Klienten-Information Juni 2024
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform:
- Befristete erhöhte Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude
- Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei Sanierungsmaßnahmen“
- Ökozuschlag für Wohngebäude“
- Verlängerung des „absehbaren Zeitraums“ im Rahmen der Liebhabereibeurteilung“
Vor der Sommerpause dürfen wir Ihnen nochmals aktuelle Neuerungen rund um das Steuerrecht im Juni 2024 zukommen lassen.
Der neue Handwerkerbonus kann ab Mitte Juli 2024 für alle Handwerkerleistungen ab dem 01. März 2024 (rückwirkend) beantragt werden und gilt primär für Privatpersonen (aber auch Einzelunternehmer), sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterstützt werden Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie Neu- und Zubauten von (privat) genutzten Wohn- und Lebensbereichen.
Förderfähig sind Leistungen von Fachbetrieben bis maximal EUR 10.000,- pro Privatperson, Wohneinheit und Kalenderjahr. Dabei werden 20 Prozent der Arbeitskosten gefördert. Das sind für 2024 bis zu EUR 2.000,- und im Jahr 2025 maximal EUR 1.500,-. Die förderbaren Arbeitskosten müssen mindestens EUR 250,- betragen, woraus sich eine Mindestförderung von EUR 50,- ergibt.
Der Antrag kann ab 15. Juli 2024 auf https://handwerkerbonus.gv.at gestellt werden – rückwirkend für Arbeiten ab 1. März 2024. Die Identifikation erfolgt entweder über die ID-Austria oder mittels Hochladen einer Kopie des Lichtbildausweises. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2024 können bis längstens 28. Februar 2025 eingebracht werden.
II. Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ – Überblick über die steuerrechtlich relevanten Maßnahmen:
Im April und Mai 2024 wurde ein steuerliches Maßnahmenpaket im Nationalrat und Bundesrat beschlossen, welches speziell für die Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden steuerliche Vorteile mit sich bringt und so auch die Bauwirtschaft konjunkturell stärken soll.
Konkret wurden 4 steuerliche Maßnahmen beschlossen, welche wir Ihnen nachfolgend kursorisch darstellen dürfen:
Als zeitlich befristete, konjunkturfördernde Maßnahme wird die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude angehoben.
Bereits mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde eine beschleunigte Abschreibung in den ersten 3 Jahren eingeführt, wodurch der gesetzliche AfA-Satz von 1,5 % auf das Dreifache bzw. Zweifache in den ersten beiden Jahren erhöht werden konnte, vgl. § 16 Abs. 1 EStG.
Mit der nunmehrigen Novelle wird diese Regelung ausgeweitet, nämlich, dass für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 angeschafft/fertiggestellt werden, der dreifache AfA-Satz in Höhe von 4,5 % in den ersten 3 Jahren angewendet werden kann. Eine Halbjahresabschreibungsregelung entfällt.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung muss das Gebäude jedoch einen bestimmten, ökologischen Gebäudestandard („klimaaktiv Bronze“) entsprechen. Dieser wird anhand von 4 Bewertungskategorien bemessen, nämlich Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion, sowie Komfort und Gesundheit (vgl. klimaaktiv Gebäudedatenbank, Qualitätskennzeichen). Dies gilt sowohl für Neubau als auch Sanierung.
Bereits bisher ist es möglich, sog. Herstellungsaufwendungen gem. § 28 Abs. 3 EStG auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt beschleunigt abzuschreiben. Dies gilt insbesondere für Sanierungsmaßnahmen, für die eine Förderzusage nach dem Wohnhaussanierungs- bzw. StartwohnungsG oder entsprechenden (gleichwertigen) landesgesetzlichen Vorschriften über die Wohnhaussanierung vorliegt. In allen anderen Fällen ist der Herstellungsaufwand auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen.
Mit dem gegenständlichen Konjunkturpaket wird die Möglichkeit der Fünfzehntelabsetzung erweitert. Dies für jene Fälle, wenn die Herstellungsmaßnahme zwar nicht die Sanierungs-Kriterien des § 28 EStG erfüllt (insbesondere gesetzliche Vorgaben), jedoch eine Förderung gem. UmweltförderG gewährt wird bzw. die inhaltlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Dies betrifft zum Beispiel auch einen Dachbodenausbau im Zuge einer Gesamthaussanierung.
Instandsetzungsaufwendungen, ebenfalls in § 28 EStG geregelt, sind davon jedoch nicht betroffen. Hier gilt unverändert ebenfalls eine Fünfzehntelabsetzung.
