Klienten-Information Wichtige Fristen Corona-Personal - aktuelle Änderungen - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Wichtige Fristen Corona-Personal – aktuelle Änderungen

 

Klienten-Information Wichtige Fristen Corona-Personal

In den letzten Wochen wurden einige Fristen zu den Sonderbestimmungen bzgl. Corona in Verbindung mit dem Personal angepasst. Mit dieser Klienteninformation möchten wir Sie auf diese Änderungen aufmerksam machen, welche Sie farbig markiert finden.

 

Überblick
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1. Kurzarbeit
2. Beantragung Rückerstattung – Absonderung eines Dienstnehmers in Quarantäne
3. Sonderbetreuungszeit
4. Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere
5. COVID-19-Freistellung für Risikogruppen 
6. Grenzüberschreitendes Home-Office: Die Ausnahmeregelung für die SV-Zuständigkeit
7. Grenzüberschreitendes Home-Office: Konsultationsvereinbarung AT-DE hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft
8. Langzeit-Kurzarbeitsbonus

 

Kurzarbeit

Bei vielen Unternehmen (insbesondere bei besonders betroffenen Betrieben) läuft der beantragte Förderzeitraum mit 31.03.2022 aus. Damit eine fristgerechte und korrekte Verlängerung bzw. Beendigung erfolgt, sollten folgende Detailinformationen beachtet werden:

  • Neue Erstbegehren und auch Verlängerungsbegehren müssen immer vor Beginn der neuerlichen Laufzeit eingebracht werden. Betriebe, welche in Phase 4 oder Phase 5 nicht in Kurzarbeit waren und Kurzarbeit für einen Zeitraum ab 01.03.2022 benötigen, müssen vor dem Erstbegehren ein Beratungsverfahren mit dem AMS absolvieren.
  • Vorzeitige Beendigungen müssen unverzüglich und nachweislich dem AMS bekannt gegeben werden
  • Sind Beendigungen auf das beantragte Laufzeitende zurückzuführen, besteht keine Meldepflicht – hier ist lediglich der Durchführungsbericht zu übermitteln.

Änderung zur maximalen Dauer Kurzarbeit:
Die Neufassung des § 37b Absatz 10 AMSG macht mit einer Ausnahme möglich, dass COVID-19 bedingte Kurzarbeit maximal insgesamt 26 Monate (vormals 24 Monate) vom 01.04.2020 an gerechnet dauern kann. Für diese Fälle ist somit eine Beihilfengewährung bis maximal 31.05.2022 möglich.

Der Durchführungsbericht nach Ende der Kurzarbeit ist nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats dem AMS vorzulegen (z.B. Ende Kurzarbeit 31.03.2022 – Ende der Behaltefrist 30.04.2022 – Durchführungsbericht ist bis spätestens 28.05.2022 dem AMS zu übermitteln).

In letzter Zeit häufen sich Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe, weil der abschließende Durchführungsbericht nicht korrekt bzw. nicht fristgerecht an das AMS übermittelt wurde. Um diesbezügliche Rückforderungen zu vermeiden, möchten wir daran erinnern, die Durchführungsberichte fristgerecht zu legen bzw. dass auf allfällige Verbesserungsaufträge zu Durchführungsberichten, die im eAMS-Konto einlangen, nicht vergessen werden sollten. Bitte kontrollieren Sie diesbezüglich auch regelmäßig Ihren projektbezogenen eAMS-Posteingang.

Ende der „besonderen Betroffenheit“ mit 31. März 2022:

Die besondere Betroffenheit (=100 Prozent Beihilfe) endet für alle Unternehmen mit 31.03.2022. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 01.04.2022 nur mehr die gekürzte 85-prozentige Beihilfe.

Abrechnung Kurzarbeit mit dem AMS:

Auf Grund laufender Aktualisierungen der vom AMS zur Verfügung gestellten Excel-Datei zur Beihilfen-Abrechnung der Ausfallstunden, ist immer die neue aktualisierte Excel-Vorlage von der AMS-Webseite herunterzuladen, um etwaige Unstimmigkeiten/Fehlermeldungen zu vermeiden.

 

Beantragung Rückerstattung – Absonderung eines Dienstnehmers in Quarantäne

Der Antrag auf Vergütung für Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz ist binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde.

Am 09.03.2022 wurde folgende Änderung des Epidemiegesetzes beschlossen:
In Bezug auf Quarantänemaßnahmen, die bis 30. September 2021 aufgehoben wurden, können nun doch auch noch nachträglich die aliquoten Sonderzahlungen bei der zuständigen Behörde bis spätestens 30. September 2022 geltend gemacht werden. Sollte eine Korrektur der Rückerstattung gewünscht werden, bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserem BNP-LV Team.

 

Sonderbetreuungszeit

ArbeitnehmerInnen, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind (z.B. auf Grund Behördlicher Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder behördliche Absonderung der pflegebedürftigen Person), können Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen geltend machen (zwischen 01.01.2022 und 08.07.2022), soweit bestimmte Rahmenbedingungen vorliegen (siehe dazu Link FAQ BMA).

