Klienten-Information - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information

Klienten-Information 

Mit dieser Klienteninformation wollen wir Sie über die ablaufenden Fristen für die Beantragung der Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe bzw. für die Auszahlung der Corona-Prämie für 2021 erinnern. 


Inhalt in Kurzform:

 

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe

Die Bundesrichtlinie wurde am 30.11.2021 vom Verwaltungsrat beschlossen. Die Antragstellung ist seit 7. Jänner 2022 über das eAMS-Konto möglich.

ACHTUNG: Die Frist für die Antragsstellung endet bereits per 31.01.2022.

Förderbar sind grundsätzlich alle ArbeitnehmerInnen, die vom 3. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis aufnehmen. 

Nähere Details zur Saisonstarthilfe bzw. zu deren Voraussetzungen finden Sie in unserem Newsletter vom 15.12.2021 https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-kurzarbeit-3.

Coronabonus

Quasi in letzter Minute wurde vom Nationalrat beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis 3.000 EUR abgabenfrei sind.

Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.

Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Auszahlung der Prämie kann bis Februar 2022 erfolgen, jedoch wird empfohlen zu dokumentieren, dass die Zahlung das Kalenderjahr 2021 betroffen hat.

Verlust der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt ist EU-rechtwidrig

Die im Urlaubsgesetz vorgesehene Regelung, dass Arbeitnehmern bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt keine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt, ist wegen EU-Rechtswidrigkeit nicht mehr anzuwenden. Die Urlaubsersatzleistung für bis zum Austritt nicht konsumierte Urlaubstage steht damit auch bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt zu. Empfehlenswert wäre daher zukünftig wohl generell die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des unbegründeten vorzeitigen Austritts.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 20.01.2022

 

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