Klienten-Information Rückforderung von Förderungen infolge Mietzinsminderung und OÖ-Regionalprämie - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Rückforderung von Förderungen infolge Mietzinsminderung und OÖ-Regionalprämie

Klienten-Information Rückforderung von Förderungen infolge Mietzinsminderung und OÖ-Regionalprämie

Inhalt in Kurzform

Rückforderung von Förderungen infolge Mietzinsminderung

In unseren letzten Klienteninformationen haben wir Sie darüber informiert, welche COVID-19-Förderungen beantragt werden können. Im Rahmen dessen haben wir uns insbesondere dem Fixkostenzuschuss sowie dem Verlustersatz gewidmet. Bei diesen Förderungen können (u.a.) Mietaufwendungen als förderbare Ausgaben angesetzt werden.

Wie medial bereits bekannt sein dürfte, war strittig, ob Mieter/Pächter eines Geschäftslokals verpflichtet sind, den Mietzins für jene Zeiträume zu bezahlen, in denen Kunden das Geschäftslokal aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten durften.

Nunmehr hat der OGH in zwei aktuellen Urteilen (3Ob78/21y vom 21.10.2021 sowie 3Ob184/21m vom 25.11.2021) entschieden, dass Mieter/Pächter von Bestandsobjekten, auf die aufgrund der COVID-19-Pandemie ein behördliches Betretungsverbot Anwendung fand, keinen Miet-/Pachtzins entrichten müssen. Ausschlaggebend für diese Entscheidungen bzw. für die Beurteilung der Rechtsfrage waren vor allem die Bestimmungen des § 1104 ABGB.

Sowohl die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss als auch zum Verlustersatz sehen eine (strenge) Schadensminderungspflicht vor. Demnach muss ein Unternehmen, im Rahmen einer Gesamtstrategie, schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste bzw. die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Kommt es zur Verletzung der Schadensminderungspflicht, kann die COFAG Rückforderungsansprüche geltend machen.

Da es insbesondere bei Mietaufwendungen lange strittig war, wie mit diesen im Rahmen der Förderinstrumente „Verlustersatz“ und „Fixkostenzuschuss“ umzugehen ist, sehen die FAQs der o.a. Richtlinien dazu detaillierte Erläuterungen vor: Bisher war es so, dass es für ein Unternehmen grundsätzlich zumutbar war den Vermieter für die Dauer der Beschränkung zu ersuchen, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren. Nicht zumutbar war es jedoch, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang mit dem Vermieter riskiert. Folglich wurden in vielen Fällen, mangels Einigung mit dem Vermieter, die Mietaufwendungen unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung angesetzt, sofern der Mieter/Pächter bestimmte vorbereitende Maßnahmen getätigt hat.

Aufgrund der Urteile des OGH besteht iZm der Bestandszinsreduktion nun keine unsichere Rechtslage mehr. Die Forderung nach Aussetzung bzw. Reduktion des Bestandszinses für den Zeitraum der gänzlichen bzw. beschränkten Unbenutzbarkeit stellt für den Mieter/Pächter somit eine zumutbare Maßnahme dar. Daher ist zu erwarten, dass es seitens der COFAG zu Rückforderungen kommen wird, da die Mieten – wenn auch unter Vorbehalt geleistet – wohl vom Vermieter/Verpächter zurückbezahlt und/oder gar nicht entrichtet werden und folglich kein Förderanspruch diesbezüglich besteht.

Lt. Presseaussendung der COFAG aus 12/2021 (Presseaussendung der COFAG aus 12/2021) ist seitens der COFAG angedacht, dass nicht alle Förderansprüche diesbezüglich sofort zurückbezahlt werden müssen, sondern die COFAG aktiv lediglich auf jene Unternehmen herantritt, die mehr als EUR 12.500,00 monatliche Miete/Pacht angesetzt haben (das aber unabhängig davon, ob die Miete/Pacht rückbezahlt wird oder nicht). Bei allen anderen (also unter EUR 12.500,00 monatliche Miete/Pacht) beabsichtigt die COFAG lt. Presseaussendung offensichtlich keine aktive Einforderung, sondern eine Rückforderung erst dann, wenn der Mieter bzw. Pächter den Bestandszins gänzlich oder teilweise vom Vermieter bzw. Verpächter zurückerhalten hat. Eine gesetzliche Grundlage außerhalb der o.a. Presseaussendung aus 12/2021 gibt es nicht, folglich kann daraus auch keine Rechtssicherheit abgeleitet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch auf die in den Richtlinien verankerte Verpflichtung, dass in jedem Fall (egal ob die COFAG tätig wird oder nicht und auch betragsmäßig unabhängig) eine Bekanntgabe an die COFAG erfolgen muss, wenn sich Änderungen in Bezug auf geförderte Aufwendungen ergeben. Dementsprechend gilt diese Informationspflicht auch für eine Änderung des Mietaufwandes in Zusammenhang mit den obigen Ausführungen und kann man sich unserer Einschätzung nach nicht ausschließlich auf das Tätigwerden der COFAG verlassen.

