Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/36 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/36

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/36

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19, insbesondere in Zusammenhang mit dem neuen Ausfallbonus informieren (mit einem Klick gelangen Sie direkt zum Artikel). Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 19.01.2021). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Kurzarbeit aufgrund Corona

Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des derzeit vorliegenden Standes können wir Ihnen folgende Informationen geben:

1. Verfahren zur erstmaligen Beantragung der Kurzarbeit:

  • 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
  • 2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) und Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
  • 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung

  • Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar. Dabei ist zu beachten, dass das jeweils aktuelle Formular zu verwenden ist (zu den Antragsfristen siehe unten).

    https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

    Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

  • Auf der Homepage des AMS finden Sie die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen, ein Teilzeitberechnungstool und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19):

    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

  • Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.

2. Was ist zu beachten:

  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 % (sog. „Nettoersatzrate“). Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. Für ab 01.06.2020 abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarungen gilt zudem: Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).

  • Für Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes gilt Folgendes: 

    – Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.

    – Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.

  • Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.

  • Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.

    Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ der WKO: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

  • Die am 29.7. zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern ausgehandelte neue Phase III gilt ab 01.10.2020 und kann längstens bis zum 31.03.2021 beantragt werden. Die Eckdaten der Kurzarbeit in Phase III sind folgende:

    – Der durchschnittliche Arbeitszeitausfall in Phase III darf nicht über 70 % und nicht unter 20 % betragen. Der Durchrechnungszeitraum zur Beurteilung dieses Durchschnitts beträgt 6 Monate (somit die gesamte Phase III). In Einzelfällen ist auch ein (durchschnittlicher) Arbeitszeitausfall von bis zu 90 % beantragbar, dazu sind allerdings besondere Formalerfordernisse einzuhalten. Da eine bloße Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist, sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums auch Zeiträume mit einem Arbeitsausfall von 100 % zulässig, der Durchschnitt von maximal 70 % Arbeitsausfall muss aber gewahrt bleiben. Ausnahmen gelten nur bei einer Genehmigung eines Arbeitsausfalls von über 70 % bis maximal 90 % für vom Lockdown betroffene Betriebe.

    – Der Entgeltanspruch der Mitarbeiter hingegen wird nicht durchgerechnet, sondern monatlich abgerechnet (wie schon in Phase II): Ist also das arbeitsvertragliche Entgelt für die Ist-Arbeitsleistung eines Monats höher als das Mindestbruttoentgelt, gebührt das höhere Ist-Arbeitsentgelt.

    – Die Entlohnung erfolgt analog der Phase II (unveränderte Nettogarantie). Während allerdings bisher das Mindestbruttoentgelt vor Kurzarbeit eingefroren wurde und während der gesamten Kurzarbeit gleich blieb (ausgenommen Lehrlinge), erfolgt in Phase III eine dynamische Betrachtung (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen). Kollektivvertragliche Erhöhungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 sind somit ab 01.10.2020 zu berücksichtigen.

    – In Phase III wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit strenger geprüft: So wird zum einen eine detaillierte wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit verlangt, zum anderen sind auch die monatlichen Umsätze seit März 2019 sowie die erwartete Umsatzentwicklung für den beantragten Kurzarbeitszeitraum sowie sonstige vom Unternehmen beantragte Förderungen anzugeben. Ferner sind die erwähnten Angaben von einem Steuerberater (unterschriftlich) zu bestätigen, wenn Kurzarbeit für mehr als 5 Dienstnehmer beantragt wird. Die entsprechenden Unterlagen sind gemeinsam mit dem Antrag über das eAMS Konto einzureichen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown (behördliche Schließung für November/Dezember 2020 und Jänner 2021) betroffen sind, sowie für Unternehmen, die nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen, entfällt das Erfordernis einer Bestätigung des Steuerberaters.

    – Arbeitnehmer müssen sich zur Weiterbildung während der Kurzarbeit bereit erklären, sodass die Nichtleistungszeiten für Weiterbildungen genutzt werden können. Es besteht aber keine Verpflichtung der Unternehmer, ihre Mitarbeiter tatsächlich auf Weiterbildung zu schicken. Angeordnete Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit und beihilfenrechtlich als Ausfallstunden mit entsprechender Beihilfe seitens des AMS. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.

    – Für Lehrlinge bestehen in Phase III zahlreiche Sonderbestimmungen.

    – Phase III kann entweder unmittelbar anschließend an Phase II vereinbart werden, oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt. 

    – Weiters ist ein jederzeitiges Beenden der Kurzarbeit Phase III möglich. Vor diesem Hintergrund einer jederzeitigen Exitmöglichkeit kann es zweckmäßig sein, die Kurzarbeit vorsichtshalber und einfachheitshalber gleich für den längstmöglichen Zeitraum (also bis 31.03.2021) zu beantragen.

    – Auch in Phase III gilt die bereits bekannte Behaltefrist.

    Beschäftigte in Kurzarbeit, die dem Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe unterliegen, erhalten – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – für den November (nicht auch: Dezember!) 2020 einen Trinkgeldersatz von EUR 100,00 netto pro Monat. Dieser Betrag muss mit der Lohnverrechnung November abgerechnet/ausbezahlt werden, weil nur dann ein Ersatz an den Dienstgeber durch das AMS (im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung für November) erfolgt. Ferner ist dieser Betrag sozialversicherungs-, lohnsteuer-, DB-, DZ-, und kommunalsteuerfrei.

    – Ähnliches gilt für Beschäftigte in Kurzarbeit, für die der Kollektivvertrag des Friseurgewerbes gilt. Konkret ist dort eine Bezahlung von EUR 50,00 netto für den Monat November 2020 (Aufrollung) sowie EUR 40,00 netto für den Kalendermonat Dezember 2020 und über Antrag eine Refundierung im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe vorgesehen. Auch im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe wurde eine abgabenfreie Trinkgeldersatzprämie für Mitarbeiter in Kurzarbeit vorgesehen.

    Allen von Phase III erfassten Arbeitnehmern ist ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.

    Anträge für Phase III können mittels des Formulars Version 8.0 eingebracht werden. Dabei ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrags Folgendes zu beachten: Begehren auf Erstgewährung sind grundsätzlich VOR Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Für Projekte mit einem Beginn während der Zeit des Lockdowns konnten Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) bis 04.01.2021 eingebracht werden. Solange der Lockdown darüber hinaus dauert, können Begehren für Projekte mit Beginn während des Lockdowns jeweils bis zum 20. des dem Beginn der Kurzarbeit (der Verlängerung) nächstfolgenden Monats eingebracht werden. Das bedeutet im Klartext, dass Projekte, die

    • im Dezember 2020 begonnen haben, bis 20.01.2021 beantragt werden müssen,
    • im Jänner 2021 beginnen, bis 20.02.2021 beantragt werden müssen.

    Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 70 % können bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode jederzeit nachträglich eingereicht werden. Dies wird insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen durch weitere Verlängerungen des Lockdowns ein Überschreiten des 70%igen Arbeitszeitausfalls zu erwarten sein wird.

 

3. Abrechnung in der Lohnverrechnung

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln. Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten. 

  • Mit dem am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Jahres- bzw Kontrollsechstel für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer beschränkt auf das Jahr 2020 um 15% erhöht. Damit soll erreicht werden, dass trotz niedrigerer laufender Bezüge das (in unveränderter Höhe zustehende) Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie bisher mit 6% begünstigt besteuert bleibt. Diese Sonderregelung wurde nun auf das Kalenderjahr 2021 ausgeweitet.

 

4. Abrechnung mit dem AMS

  • Prüfen der Voraussetzungen
    Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit, eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe und ein vorhandenes eAMS-Konto.

  • Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.

  • Zwei Möglichkeiten der Abrechnung
    Es stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:

    1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung (geeignet für Betriebe bis 150 Mitarbeiter)
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit#oberoesterreich

    2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (geeignet für beliebig viele Mitarbeiter, geeignet für die automatische Übernahme von Daten aus dem LV-Programm). Details sowie die entsprechenden Excel-Vorlagen finden Sie auf der AMS-Seite unter folgendem Link:
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-ams-excel-projektdatei

  • Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen 
    Hinweis: Bitte beachten Sie die Videos auf der AMS Seite, welche Ihnen die Abrechnung erklären und erleichtern werden.
    Link zum eAMS-Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfu-account/u/index.jsf

  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.

 

5. Änderung des Arbeitsausmaßes (insbesondere bei verbesserter Auftragslage)

  • Vorgehensweise bei der Änderung des Arbeitszeitausmaßes der mit Wirkung AB 01.06.2020 beantragten Kurzarbeit bzw Kurzarbeitsverlängerung:
    In diesen Fällen kann der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig eine höhere Arbeitszeit anordnen, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Ferner hat keine Verständigung der Sozialpartner über die Arbeitszeiterhöhung mehr zu erfolgen.