Als weitere zeitlich befristete, konjunkturfördernde Maßnahme wird für die Jahre 2024 und 2025 ein Ökozuschlag für Wohngebäude eingeführt. Dieser Zuschlag ist vom Grundsatz her an das Öko-Sonderausgabenpauschale der ökosozialen Steuerreform 2021/2022 angelehnt.
Konkret wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % der abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten eingeführt, sofern das Wohngebäude vermietet ist. Im betrieblichen Bereich kann die Inanspruchnahme sofort und zur Gänze erfolgen; im privaten Bereich besteht ein Wahlrecht zur sofortigen Berücksichtigung oder zur Verteilung entsprechend den geltenden Verteilungsregelungen.
Inhaltlich lehnt sich die neue Bestimmung an die bestehenden Tatbestände des Öko-Sonderausgabenpauschales gem. § 18 EStG an. Konkret gefördert werden somit die thermisch-energetische Sanierung sowie der Ersatz eines fossilen Heizsystems. Maßnahmen diesbezüglich sind u.a. die Dämmung von Außenwänden oder der Austausch von Fenstern bzw. Außentüren, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss.
Keine Möglichkeit, einen Ökozuschlag zu bekommen, besteht immer dann, wenn der Investitionsfreibetrag des § 11 EStG in Anspruch genommen wird.
Hierfür dürfen wir auf unsere Klienteninformation im letzten Monat verweisen.
Weitere Maßnahmen:
Neben den steuerlichen Maßnahmen wurden auch eine Reihe weiterer Neuerungen umgesetzt. Dazu zählen u.a. die Gebührenbefreiung bei der Anschaffung von Eigenheimen. Dazu dürfen wir ebenfalls auf unsere letzte Klienteninformation verweisen. Ebenfalls neu ist ein Zweckzuschuss zur Wohnbau-Offensive an die Bundesländer, speziell zur Förderung der Errichtung von Wohnraum, die Erweiterung der Kompetenz der Bundesländer zur Einhebung von bestimmten Abgaben i.Z.m. Liegenschaften (u.a. Freizeitwohnsitz-, Zweitwohnsitz- sowie Leerstandsabgabe) sowie die Einführung des Handwerkerbonus, welchen wir in dieser Klienteninformation bereits dargestellt haben.
Mit der Energiekostenpauschale will die Bundesregierung Kleinst- und Kleinunternehmen dabei helfen, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von EUR 10.000,- und einem Höchstjahresumsatz von EUR 400.000,-. Die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU.
Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 sind von 20.06.2024, 12:00 Uhr, bis 08.08.2024, 12:00 Uhr, möglich.
Für einen Informationsleitfaden sowie den detaillierten Ablauf dürfen wir auf die Homepage zur Energiekostenpauschale unter nachfolgendem Link verweisen:
Energiekostenpauschale für Unternehmen
IV. Steuerliche Neuerungen aus der Judikatur und Literatur:
Nachfolgend dürfen wir Ihnen noch aktuelle steuerrechtliche Neuerungen aus Literatur und Judikatur mit aus unserer Sicht hohem Praxisbezug zusammenfassen:
Eine Widmung in Bauland/Aufschließungszone stellt keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG dar:
Beim Verkauf von Grundstücksflächen, die vor 31.03.2002 angeschafft wurden, sog. ImmoESt-Altvermögen, stellt sich immer die Frage der Widmung. Speziell deshalb, weil § 30 Abs. 4 EStG im Rahmen der pauschalen ImmoESt-Berechnung zwei unterschiedliche Fälle vorsieht. Einerseits den klassischen Altfall mit einer durchgerechneten Steuerlast in Höhe von 4,2 % vom Verkaufspreis (86 % pauschale Anschaffungskosten) sowie andererseits den sog. Umwidmungs-Altfall, welcher eine durchgerechnete Steuerlast in Höhe von 18 % vom Verkaufspreis (40 % pauschale Anschaffungskosten) vorsieht. Beides geregelt in § 30 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Von einem Umwidmungsaltfall spricht man immer dann, wenn eine Umwidmung vor dem 31.12.1987 erfolgt ist, in allen anderen Fällen liegt ein Umwidmungsneufall vor.
