Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/27
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten
Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen insbesondere über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 17.09.2020). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.
Inhalt in Kurzform
- Kurzarbeit aufgrund Corona
- Maßnahmen seitens des BMF und BMJ
- Sozialversicherung
- Förderungen und Kreditgarantien
Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des uns derzeit vorliegenden Standes können wir Ihnen folgende Informationen geben:
1. Verfahren zur erstmaligen Beantragung der Kurzarbeit:
- 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
- 2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) und Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
- 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung
- Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar. Dabei ist zu beachten, dass für Erstanträge mit Kurzarbeitsbeginn ab 01.06.2020 ein neues Formular zu verwenden ist (zu den Antragsfristen siehe unten).
https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html
Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt. - Auf der Homepage des AMS finden Sie die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen, ein Teilzeitberechnungstool und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) in der aktuellen ab 01.06.2020 gültigen Fassung:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit - Bei Unternehmen mit mehreren Standorten in Österreich ist Folgendes zu beachten: Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen betroffenen Standorten ist ein Antrag beim AMS ausreichend, sofern sich alle Standorte in einem Bundesland befinden. Bei mehreren Standorten in einem Bundesland ist der Antrag auf Kurzarbeit bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen. Sozialpartnervereinbarungen können zu einem Dokument zusammengefasst werden, damit nur eine Unterschrift von den Sozialpartnern notwendig ist. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern ist grundsätzlich in jedem Bundesland ein Antrag einzubringen. In solchen Fällen kann allerdings die Zuständigkeit für alle Anträge auf eine Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.
- Der Erstantrag auf COVID-19-Kurzarbeit konnte bis Ende Mai noch rückwirkend ab 01.04.2020 gestellt werden. Seit dem 01.06.2020 können Erstbegehren auf Kurzarbeit nicht mehr rückwirkend gestellt werden, dh der Kurzarbeitsantrag ist in diesen Fällen immer VOR dem geplanten Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Der Antrag kann per eAMS-Konto eingebracht werden. Im Antrag ist eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche eine Einführung von Kurzarbeit erforderlich machen, anzugeben.
- Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.
- Arbeitskräfteüberlassung: Auch überlassene Arbeitnehmer können grundsätzlich in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Die neue KUA-Covid-19-Richtlinie des AMS sieht vor, dass nunmehr auch gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser geförderte Kurzarbeit anmelden können. Daher ist es bei diesem neuen KUA-Modell – im Gegensatz zu früher – nunmehr auch möglich, dass Arbeitskräfteüberlasser unabhängig vom Beschäftigerbetrieb einen Kurzarbeitsantrag stellen können.
- Besonderheiten der Corona-Kurzarbeit in der Bauwirtschaft: Auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt, kann Corona-Kurzarbeit vereinbart werden, jedoch vertritt das AMS die Auffassung, dass Kurzarbeit nur hinsichtlich jener Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit mindestens vier Wochen beschäftigt waren. Dies gilt auch für die „Winterunterbrechung“.
Nähere Informationen dazu finden Sie in folgendem Merkblatt der WKO:
https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/coronavirus-bauwirtschaft.html
2. Was ist zu beachten:
- Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 % (sog. „Nettoersatzrate“). Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. Für ab 01.06.2020 abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarungen gilt zudem: Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).
- Für Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes gilt Folgendes:
– Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.
– Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an. - Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.
- Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.
Für weitere Details iZm Urlaub/Zeitausgleich und Kurzarbeit verweisen wir auf die entsprechende Info der WKO: https://www.wko.at/service/factsheet-urlaubsverbrauch.pdf - Das derzeit gültige Kurzarbeitsmodell (sog Phase II) kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden und endet spätestens am 30.09.2020 (zur derzeitigen Verlängerungsmöglichkeit siehe unten Punkt 6, zur neuen Phase III siehe gleich).
In Phase II darf der geplante Arbeitszeitausfall über die gesamte Dauer der Kurzarbeit zwischen einschließlich 10% und einschließlich 90% der bisherigen Normalarbeitszeit betragen.
– Überschreitung der max. 90% Arbeitsleistung während des Kurzarbeitszeitraums Phase II (zB wegen rasch verbesserter Auftragslage werden 95 % gearbeitet): Dieser Umstand stellt keinen Rückforderungsanspruch dar.
