Klienten-Information Abgabenänderungsgesetz 2024 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Abgabenänderungsgesetz 2024

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

 

1. Neuerungen Abgabenänderungsgesetz 2024

Mit Anfang Juli 2024 wurde im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) beschlossen und rechtzeitig vor der Sommerpause auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachfolgend dürfen wir Ihnen auszugsweise die wichtigsten Änderungen darstellen:

Neuerungen Familienbonus Plus:

Gerade bei Trennung und/oder Scheidung ist die korrekte Berücksichtigung bzw. Aufteilung des Familienbonus Plus nicht immer einfach sicherzustellen und führt vielfach zu steuerlichen Aufteilungsproblemen, insbesondere weil die Bundesabgabenordnung keine rückwirkenden Korrekturen zulässt.

Die (korrekte) Berücksichtigung des Familienbonus Plus hängt davon ab, ob ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht ein solcher zu, steht der Familienbonus Plus nur dem Familienbeihilfeberechtigten und/oder dem Unterhaltspflichtigen ganz oder zur Hälfte zu. Ein neuer (Ehe)Partner („Stiefeltern“) hat in diesem Fall schon rein formal keinen Anspruch. Steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann statt des Familienbeihilfeberechtigten auch dessen (Ehe-)Partner ganz oder zur Hälfte berücksichtigt werden. Wenn diesbezüglich Unschärfen vorliegen, bestand bis dato nur eine eingeschränkte Korrekturmöglichkeit (kein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO bis dato).

Um eine einmalige Berücksichtigung des Familienbonus Plus sicherzustellen, wird durch das AbgÄG 2024 eine neue gesetzliche Regelung geschaffen, dass nach Eintritt der Rechtskraft eine Korrektur des Familienbonus Plus iSd § 295 a BAO erfolgen kann.

Neuerungen Steuererklärungen:

Für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wurde durch das AbgÄG 2024 eine Erleichterung betreffend Gutschriften geschaffen. Stellt sich heraus, dass aufgrund nachträglich übermittelter Daten ein neuer Bescheid auszustellen ist, so wird dieser automatisch ausgestellt. Dies sowohl wenn das steuerliche Einkommen (bzw. Gutschrift oder Nachzahlung) höher als auch niedriger ausfällt. Bis dato war es nämlich so, dass der Bescheid zwar aufgehoben wurde, die neue Veranlagung jedoch durch Abgabe einer neuen Steuererklärung neu beantragt werden musste.

Will man ab 2024 einen Freibetragsbescheid ausgestellt bekommen, so funktioniert die Ausstellung nur mehr auf expliziten Antrag.

Neuerungen Steuerabzug bei Einkünften zur Abwehr von Hochwasserschäden sowie diesbezügliche Gebührenbefreiung:

Die Entgelte zur Abwehr von Hochwasserschäden (insbesondere Retentionsflächen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Hochwasserschutzanlagen bestehen, ähnlich wie die Einkünfte aus Leitungsrechten, aus mehreren Komponenten (u.a. Rechtseinräumung/Dienstbarkeit, Bodenwertminderung sowie Ertragsausfall). Demnach müsste man in diesen Fällen auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung vornehmen. Um die Komplexität nicht an die Spitze zu treiben, hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2024 die steuerliche Behandlung dessen ab dem 01.01.2025 mit den Einkünften aus Leitungsrechten gleichgestellt (pauschaler Steuerabzug 10 % bzw. 7,5 %, konzeptionell dem KESt-Abzug nachgebildet).

Ebenso wurde die bestehende Gebührenbefreiung gem. GebG (Dienstbarkeit) für Entgelte aus der Einräumung von Leitungsrechten um solche für die Abwehr von Hochwasserschäden erweitert.

Neuerungen Mitarbeiterbeteiligungen:

Seit Anfang des Jahres 2024 ist die steuerliche Regelung für Mitarbeiterbeteiligungen gem. § 67a EStG in Kraft. Wenn Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen, sog. „Phantom Shares“, von Start-Ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollten und deshalb echte Kapitalanteile erhalten, müsste eigentlich eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Anteile erfolgen. Durch das AbgÄG 2024 wurde nunmehr geregelt, dass dieser Umstieg nicht zu einer sofortigen Umstellung führt, sofern der „Wechsel“ im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 erfolgt und die übrigen Voraussetzungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen erfüllt werden.

Neuerungen Personengesellschaften:

Durch das AbgÄG 2023 wurde ein neuer § 32 EStG geschaffen, welcher die steuerlichen Folgen einer Übertragung (Einlage) von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft regelt. Der Vorgang dabei ist in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten. Das Ausmaß der (anteiligen) Veräußerung hängt von der Fremdquote ab, wobei die Fremdquote mit der Beteiligungsquote der anderen Gesellschafter definiert ist. Das Ausmaß der (anteiligen) Einlage bestimmt sich entsprechend der Eigenquote, also der Höhe der eigenen Beteiligung des einlegenden Gesellschafters. Steuerpflichtig ist immer nur der Teil der Fremdquote, steuerneutral immer jener der Eigenquote. Hier wird auch betreffend Sonderbetriebsvermögen keine Unterscheidung gemacht.

