Klienten-Information SONDERAUSGABE Fristen bei Ratenzahlungen und Investitionsprämie - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Fristen bei Ratenzahlungen und Investitionsprämie

Klienten-Information SONDERAUSGABE Fristen bei Ratenzahlungen und Änderungen bei der Investitionsprämie

Inhalt in Kurzform

Wichtige Fristen bei Ratenzahlungen

Wir möchten Sie rechtzeitig auf die Fristen zur Beantragung von Ratenzahlungen für Ihre bestehenden Abgabenrückstände bei Finanzamt und Sozialversicherung hinweisen. Bitte finden Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen dazu untergliedert in Finanzamt und Sozialversicherung (ÖGK und SVS):

1) Finanzamt

Durch die COVID-19-Steuermaßnahmengesetze war vorgesehen, dass sämtliche Abgabenrückstände in der COVID-19-Krise sowie alle laufenden Abgaben, die infolge COVID-19-bedingter Betroffenheit nicht fristgerecht entrichtet wurden, bis 30.06.2021 (automatisch) gestundet werden. Nach dem Stundungszeitraum wurde für o.a. Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die diesen Zeitraum betreffen und COVID-19-bedingt sind, ein neues Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses sieht vor, dass die Dauer der Rückzahlung von 12 auf maximal 36 Monate verlängert wird und darüber hinaus auch die Zinssätze für diese Ratenzahlungsperioden gesenkt werden (2 % über dem Basiszinssatz). Die Rückzahlungsvereinbarungen unterteilen sich in eine Phase 1 und eine Phase 2.

Phase 1: In der Phase 1 sollen die Rückstände binnen 15 Monaten (Ende Juni 2021 (vormals Ende März 2021) bis Ende September 2022 (vormals Ende Juni 2022)) beglichen werden können. Ist die Rückzahlung bis Ende September 2022 (vormals Ende Juni 2022) nicht möglich, aber wurden mindestens 40 % davon beglichen, so kann die Phase 2 in Anspruch genommen werden.

Phase 2: In der Phase 2 kann die Rückzahlung um weitere 21 Monate verlängert werden. Dh die schlussendliche Zahlungsfrist aller Raten verlängert sich bis Ende Juni 2024 (vormals Ende März 2024).

Eine einmalige Änderung (Neuverteilung) des Ratenzahlungsplanes wurde ermöglicht.

Die Beantragung dieser Ratenzahlungen muss zwischen dem 10.06.2021 (vormals 04.03.2021) und dem 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) für die Phase 1 erfolgen (Ende Ratenzahlungszeitraum: 30.09.2022, vormals 30.06.2022). Anträge für die Phase 2 müssen noch vor dem 31.08.2022 (vormals 31.05.2022) eingebracht werden (Ende Ratenzahlungszeitraum: 30.06.2024, vormals 31.03.2024). In der Phase 2 benötigt es jedenfalls einen Nachweis, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschulden gewährt ist. 

Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus der Veranlagung 2018 und 2019 gibt es lt. COVID-19-StMG keine.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Zahlungserleichterungs-Maßnahmen NICHT für Landes- und Gemeindeabgaben gelten. Hier empfehlen wir gesonderte Vereinbarungen mit den jeweiligen Gebietskörperschaften zu schließen.

 

2) Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat – analog zum Finanzamt – in Zusammenhang mit COVID-19 bisher umfangreiche Stundungs- und Ratenzahlungsmaßnahmen gefasst. In Anlehnung an das oben dargestellte Stundungs- und Ratenzahlungskonzept des Finanzamtes hat auch die ÖGK ein solches Konzept umgesetzt. Im Sinne einer möglichst verwaltungsökonomischen Vorgehensweise haben sich ÖGK und Finanzamt entschieden iRd akkordiert vorzugehen, d.h. dass sich das Ratenzahlungsmodell der ÖGK ebenfalls in 2 Phasen gliedert und ähnliche Fristen bzw. Rahmenbedingungen vorsieht wie jenes des Finanzamtes. Im Detail sieht das Modell der ÖGK wie folgt aus:

Phase 1:

  • Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Das gesetzliche Zahlungsziel wird auf den 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) verlängert.
  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurden individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Abweichend von den bisherigen Vereinbarungen können diese Beiträge bis spätestens 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) eingezahlt werden.
  • Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021: Für diese Beitragszeiträume ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich Stundungen bis 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) in Anspruch zu nehmen.
  • Beitragszeiträume ab März 2021: Für diese Beitragszeiträume gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
  • Ratenvereinbarungen: Kann das gesetzliche Zahlungsziel per 30.06.2021 (vormals 31.03.2021) nicht erfüllt werden, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 (vormals 30.06.2022) möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum der Ratenzahlung temporär um 2 % verringert. Die Beantragung der Ratenzahlung ist ab dem 01.06.2021 in elektronischer Form möglich (WEBEKU). Zur vereinfachten bzw. optimalen Berechnung der Raten stellt die ÖGK auch einen Online-Ratenrechner zur Verfügung.

Phase 2:

Bestehen zum 30.09.2022 (vormals 30.06.2022) noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen ab Februar 2020, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Zu diesem Zweck können Ratenvereinbarungen für weitere 21 Monate – also maximal bis 30.06.2024 (vormals 31.03.2024) – vereinbart werden. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bereits weiter oben für die Abgabenstundungen angeführt.

Kurzarbeit und Freistellungen:

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Folgende wichtigen Hinweise:

1. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fristen und Fälligkeiten zur Bezahlung/Meldung. Die laufenden Beiträge sind ab dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.

2. Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. 

 

Neben Finanzamt und ÖGK – wie oben beschrieben – hat auch die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um von COVID-19-betroffenen Unternehmen mit Stundungen und Ratenzahlungen unter die Arme zu greifen. IRd sieht die SVS folgende Maßnahmen vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Vielfach wurden in den letzten Wochen Mahn- bzw. Beitragsvorschreibungen verschickt. Diese Schreiben sind als Informationsschreiben zu sehen und wurden im Wesentlichen deshalb versendet, um auf den jeweils aktuellen Stand/offenen Saldo aufmerksam zu machen. Darauf basierend ist es empfehlenswert eine Zahlungsvereinbarung (Stundung und/oder Ratenzahlung) mit der SVS zu vereinbaren. Ratenzahlungen sind bis zum 30.06.2023 möglich, die erste Teilzahlung ist (bei halbjährlicher Ratenzahlung) bis spätestens Juni 2021 fällig. Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig auch ein Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlagen gestellt werden. Eine Anpassung der Zinsen auf Antrag ist ebenso möglich (Herabsetzung bis auf 0 % im Einzelfall möglich). Die SVS ermöglicht, dass sogar laufende Beiträge des Jahres 2021 in die Zahlungsvereinbarungen einfließen können.

 

Falls Sie Fragen zu den Ratenzahlungs- bzw. Stundungsmodellen haben oder Unterstützung bei der Stellung dieser Anträge benötigen, steht Ihnen Ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie jedoch höflich, uns rechtzeitig zu informieren, wenn wir für Sie tätig werden dürfen, da es seitens Finanzamt, ÖGK und SVS keine Zusicherung gibt, dass nicht fristgerecht gestellte Ratenzahlungsanträge gleich behandelt werden.

 

Änderungen bei der aws Investitionsprämie 

Bereits in mehreren Klienten-Informationen haben wir Sie zum Thema aws Investitionsprämie auf dem Laufenden gehalten. Wir möchten Sie hiermit auf die Neuerungen in Zusammenhang mit der Richtlinienwartung Ende Mai 2021 hinweisen.