– Überschreitung der Höchstgrenze von 90% des Arbeitszeitausfalls in Phase II (dh weniger als 10% Arbeitsleistung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum): Dies ist nicht zulässig und führt zu einem Rückforderungsanspruch seitens des AMS.
Die am 29.7. zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern ausgehandelte neue Phase III gilt ab 01.10.2020 und kann zunächst für weitere sechs Monate beantragt werden. Die Eckdaten der Kurzarbeit in Phase III sind folgende:
– Die durchschnittliche Arbeitszeit in Phase III beträgt grundsätzlich mindestens 30% und maximal 80%, der Durchrechnungszeitraum zur Beurteilung dieses Durchschnitts beträgt 6 Monate (somit die gesamte Phase III). Der Entgeltanspruch der Mitarbeiter hingegen wird nicht durchgerechnet, sondern monatlich abgerechnet (wie schon in Phase II): Ist also das arbeitsvertragliche Entgelt für die Ist-Arbeitsleistung eines Monats höher als das Mindestbruttoentgelt, gebührt das höhere Ist-Arbeitsentgelt.
– Die Entlohnung erfolgt analog der Phase II (unveränderte Nettogarantie). Während allerdings bisher das Mindestbruttoentgelt vor Kurzarbeit eingefroren wurde und während der gesamten Kurzarbeit gleich blieb (ausgenommen Lehrlinge), erfolgt in Phase III eine dynamische Betrachtung (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen).
– In Phase III wird mit strengeren Prüfungen betreffend Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit zu rechnen sein: So wird das Vorliegen einer vom Unternehmen erstellten Prognoserechnung eine Voraussetzung für Phase III darstellen.
– Arbeitnehmer müssen sich zur Weiterbildung während der Kurzarbeit bereit erklären, sodass die Nichtleistungszeiten für Weiterbildungen genutzt werden können. Es besteht aber keine Verpflichtung der Unternehmer, ihre Mitarbeiter tatsächlich auf Weiterbildung zu schicken.
– Phase III kann entweder unmittelbar anschließend an Phase II vereinbart werden, oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt (also erst nach dem 01.10.2020). Im Hinblick auf das zu erwartende (Vor)weihnachtsgeschäft kann somit beispielsweise im Handel bis Dezember „normal“ gearbeitet und erst ab Jänner Kurzarbeit Phase III beantragt werden.
– Nach den derzeit vorliegenden Informationen werden Anträge für Phase III voraussichtlich erst nach dem 01.10.2020 (rückwirkend) eingebracht werden können; wir halten Sie über die diesbezügliche aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden. - Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist der Einsatz von Leiharbeitskräften oder die Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages grundsätzlich untersagt.
3. Abrechnung in der Lohnverrechnung
- Die Handlungsanleitung der WKO sollte die provisorische Abrechnung der sich in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer für die Monate April, Mai und Juni erleichtern, da zum damaligen Zeitpunkt viele grundsätzliche Fragen ungeklärt waren. Die gesamte Handlungsanleitung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.wko.at/service/handlungsempfehlung-abrechnung-kurzarbeit.pdf
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln. Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten.
- Mit dem am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Jahres- bzw Kontrollsechstel für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer beschränkt auf das Jahr 2020 um 15% erhöht. Damit soll erreicht werden, dass trotz niedrigerer laufender Bezüge das (in unveränderter Höhe zustehende) Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie bisher mit 6% begünstigt besteuert bleibt.
4. Abrechnung mit dem AMS
- Prüfen der Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit, eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe und ein vorhandenes eAMS-Konto. - Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.
- Zwei Möglichkeiten der Abrechnung
Es stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung (geeignet für Betriebe bis 150 Mitarbeiter)
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit#oberoesterreich
2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (geeignet für beliebig viele Mitarbeiter, geeignet für die automatische Übernahme von Daten aus dem LV-Programm). Details sowie die entsprechenden Excel-Vorlagen finden Sie auf der AMS-Seite unter folgendem Link:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-ams-excel-projektdatei
ACHTUNG: Sowohl die AMS-Webanwendung als auch die AMS-Excel-Projektdatei stehen ab 06.07.2020 jeweils in einer neuen Version zur Verfügung. Für Projekte, die ab 01.06.2020 begonnen haben, sind zur Abrechnung mit dem AMS ausschließlich die neuen Dateien zu verwenden. Mit den neuen Dateien ist auch eine Änderung im Berechnungsmodus der Kurzarbeitsbeihilfe verbunden, welche zumindest teilweise zu niedrigeren Beihilfenbeträgen führen wird.
