Klienten-Information September 2024
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
BMF-Info über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen
Anlässlich der aktuellen Katastrophenschäden (insb. Hochwasserschäden und Erdrutschungen) weist das Bundesministerium für Finanzen mit einer aktualisierten BMF-Info (2024-0.445.738) auf bestehende abgabenrechtliche Maßnahmen hin, die Betroffenen und Helfenden steuerliche Erleichterungen verschaffen können. Diese Information wurde am 14.6.2024 in der Findok veröffentlicht und umfasst insbesondere folgende Themen:
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen. Die BMF-Info liefert Möglichkeiten, bestimmte Fristen bei unmittelbarer Betroffenheit unkompliziert zu verlängern.
Darüber hinaus kann es im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommen. Auch dafür liefert die BMF-Info Möglichkeiten, bei unmittelbarer Betroffenheit diesbezügliche Erleichterungen zu erhalten. Sind Abgabepflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober gestellt werden („regulär“ würde die Antragsfrist am 30. September enden).
Klargestellt wird durch die BMF-Info, dass bei Opfern von Naturkatastrophen die Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen ist. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Ebenso regelt die BMF-Info den steuerlichen Umgang mit Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
Weiters weist die BMF-Info auf die allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen hin, die im Zusammenhang mit hochwasserbedingten Ersatzbeschaffungen sowie mit dem hochwasserbedingten Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen relevant sein können.
Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung wird durch die BMF-Info klargestellt, dass Hochwasser als Unwägbarkeit angesehen werden kann und folglich die Liebhabereibeurteilung neu überdacht werden muss.
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen.
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).
Für bestimmte Gebühren (Gebührengesetz 1957) und Bundesverwaltungsabgaben (§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
Weiters regelt die BMF-Info jene Fälle, in denen ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist und dadurch, zum Zweck der Absiedelung, veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes). In diesen Fällen kann von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
Detaillierte Regelungen sind in der BMF Info 2024-0.445.738 zu finden. Hinzuweisen ist, dass diese Info die Info des BMF vom 21.08.2023, 2023-0.599.910 ersetzt.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 24.09.2024