Der Arbeitgeber kann bei Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit durch den Arbeitnehmer spätestens 6 Wochen nach dem vollständigen Ausschöpfen der Sonderbetreuungszeit, ansonsten (falls die drei Wochen nicht ausgeschöpft worden sind) bis spätestens 19.08.2022 einen Rückerstattungsantrag bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend machen.

Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit Phase 6 wurde bis 08. Juli 2022 verlängert. Dabei kommt es jedoch zu keiner Ausweitung des höchstzulässigen Gesamtausmaßes der Sonderbetreuungszeit von drei Wochen.

 

Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere

Für Schwangere besteht ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Covid-19 Infektion. Daher wurde ab 1.1.2021 ein Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen geschaffen, bei deren Tätigkeit ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Diese Sonderfreistellung für nicht vollimmunisierte Schwangere wurde bis 17.03.2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 18.03.2022 bis 30.06.2022 besteht Anspruch auf Freistellung unabhängig vom Vorliegen eines Impfschutzes.

Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden, längstens jedoch bis 30.06.2022.

Einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage und Fristen für schwangere Dienstnehmerinnen finden Sie in den FAQ’s der ÖGK.

 

COVID-19-Freistellung für Risikogruppen

Die Freistellung von besonders gefährdeten Risikogruppen (gemäß § 735 Abs. 3 ASVG) galt ursprünglich bis zum Ablauf des 31.03.2022. Seit 15.12.2021 haben nur mehr Personen Anspruch auf eine Freistellung, bei denen trotz 3-maliger Impfung mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist bzw. medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen. Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen (nähere Infos dazu finden sind hier Link FAQ Sozialministerium; Link ÖGK)

Die Bestimmungen zur COVID-19-Dienstfreistellung für Risikopatienten wurden bis 31.05.2022 verlängert. Beachten Sie bitte, dass ärztliche Atteste, die vor dem 01.04.2022 ausgestellt wurden, für den Fall einer ab dem 01.04.2022 in Anspruch genommenen Risikofreistellung innerhalb zwei Wochen, also bis 15.04.2022, neu bestätigt werden müssen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung.

Weiters gibt es im Zusammenhang mit Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, betreffend des Nachweises neue Regelungen.

Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen. Endet die Freistellung am 31.05.2022, können Anträge fristwahrend bis 13.07.2022 gestellt werden.

Einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage und Fristen finden in unter dem Link ÖGK.

 

Grenzüberschreitendes Home-Office: Die Ausnahmeregelung für die SV-Zuständigkeit

Während der COVID-19-Pandemie ändert sich aufgrund eines vorübergehenden coronabedingten Home-Office die SV-Zuständigkeit nicht. Dies ist insbesondere für Grenzpendler bedeutsam. Diese Regelung wurde nun von der EU-Verwaltungskommission bis 30.6.2022 verlängert.

Wenn pandemiebedingt eine Home-Office-Tätigkeit in der EU, im EWR bzw. in der Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates somit wie vor der Pandemie bestehen.

 

Grenzüberschreitendes Home-Office: Konsultationsvereinbarung AT-DE hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft

Bei Dienstnehmer mit Grenzgängereigenschaft, gelten Arbeitstage im Homeoffice, welche nur auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice verbracht wurden, nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.

Dies gilt jedoch nur, sofern diese Arbeitstage coronabedingt im Homeoffice verbracht wurden (beispielsweise nicht, weil Grenzgänger bereits lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind).

Diese Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland galt ursprünglich bis 31.03.2022

Mit Erlass vom 30.03.2022 wurde vom BMF bekanntgegeben, dass die Konsulationsvereinbarung mit Deutschland über den 31.03.2022 bis zum 30.06.2022 verlängert wurde (Link BMF).

 

Langzeit-Kurzarbeitsbonus

Ende des vergangenen Jahres haben sich die Sozialpartner mit der Bundesregierung auf den sogenannten Langzeit-KUA-Bonus geeinigt, wonach die Arbeitnehmer, die vom 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren und deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG (maximal € 2.775,–) nicht übersteigt, im Jahr 2022 zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie einen einmaligen Langzeit-KUA-Bonus von € 500,– erhalten.

Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes (Link für Beantragung). Die Antragstellung ist seit 11. April 2022 durch die Dienstnehmer selbst (nicht die Unternehmen) auf elektronischem Weg (Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte) möglich. Da nicht allen Dienstnehmern (etwa mangels Wohnsitzes in Ö) dieser Weg offen steht, wird an einer weiteren Möglichkeit zur Antragstellung (voraussichtlich ab Juni 2022) gesucht. Die Antragstellung ist bis längstens 31. Dezember 2022 möglich.

 Detaillierte Informationen dazu samt FAQ‘s finden Sie unter Link BMA.

 

Redaktion: MMag. T. Gaigg, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 21.04.2022

 

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