 

6. Verlängerung der Kurzarbeit

Die Verlängerung der Kurzarbeit bedarf eines neuen Kurzarbeitsantrags und einer neuen Sozialpartnervereinbarung: 

Der Kurzarbeitsantrag betreffend Verlängerung der Kurzarbeit kann ausschließlich über das eAMS-Konto eingebracht werden. 

Betreffend Sozialpartnervereinbarung ist zu beachten, dass nicht dasselbe Formular wie bei Erstabschluss, sondern ausschließlich die neueste Version zu verwenden ist. Diese wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsantrag via eAMS-Konto an das AMS übermittelt. 

 

7. Beendigung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit erlischt grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Kurzarbeitsdauer. Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden, was ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers darstellt. Letzteres ist den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist allerdings nicht möglich. 

Bei Beendigung der Kurzarbeit (sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Beendigung) sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % (in Phase I und II) bzw 70% (Phase III) überschreitet. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % (in Phase I und II) bzw 30% (Phase III) gearbeitet wurde, und zwar sowohl betreffend jeden einzelnen Dienstnehmer als auch insgesamt. Zur diesbezüglichen Ausnahme während des Lockdowns siehe oben Punkt 2.

Nach Ende der Kurzarbeit ist via eAMS-Konto ein Durchführungsbericht an das AMS zu erstatten. Das entsprechende Musterformular ist auf der AMS Homepage ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es derzeit zwei verschiedene Formulare dazu gibt, nämlich ein Formular betreffend Kurzarbeitszeiträume mit einem Beginn VOR dem 01.06.2020 und ein Formular für Kurzarbeitszeiträume mit Beginn AB 01.06.2020.

Hinsichtlich der Anzahl der Durchführungsberichte ist wie folgt zu unterscheiden:

• Wurde nur eine einzige Kurzarbeitsphase durchlaufen, ist auch nur ein einziger Durchführungsbericht zu erstatten, und zwar bis zum 28. jenes Monats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.

• Wurden zwei oder drei Kurzarbeitsphasen durchlaufen (dh nach Phase I wurde die Kurzarbeit durch die Phase II und/oder die Phase III verlängert), so sind auch zwei bzw drei Durchführungsberichte zu erstatten: der erste Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase I folgenden Monats, der zweite Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase II folgenden Monats, und allenfalls der dritte Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase III folgenden Monats.

Hinsichtlich der Unterfertigung des Durchführungsberichtes ist wie folgt zu unterscheiden:

• Besteht ein Betriebsrat, ist der Bericht jedenfalls vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.

• Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand nicht verringert, reicht die Unterfertigung durch den Dienstgeber aus. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand verringert, ist der Bericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen.

Link: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#oberoesterreich

 

8. Sonderproblem: Kurzarbeit bei neu eintretenden Mitarbeitern

Bei neu eintretenden Mitarbeitern ist zu beachten, dass die geltende AMS-Richtline ausdrücklich das Vorliegen eines voll entlohnten Kalendermonats vor Einbeziehung in die Kurzarbeit verlangt.

  

9. Sonstiges:

Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-

  

Exkurs Lohnverrechnung: Freistellung besonders gefährdeter Dienstnehmer (Risikogruppen)

Seit 06.05.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Risikogruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein solcher Risikopatient dann Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts hat, wenn er die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbringen kann (Homeoffice) und/oder der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

Die betroffenen Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger schriftlich informiert, dass sie möglicherweise zur Risikogruppe zählen. Mit diesem Schreiben ist der Arzt aufzusuchen, welcher dann ein „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Ausschließlich mit diesem „COVID-19-Risikoattest“ kann man dann die besondere Schutzwürdigkeit mit dem Arbeitgeber besprechen und gegebenenfalls auch eine Freistellung beantragen. Wurde man nicht schriftlich informiert, so kann dennoch ein „COVID-19-Attest“ beantragt werden, wenn eine sonstige schwere Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung dessen obliegt dem Arzt. 

Ist der Arbeitnehmer auf Basis des „COVID-19-Attestes“ freizustellen, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des zu leistenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Beiträge und Abgaben durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Dauer der Freistellung wurde per Verordnung nunmehr bis zum 31.03.2021 verlängert.

Hinweis I: Der Antrag kann über WEBEKU gestellt werden – nähere Infos dazu unter www.gesundheitskasse.at

Hinweis II: Anzuerkennen sind ausschließlich „COVID-19-Atteste“. Nur mit diesen kann eine Rückerstattung des Entgelts bzw. der Beiträge bei Freistellung beantragt werden. Bei allen anderen Attesten ist die Dienstfreistellung Sache des Arbeitgebers und die Kosten sind daher auch von ihm zu tragen.

Weitere Detailinformationen finden Sie in den umfangreichen FAQ der Gesundheitskasse:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal

  

Maßnahmen seitens des BMF und BMJ

1. Maßnahmen seitens des BMF

  • Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen

    Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (Juli 2020) wurde beschlossen, dass infolge der Corona-Pandemie für das Jahr 2020 besondere Vorschriften bzgl. Ratenzahlungen und Stundungen gelten. Diesbezüglich war vorgesehen, dass Abgaben, für die seit 15.03.2020 Stundungen beantragt und bewilligt wurden, eine automatische Stundungsverlängerung bis 15.01.2021 gilt. Dabei wurden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden sowie die bis 27.11.2020 fälligen Vorauszahlungen. Danach war vorgesehen, dass individuelle Ratenzahlungspläne erstellt werden.

    Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG, Dezember 2020) wurden diesbezüglich folgende Änderungen beschlossen:

    Einerseits werden die derzeitigen Abgabenstundungen bis 15.01.2021 automatisch bis 31.03.2021 verlängert und auch die Zahlungsfrist der zwischen 26.09.2020 und 28.02.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.03.2021 verlängert. Stundungsanträge sind dafür nicht erforderlich. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt.

    Andererseits wurde für sämtliche Abgabenschuldigkeiten die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 31.03.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die diesen Zeitraum betreffen, ein neues Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses sieht vor, dass die Dauer der Rückzahlung von 12 auf maximal 36 Monate verlängert wird und darüber hinaus auch die Zinssätze für diese Ratenzahlungsperioden gesenkt werden (2 % über dem Basiszinssatz). Die Rückzahlungsvereinbarungen unterteilen sich in eine Phase 1 und eine Phase 2, wobei vom Gesetzgeber klargestellt wurde, dass diese verlängerten Ratenzahlungszeiträume grundsätzlich nur für COVID-19-bedingte Rückstände gelten. In Ausnahmefällen sind die Bestimmungen jedoch auch auf Rückstände vor COVID-19 anzuwenden, sofern die Rückstände aus diesem Zeitraum nicht überwiegen.

    Phase 1: In der Phase 1 sollen die Rückstände binnen 15 Monaten (Ende März 2021 bis Juni 2022) beglichen werden können. Ist die Rückzahlung bis Ende Juni 2022 nicht möglich, aber wurden mindestens 40 % davon beglichen, so kann die Phase 2 in Anspruch genommen werden.

    Phase 2: In der Phase 2 kann die Rückzahlung um weitere 21 Monate verlängert werden. Dh die schlussendliche Zahlungsfrist aller Raten verlängert sich bis Ende März 2024.

    Eine einmalige Änderung (Neuverteilung) des Ratenzahlungsplanes wurde ermöglicht. 

    Die Beantragung dieser Ratenzahlungen muss zwischen dem 04.03.2021 und dem 31.03.2021 für die Phase 1 erfolgen (Ende Ratenzahlungszeitraum: 30.06.2022). Anträge für die Phase 2 müssen noch vor dem 31.05.2022 eingebracht werden (Ende Ratenzahlungszeitraum: 31.03.2024). In der Phase 2 benötigt es jedenfalls einen Nachweis, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschulden gewährt ist. Details dazu wird eine gesonderte Verordnung noch regeln.

    Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus der Veranlagung 2018 und 2019 gibt es lt. COVID-19-StMG keine.

    Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Zahlungserleichterungs-Maßnahmen NICHT  für Landes- und Gemeindeabgaben gelten.


    Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF:

    https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/weitere-hilfsmassnahmen.html
    https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Erleichterungen


  • Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

    Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Für nähere Details dazu verweisen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen. Durch das COVID-19-StMG wurden diese Begünstigungen bis 31.03.2021 verlängert. Darüber hinaus wurde durch das COVID-19-StMG eine Steuerfreiheit von Weihnachtsgutscheinen an Arbeitnehmer bis zu EUR 365,00 für das Jahr 2020 an Stelle von Betriebsweihnachtsfeiern beschlossen. Diese sind lohnsteuer-, kommunalsteuer- sowie DB-frei.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales sowie Ausbau Jobticket

    Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren. Durch das COVID-19-StMG wurde diese Begünstigung bis 31.03.2021 verlängert. Weiters wurde das steuerbegünstigte Jobticket ausgeweitet. Ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung, dass Strecken- oder Netzkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können, ist zukünftig eine Steuerfreiheit aller vom Arbeitgeber bezahlten Tickets für den öffentlichen Verkehr, unabhängig von der Ticketart (ausgenommen Einzelfahrscheine und Tageskarten), möglich. Voraussetzung ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.


  • Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit

    Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG). Dasselbe gilt lt. BMF auch bei Telearbeit oder Quarantäne bis vorerst 31.03.2021.
  • Bonus an Beschäftigte

    Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000,00, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind im Jahr 2020 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Alle nicht damit in Zusammenhang stehenden Bonuszahlungen, sind – wie bisher – nach dem Tarif zu versteuern. Diese Begünstigung gilt lt. den aktuellen FAQs des BMF zum Corona-Hilfspaket für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen. Es gibt daher keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Keine Informationen gibt es zu solchen Bonuszahlungen und deren steuerlicher Behandlung im Jahr 2021.


  • Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)

    Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist. Hierzu verweisen wir auf unsere ausführlichen Erläuterungen in den letzten Klienten-Informationen.

    Die Konsultationsvereinbarung gilt für Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich automatisch – bis auf Widerruf – um jeweils einen Kalendermonat. Da bisher kein Widerruf erfolgt ist, gilt die Konsultationsvereinbarung weiterhin.

    Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:
    https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s4

  • Kommunalsteuer

    Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. 

    Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden.

  • Zahlungserleichterung Kammerumlage 1 und 2

    Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise besteht die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.

    Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

  • Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen

    Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb). 

  • Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz

    Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst. Dies wurde durch das COVID-19-StMG bis 31.03.2021 verlängert.

  • Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise

    Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge. Eine zeitliche Befristung ist derzeit bis zum 31.03.2021 vorgesehen. Zusätzlich hat das BMF bekannt gegeben, dass Veranstalter, die von der Coronakrise besonders betroffen sind, eine finanzielle Entlastung derart erfahren sollen, dass wegen COVID-19 abgesagte Veranstaltungen rückwirkend mit 01.03.2020 von der Bestandvertragsgebühr befreit werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gebührenschuld bereits entstanden ist.

  • Sonstige Maßnahmen
    Mit dem COVID-19-StMG wurden darüber hinaus folgende Änderungen beschlossen. Sämtliche nachfolgenden Änderungen werden stichwortartig erläutert und in den nächsten Klienteninfos einer Detailbehandlung unterzogen:


    Ertragsteuer – EStG und KStG:
    -) Anpassen der Kleinunternehmerpauschalierung gem. EStG an jene gem. UStG (§ 17 EStG verweist nunmehr für die Anwendung dem Grunde nach auf die Kleinunternehmerbefreiungsvorschriften im UStG).

    -) Zusätzliche Ausnahmetatbestände für die Begrenzung des Jahressechstels bzw. bei der Aufrollungsverpflichtung in Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel ( §§ 67 und 77 EStG). Zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausnahmen werden weitere Ausnahmen (u.a. Krankengeld, Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung von schwersterkrankten Kindern) in Zusammenhang mit der begünstigten Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes aufgenommen und von der Aufrollungsverpflichtung ausgenommen. Die Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers soll auch in für den Arbeitnehmer positiven Fällen vorgesehen werden, wenn das Jahressechstel nicht gänzlich ausgeschöpft wurde. Damit wird sichergestellt, dass Sonderzahlungen (wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auch bei unterjährig „schwankenden“ Gehältern zur Gänze begünstigt besteuert werden.
    -) Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland haben keine rückwirkende Lohnsteuerabzugspflicht, jedoch eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (§§ 47 und 84a EStG).
    -) Steuerfreiheit für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer bis Ende März 2021, sofern die Sportstätte wegen COVID-19 gesperrt ist.
    -) Eine pauschale Forderungswertberichtigung ist ab 2021 auch steuerlich zulässig (§ 6 EStG), sofern die Bildung unternehmensrechtlich zulässig ist.
    -) Eine pauschale Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist ab 2021 auch steuerlich zulässig (§ 9 EStG), sofern die Bildung unternehmensrechtlich zulässig ist.
    -) Umsetzen der Zinsschranke (iW Begrenzung des Zinsenabzuges in bestimmten Fällen) für Wirtschaftsjahre, die ab 01.01.2021 beginnen (§ 12a KStG). Ursprünglich wurde erwartet, dass Österreich aufgrund der bestehenden Zinsabzugsverbote des § 12 KStG bis 2024 Zeit hat die Vorgaben der Anti-BEPS-Richtlinie umzusetzen. Die EU-Kommission hat Österreich jedoch dazu verpflichtet die Umsetzung früher vorzunehmen. Durch das COVID-19-StMG wurde § 12a KStG neu aufgenommen und dadurch ein neues Zinsabzugsverbot im österreichischen KStG geschaffen.
    -) Höhere Spendenabsetzbarkeit: Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können.



    Umsatzsteuer – UstG:
    -) Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro- Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind bis 31.12.2022 steuerfrei.

    -) Anpassen des UStG aufgrund des EU-Austrittes von Großbritannien.
    -) Ermäßigter 10 %-iger Umsatzsteuersatz für bestimmte Reparaturleistungen in Zusammenhang mit Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren und Kleidern ab 2021 (§ 10 UStG).
    -) Ermäßigter 10 %-iger Umsatzsteuersatz für Damenhygieneartikel aller Art ab 2021 (§ 10 UStG).
    -) Verschiebung des E-Commerce-Pakets auf Juli 2021.

    Sonstiges:
    -) Verlängerung der Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmitteln bis Ende März 2021.

    -) Klarstellung der steuerlichen Behandlung der gem. ABBAG-Gesetz (§ 2 Abs. 2 Z 7) sowie gem. Härtefallfondsgesetz gewährten Maßnahmen. Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Umsatzersätze sollen wie real erzielte Umsätze stets als Betriebseinnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt. Diesbezüglich ist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen im Förderungsteil dieser Klienten-Info zu verweisen.
    -) Verlängerung der Sonderregelungen bei Amtshandlungen bis Ende März 2021.
    -) Neuregelung der NoVA ab 2021. Im Jahr 2021 sind im Bereich der NoVA zwei Änderungen vorgesehen. Einerseits die schrittweise Erhöhung der NoVA ab 01.01.2021 für emissionsstarke Fahrzeuge (Anpassung an den höheren Normverbrauchszyklus (WLTP)) sowie andererseits die Miteinbeziehung auch von Klein-LKW (N1) ab dem 01.07.2021 in die NoVA-Pflicht. Unternehmen, die bisher leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht angeschafft haben, konnten sich die NoVA sparen. Diese Steuerersparnis für Unternehmen, vielfach genutzt von Klein- und Mittelbetrieben, wird ab Juli 2021 gestrichen. Künftig sind alle Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen NoVA-pflichtig. Bis 2024 soll eine schrittweise Anpassung an die NoVA-Sätze für Personenkraftwagen erfolgen.
    -) Zollrechtliche Vorschriften für Waren für Katastrophenopfer: Das Finanzministerium befreit die Einfuhr von Waren, die Opfern der Corona-Pandemie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer. Die Befreiung gilt für Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Das Finanzministerium definiert alle Österreicherinnen und Österreicher als Opfer der derzeitigen Pandemie, sodass die Abgabenbefreiung umfassend wirkt. Dadurch sinken beispielsweise die Kosten für essentielle medizinische Ausrüstungen wie Schutzmasken, Schutzanzüge oder auch Beatmungsgeräte. Die Abgabenbefreiung gilt sowohl für entgeltlich als auch unentgeltlich erworbene eingeführte Waren, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dienen. Voraussetzung für die Befreiung von den Abgaben ist, dass die Waren nach der Verwendung nicht kommerziell weiterverwendet werden, also beispielsweise weder verliehen, veräußert noch vermietet werden. In Anspruch nehmen können die Regelung staatliche oder von der zuständigen Behörde anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Dazu zählen beispielweise die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder anerkannte Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz, das SOS Kinderdorf oder die Caritas. Die Abgabenbefreiung kann unkompliziert durch mündliche Zollanmeldung beim Zollamt durchgeführt werden.

  • Umsatzsteuersenkung

    Der Nationalrat hat am 30. Juni 2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde mit dem COVID-19-StMG der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die o.a. Bereiche in unveränderter Form bis Ende des Jahres 2021 verlängert. 


    Für weitere und ausführlichere Informationen zu den Umsatzsteuersenkungen verweisen wir auf auf unsere früheren Klienteninformationen, die Sie unter unserem Newslettermenü abrufen können.