Infolge der obigen Ausführungen empfehlen wir Ihnen, Ihre Rechte gegen den Vermieter/Verpächter zeitnahe geltend zu machen, um keinerlei Nachteile zu erlangen. Zu beachten ist, dass es bis dato keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, mit Ausnahme der OGH-Entscheidungen sowie der Verweise darin auf den § 1104 ABGB. Die korrespondierenden Auswirkungen (iW Reduktion der Förderungen und ggf. Rückzahlung von ausbezahlten Förderungen) auf die erhaltenen oder beantragten Förderungen Fixkostenzuschuss und/oder Verlustersatz sind jedoch zu beachten.

Gerne steht Ihnen Ihr BNP-Förderteam bei Rückfragen dazu zur Verfügung.

 

OÖ Regionalprämie für kleine Fachhändler und körpernahe Dienstleister

Mit der OÖ Regionalprämie werden materielle Investitionen von jenen Unternehmen in bestimmten Branchen mit einem Investitionsstandort in Oberösterreich gefördert, welche aufgrund der rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit dem 4. Lockdown (22.11.2021 bis 16.12.2021) nicht öffnen durften und den Betrieb auch nicht geöffnet hatten.

Die Investitionen müssen im Zeitraum von 22.11.2021 bis 31.12.2022 umgesetzt und bezahlt werden. Die Berechnungsgrundlage bzw. Investitionshöhe muss mindestens EUR 5.000,- (netto) betragen. Die daraus resultierende Förderung beträgt 15 % der Berechnungsgrundlage (max. EUR 45.000,-) und wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (De-minimis-Beihilfen) gewährt.

Gefördert werden nur Unternehmen mit einer aktiven und gültigen Gewerbeberechtigung in folgenden Branchen: Berufsfotografen, Buch- und Medienwirtschaft, Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Farbenhandel, Film- und Musikwirtschaft, Floristen, Fotohandel, Freizeit- und Sportbetriebe, Friseure, Fußpfleger, Gesundheitsbetriebe, Handel mit Mode- und Freizeitartikel, Hotellerie und Beherbergungsbetriebe, Juwelen-, Uhren-, Kunst-, und Antiquitäten u. Briefmarkenhandel, Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe, Körpernahe Dienstleister, Kosmetiker, Lebensberatung, Masseure, Papier- und Spielwarenhandel, Parfümeriewarenhandel (sofern keine Drogerie), Reisebüros, Tätowierer, Textilreiniger und Veranstaltungstechniker.

Zudem darf das Unternehmen

  • max. 15 MitarbeiterInnen in Vollzeitäquivalenten am Investitionsstandort beschäftigen (ohne Lehrlinge),
  • max. 5 Betriebsstandorte führen,
  • nicht im Zuge des „Nahversorgungsprogramms zur Stimulierung von Investitionen bei den Unternehmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Nahversorgungssituation der oberösterreichischen Bevölkerung“ gefördert werden können und 
  • zum Stichtag 22.11.2021 nicht die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt haben bzw. darf kein Reorganisationsbedarf im Sinne des URG bestanden haben.

Die Antragstellung hat im Zeitraum von 22.11.2021 bis 30.06.2022 zu erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist früher enden kann, wenn die budgetären Mittel (EUR 4 Mio.) ausgeschöpft sind – es gilt das „First-Come-First-Served-Prinzip“. Die Dauer der Projektdurchführung (einschließlich der Vorlage der Endabrechnung samt Rechnungen und Zahlungsbelege) ist mit 31.12.2022 befristet.

Die Richtlinien, Details zu förderbaren und nicht förderbaren Vorhaben sowie zu den Voraussetzungen und das Formular zur Antragstellung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/271537.htm

 

Redaktion: Dr. W. Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 11.01.2022

 

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