Statt der bisher praktizierten Pauschalsatzmethode (anhand der AMS-Tabellen) kommt nunmehr eine Differenzmethode zur Anwendung, bei der die Kurzarbeitsbeihilfe aus einer (vereinfacht ermittelten) Kurzarbeitsunterstützung (plus Lohnnebenkosten) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (plus Lohnnebenkosten) zuzüglich Sozialversicherung ermittelt wird. Vergleichsberechnungen haben dabei gezeigt, dass die alte Beihilfenmethode (Pauschalsätze) und die neue Methode (Differenzberechnung) bei hoher Ausfallquote (zB 90 %) meist zu sehr ähnlichen Förderbeträgen führen, bei mittlerer Ausfallquote (zB 50 %) kann die neue Methode durchaus um 25 % niedrigere Ergebnisse bringen, bei geringer Ausfallquote (zB 10 %) können sich sogar um 50 % niedrigere Beihilfen ergeben. - Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen
Hinweis: Bitte beachten Sie die Videos auf der AMS Seite, welche Ihnen die Abrechnung erklären und erleichtern werden.
Link zum eAMS-Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfu-account/u/index.jsf - Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat. Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. Detaillierte Ausführungen sowie einen weiterführenden Link dazu finden Sie weiter unten in dieser Sonderausgabe beim Thema „Förderungen“.
5. Änderung des Arbeitsausmaßes (insbesondere bei verbesserter Auftragslage)
- Vorgehensweise bei der Änderung des Arbeitszeitausmaßes der mit Wirkung VOR 01.06.2020 beantragten Kurzarbeit:
Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, dann muss von jedem betroffenen Dienstnehmer die Zustimmung erfolgen. Die Sozialpartner sind 5 Tage vor Änderung schriftlich darüber zu informieren.
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, dann ist dessen Zustimmung einzuholen. - Vorgehensweise bei der Änderung des Arbeitszeitausmaßes der mit Wirkung AB 01.06.2020 beantragten Kurzarbeit bzw Kurzarbeitsverlängerung:
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig eine höhere Arbeitszeit anordnen, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Ferner hat keine Verständigung der Sozialpartner über die Arbeitszeiterhöhung mehr zu erfolgen.
6. Verlängerung der Kurzarbeit
Die Verlängerung der Kurzarbeit bedarf eines neuen Kurzarbeitsantrags und einer neuen Sozialpartnervereinbarung:
Der Kurzarbeitsantrag betreffend Verlängerung der Kurzarbeit kann – anders als der (seinerzeitige) Antrag auf Erstgewährung – ausschließlich über das eAMS-Konto eingebracht werden, ist dem Erstantrag allerdings nachempfunden.
Betreffend Sozialpartnervereinbarung ist zu beachten, dass nicht dasselbe Formular wie bei Erstabschluss, sondern ausschließlich die neueste Version (gültig für Verlängerungsanträge ab 01.06.) zu verwenden ist. Diese wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsantrag via eAMS-Konto an das AMS übermittelt.
Begehren auf Verlängerung der Kurzarbeit können seit 01.07.2020 nur mehr 3 Wochen rückwirkend gestellt werden.
Bei einer Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung sollen für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut wurden, Arbeitnehmer tunlichst 3 Wochen ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Verlängerungszeitraumes konsumieren; der Arbeitgeber hat diesbezüglich allerdings kein Anordnungsrecht, sondern hat lediglich ein ernsthaftes Bemühen nachzuweisen.
Hinsichtlich der maximal zulässigen Ausfallstunden (90%) ist zu beachten, dass dies im Fall der Kurzarbeitsverlängerung periodenübergreifend beurteilt wird. Es wird somit nicht isoliert für die ersten 3 Monate (Phase 1) und zusätzlich isoliert für die zweiten drei Monate (Phase 2) beurteilt, ob der Arbeitsausfall maximal 90% betragen hat, sondern in einer Gesamtbetrachtung aller sechs Monate (verketteter Durchrechnungszeitraum).
7. Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung auf September 2020
Für Unternehmen, die im März 2020 mit der Kurzarbeit begonnen (Phase I), diese nach drei Monaten um weitere drei Monate verlängert haben (Phase II) und anschließend die Kurzarbeit fortsetzten möchten (Phase III), ergibt sich das Problem einer „Lücke“ zwischen Phase II und Phase III von bis zu einem Monat. Beispiel: Kurzarbeitsbeginn Phase I am 16.03., Beginn Phase II am 16.06, zwingendes Ende Phase II nach den maximal drei zulässigen Monaten am 15.09. – Bis zum möglichen Beginn der Phase III (ab 01.10.) liegt somit in diesem Beispiel eine Lücke von 15 Tagen.
Zur Lösung dieses Problems wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, diese zeitliche Vakanz zwischen Phase II und Phase III durch eine Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung (Phase II) auf September 2020 zu überbrücken. Für diese „Ausdehnung“ der Phase II ist ein gesondertes Änderungsbegehren (KEIN Verlängerungsantrag!) beim AMS zu stellen sowie eine gesonderte Zusatz-Sozialpartnervereinbarung abzuschließen. Da es sich dabei formal um keine Verlängerung, sondern eine bloße Änderung handelt, ist die dazu erforderliche Sozialpartnervereinbarung wesentlich kürzer gehalten als die bisherigen Sozialpartnervereinbarungen (4 Seiten).
In den betroffenen Fällen sollte daher umgehend die entsprechende Zusatz-Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. Diese ist vom Betriebsrat, mangels Vorliegen eines solchen von allen Dienstnehmern zu unterfertigen. Anschließend ist via eAMS das Änderungsbegehren zu stellen und die Zusatz-Sozialpartnervereinbarung mit zu übermitteln. Die Zustimmung der Sozialpartner wird wieder direkt durch das AMS eingeholt. Die entsprechenden Zusatz-Sozialpartnervereinbarungen sind auf der AMS-Homepage abrufbar.
Das Änderungsbegehren muss vor Einreichung der letzten Teilabrechnung des laufenden Begehrens, spätestens jedoch am 30.9.2020 beim AMS über das eAMS-Konto einlangen.
Die Ausdehnung der Kurzarbeit auf September kann auch stattfinden, wenn anschließend keine Phase III geplant ist.
8. Beendigung der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit erlischt grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Kurzarbeitsdauer (idR 3 Monate). Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden, was ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers darstellt. Letzteres ist den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist nach Rücksprache mit der WKO allerdings nicht möglich.
Bei Beendigung der Kurzarbeit (sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Beendigung) sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % überschreitet. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % gearbeitet wurde, und zwar sowohl betreffend jeden einzelnen Dienstnehmer als auch insgesamt.
Auch wenn die aktuelle Situation wieder eine volle/erhöhte Arbeitsleistung zulässt, empfehlen wir, die Kurzarbeit keinesfalls vorzeitig ohne Rücksprache mit uns zu beenden.
Nach Ende der Kurzarbeit ist via eAMS-Konto ein Durchführungsbericht an das AMS zu erstatten. Das entsprechende Musterformular ist auf der AMS Homepage ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es derzeit zwei verschiedene Formulare dazu gibt, nämlich ein Formular betreffend Kurzarbeitszeiträume mit einem Beginn VOR dem 01.06.2020 und ein Formular für Kurzarbeitszeiträume mit Beginn AB 01.06.2020.
Hinsichtlich der Anzahl der Durchführungsberichte ist wie folgt zu unterscheiden:
• Wurde nur eine einzige Kurzarbeitsphase durchlaufen, ist auch nur ein einziger Durchführungsbericht zu erstatten, und zwar bis zum 28. jenes Monats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.
• Wurden zwei Kurzarbeitsphasen durchlaufen (dh nach Phase 1 wurde die Kurzarbeit durch die Phase 2 verlängert), so sind auch zwei Durchführungsberichte zu erstatten: der erste Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase 1 folgenden Monats, der zweite Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase 2 folgenden Monats.