Durch das AbgÄG 2024 wurde nunmehr eine spiegelbildliche Regelung für Entnahmen aus der Personengesellschaft geschaffen. Dies wird ebenfalls in § 32 EStG geregelt und gilt für Übertragung von Wirtschaftsgütern ab dem 01.07.2024. Inhaltlich orientiert sich die Regelung für die Entnahme an jener für Einlagen. Daher wird auch der Entnahmevorgang in Eigen- und Fremdquote und folglich in Entnahme- und Veräußerungsvorgang aufgespalten. Eine Veräußerung stellt immer die Fremdquote dar, jene der Eigenquote wird als Entnahmevorgang gesehen, der gem. § 6 EStG uU auch steuerfrei sein kann. Diese Regelung wurde durch das AbgÄG 2024 erweitert und gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines Betriebes des Gesellschafters gehört, d.h. es zu einer Übertragung zwischen dem Betrieb des Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft kommt.

Neuerungen Körperschaftsteuer – Gruppenbesteuerung:

Gem. § 9 KStG war es bis dato so, dass bei Einbeziehung von ausländischen Gruppenmitgliedern in die steuerliche Unternehmensgruppe die Auslandsverluste der Gruppengesellschaft automatisch und zwingend zuzurechnen waren. Diese Zurechnung war wiederum mit einer Nachversteuerungsverpflichtung verbunden (§ 9 Abs. 6 KStG). Durch das AbgÄG 2024 wurde diesbezüglich eine Neuerung geschaffen und kann ab der Veranlagung 2024 auf diese Zurechnung auch verzichtet werden. Die Neuregelung ist sehr flexibel, da dieses Wahlrecht jahresbezogen (neu) ausgeübt werden kann. Relevant wird diese Änderung insbesondere für jene Unternehmen sein, die dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) unterliegen, zumal diese Unternehmen mit einer Kürzung des Steueraufwandes rechnen müssen (§ 40 MinBEstG), sofern die Nachversteuerung der Auslandsverluste nicht innerhalb von 3 Jahren ab Verwertung erfolgt.

Weiters wurde durch das AbgÄG 2024 eine Schranke für die Berücksichtigung von Vorgruppenverlusten eingezogen. Wenn es Vorgruppenverluste gibt, die aus Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverlusten aus Beteiligungen stammen, so sind diese im Detail zu untersuchen und immer dann zu kürzen, wenn diese Verluste aus Gesellschaften stammen, die Gruppenmitglied einer anderen Steuergruppe waren und durch die Erweiterung der neuen Gruppe möglicherweise als neue Vorgruppenverluste nochmals berücksichtigt werden können.

Ebenfalls geändert wurde durch das AbgÄG 2024 das formale Prozedere zur Antragstellung für die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe gem. § 9 Abs. 8 KStG. Bis dato (und das ist auch unverändert so) musste immer ein schriftlicher Gruppenantrag eingereicht werden. Wobei lt. der Altregelung die Übermittlung der unterfertigten Steuerformulare (G-Formulare, amtliche Vordrucke!) durch den Gruppenträger bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonates nach der Unterfertigung durch den letzten gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hatte. Durch das AbgÄG 2024 (wirksam ab 01.01.2025) gilt eine Erleichterung, weil die Übermittlung der amtlichen Vordrucke (G-Formulare) auch elektronisch über FinanzOnline erfolgen darf, sofern diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet wurden (gesetzliche Vertreter des Gruppenträger sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften, Hochladen durch den Gruppenträger). In allen anderen Fällen ist unverändert in Papierform zu beantragen.

Neuerungen Umsatzsteuer:

Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht seit Ende 2023 eine Meldepflicht für gespendete und entsorgte Lebensmittel in Österreich vor. Lebensmittelentnahmen (weil Spenden) waren bis dato umsatzsteuerlich benachteiligt, weil als umsatzsteuerliche Entnahme zu versteuern. Die Entsorgung der Lebensmittel war jedoch lt. UStR davon befreit. Mit dem AbgÄG 2024, mit Wirkung für Spenden ab 01.08.2025, wurde nunmehr eine echte Steuerbefreiung diesbezüglich in § 6 UStG geschaffen, sofern die Lebensmittelspende an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen gem. § 4a Abs. 1 EStG erfolgt (mildtätigte Zwecke!). Die echte Steuerbefreiung bewirkt eine Umsatzsteuerbefreiung für die Spende, dies jedoch ohne Verpflichtung, auch den Vorsteuerabzug zu korrigieren. Neben Lebensmitteln sind auch nicht-alkoholische Getränke befreit. Ertragsteuerlich wurde durch das AbgÄG 2024 geregelt, dass der Buchwert (nicht mehr der gemeine Wert) im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen ist. Dadurch hat die Spende keine ertragsteuerlichen sowie umsatzsteuerlichen Nachteile im Vergleich zur Vernichtung der Lebensmittel.

