Klienten-Information 08/2016 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 08/2016

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

BFG-Entscheidung – Gutachten über kürzere Restnutzungsdauer:

In Entscheidungen aus 2014 und 2015 hat sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit den Voraussetzungen für einen alternativen Nachweis einer (kürzeren) Restnutzungsdauer durch ein Gutachten im Detail befasst.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im außerbetrieblichen Bereich: Sofern ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, kann ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (idR die Anschaffungs- oder Herstellungskosten) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, sofern die Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen oder ein gutachterlicher Nachweis eines abweichenden Aufteilungsverhältnisses erbracht wird.

Die Anforderungen an ein Gutachten waren insbesondere in der BFG Entscheidung 09/2014 Gegenstand einer umfassenden Würdigung und folglich auch Klarstellung. Allgemeiner Tenor ist: Ein vom Steuerpflichtigen zum Nachweis einer abweichenden Nutzungsdauer vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde. Finden sich in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand bzw. zwischenzeitige Sanierungen, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführungen oder allfällige bereits bestehenden Schäden und keine Erläuterungen warum eine kürzere Restnutzungsdauer anzusetzen ist bzw. wie eine solche konkret ermittelt wurde, so ist das Gutachten nicht geeignet einen höheren Abschreibungssatz zu stützen.

Diese Entscheidungen des BFG sind zwar zu den außerbetrieblichen Einkünften und der Abschreibung nach § 16 EStG ergangen, aufgrund der gesetzlichen Diktion des § 8 Abs. 1 EStG ist eine Nachweisführung für eine kürzere Nutzungs-/Restnutzungsdauer jedoch auch im betrieblichen Bereich möglich. Durch die im Rahmen der Steuerreform 2015/16 eingeführten und seit 01.01.2016 geltenden Änderungen der Abschreibungssätze bei Betriebsgebäuden von 3 % bzw. 2 % auf einheitlich 2,5 % bzw. bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden im Betriebsvermögen von 2 % auf einheitlich 1,5 %, erscheint es im Einzelfall sinnvoll zu sein, eine abweichende (kürzere) Nutzungsdauer mittels Gutachten nachzuweisen. Wichtig ist jedoch, dass dieses Gutachten den Kriterien der o.a. Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung entspricht, um die kürzere Nutzungs-/Restnutzungsdauer auch tatsächlich ansetzen zu können.

 

  

Verrechnungspreis-Dokumentationsgesetz:

Im Juli 2016 wurde das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 samt dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) im Nationalrat beschlossen. Daraus ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung zu spezifischen Dokumentationsvorschriften bezüglich Verrechnungspreise in Österreich. Die neuen Dokumentationspflichten gelten beginnend mit dem Jahr 2016 und demnach faktisch rückwirkend seit dem 01.01.2016.

Das Gesetz und dessen Textierung entsprechen weitestgehend der auf Ebene der OECD/G20 ausgearbeiteten Modellgesetzgebung. Standardisierte Dokumentationsvorschriften und eine dreistufige Berichtsstruktur sind im Rahmen dessen zu implementieren. Wichtig ist, dass die neben diesem Gesetz bestehenden und schon bisher aus der BAO allgemein ableitbaren Dokumentationspflichten unberührt bleiben.

Eine österreichische Geschäftseinheit unterliegt nur dann dem VPDG, wenn sie Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (§ 2 VPDG) ist. Für Qualifikation als eine solche, muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere multinationale (= in einem anderen Staat oder Gebiet ansässige) Geschäftseinheit vorliegen.

Die dreistufige Berichtsstruktur sieht vor, dass neben einem Master File (Stammdokumentation) und einem Local File (länderbezogene Berichterstattung) auch ein Country-by-Country-Report (landesspezifische Dokumentation) zu erstellen ist.

Diese umfassende Dokumentationspflicht gilt ab Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen, wobei größenabhängige Erleichterungen bestehen. Der Country-by-Country-Report betrifft nur multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von mindestens EUR 750 Mio. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Master und Local File ist nur für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten zu erstellen, sofern Umsatzerlöse von über EUR 50 Mio. in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren erzielt wurden. Ungeachtet dieser Grenze, ist jedoch ein Master File auch dann vorzulegen, wenn eine ausländische Geschäftseinheit nach lokalen Bestimmungen ein solches zu erstellen hat.

Der Inhalt der Dokumentation wird in den §§ 4, 6 f VPDG geregelt. Der österreichische Gesetzgeber hat hier den Entwurf des OECD-Konzeptes übernommen. Die Stammdokumentation enthält Informationen über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe. Die landesspezifische Dokumentation beinhaltet spezifische gruppeninterne Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit. Die länderbezogene Berichterstattung bezieht sich auf bestimmte Kennzahlen wie u.a. Umsatz, Vorsteuerergebnis, gezahlte Ertragsteuern, materielle Wirtschaftsgüter und Mitarbeiter.

Der länderbezogene Bericht ist erstmalig für das Geschäftsjahr 2016 zu übermitteln, wobei dieser spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das Finanzamt zu erfolgen hat (FinanzOnline). Das Master File und Local File sind ebenfalls erstmalig für das Jahr 2016 zu übermitteln. Eine Fertigstellung bis zur Abgabe der Steuererklärung ist geboten, wenngleich die Übermittlung nur auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes (innerhalb von 30 Tagen) verpflichtend vorzunehmen ist.

Strafen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind in § 29 FinStrG vorgesehen. Diese gelten jedoch nur für die länderbezogene Berichterstattung. Bei nicht fristgerechter oder fehlender/unrichtiger Übermittlung von meldepflichtigen Punkten liegt ein Finanzvergehen vor, welches, je nach Art des Vergehens bzw. der Art der Fahrlässigkeit, Geldstrafen bis zu TEUR 50 vorsieht. Eine lediglich fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.

 

 

 

BNP-Team beim 28. Bergmarathon

Unser Team mit Wolfgang Köppl, Sebastian Klammer, Lukas Nussbaumer und Manfred Schima legte bei extrem schwüler Witterung die 34 km lange Strecke mit 2000 Höhenmeter zurück. Und die Anstrengungen haben sich gelohnt: abgesehen von einem einmaligen Erlebnis für alle Teammitglieder konnte Wolfgang den 11. Rang in einer Zeit von 4:17:54, Sebastian den 23. Rang in einer Zeit von 4:34:54 und Lukas den 52. Rang in einer Zeit von 5:03:40 absolvieren.

Geschäftsführer Manfred Schima, der erst Anfang des Jahres wieder mit Walking und Laufen begonnen hat, finishte mit 5:59:41 fast auf die Sekunde genau in seiner persönlichen Zielzeit von 6 Stunden. GRATULATION und bis zum nächsten Jahr !

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H

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Erstellung: 10.08.2016

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