Hinsichtlich der Unterfertigung des Durchführungsberichtes ist wie folgt zu unterscheiden:
• Besteht ein Betriebsrat, ist der Bericht jedenfalls vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.
• Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand nicht verringert, reicht die Unterfertigung durch den Dienstgeber aus. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand verringert, ist der Bericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen.
9. Endgültige Abrechnung der Kurzarbeit/Aufrollung
Bis dato war in der Personalverrechnung nur eine vorläufige Abrechung der Kurzarbeit möglich, weil die Interpretation der Kurzarbeitsrichtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen in grundlegenden Punkten unklar war. Die am 17.06.2020 kundgemachte Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes schafft nun in vielen grundsätzlichen Fragen – insbesondere zur Ermittlung des Mindestentgelts – Klarheit und enthält damit Regelungen, die eine endgültige Abrechnung der Kurzarbeit ermöglichen sollen. Diese Neuregelung tritt rückwirkend mit 01.03.2020 in Kraft und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsverhältnisse anzuwenden.
Für die praktische Lohnverrechnung bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Implementierung der Programmupdates und der Einschulung der Lohnverrechnungssachbearbeiter – die Abrechnung nunmehr entsprechend der neuen (und endgültigen) Regelung erfolgen muss. Konkret sind dann einerseits die laufenden (und künftigen) Monate nach neuen Regeln abzurechnen, andererseits alle bisherigen Kurzarbeitsmonate aufzurollen und ebenfalls nach den neuen Regelungen abzurechnen.
Dies stellt die Lohnverrechnungsabteilungen in den Unternehmen bzw auch bei BNP vor große Herausforderungen, da die neue Abrechnung bedauerlicherweise sehr komplex gestaltet ist und damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist. In der Praxis ist daher davon auszugehen, dass die Aufrollung der Vormonate noch einige Zeit in Anspruch nehmen und die abschließende Umsetzung wohl bis in den Oktober dauern kann. Eine gesetzliche Frist, bis zu welcher die vorläufige Abrechnung der Kurzarbeit aufgerollt werden muss, gibt es nicht.
Wir empfehlen, die Mitarbeiter über die Aufrollung mit einem gesonderten Schreiben zu informieren; gerne stellen wir auf Wunsch ein diesbezügliches Muster zur Verfügung. Aus praktischer Sicht ist dabei zu beachten, dass sich im Zuge der genannten Aufrollung teilweise erhebliche Abweichungen gegenüber der ursprünglichen (vereinfachten) Abrechnung ergeben können, insbesondere auch in Form von niedrigeren Nettobezügen der Dienstnehmer: So haben erste Erfahrungen gezeigt, dass es insbesondere bei Dienstnehmern mit Sachbezügen (zB Dienstfahrzeug) zu erheblichen Rückzahlungspflichten der Dienstnehmer kommen kann.
Zur Unterstützung der Abrechnung hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend folgende sehr empfehlenswerte Publikationen veröffentlicht:
- COVID-19-Kurzarbeit Leitfaden Personalverrechnung (inkl Musterbeispiele)
- COVID-19-Kurzarbeit Häufig gestellte Fragen
- Kurzarbeits-Bruttotabelle im pdf-Format
10. Sonderproblem: Sanierung der Kurzarbeitsanträge bei neu eintretenden Mitarbeitern
Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Kurzarbeit ist die Betriebszugehörigkeit von einem voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit.
Ob tatsächlich ein voll entlohnter Kalendermonat erforderlich ist oder ein Naturalmonat ausreicht, war zu Beginn der Kurzarbeit nicht klar, da in der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe damals nur vom „voll entlohnten Monat“ die Rede war. Daher wurde in der Literatur auch – unseres Erachtens völlig zurecht, weil vom Wortlaut gedeckt – vertreten, ein voll entlohnter Naturalmonat wäre ausreichend. Dies wurde erst in weiterer Folge vom AMS im Sinne eines Kalendermonats klargestellt und findet sich nun ausdrücklich in Pkt 6.3. der Richtlinie (Stand 31.08.2020). Diese Vorgangsweise ist höchst bedenklich, weil die Anspruchsvoraussetzungen für neu eintretende Mitarbeiter erst im Nachhinein eingeschränkt wurden.
Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:
Wurden neu eintretende Mitarbeiter bereits in die ursprünglichen Sozialpartnervereinbarungen und Förderansuchen von Phase I oder Phase II einbezogen, so war das nicht den Förderrichtlinien entsprechend. Da eine Betriebszugehörigkeit von einem voll entlohnten Kalendermonat bereits vor Beginn der Kurzarbeit eine Voraussetzung für eine Förderung darstellt, wäre für diesen Personenkreis ein gesondertes Begehren (ab dem Zeitpunkt, ab dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind) zu stellen gewesen. Daher erfolgt für jene Personen, die ohne die erforderliche Betriebszugehörigkeit in die ursprünglichen Beihilfenbegehren einbezogen wurden, grundsätzlich eine Rückforderung seitens des AMS, und zwar für alle (!) Kurzarbeitsmonate.
Da diese Vorgangsweise jedoch aufgrund der ursprünglich unklaren Rechtslage zu ungerechten Ergebnissen führen würde, besteht nun die Möglichkeit einer Sanierung: Konkret können Arbeitgeber bis 30.09.2020 rückwirkend einen Erstantrag auf Kurzarbeitsbeihilfe (ab dem 2. Beschäftigungsmonat) für diesen Personenkreis beantragen. Erforderlich ist dazu
1. der Abschluss einer entsprechenden (neuen) Sozialpartnervereinbarung für diesen Personenkreis unter Verwendung des richtigen Formulars (Anmerkung: Für ein Beginndatum 1.4.-31.5.2020 gilt die Formularversion 6.0),
2. ein gesondertes rückwirkendes Erstbegehren (mit geändertem Beginndatum und identem Enddatum des ursprünglichen Projekts),
3. der Nachweis eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit durch Vorlage eines Lohnkontoauszuges,
4. die Erstellung neuer Abrechnungsdateien (aber keine Änderung der alten Abrechnungen) und die Erstellung eines gesonderten Durchführungsberichts nach Ende der Kurzarbeit.
Die Beantragung ist ausschließlich über das eAMS-Konto möglich. Auf die Frist bis 30.09.2020 wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Nach ersten uns vorliegenden Informationen interpretiert das AMS die (neue) Rechtslage offensichtlich so, dass tatsächlich eine neue (erste) Sozialpartnervereinbarung mit dem betroffenen Personenkreis geschlossen werden muss und die Personen bis zum neuen (=späteren) Beginn der Kurzarbeit voll entlohnt werden müssen (Aufrollung und Nachzahlung). Diese Sichtweise ist hochproblematisch, wurde aber zwischenzeitig von der Kammer der Steuerberater bestätigt.
Da die Frist zur Möglichkeit der Sanierung bis 30.09.2020 läuft, empfehlen wir jedenfalls, die Umsetzung in Angriff zu nehmen. Dabei wird allerdings eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen sein, ob sich der Aufwand tatsächlich lohnt (wie etwa bei nur einem einzigen betroffenen Mitarbeiter, für den infolge hoher Arbeitsleistung ohnehin nur eine geringe Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde).
Anmerkung: Wenn jemand sein Arbeitsverhältnis an dem frühestmöglichen Arbeitstag im Monat angetreten hat (zB am Montag, dem 3.2. oder am Montag, dem 2.3.), wird das für diesen Monat bezahlte Entgelt laut Information der WKO als volles Monatsentgelt anerkannt.
11. Sonstiges:
Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-
Exkurs Lohnverrechnung I: Freistellung besonders gefährdeter Dienstnehmer (Risikogruppen)
Seit 06.05.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Risikogruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind.
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein solcher Risikopatient dann Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts hat, wenn er die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbringen kann (Homeoffice) und/oder der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.
Die betroffenen Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger schriftlich informiert, dass sie möglicherweise zur Risikogruppe zählen. Mit diesem Schreiben ist der Arzt aufzusuchen, welcher dann ein „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Ausschließlich mit diesem „COVID-19-Risikoattest“ kann man dann die besondere Schutzwürdigkeit mit dem Arbeitgeber besprechen und gegebenenfalls auch eine Freistellung beantragen. Wurde man nicht schriftlich informiert, so kann dennoch ein „COVID-19-Attest“ beantragt werden, wenn eine sonstige schwere Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung dessen obliegt dem Arzt. Nicht umfasst von der Verordnung sind jene Arbeitnehmer, die mit gefährdeten Angehörigen zusammenleben, was im Umkehrschluss heißt, dass für diese auch keine besondere Schutzwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen gegeben ist.