Auf EU-Ebene wurden mit der Richtlinie 2020/285 umfassende Änderungen der Sonderregelungen für Kleinunternehmer beschlossen. Dies betrifft insbesondere sog. ausländische Kleinunternehmer, welche bis dato von den Kleinunternehmerbefreiungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (so auch Österreich) ausgeschlossen waren, weil dafür ein inländischer Bezug (in Österreich „Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit“) gegeben sein musste. Österreich hat sich durch das AbgÄG 2024 nunmehr die Umsetzung dieser Richtlinie zum Ziel genommen. Ab 2025 können diese ausländischen Kleinunternehmer in Österreich ebenfalls die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), dass die nationale Kleinunternehmergrenze und der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000, – nicht überschritten werden sowie die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt wird, von dem aus das Unternehmen betrieben wird (Beispiel: Deutscher Staatsbürger vermietet Wohnung in Österreich; innerhalb der Schwellenwerte sowie mit Antrag in Deutschland steuerbefreit).

Zusätzlich wurde durch das AbgÄG 2024 auch die Höhe der österreichischen Kleinunternehmergrenze angepasst. Diese wurde, in Übereinstimmung mit den EU-weiten Regelungen, auf eine „Bruttogrenze“ umgestellt (bisher Nettogrenze) und im Ergebnis mit EUR 42.000,- (bisher EUR 35.000, -) festgelegt. (Anmerkung: Regelung des § 17 Abs. 3a EStG, sog. Kleinunternehmerpauschalierung, verbleibt unverändert, weil der Höhe nach keine Änderung der Umsatzgrenze bewirkt, sondern lediglich die Berechnungsmethode geändert wurde. Systematisch ist es jedoch so, dass der Toleranzwert für die ESt-Begünstigung (§ 17 Abs. 3a Z 2 1. TS EStG)von EUR 5.000, – ebenfalls brutto zu verstehen ist). Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze entfällt nunmehr die Steuerbefreiung mit dem Zeitpunkt, ab dem die Grenze überschritten wird. Zudem ersetzt eine 10 % -Toleranzgrenze die bisherige Toleranzregelung, nach der ein Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 15 % unschädlich war.

Ebenfalls neu durch das AbgÄG 2024 ist, dass bei Überschreiten der Toleranzgrenze die Umsatzsteuerpflicht nicht mehr ab Jahresbeginn zurückwirkt. Erleichternd gilt daher bei der neuen Toleranzregelung, dass die Steuerbefreiung (innerhalb der Toleranzregelung) noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden kann.

2. Neuerungen Wachstumschancengesetz Deutschland 2024

Ergänzend zu den gesetzlichen Änderungen aus dem österreichischen AbgÄG 2024 dürfen wir Sie auch auf eine Neuerung in Deutschland hinweisen, welche insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Bezug auf Verrechnungspreise für Sie relevant sein könnte.

Konkret wurde durch das Mitte 2024 veröffentlichte Wachstumschancengesetz geregelt, dass neue Verrechnungspreisvorschriften für Finanztransaktionen für sog. Inbound-Finanzierung von deutschen Konzerngesellschaften gelten.

Einerseits wird die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen auf Ebene deutscher Konzerngesellschaften sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begrenzt. Bei grenzüberschreitenden Intercompany-Finanzierungen ist künftig darauf zu achten, dass der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen muss, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit von Anfang an hätte erbracht werden können (Schuldentragfähigkeit, Cashflow Planung, Finanzbedarfsanalyse) und er die Finanzierung wirtschaftlich benötigt hat sowie diese für den Unternehmenszweck verwendet wird. Ebenfalls entscheidend für eine steuerliche Abzugsfähigkeit wird sein, dass der vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz nicht den Refinanzierungszinssatz übersteigt. Relevant ist in diesen Fällen immer jener Fremdzinssatz, den das Unternehmen unter Zugrundelegung des „Gruppenratings“ bekommen würde. Beide Kernpunkte der neuen Regelung sind jedoch nach Möglichkeit entsprechend einzuhalten, da ansonsten der Betriebsausgabenabzug in Deutschland strittig sein könnte und folglich eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung Platz eintreten könnte.     Anmerkung: Dieser Ansatz steht jedenfalls im Spannungsverhältnis zu den österreichischen Verrechnungspreis-RL, da diese immer eine Zinsbemessung auf Basis des „Stand-Alone-Ratings“ vorsehen.

Andererseits wird festgelegt, dass vermittelnde oder weiterleitende Finanzierungsfunktionen im Sinne der Verrechnungspreis-RL sog. Routinedienstleistungen, also funktions- und risikoarme Dienstleistungen, sind. Diese gesetzliche Vermutung hat insbesondere Auswirkungen auf die Höhe der Verrechnungspreise, da solche Tätigkeiten mit der Kostenaufschlagsmethode zu vergüten sind. Dementsprechend erhöhte Analyse- und Dokumentationserfordernisse sind zu beachten.

Wichtig zu beachten ist, dass diese Regelungen rückwirkend ab Anfang 2024 gelten und das Gesetz keinen Bestandsschutz für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Finanzierungen bzw. Dienstleistungsverträge vorsieht.

Für Rückfragen steht Ihnen unser BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 20.08.2024  

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