Mit Ende Mai 2021 wurde die Richtlinie der aws Investitionsprämie neuerlich angepasst. Obwohl diese Anpassungen vornehmlich nur Klarstellungen und Präzisierungen betreffen, bringen diese teilweise wesentliche Änderungen für den Fördernehmer mit sich. Wir möchten nachfolgend die wichtigsten davon kurz darstellen:

Wie bereits Ende Februar auf der Homepage der aws angekündigt wurde, gibt es nunmehr die finale Klarstellung des Richtliniengebers, dass der Zeitraum zur Durchführung (dh Inbetriebnahme und Bezahlung) der einzelnen Investitionen um ein Jahr verlängert wurde. Dies bedeutet, dass die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen nun bis längstens 28. Februar 2023 zu erfolgen hat. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. (exkl. Umsatzsteuer) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28. Februar 2025 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Weiters wurden bzgl. der nicht förderfähigen Investitionen etliche Klarstellungen aufgenommen:

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Non-Road-Mobile Machinery (NRMM) müssen Abgasstufe V erfüllen, um förderfähig zu sein. Unbeschadet dessen sind Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen, nach wie vor unter Beachtung der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich von der Förderungsfähigkeit ausgenommen.

  • Bei leasingfinanzierten Investitionen wird neben dem Erfordernis der Aktivierung im antragstellenden Unternehmen nun das Verbot einer bisherigen betrieblichen Nutzung beim Leasingnehmer ergänzt. Der Ankauf von bereits genutzten Vermögensgegenständen, die aus einem Leasing- oder Mietvertrag herausgekauft werden, wird somit von der Förderfähigkeit ausgeschlossen. 

  • Als spezielle Förderungsvoraussetzung wird nun ergänzt, dass der Förderungsnehmer mit der ausgezahlten Investitionsprämie den von der aws garantierten Investitionskredit vorrangig zu bedienen hat, sofern er einen solchen ebenfalls beantragt und erhalten hat.

Bzgl. Abrechnung der Investitionsprämie wurde durch die Richtlinienwartung Folgendes ergänzt/klargestellt:

  • Ursprünglich geplant war, dass die derzeitige 3-monatige Frist zur Abrechnung der durchgeführten (= in Betrieb genommenen und bezahlten) Investitionen verlängert wird. In der neuen Richtlinienwartung ist diesbezüglich geregelt, dass der Förderungsnehmer zwar nach wie vor verpflichtet ist, der aws spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Diese dreimonatige Frist ist jedoch in solchen Fällen nicht anzuwenden, in denen der aws bis zum 30. September 2021 eine Abrechnung vorgelegt wird. Für die Abrechnung danach gilt die 3-Monats-Frist. Klarstellend möchten wir im Zuge dessen nochmals festhalten, dass eine Abrechnung eines Antrages nur gesamthaft erfolgen kann, d.h. ab (letzter) Inbetriebnahme und Bezahlung aller Investitionen des jeweiligen Antrages. Eine Teilabrechnung einzelner Investitionen ist nur in Ausnahmefällen (Großinvestitionen) möglich.

  • Ebenfalls für Belange der Abrechnung erfolgte eine Ausweitung der Bestätigungsleistungen des Steuerberaters. Dieser muss nicht mehr nur die Aktivierung des Wirtschaftsgutes, sondern auch die Betriebsnotwendigkeit der zu fördernden Investition, das korrekte und zeitgerechte Setzen der ersten Maßnahmen, die Inbetriebnahme und Bezahlung sowie die Förderfähigkeit des Unternehmens bestätigen.

  • Darüber hinaus wird nun durch den Richtliniengeber festgehalten, dass die Zuordenbarkeit der jeweiligen einzelnen Investitionen zu den Schwerpunktbereichen Ökologisierung, Digitalisierung bzw. Gesundheit/Life Science durch den Förderungsnehmer sichergestellt sein muss. Rechnungen für solche Investitionen müssen daher eindeutig der Investition und den Schwerpunktbereichen zuordenbar sein. Allerdings können mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition nach wie vor in einer Rechnung angeführt werden. Klargestellt wurde im Rahmen dessen auch, dass Rechnungen, Zahlungsbelege sowie allfällige Nachweise und Jahresabschlüsse samt Anlageverzeichnissen der aws auf Verlangen vorzulegen sind. Im Rahmen der Abrechnungslegung ist jedoch keine Bei-/Vorlage dessen notwendig.

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr BNP-Förderteam jederzeit gerne zur Verfügung bzw. empfiehlt es sich auch die Homepage der aws bzgl. Fragen/Antworten zur Investitionsprämie unter dem nachfolgenden Link zu besuchen:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

 

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 07.06.2021

 

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