf solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Verkauf anbietet – also nicht Waren, die der Unternehmer extra ankauft, um sie seinen Mitarbeitern günstig weiterzuverkaufen.

Ebenfalls steuerbegünstigt ist die Gewährung von Gutscheinen für Mahlzeiten. Diese Gutscheine gelten innerhalb bestimmter Freigrenzen nicht als Entgelt und sind folglich steuerfrei. Der Arbeitgeber hingegen kann die gekauften Gutscheine voll als Betriebsausgabe absetzen. Seit 2021 können EUR 8,00 pro Arbeitstag an Mitarbeiter gewährt werden, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Lieferservice oder Abholung ist ebenso zulässig. Wenn die Gutscheine jedoch auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind diese nur bis zu einem Betrag von EUR 2,00 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.

 

Mitarbeiterbeteiligung und Teuerungsprämie

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000,00. Auch dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. 

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auf Grund der gestiegenen Preise auch im Jahr 2023 einen Betrag bis zu insgesamt EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Bis zu EUR 2.000,00 gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die vollen EUR 3.000,00 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000,00 übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die max. EUR 3.000,00 p.a. ausgeschöpft werden.

Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000,00 jährlich kann nicht zusätzlich zur Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung in Anspruch genommen werden. Der Maximalbetrag von EUR 3.000,00 pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstbetrag.

Jobticket

Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Zeitticket am Arbeitsort und/oder am Wohnort gilt. Damit sind auch Tickets begünstigt, die für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gelten (z.B. Klima-Ticket). Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen bei Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist eine Aliquotierung der Pendlerpauschale bzw. des Pendlereuro möglich.

Firmenrad

Durch einen Sachbezugswert von EUR 0,00 können Mitarbeitern Firmenräder lohnsteuerfrei überlassen werden; dies gilt auch für die Zurverfügungstellung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Auch seitens der ÖGK wurde festgelegt, dass seit 1. Jänner 2023 das nach der Gehaltsumwandlung verbleibende Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge gilt. Für eine detaillierte Darstellung dürfen wir auf unsere Klienten Information vom 10. Oktober 2023 verweisen.

Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen

Wird das arbeitgebereigene Elektrofahrzeug an einer Ladestation des Dienstgebers aufgeladen, ist dafür ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug bei einer fremden Ladestation oder zu Hause aufgeladen wird und der Arbeitgeber diese Kosten ersetzt. Die Ladekosten dürfen aber nur das arbeitgebereigene Fahrzeug betreffen und müssen exakt erfasst werden. Für die Fälle, bei denen eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, gilt bis 2025 eine Übergangsregelung, wonach die Kosten bis zu einem Betrag von EUR 30,00 pro Monat lohnsteuerfrei ersetzt werden können.

Wird eine Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, führt dies ebenfalls zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug. Wenn der Arbeitgeber diese Kosten seinem Arbeitnehmer ersetzt, bleibt die Befreiung bis zu einem Kostenersatz von EUR 2.000,00 aufrecht und ein übersteigender Wert stellt einen geldwerten Vorteil dar.

Kann der Arbeitnehmer sein eigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufladen, ist auch hierfür ein Sachbezug von Null anzusetzen.

 

Sonstige Steuertipps

Verluste aus Kapitalvermögen

Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen können unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (z.B. Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt. Ein bankenübergreifender Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung möglich.

Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch gegebenenfalls eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen. Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.

 

Steuerpflicht für Kryptowährungen

Seit März 2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“). Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1. März 2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptowährungen können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“).

Seit März 2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne aus Aktien, Dividenden, etc.), möglich.

 

Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen

Mit 1. Jänner 2023 wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind, wie z.B. Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen.

Im Rahmen dieser Aufzeichnungspflicht wurde auch eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Strukturierung der Einzelaufzeichnungen determiniert. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

 

Gebäudeabschreibung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ein wesentlicher Unterschied bei der Gebäudeabschreibung im privaten Bereich zum betrieblichen Unternehmer besteht darin, dass die Nutzung durch den Mieter für die Höhe der Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich irrelevant ist und die AfA generell lediglich bis zu 1,5 % p.a. beträgt. Zur Möglichkeit der beschleunigten Gebäude-Abschreibung siehe oben.

 

Schenkung von Liegenschaften – Fruchtgenussvorbehalt

Um einer allfälligen (künftigen) Erbschafts- oder Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h. die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber und das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über. Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer (keine Barzahlung!) kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden.

 

Sonderausgaben

Kirchenbeiträge können bis zu einem Betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Spenden an begünstigte Empfänger (lt. BMF-Liste) können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden. Auch der Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung und Steuerberatungskosten sind unter den Sonderausgaben absetzbar. Topfsonderausgaben (Versicherungsbeiträge und Ausgaben für Wohnraumschaffung/-sanierung) können mittlerweile nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (u.a. Austausch von Fenstern, Dämmung, Fassade) und den klimafreundlichen Ersatz von fossilen Heizungssystemen (u.a. Heizkesseltausch, Anschluss an das Fernwärmenetz, PV-Anlage) können auf fünf Jahre in Höhe von jeweils EUR 400,00 p.a. im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, etc. Steuerwirksam werden derartige Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 %) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung absetzbar.

 

Familienbonus+

Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2023 pro Kind EUR 2.000,00 jährlich bzw. für Kinder über 18 Jahren EUR 650,00. Der Absetzbetrag verringert die tatsächliche Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig; Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.

Unternehmer müssen den Familienbonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Bei Arbeitnehmern kann der Absetzbetrag im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen). Eine Inanspruchnahme im Rahmen der Veranlagung ist jedoch ebenfalls möglich.

 

Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 5 kWp nicht überschreitet (mit dem AbgäG 2023 wurde die Engpassleistung mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 auf 35 kWp erhöht und die Anschlussleistung mit max. 25 kWp als Kriterium hinzugefügt). Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant.

 

Reparaturbonus

Das BMK fördert mit dem Reparaturbonus die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden (z.B. Waschmaschinen, Fernseher, Notebooks, etc.). Der Reparaturbon, der online beantrag werden kann, muss innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Die Höhe der Förderung beträgt bei Reparaturen pro Bon maximal EUR 200,00 und für einen Kostenvoranschlag maximal EUR 30,00 bzw. 50% des förderungsfähigen Rechnungsbetrags inklusive Mehrwertsteuer.

 

Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für Unterlagen des Jahres 2016 grundsätzlich am 31.12.2023. Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Unterlagen, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens und/oder einer laufenden Betriebsprüfung sind, länger aufzubewahren sind. Gleiches gilt für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke. Wurden hier Vorsteuerbeträge geltend gemacht, dann sind die Unterlagen infolge allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen für 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Bitte beachten Sie im Rahmen der Aktenvernichtung auch immer die Gewährleistungsfristen bzw. allfällige andere zivilrechtliche Beweisführungsnotwendigkeiten dieser Unterlagen.

Eine elektronische Archivierung ist ebenfalls zulässig. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein.

 

Für Detailfragen steht Ihnen ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 27.11.2023  

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