  • Wirtshauspaket

    Neben den Umsatzsteuersenkungen gibt es folgende Begünstigungen für den Gastronomiebereich, die nach wie vor unverändert gelten:

    – Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00, jeweils ab 01.07.2020 unbefristet. 
    – Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% ab 01.07.2020 bis Ende 2020. 
    – Abschaffung der Schaumweinsteuer: Für Produkte wie Sekt, Champagner, Prosecco usw ist die Schaumweinsteuer mit 1. Juli 2020 entfallen.
    – Weiters wird die ertragsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Gastgewerbebetriebe von bisher EUR 255.000,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Das Grundpauschale wird von 10% auf 15% steigen.

    Für nähere Details zu diesen Regelungen siehe die Info des BMF unter:
    https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Wirtshaus-Paket
  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz

    Im Konkreten sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

    Degressive Abschreibung (AfA) (§ 7 Abs 1a EStG)
    Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit zur schon bisher zulässigen linearen Abschreibung eingeführt und kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann zu einem unveränderlichen Prozentsatz iHv maximal 30 % des jeweiligen (Rest-)Buchwertes vorgenommen werden. Die Wahl, in welcher Form das angeschaffte Wirtschaftsgut abgeschrieben wird (degressiv oder linear), ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, umgekehrt jedoch nicht. Die Anwendung der degressiven AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter nicht möglich: unkörperliche Wirtschaftsgüter (welche nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderregelung zur AfA (wie zB Pkw, Gebäude, Firmenwert) normiert ist (ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionsert von 0 g/km), Anlagen iZm fossilen Energieträgern. Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht. Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. Mit dem COVID-19-StMG wurde nunmehr klargestellt, dass die degressive Abschreibung für bis 31.12.2021 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter, unabhängig vom Unternehmensrecht, zeitlich befristet gilt. Somit wurde einerseits eine zeitliche Befristung eingezogen und zusätzlich klargestellt, dass die degressive Abschreibung unabhängig von der Anwendung in der unternehmensrechtlichen Bilanz geltend gemacht werden kann (keine Maßgeblichkeit).


    Beschleunigte Abschreibung (AfA) für Gebäude 
    Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw Herstellung beträgt die AfA höchstens das 3-fache des jeweiligen (gesetzlichen) AfA-Satzes. Dies ist bei betrieblich genutzten Gebäuden 7,5 %,  bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich: 4,5 % im ersten Jahr, höchstens das 2-fache (5 % bzw 3 %) im zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr gelten wieder die bisherigen gesetzlichen AfA-Sätze von 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw 1,5 % im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung gelangt hier nicht zur Anwendung, sodass auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-Afa-Betrag aufwandswirksam zu erfassen ist. Eine zeitliche Befristung dieser gesetzlichen Maßnahme ist (derzeit) nicht vorgesehen.


    COVID-19-Investitionsprämie
    Durch die COVID-19 Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare (uU auch gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen. Förderfähig sind grundsätzlich alle Unternehmen mit einem Sitz und/oder einer Betriebsstätte in Österreich, sowohl EPUs als auch Großunternehmen in allen Branchen. Es gibt keine Einschränkung auf Bilanzierer, sondern es werden auch Einnahmen-Ausgabenrechner und pauschalierte Unternehmer gefördert. Nicht förderfähig sind ua „staatliche Unternehmen“ sowie Unternehmen und Gesellschaften, gegen die im Zeitpunkt des Antrages ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen erfüllt sind. Für nähere Details dazu ist auf die FAQs des aws (siehe Link unten) zu verweisen.

    Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Dies sind ua: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Vor dem 01.08.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Diese Beantragung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein. Keine ersten Maßnahmen sind Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche.

    Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Neuinvestitionen. Erfolgt eine Neuinvestition in den Bereichen Ökologisierung (u.a. Klimaschutz, Elektrofahrzeuge, Gebäudesanierung), Digitalisierung (u.a. E-Commerce, Cloud-Computing, Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse) und Gesundheit bzw. Life-Science (u.a. Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien), so verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Die Bemessungsgrundlage sind immer die unternehmensrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 
    .
    Die Investitionsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führt auch zu keiner Aufwandskürzung (d.h. keine Verringerung Anschaffungs- oder Herstellungskosten und somit auch keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage). 

    Die Inbetriebnahme und Bezahlung (= Durchführungszeitraum) der Investition hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre im geförderten Unternehmen in Österreich belassen werden müssen. Mit Ausnahme von Software darf innerhalb dieser Frist keine Veräußerung oder eine betriebsfremde Verwendung erfolgen. Bei höherer Gewalt oder einem technischen Gebrechen sind äquivalente Ersatzinvestitionen zu tätigen.


    Der Antrag auf Förderung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen. Die Abwicklung der COVID-19-Investitionsprämie erfolgt über das aws (schriftlich über den aws-Fördermanager). Für die förderungsfähigen Investitionen gilt eine Untergrenze von EUR 5.000,00 (minimales förderbares Investitionsvolumen pro Antrag exkl. Umsatzsteuer) und eine Obergrenze von EUR 50 Mio. Es besteht die Möglichkeit mehrere kleine Investitionen in einem Antrag zusammenzufassen.  Die Auszahlung der Investitionsprämie erfolgt nach der vollständigen Abrechnung der durchgeführten Investition (Frist 3 Monate) als Einmalbetrag. Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind u.a. klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Gebäude und Grundstücksinvestitionen (auch Ausbau), wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, sowie aktivierte Eigenleistungen. Eine detaillierte Liste ist den FAQs des aws zu entnehmen (siehe Link unten).

    Die aktuellen Richtlinien sowie FAQs und weiterführende Informationen sind auf der Homepage des aws unter folgendem Link abrufbar:
    https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

    Möglichkeiten des Verlustrücktrags 
    Für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften besteht die Möglichkeit die (potentiellen) Verluste des Jahres 2020 mit den Gewinnen der beiden Vorjahre 2019 und 2018 zu verrechnen. Der Verlustrücktrag gilt für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (EStG) gleich wie für Körperschaften (KStG). Ein Verlustrücktrag für Steuerpflichtige mit außerbetrieblichen Einkünften (insbesondere Vermietung und Verpachtung) ist nicht möglich.


    Nachfolgend dürfen wir Ihnen kursorisch die wesentlichen Inhalte dieser neuen Regelung näherbringen:

    – Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung (bzw durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt worden sein.
    – Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist mit einem Höchstbetrag von EUR 5 Mio beschränkt. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als sog. „rückwirkendes Ereignis“ iSd § 295a BAO. 

    – Es besteht eine zeitliche Befristung für Verluste 2020 (bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren zu Teilen auch bis 2021; kein Dauerrecht wie die anderen Begünstigungen weiter oben im Text)
    – Es ist eine 100 %-ige Verlustverrechnung vorgesehen (für Kapitalgesellschaften folglich abweichend von der 75 %-Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge)
    – COVID-19 Rücklage: Dadurch wird ermöglicht, dass die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019, bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, durch einen besonderen Abzugsposten (nämlich die „COVID-19-Rücklage“) berücksichtigt werden. Die Bildung der Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt nur auf Antrag mit dem amtlichen Formular (COV 19 RL-ZE). Wurde das Jahr 2019 bereits veranlagt, so gilt der Antrag mit dem amtlichen Formular als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 295a BAO. Zur Berechnung der Rücklage stehen 2 Varianten zur Verfügung. Einerseits kann eine pauschale Rücklage iHv 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 beansprucht werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 Null betragen bzw in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Andererseits kann eine höhere Rücklage (bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019) angesetzt werden, wenn ein dementsprechender voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird. Es bedarf hierzu einer sorgfältigen Schätzung, die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. In beiden Varianten ist die Rücklage mit EUR 5 Mio. begrenzt. Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist sodann bei der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dies lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte wiederum unberührt. Sonderregelungen für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen sowie Mitunternehmerschaften bestehen. Gleiches gilt für Unternehmer mit abweichenden Wirtschaftsjahren. Hierzu verweisen wir auf die näheren Ausführungen in der Verordnung.
    Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019: Sind die obigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 grundsätzlich gegeben, so kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die ESt- bzw KöSt-Vorauszahlungen für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Dabei ist die Steuer mit jenem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine entsprechende Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.
    Verlustrücktrag: Wie bereits oben erläutert, wird die in 2019 gebildete COVID-19 Rücklage bei der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte angesetzt. Sämtliche nach Hinzurechnung der Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Darüber hinaus ist ein weiterer Verlustrücktrag in das Jahr 2018 möglich. Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von EUR 2 Mio. abgezogen werden. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können diese ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug bzw. Verlustvortrag nach allgemeinen Grundsätzen). Sonderregelungen für abweichende Wirtschaftsjahre bestehen wiederum. Hierzu ist neuerlich auf die Detailregelungen in der VO zu verweisen.
    – Sonderregelungen bestehen für steuerliche Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG

    Weitere Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes im Überblick: 
    – Senken des Eingangssteuersatzes für Einkommensteile über EUR 11.000,00 bis 18.000,00 auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG)
    – Verlängern des Höchststeuersatzes von 55% (Einkommensteile über EUR 1 Mio.) bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 1.S EStG)
    – Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400,00 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)
    – Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
    – Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 359 EStG)
    – Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000,00 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
    – Familienbonus Plus: Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts zugunsten des zweiten Antragsberechtigten durch Zurückziehen des Antrages ab dem Kalenderjahr 2019 als „rückwirkendes Ereignis“ bis zu 5 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG)
    – COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020 (§ 323c Abs 4 BAO)
    – Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. September 2020


    In diesen Bereichen ergaben sich auch keine Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz.


