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Klienten-Information Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen

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Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen

Ziel der Energiekostenpauschale ist die Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmer bei der Bewältigung der hohen Energiekosten. Mit der Pauschalförderung, welche zwischen EUR 110,- und EUR 2.475,- beträgt, werden Klein- und Kleinstunternehmen, deren Jahresumsatz 2022 zwischen EUR 10.000,- und EUR 400.000,- lag und die eine Betriebsstätte in Österreich haben, gefördert. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet, ein Energieintensitätsnachweis ist nicht erforderlich.

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen. Weitere Ausschlussgründe sind in der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ enthalten.

Die Einreichung ist ab heute (08. August 2023) bis 30. November 2023 möglich und hat über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Da für Zeiträume, in denen ein Antrag auf „Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen I“ gestellt wurde, kein Antrag auf Energiekostenpauschale gestellt werden darf, können folgende Förderzeiträume ausgewählt werden:

  • Zeitraum 01. Februar bis 31. Dezember 2022
  • Zeitraum 01. Februar bis 30. September 2022
  • Zeitraum 01. Oktober bis 31. Dezember 2022


Für die Antragstellung wird Folgendes benötigt:

  • Handysignatur oder ID Austria
  • Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP)
  • Branchenzuordnung nach ÖNACE
  • Jahresumsatz 2022 zur Einordnung in die Umsatzklassen. Bei einer Selbsteinordnung in die Stufe 1 (EUR 10.000,- bis EUR 34.999,99) sind die Erträge bzw. Betriebseinnahmen 2022 statt der Umsätze heranzuziehen.


Ergänzende Information:

Förderungen auf Grundlage der Energiekostenpauschale-Richtlinie dürfen mit anderen De-minimis-Beihilfen pro Unternehmen bzw. pro verbundenen Unternehmen in den letzten drei Steuerjahren einen Betrag von EUR 200.000,- nicht übersteigen.


Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

 

Redaktion: Katharina Sturm, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 08.08.2023  

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