Klienten-Information SONDERAUSGABE Home-Office und Jobticket
Klienten-Information SONDERAUSGABE Home-Office und Jobticket
Inhalt in Kurzform
Mit dem aktuellen Home-Office-Gesetzespaket wurden zahlreiche neue Regelungen für das Arbeiten im Home-Office geschaffen. Der steuerliche Teil des Gesetzespakets tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft. Die wichtigsten Punkte diesbezüglich werden wir Ihnen in Folge kurz erläutern:
Aufzeichnungspflicht der Home-Office-Tage
Ab 1.1.2021 müssen Arbeitgeber in den Lohnunterlagen erfassen, an welchen Tagen Arbeitnehmer im Home-Office sind, und zwar unabhängig davon, ob ein abgabenfreies Home-Office Pauschale ausbezahlt wird oder nicht. Dabei sind nur jene Tage als „Home-Office-Tage“ zu zählen, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird (nicht also „Mischtage“, an denen teils Home-Office und teils Arbeitsleistungen im Betrieb bzw. Außendiensttätigkeiten erfolgen).
Da die steuerlichen Home-Office Regelungen rückwirkend ab 1.1.2021 gelten, die Regelungen aber erst Ende März 2021 kundgemacht wurden, gibt es bis 30.6.2021 eine Kulanzlösung: Wurden vom Arbeitgeber bislang noch keine Aufzeichnungen über Home-Office-Tage geführt, ist es nach Ansicht des BMF zulässig, dass die Anzahl der Home-Office Tage für das erste Halbjahr 2021 (also bis 30.6.2021) im Schätzwege angegeben werden (zB. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre).
Die Anzahl der Home-Office Tage und die Höhe des abgabenfrei ausbezahlten Home-Office-Pauschales müssen über die laufende Lohnverrechnung mitgeführt werden und am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel L16 angeführt werden.
Die Erfassung der Home-Office Tage am Jahreslohnzettel L16 hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung der Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (Home-Office-Pauschale und/oder allfällige Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar) überprüfen kann.
Nicht steuerbare Home-Office-Pauschale
Arbeitgeber können den Arbeitnehmern ein nicht steuerbares Home-Office-Pauschale auszahlen. Das Home-Office-Pauschale ist zweifach begrenzt:
- Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Home-Office-Tage und pro Home-Office-Tag maximal 3 Euro nicht steuerbar berücksichtigt werden → somit max. EUR 300,00 pro Kalenderjahr.
- Das Home-Office-Pauschale kann nur für echte Home-Office-Tage (nicht Mischtage) nicht steuerbar ausbezahlt werden.
- Erreicht das vom Arbeitgeber ausbezahlte Pauschale nicht den Maximalbetrag, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die Differenz zum Maximalbetrag steuerlich absetzen.
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Home-Office-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Die Befreiung gilt bezüglich aller Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).
- Das Home Office-Maßnahmenpaket ist vorläufig bis 31.12.2023 befristet.
Home-Office in Verbindung mit Pendlerpauschale
Aufgrund der COVID-19-Krise gibt es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während des Home-Office zusteht (doppelte Steuerbegünstigung möglich). Diese Regelung läuft voraussichtlich mit 30.06.2021 aus, was bedeutet, dass danach die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind. Somit gilt ab 01.07.2021 nach derzeitigem Rechtsstand Folgendes:
Für die Ermittlung des Pendlerpauschales kommt es darauf an, wie oft der Dienstnehmer in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit fährt. Home-Office-Tage sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil an diesen Tagen zu Hause gearbeitet wird. Somit kann Home-Office im Einzelfall zu einem geringeren Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro führen.
Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html
Ab 01.07.2021 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Folgende Leistungen des Arbeitgebers sind beim Arbeitnehmer als nicht steuerbar zu behandeln:
– Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt.
– Gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. - Für die neue Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitgeber eine Streckenkarte für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung erwirbt oder dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lauten muss.
- Nicht steuerbare Kostenersätze können sowohl für Netzkarten als auch für Streckenkarten geleistet werden. Die Reichweite des Tickets muss nicht mit der Strecke Wohnung – Arbeitsstätte begrenzt sein, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
- Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung müssen nachgewiesen werden. Laut den Online-FAQs des BMF ist daher eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto zu nehmen.
- Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind nicht von der Begünstigung umfasst.
- Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe oder Verlängerungen des Gültigkeitszeitraums von Tickets nach dem 30.06.2021 zur Anwendung.
- Am Lohnkonto und am L16 sind die Kalendermonate anzugeben, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird und zusätzlich die vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel übernommenen Kosten.
- Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr zählt zu den nicht steuerbaren Bezügen. LSt, DB, DZ, KommSt fallen daher nicht an, soweit die Voraussetzungen des § 26 Z 5 EStG erfüllt sind.
- Sozialversicherungsrechtlich können jedoch weiterhin nur die Kosten für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte beitragsfrei ersetzt werden.
Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/oeffi-ticket.html
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 15.06.2021