  • Deutschland: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer

    In Deutschland ist, beginnend ab 01.07.2020 und befristet bis 31.12.2020, der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt worden. Die reduzierten Steuersätze gelangen grundsätzlich für in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die in diesem Zeitraum in Deutschland ausgeführt werden, zur Anwendung. Für nähere Details dazu verweisen wir auf den untenstehenden Link zu den FAQs des deutschen BMF sowie unsere früheren Klienten-Informationen zu diesem Thema:

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html

  • COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle iR von Außenprüfungen

    Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird eine nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen, die aufgrund COVID-19 gewährt wurden, durch eine Prüfung des Finanzamtes iRe Außenprüfung ermöglicht. Als Kontrollinstanz wird das jeweils zuständige Finanzamt fungieren. Bei den zur prüfenden COVID-19-Förderungen handelt es sich um

    – Zuschüsse und Haftungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABAG-Gesetz
    – Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gem Härtefallfondsgesetz
    – Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 7 AMSG
    – Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
    – Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“

    Eine solche Prüfung kann durch die Abgabenbehörden iRe Außenprüfung, einer Nachschau sowie im Zuge einer begleitenden Kontrolle durchgeführt werden. Bei Entdeckung fehlerhafter Angaben oder sonstiger Umstände kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder uU zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

Für sämtliche o.a. Maßnahmen, insbesondere auch betreffend der großteils noch geplanten und nicht legistisch umgesetzten Maßnahmen verweisen wir auf die Informationen des BMF auf deren Homepage unter nachfolgenden Link:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

 

2. Maßnahmen des BMJ

  • Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse

    Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (März 2020) wurden bestimmte Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse mit Stichtagen 2019 und 2020 beschlossen. Hierzu verweisen wir auf unsere früheren Klienteninformationen.

    Mit Verabschiedung der Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 156/2020, Jänner 2021) wurden die gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf Fristen für Abschlüsse und Gesellschafterversammlungen – nahezu inhaltsgleich – auf das Jahr 2021 ausgedehnt:


    Aufstellung des Jahresabschlusses
    Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.

    Feststellung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.

    Offenlegung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB ist auf 12 Monate ausgedehnt worden, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

    Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, letztmalig anzuwenden.
     

3. Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:

In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.

Zusätzlich verweisen wir auf das Gewinnausschüttungsverbot bzw. die diesbezügliche Gewinnausschüttungsbeschränkung in Zusammenhang mit bestimmten COVID-19-Hilfsmaßnahmen (u.a. Fixkostenzuschuss, siehe Teil Förderungen).

 

4. Exkurs: Brexit

Das Vereinigte Königreich wird nach Ende der Übergangsfrist mit 31.12.2020 nicht mehr dem Binnenmarkt und damit auch nicht mehr der gemeinsamen Zollunion angehören. Die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurden am 24. Dezember 2020 mit der Einigung über ein Handelsabkommen erfolgreich beendet. Dieses Abkommen wird von der EU bis zur Beendigung der internen formellen Rechtssetzungsprozesse mit 1.1.2021 vorläufig zur Anwendung kommen. Für nähere Detailinformationen zu den steuerlichen Neuerungen ab diesem Zeitpunkt werden wir Sie in einer der nächsten Klienten-Informationen informieren.

 

Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 bisher umfangreiche Stundungs- und Ratenzahlungsmaßnahmen gefasst. Nunmehr wurde das Ratenzahlungsmodell für Abgabenrückstände 2020 und 2021 seitens des Bundesministeriums für Finanzen grundlegend durch das COVID-19-StMG geändert. Die ÖGK geht diesbezüglich mit den Finanzbehörden akkordiert vor; d.h. dass sich das Ratenzahlungsmodell der ÖGK in 2 Phasen gliedert und ähnliche Fristen bzw. Rahmenbedingungen vorsieht:

Phase 1:

  • Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Das gesetzliche Zahlungsziel wird auf den 31.03.2021 verlängert (ursprünglich 15.01.2021)
  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurden individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Abweichend von den bisherigen Vereinbarungen können diese Beiträge bis spätestens 31.03.2021 eingezahlt werden.
  • Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021: Für diese Beitragszeiträume ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich Stundungen bis 31.03.2021 in Anspruch zu nehmen.
  • Beitragszeiträume ab März 2021: Für diese Beitragszeiträume gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
  • Ratenvereinbarungen: Kann das gesetzliche Zahlungsziel per 31.03.2021 nicht erfüllt werden, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.06.2022 möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum der Ratenzahlung temporär um 2 % verringert.

Phase 2:

Bestehen zum 30.06.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Zu diesem Zweck können Ratenvereinbarungen für weitere 21 Monate – also maximal bis 31.03.2024 – vereinbart werden. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.

Kurzarbeit und Freistellungen:

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Hinweis: Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. Seitens der ÖGK werden ab dem Monat Mai 2020 mangels Zahlungseingang automatisch Verzugszinsen für die nicht bezahlten Beiträge der jeweils betreffenden Zahlungsfrist verrechnet und vorgeschrieben.

Weiters hat die ÖGK umfangreiche FAQs zu Fragen rund um den Corona-Virus und die Sozialversicherung zur Verfügung gestellt; diese Informationen finden Sie unter den nachstehenden Links:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857807&portal=oegkportal

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858379&portal=oegkdgportal

Exkurs: Geschäftsführerhaftung für in der COVID-19-Krise gestundete SV-Beiträge

Das Unterbleiben der Beitragsentrichtung kann zu einem Haftungsrisiko des Geschäftsführers führen. Dies betrifft insbesondere das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c StGB sowie die Ausfallhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG. Für nähere Details verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen in unseren früheren Klienten-Informationen.

 

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen (auch unverändert für den zweiten Lockdown) vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857676&portal=svsportal&viewmode=content

Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.

 

 

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Fixkostenzuschuss I
2. Fixkostenzuschuss II 800.000
3. Verlustersatz
4. Lockdown-Umsatzersatz
5. Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen
6. NEU: Ausfallbonus ab Jänner 2021
7. Härtefall-Fonds
8. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
9. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
10. Förderungen in den einzelnen Bundesländern
11. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
12. Förderausschluss ab 2021

 

1. Fixkostenzuschuss I

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/31 „Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse/Fixkostenzuschuss“:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/143-klienten-information-sonderausgabe-corona-31

 

2. Fixkostenzuschuss II

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Der Fixkostenzuschuss dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 (oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31.12.2019 endete) nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, können Klein- und Kleinstunternehmen trotzdem einen Zuschuss bis EUR 800.000,00 beantragen. Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das kein Klein- oder Kleinstunternehmen ist, kann ein Antrag unter Berücksichtigung der De-minimis Verordnung gestellt werden.  Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadensminderungspflicht).

Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Zudem ist der Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 noch keine Waren- und Leistungserlöse erzielt haben sowie im alleinigen bzw. mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel § 10a KStG, Sitz in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder oder Gebiete angeführt ist, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 bis zu einer Höhe von maximal EUR 800.000,00:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Absetzung für Abnutzung von unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor 16.09.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden
  • Fiktive Absetzung für Abnutzung von nicht im Eigentum befindlichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel des Unternehmens darstellen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Leasingraten (unter Berücksichtigung der fiktiven Absetzung für Abnutzung)
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas, Energie- und Heizkosten sowie Telekommunikation
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer (Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 / Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum))
  • Geschäftsführerbezüge von nicht ASVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft bis max. EUR 2.666,67
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen sowie Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind, wenn das Unternehmen im gewählten Betrachtungszeitraum für Kunden tatsächlich geöffnet ist (abzgl. Kurzarbeitsbeihilfe)
  • Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 1.000,00 – diese Kosten können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 36.000,00 beträgt (Antrag erst in der zweiten Tranche)
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der COVID-19 Krise mehr als 50 % ihres Wertes verlieren. Der Wertverlust der saisonalen Ware kann erst in der zweiten Tranche beantragt werden, außer wenn dieser bei Beantragung der ersten Tranche bereits ermittelt werden kann. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
  • Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen (endgültig frustrierte Aufwendungen)
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind ebenso wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz abzuziehen.