Das BFG hat in seiner Entscheidung RV/5102157/2015 festgestellt, dass die Widmung als Bauland/Aufschließungszone (in diesem Fall gem. der NÖ Raumordnung) keine solche Umwidmung darstellt, da mit dieser Widmung für sich allein noch keine Möglichkeit der Bebauung einhergeht. Erst durch die nachfolgende Freigabe der Aufschließungszone zur Bebauung mittels Verordnung der Gemeinde, ist eine solche Möglichkeit der Bebauung gegeben und stellt folglich auch erst dieser Vorgang eine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG dar.
Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung – Notwendigkeit der Aufgabe des Hauptwohnsitzes:
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Ra 2002/13/0091 festgestellt, dass die fristgerechte Aufgabe des (alten) Hauptwohnsitzes in der verkauften Wohnung notwendig ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs. 2 EStG anwenden zu können. Da dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen ist, bis wann diese Aufgabe zu erfolgen hat, verschafft die obige Entscheidung der Befreiungsbestimmung neuerlich eine gewisse Klarheit.
Die Finanzverwaltung vertritt in den Einkommensteuerrichtlinien seit längerem schon die Sichtweise, dass innerhalb einer angemessenen Frist ab Verkauf die Aufgabe zu erfolgen hat. Das waren vormals nicht mehr als 12 Monate und seit Judikaturentscheidungen aus dem Jahr 2017/2018, kann es auch über 12 Monate hinausgehen, wobei die Grenze lt. Judikatur zumeist bei rund 18 Monaten lag, insbesondere wenn besondere Erschwernisumstände oder außergewöhnliche Ereignisse ohne Planbarkeit eingetreten sind (u.a. BFG, RV/6100391/2020).
Im vorliegenden Fall wurde der Hauptwohnsitz jedoch erst (rund) 3 Jahre nach dem Verkauf aufgegeben und zudem war die verspätete Aufgabe auch auf keine besonderen Ereignisse bzw. Erschwernisse gestützt, sondern war die verspätete Aufgabe bereits im Kaufvertrag so akkordiert. Dementsprechend hat der VwGH die Aufgabe in diesem Kontext als nicht fristgerecht bzw. in keinem zeitlichen Naheverhältnis zum Verkauf festgestellt und die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs. 2 EStG versagt.
Folglich wird es für die Praxis entscheidungsrelevant sein, ob die kurzfristige Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war und durch unvorhergesehene Ereignisse sich verzögert hat oder nicht geplant war. Nur ersterer Fall ist befreit, hier jedoch durchaus großzügig und ohne starre 12 Monatsfrist bei vorliegenden besonderen Umständen.
Keine Liebhaberei bei der Aufgabe einer Gebäudevermietung aus privaten Gründen:
In Erkenntnis Ra 2023/13/0051 hat der VwGH seine letzte Rechtsprechung bestätigt, dass im Fall der Einstellung der Vermietung vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses allein entscheidend ist, ob die Vermietung von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist oder aber sich die Beendigung der Vermietungstätigkeit erst nachträglich ergeben hat. Dabei muss die Vermietungstätigkeit auch nicht unbedingt wegen einer Unwägbarkeit eingestellt werden (was immer gegen die Annahme von Liebhaberei spricht), sondern kann diese auch aus persönlichen Gründen erfolgen.
Zuwendungsfruchtgenuss und seine steuerlichen Tücken:
Das BFG hat in seiner Entscheidung RV/5101382/2020 festgestellt, dass die Übernahme und Aufrechterhaltung der bestehenden (unbefristeten) Mietverträge durch einen Fruchtgenussberechtigten zu keiner Übertragung der Einkünfte aus der Vermietung im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes führt. Werden jedoch die Mietverhältnisse beendet und/oder neu abgeschlossen, und erfolgt dieser Abschluss durch den Fruchtgenussberechtigten, so liegt (erst) ab der Beendigung des ursprünglichen Mietvertrages eine unternehmerische Initiative des Fruchtgenussberechtigten vor, die eine abweichende Zurechnung der Einkunftsquelle, im Sinne der Fruchtgenussüberlegungen des Bestellers, rechtfertigt.
Ebenso wurde in gleicher Entscheidung (neuerlich) festgehalten, dass die Vereinbarung einer jederzeitigen beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit der Fruchtgenussvereinbarung jedenfalls gegen das Vorliegen einer uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit durch den Fruchtgenussberechtigten spricht und damit im Ergebnis die Übertragung der Einkunftsquelle aus der Vermietung auf den Fruchtgenussberechtigten verhindert.
Für detaillierte Fragen steht Ihnen Ihr BNP-Steuerberater-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 25.06.2024