Mögliche Betrachtungszeiträume: 16.09.-30.09.2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 02/2021, 03/2021, 04/2021, 05/2021, 06/2021. Als Vergleichszeitraum für die Berechnung des Umsatzausfalls gilt der jeweilige Zeitraum des Jahres 2019.

Anträge können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden (zusammenhängend oder in maximal zwei Blöcken). Für Zeiträume, in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, kann kein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt werden. Unternehmen, die daher den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen, es hat aber eine Aliquotierung durch den Antragsteller zu erfolgen. Anträge für einen Lockdown-Umsatzersatz sind zeitlich vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss II zu stellen.

Wenn der Umsatzeinbruch mindestens 30 % und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, entspricht die Ersatzrate dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (zB Umsatzausfall 65 % = Zuschuss in Höhe von 65 % der Fixkosten des gewählten Zeitraumes).

Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30 %, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000,00 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können einen Zuschuss in Höhe von 30 % des Umsatzausfalls des gewählten Betrachtungszeitraumes beantragen (max. EUR 36.000,00).

Der maximale Fixkostenzuschuss II beträgt EUR 800.000,00. Der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % und Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche kann bereits beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlichen Zuschusses. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2021 einzubringen. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens am 01.07.2021 beantragt werden (bis 31.12.2021).

Die Einbringung des Antrags hat grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist keine Einbringung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich. Beträgt der Zuschuss voraussichtlich nicht mehr als EUR 36.000,00, kann die erste Tranche ebenfalls selbständig eingebracht werden. Bei einem erwarteten Zuschussbetrag von EUR 36.000,00 – EUR 100.000,00 ist bei der ersten Tranche nur eine Bestätigung der Plausibilität des Umsatzausfalls und der Fixkosten erforderlich.

 Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten;
  • Anpassung Entnahmen bzw Gewinnausschüttung von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Ausschüttung von Dividenden- und rechtlich nicht zwingenden Gewinnauszahlungen vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 und der Rückkauf eigener Aktien ist nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.)
  • Keine Leistung von unangemessenen Entgelten, Entgeltsbestandteilen oder sonstigen Zuwendungen an Inhaber des Unternehmens bzw. Organe, Mitarbeiter und wesentliche Entscheidungsträger (Einschränkung Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für die Jahre 2020 und 2021)
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Richtlinien:
Phase II 800.000: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf

Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.

3. Verlustersatz

Gemäß VO BGBl II Nr. 568/2020 (Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes) kann ein Verlustersatz für Verluste, die zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 eingetreten sind bzw eintreten werden, ab 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Kleinst-Unternehmen und kleine Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio) erhalten bis zu 90 % ihres Verlustes, mittlere und große Unternehmen bis zu 70 % ihres Verlustes (max jedoch EUR 3 Mio) ersetzt.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im oa Zeitraum Umsatzausfälle von mindestens 30 % haben (= Umsatz im gewählten Antragszeitraum im Verhältnis zum Umsatz im Vergleichszeitraum des Jahres 2019), wobei sich der Beihilfenbetrag auf mind EUR 500,00 belaufen muss. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume (maximal somit für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021) gestellt werden. Eine Untergrenze an erforderlichen Betrachtungszeiträumen gibt es nicht, sodass sich der Antrag im Extremfall auch nur auf ein einziges Kalendermonat im oa Zeitraum erstrecken kann (bzw bei Wahl des September 2020 sogar nur auf die zweite September-Hälfte).

Verhältnis zum Umsatzersatz:

Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil hier ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz nicht für den gesamten Kalendermonat in Anspruch nimmt (zB 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), ist der Verlustersatz für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt). Im Ergebnis schließen sich Umsatzersatz und Verlustersatz für den selben Betrachtungszeitraum wechselseitig aus. Zwecks Optimierung der COVID-Unterstützungsmaßnahmen sollte zunächst jedenfalls der Umsatzersatz für Dezember 2020 (Antragsfrist 20.01.2021!) beantragt werden. Dieser kann immer noch zurückbezahlt und es kann auf den Verlustersatz gewechselt werden, falls sich herausstellt, dass der Verlustersatz für den Monat Dezember 2020 höher sein sollte als der Umsatzersatz – umgekehrt ist dies (auch auf Grund der Fallfrist 20.01.2021 für den Umsatzersatz) hingegen nicht möglich.

Verhältnis zum Fixkostenzuschuss (FKZ) II:

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ II in Anspruch nimmt. Wurde ein FKZ II bereits genehmigt und/oder ausbezahlt, kann durch eine Bestätigung, dass der FKZ II nicht mehr beansprucht wird und etwaige bereits erhaltene Zahlungen zurückbezahlt bzw auf einen zustehenden Verlustersatz angerechnet werden, auf den Verlustersatz gewechselt werden.


Ermittlung des Verlustersatzes:

Der Verlustersatz basiert auf den Verlusten, die der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Verlust ist dabei die Differenz aus den Erträgen (Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige Erträge ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen) und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen), wobei sich insbesondere für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährte (aber uU erst später ausbezahlte) COVID-Unterstützungen (zB KUA-Beihilfe, Versicherungsleistungen etc) verlustmindernd auswirken. Wird der Verlust im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt (also nach Zufluss-Abfluss-Prinzip), so darf es nicht zwecks „Optimierung“ des Verlustersatzes zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen von Einnahmen und/oder Ausgaben kommen. Interessierte können über unten stehenden Link zu den in den Richtlinien und FAQs dargestellten weiterführenden Berechnungsdetails in der jeweils gültigen Fassung gelangen, welche an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt werden können.

Antragstellung:

Die Antragstellung muss sowohl für die erste als auch für die zweite Tranche (siehe unten) durch einen Steuerberater erfolgen, wofür kleine Unternehmen bis zu EUR 1.000,00 verlusterhöhend ansetzen können.


Auszahlung:

Die Auszahlung wird in zwei Tranchen wie folgt erfolgen:


Tranche 1:

Auf Basis einer „bestmöglichen“ Schätzung der zu erwartenden Verluste (Prognoserechnung, für die die FAQs einen gesonderten „Leitfaden“ enthalten, der im Wesentlichen eine pauschale Ermittlung unter teilweiser Heranziehung von Vorjahresdaten vorsieht) kann zwischen 16.12.2020 und 30.06.2021 die Tranche 1 beantragt werden. Diese umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes (somit durchgerechnet 63% bzw 49% des prognostizierten Verlustes – siehe oben).

Tranche 2:
Diese kann zwischen 01.07. und 31.12.2021 beantragt werden, wobei dem Antrag eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters betreffend die Höhe des Umsatzausfalls (Minimumerfordernis von 30 %) sowie der endgültigen Verluste beizuschließen ist. Der Auszahlungsbetrag umfasst die Differenz zwischen dem endgültig ermittelten Verlustersatz (90 % bzw 70 % des final ermittelten Verlustes – siehe oben) und Tranche 1. Der gesamte Verlustersatz (Tranche 1 + 2) beläuft sich auf maximal EUR 3 Mio.

Der Verlustersatz ist zwar einkommensteuerfrei, er bewirkt jedoch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der von ihm abgedeckten Betriebsausgaben. Im Ergebnis kürzt der Verlustersatz somit im Regelfall den in künftige Veranlagungszeiträume vortragsfähigen steuerlichen Verlust.

Allgemeine Voraussetzungen:

Neben den „üblichen verdächtigen“ Ausschlussgründen (kein Insolvenzverfahren, kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition, keine Finanzstrafe wegen Vorsatz in den vergangenen fünf Jahren, kein Missbrauch iSd BAO in den letzten 3 Jahren etc) ist Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Explizit vom Verlustersatz ausgeschlossene Unternehmen:

Es handelt sich dabei um Unternehmen, die auch vom Fixkostenzuschuss II ausgeschlossen sind (siehe dazu oben).


Verpflichtungen des Antragstellers:

Diese decken sich mit jenen des Fixkostenzuschuss II (siehe dazu oben; zB betreffend Erhalt von Arbeitsplätzen, Verpflichtung zu maßvollen Gewinnausschüttungen bzw Privatentnahmen etc).

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

 

4. Lockdown-Umsatzersatz

Der Lockdown-Umsatzersatz für Zeiträume von 03.11.2020 bis 06.12.2020 konnte nur bis 15.12.2020 gestellt werden.

Der Umsatzersatz für Zeiträume ab 07.12.2020 kann seit 16.12.2020 über FinanzOnline von jenen Unternehmen beantragt werden, welche zwischen 07.12.2020 und 31.12.2020 bzw zwischen 26.12.2020 und 31.12.2020 direkt von den Einschränkungen der 2. oder 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind. Auch wenn bereits ein Antrag für November bzw. Anfang Dezember gestellt wurde, ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Die Ersatzrate für 07.12. bis 31.12.2020 beträgt in der Regel 50 %, außer bei Handelsunternehmen. Bei diesen wird der Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5 %, 25 % oder 37,5 % berechnet.
Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen im Bereich Seil- und Zahnradbahnen, so ist der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz der 07.12.2020 bis zum 23.12.2020. Als Berechnungsgrundlage für den Umsatzersatz werden in der Regel die aliquoten Umsätze des Dezembers 2019 herangezogen. 


Ein Lockdown-Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Tätigkeit iSd § 22 bzw § 23 EStG ausübt. Die vollständige Liste der direkt betroffenen Unternehmen ist auf der Website zum Lockdown-Umsatzersatz zu finden:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/12/Liste-besonders-Betroffene-Branchen-Dez.pdf bzw.
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/12/Handelskategorisierung.pdf.  

Ausgenommen von der Gewährung des Umsatzersatzes sind Antragsteller, die nicht im Sinne des UStG 1994 unternehmerisch tätig sind, Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Die Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,00, die Maximalhöhe EUR 800.000,00. Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws bzw. der ÖHT übernommen wurden und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten sowie ein bereits erhaltener Lockdown-Umsatzersatz reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht. Zur Möglichkeit des Wechsels von 100 %-Haftungen zu 90 %- oder 80 %-Haftungen zwecks Optimierung des Umsatzersatzes siehe unten „8. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB“. Für mittelgroße und große Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, gibt es gesonderte Bestimmungen. Laut derzeitigen Informationen wird für Zeiträume ab 01.01.2021 kein Umsatzersatz gewährt.

Die Anträge sind bis 20.01.2021 einzubringen.

Der Lockdown-Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt. 

Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/

Die dort veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert. Die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz ist ebenfalls auf der Website zu finden.

5. NEU AB ENDE JÄNNER: Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe

Der Umsatzersatz für die Monate November und Dezember 2020 ist/war ausschließlich beschränkt auf Betriebe, welche unmittelbar und direkt vom 2. und 3. Lockdown betroffen waren, dh für die ein Betretungsverbot gegolten hat (zB Hotels, Gastro, Handel, körpernahe Dienstleistungen, Kino, Veranstaltungen, Theater etc).

Von der neuen Maßnahme des „Umsatzersatzes für indirekt betroffene Betriebe“ sollen nunmehr auch jene Unternehmer profitieren, die nicht selbst von einem Betretungsverbot betroffen sind, aber solcherart geschlossene Betriebe beliefert (bzw Dienstleistungen an derartige Betriebe erbracht) haben bzw hätten.

Beispiele:

  • Zulieferbetriebe der Gastronomie/Hotellerie (Bäcker, Brauereien, Fleischer, Textilreiniger etc)
  • Visagistin, die nicht nur Privatkunden betreut, sondern auch schwerpunktmäßig für ein Theater arbeitet
  • Alle Dienstleister, die schwerpunktmäßig Leistungen an Veranstalter erbringen (zB Bühnenbauer, Catering-Unternehmen, Ton/Licht-Techniker etc)
  • Künstler, die typischerweise von Kultureinrichtungen gebucht werden

Die Richtlinie ist noch nicht beschlossen und veröffentlicht, die nachfolgenden Eckdaten sind bis dato bekannt (Quellen: Pkt 1.67 bis 1.69 FAQ Lockdown-Umsatzersatz vom 05.01.2021 und Info der WKO vom 28.12.2020):

Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, das folgende Punkte nachweisen kann:

  • Mindestens 50 % Umsatz mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind und
  • Im Betrachtungszeitraum mindestens 40 % Umsatzeinbruch zum Vorjahres-Vergleichswert (November/Dezember 2019) 

Ab einer Fördersumme von EUR 5.000,00 (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz, das gilt auch für die Entschädigungssätze der einzelnen Branchen. Demnach erhält ein von der Schließung des Handels indirekt betroffenes Unternehmen den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat  – je nach Branche und Zeitraum (November oder Dezember 2020) zwischen 12,5 % und 80 % des betreffenden Umsatzes. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Im Zuge der Antragstellung wird es somit erforderlich sein, das Umsatzverhältnis „Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmern“ zu „Übrige Umsätze“ für November und Dezember 2019 zu ermitteln.

Sollten sich obige Ausführungen in dieser Form auch in der Richtlinie wiederfinden, ist zu befürchten, dass sich die konkrete Antragstellung im Einzelfall als durchaus komplex gestalten kann (zB teilweise indirekte Betroffenheit im Kontext mit verschiedenen direkt betroffenen Branchen, für die unterschiedliche Erstattungssätze und/oder unterschiedliche Schließungszeiten gegolten haben in Kombination mit zeitlich partieller direkter und indirekter Betroffenheit vom Lockdown etc).

Die maximale Auszahlungssumme beträgt EUR 800.000,00, die Mindestauszahlungssumme EUR 1.500,00, in Einzelfällen EUR 2.300,00. Ob bzw welche anderweitigen COVID-19-Unterstützungen auf die maximale Auszahlungssumme in Anrechnung zu bringen sind, ist bis dato noch nicht bekannt.

Um den Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen treffsicher zu gestalten, verlangt das BMF, dass zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgeschlossen ist. Als Grund führt es an, dass sich die Betroffenheit der Unternehmen (direkt oder indirekt) in den einzelnen Lockdown-Phasen ändern kann: beispielsweise bei einer Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut als auch für ein Theater arbeitet oder bei einem Blumenhändler, der Hotels, Gasthäuser und Veranstaltungen beliefert. Diese sind mit manchen Teilen ihres Umsatzes zu gewissen Zeiten direkt Betroffene (und konnten bzw können als solche daher den „normalen“ Umsatzersatz vollständig oder partiell für November bis 15.12.2020 und Dezember bis 20.01.2021 beantragen) und in anderen Zeiträumen indirekt Betroffene. Daher wird die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen erst ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich sein.

Obige Ausführungen zum Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe werden aktualisiert, sobald die diesbezüglichen Richtlinien bzw FAQs seitens der öffentlichen Stellen publiziert werden.

 

6. NEU: Ausfallbonus ab Jänner 2021

Mit der Ankündigung der Verlängerung des harten Lockdowns über den 25. Jänner 2021 hinaus wurde ein weiteres Corona-Hilfsinstrument für die Wirtschaft vorgestellt:

Der sogenannte „Ausfallbonus“ soll den Fixkostenzuschuss II (FKZ II) sowie den Verlustersatz ergänzen und den Unternehmen rascher zu Liquidität verhelfen (Anmerkung: Da für den FKZ II sowie den Verlustersatz ein maximaler Betrachtungszeitraum bis einschließlich Juni 2021 besteht und sich FKZ II und Verlustersatz zudem wechselseitig ausschließen, warten derzeit viele Unternehmen mit der Beantragung von FKZ II bzw Verlustersatz noch zu, um die Vorteilhaftigkeits-Enscheidung FKZ II vs Verlustersatz gegen Mitte 2021 auf Basis tragfähiger Ist-Zahlen anstatt sofort auf Basis unsicherer Prognoserechnungen treffen zu können – aus diesem Grund fließen die Gelder aus diesen beiden Hilfsinstrumenten aktuell noch sehr spärlich).

Die Eckpunkte des Ausfallbonus stellen sich nach der Regierungsankündigung vom 17.01.2021 wie folgt dar (Stand: 18.01.2021):

  • Antragsberechtigt sollen ALLE Unternehmen sein, die Corona-bedingt mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 haben (somit keine Einschränkung auf jene Unternehmen, die entweder wegen verpflichtender Betriebsschließungen direkt vom Lock-Down betroffen sind oder ihre Geschäfte zum überwiegenden Teil mit direkt vom Lock-Down betroffenen Unternehmen machen – diese Einschränkung gilt/galt nur für den Umsatzersatz November und Dezember 2020 [siehe dazu oben Pkt 4 und Pkt 5] und soll für den Ausfallbonus nicht mehr gelten).

  • Die Ersatzrate beträgt 30% des jeweiligen Umsatzrückgangs und ist mit EUR 60.000,00 pro Monat gedeckelt. Unternehmen, die Corona-bedingt somit monatliche Umsatzeinbußen von mehr als EUR 200.000,00 zu verzeichnen haben, bekommen für den EUR 200.000,00 übersteigenden Anteil daher keinen Ersatz geleistet, was vor allem für mittlere und größere Unternehmen uU signifikant geringere Ersatzraten als 30% bedeutet.

  • Der Ausfallbonus soll dem Vernehmen nach aus zwei Komponenten bestehen: 50% des Bonus stellen einen eigenständigen nicht rückzahlbaren Zuschuss dar (Ausfallbonus im engeren Sinne), 50% eine Vorauszahlung auf den Fixkostenzuschuss. Dies bedeutet, dass ein den Ausfallbonus beantragendes Unternehmen verpflichtet ist, bis Ende 2021 einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss II zu stellen. Da sich nach derzeitiger „Richtlinien-Lage“ Fixkostenzuschuss und Verlustersatz wechselseitig ausschließen, stellt sich die Frage, ob man mit der erstmaligen Beantragung des Ausfallsbonus faktisch gleichzeitig die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Verlustersatzes verliert, oder ob die noch zu erlassenden Richtlinien auch nach Einführung des Ausfallbonus einen einmaligen Wechsel vom Fixkostenzuschuss zum Verlustersatz zulassen werden (bei gleichzeitiger Rückzahlung des Fixkostenzuschusses bzw Gegenverrechnung der aus dem Fixkostenzuschuss erhaltenen Zahlungen mit dem Verlustersatz); siehe dazu unsere Ausführungen zum Verlustersatz.

  • Die Antragstellung kann vom Unternehmen selbst und ohne Involvierung eines Steuerberaters via FinanzOnline vorgenommen werden.

  • Der Antrag kann ab dem 16. des Folgemonats für den jeweiligen Vormonat gestellt werden (erstmals somit ab 16. Februar 2021 für den Kalendermonat Jänner 2021).

  • Eine fixe zeitliche Beschränkung des Ausfallbonus gibt es bis auf weiteres nicht – lt Finanzministerium soll der Bonus „bis zum Ende der Pandemie“ ausbezahlt werden.

  • Eine Involvierung des Steuerberaters ist nach aktuellem Stand lediglich bei der finalen Stellung des Antrags auf den Fixkostenzuschuss erforderlich: Im Zuge der Beantragung des Fixkostenzuschusses hat der Steuerberater den Umsatzeinbruch zu bestätigen.

Weitere Details sind per 18.01.2021 noch nicht bekannt. Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert, sobald weiterführende Informationen vorliegen.

 

 

7. Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Die Unterstützung kann nun ebenfalls für sechs Monate (Betrachtungszeiträume 16.03.2020 bis 15.12.2020) gewährt werden und wird um einen monatlichen Comeback-Bonus iHv EUR 500,00 erhöht.

Laut Information der WKO vom 07.10.2020 kann der Härtefallfonds nun bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 beantragt werden. 
Im Zuge der Pressekonferenz der Bundesregierung vom 17.01.2021 zur Verlängerung des Lockdowns über den 25.01.2021 hinaus wurde angekündigt, dass der Härtefallfonds nunmehr bis Juni 2021 verlängert werden soll. Eine entsprechende rechtliche Verankerung dieser Ankündigung bleibt abzuwarten.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 
Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 30.04.2021 gestellt werden.

Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Förder-Richtlinien:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html (Stand 17.11.2020)

Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

8. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

Da sowohl die COVID-19-100 %-Haftungen für Überbrückungs­finanzierungen als auch der Lockdown-Umsatzersatz auf dem Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission (Randziffer 3.1) basieren und daher in Summe den Betrag von EUR 800.000,00 nicht übersteigen dürfen, bietet die ÖHT die Möglichkeit die COVID-19-100 %-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken oder zur Gänze zurückzulegen. Nähere Informationen und Formulare zur Außerevidenznahme, zur Einschränkung der Haftung und zur Änderung des Haftungsmodells sind auf der Homepage der ÖHT (https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/zu finden.

Laut FAQ der aws ist eine vorzeitige Zurücklegung der 100 %-Überbrückungsgarantie auch bei der aws möglich (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20201112_FAQs-Ueberbr_Anpassungen.pdf). Zudem ist laut Auskunft der aws-Hotline auch bei der aws-Garantie eine Einschränkung auf das benötigte Ausmaß möglich.

Laut Parlamentsbeschluss kann der Haftungsrahmen für die COVID-19 Überbrückungsgarantien durch die aws bzw. die ÖHT nun bis Ende Juni 2021 verlängert werden.

 

9. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse

  • Raten-Stundung-Kredite für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dieses Kreditmoratorium wurde bis 31. Jänner 2021 verlängert. 

  • Unterstützung für Härtefälle in Familien
    https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

  • Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
    https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

  • Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
    https://www.aws.at/comeback-zuschuss/

  • Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
    Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

  • COVID-Paket für Start-ups
    Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds. 

    COVID-Start-up-Hilfsfonds
    Aufgrund der großen Nachfrage nach Förderungen aus dem Start-up Hilfsfonds wurden die vorgesehenen Budgetmittel bereits vollständig ausgenutzt. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.
    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/

    Venture Capital Fonds
    Gefördert werden mittels Kapitalgarantien Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens, limitiert auf die Laufzeit des jeweils ausgewählten Fonds, maximal 15 Jahre. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Die Einreichfrist wurde mit 21.01.2021 bis 12:00 Uhr festgesetzt.


    Weitere Informationen: https://www.aws.at/aws-kapitalgarantie-covid-19/
    Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden.


  • NPO-Unterstützungsfonds
    Gefördert werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Weiters werden vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Union auch Beteiligungsorganisationen gefördert. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.


    Förderbare Fixkosten (uA Miete, Versicherung, Wasser, Kanal, Abfall, Steuerberater, Energie, Kommunikation) werden für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von bis zu 100 % ersetzt. Zusätzlich werden Kosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind, bereits ab 10.03.2020 gefördert. Ergänzend zum Ersatz der Fixkosten kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Für die Antragsberechtigung muss die Förderhöhe EUR 500,00 übersteigen. Die Unterstützungsleistung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt.

    Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der aws eingerichtete elektronische Plattform. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist unter bestimmten Umständen von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

    Der NPO-Unterstützungsfonds wird bis Ende des Jahres verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020  können im 1. Quartal 2021 gestellt werden. Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie zB Sport- oder Kulturvereine, können lt. Ankündigung zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Dieser ist mit dem Umsatzersatz vergleichbar. Gemeinnützige Vereine, die nur für einen Teil ihrer Aktivitäten einen Umsatzersatz über FinanzOnline erhalten haben, können einen ergänzenden Lockdown-Zuschuss beantragen. Die Abwicklung übernimmt die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

    Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/

  • aws Investitionsprämie
    Siehe hierzu „COVID-19-Investitionsprämie“ unter „Maßnahmen seitens des BMF und BMJ“.

  • Schutzschirm Veranstaltungsbranche (Ankündigung der Regierung am 25.09.2020)

    Die Veranstaltungsbranche gehört zu den Hauptbetroffenen der COVID-19-Krise. Um Anreiz und Sicherheit für die künftige Planung von Veranstaltungen zu geben, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm für Veranstaltungen in der Höhe von EUR 300 Mio. erarbeitet, für den die Europäische Kommission nun grünes Licht gibt. Mit diesem Instrument ermöglicht die Bundesregierung Planungssicherheit für Veranstaltungen bis Ende 2022.


    Ab 15. Jänner 2021 können Anträge über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gestellt werden. Das erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 1. Februar 2021. Ansuchen können bis 15. Juni 2021 eingereicht werden.

    – Durch einen Zuschuss für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, sollen die Veranstalter unterstützt werden.

    – Veranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt.

    – Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.

    – Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen.

    – Innerhalb der derzeitigen Obergrenze von maximal EUR 1 Mio. beträgt die Förderung 90 Prozent der förderbaren Kosten.

    – Förderungen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens sind gegenzurechnen (100-prozentige Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierung, Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000).

    Nähere Informationen finden Sie unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/messen-veranstaltungen

  •  Standortsicherungszuschüsse
    Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit standortrelevanter Unternehmen (taxative Aufzählung von den Branchen Verkehrsunternehmen / Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Energieversorgungs-unternehmen / Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen / Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen). Eine Förderfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind. Das liegt dann vor, wenn eine Standortvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler abgeschlossen wurde. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen: BGBl II 326/2020 vom 20.6.2020.

 

10.  Förderungen in den einzelnen Bundesländern

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

Tirol und Kärnten: Förderung von Beratungsleistungen iZm COVID-19 (zB Steuerberatungskosten)

• Tirol: WKO_Tiroler Beratungsförderung
• Kärnten: https://kwf.at/covidberatung/

 

11. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.

Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

12. Förderausschluss ab 2021

Laut Parlamentsbeschluss sollen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen des Bundes künftig nur jenen Unternehmen zur Verfügung stehen, welche sich in der Vergangenheit steuerlich wohlverhalten haben. War das Unternehmen nicht steuerehrlich und hat eine Förderung erhalten, so ist diese mit Zinsen zurückzuzahlen.

Ausgeschlossen von den Förderungen sind Unternehmen,

  • bei denen Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt und die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000,00 geändert wurde;
  • die einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und dort überwiegend Passiveinkünfte erzielt;
  • die eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Bagatellfälle) oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt bekommen haben;
  • die nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot (nach KStG § 12) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sind. Wurden die Beträge in der Steuererklärung angegeben, gilt eine Grenze von EUR 500.000,00.

Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft tritt.



Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 19.01.2021

 

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