Ist der Arbeitnehmer auf Basis des „COVID-19-Attestes“ freizustellen, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des zu leistenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Beiträge und Abgaben durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Die Dauer der Freistellung wurde per Verordnung nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängert.
Hinweis I: Der Antrag kann über WEBEKU gestellt werden – nähere Infos dazu unter www.gesundheitskasse.at
Hinweis II: Anzuerkennen sind ausschließlich „COVID-19-Atteste“. Nur mit diesen kann eine Rückerstattung des Entgelts bzw. der Beiträge bei Freistellung beantragt werden. Bei allen anderen Attesten ist die Dienstfreistellung Sache des Arbeitgebers und die Kosten sind daher auch von ihm zu tragen.
Weitere Detailinformationen finden Sie in den umfangreichen FAQ der Gesundheitskasse:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal
Exkurs Lohnverrechnung II: Urlaub von Mitarbeitern in Ländern mit Reisewarnung – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung infolge COVID-19
Infolge der bereits erfolgten bzw. bevorstehenden großzügigen Grenzöffnungen sowie der anstehenden Urlaubszeit möchten wir Sie in einem Exkursbeitrag auf Folgendes hinweisen:
Aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber für die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen. In der aktuellen COVID-19-Krise ist diese Fürsorgepflicht ua damit verbunden, die Verbreitung des Corona-Virus innerhalb der Belegschaft und gegenüber Dritten zu verhindern bzw. die Mitarbeiter entsprechend davor zu schützen.
Tritt ein Dienstnehmer eine Urlaubsreise an, so kann der Arbeitgeber diese grundsätzlich nicht mittels Anordnungen oder Vorgaben mit Bezugnahme auf die COVID-19-Krise verbieten, da dieser Eingriff in den privaten Lebensbereich über die oa Fürsorgepflicht hinausgeht. Kehrt der Arbeitnehmer jedoch nach seiner Urlaubsreise mit einer COVID-19-Infektion zurück, so muss der Arbeitgeber im Sinne seiner Fürsorgepflicht bis zu einem negativen Corona-Test den Mitarbeiter entweder freistellen oder ihm die Möglichkeit der Heimarbeit geben. Im Rahmen dessen stellt sich die Frage, ob eine Entgeltfortzahlung zu erfolgen hat oder nicht.
War der Arbeitnehmer trotz Reisewarnung in einem „Corona-Gebiet“ und hat sich dort mit COVID-19 infiziert, so besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung einer Entgeltsfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer diesen Arbeitsausfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Wenn der Arbeitnehmer also wissentlich und ungeachtet der Reisewarnungen des Außenministeriums in solche Krisenregionen reist, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Hat sich der Arbeitnehmer hingegen unverschuldet in eine solche Situation begeben (ua keine Reisewarnung bei Abreise, unverschuldete Quarantäneverpflichtung nach Rückkehr) oder tritt nach einer solchen Urlaubsreise ein normaler Krankenstand ein, so besteht unverändert eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Dienstgebers auch bei Dienstverhinderung.
Aufgrund dieser heiklen Umstände empfehlen wir Dienstgebern, ihre Mitarbeiter schriftlich über die rechtliche Situation aufzuklären. Ein entsprechendes Musterschreiben können Sie unter diesem Link herunterladen:
Musterschreiben Urlaubsreisen
Maßnahmen seitens des BMF und BMJ
1. Maßnahmen seitens des BMF
- Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen
Anträge auf Ratenzahlungen oder Stundungen von Abgabenschulden wurden ursprünglich bis längstens 30.09.2020 gewährt, sofern das Unternehmen von den Auswirkungen durch COVID-19 betroffen ist. Dies gilt für die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung, für Lohnsteuer, DB und DZ und weitere Abgaben. Ebenso wurden Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge auf Antrag nicht vorgeschrieben.
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden diesbezüglich folgende Änderungen beschlossen: Abgaben, für die seit 15.03.2020 Stundungen beantragt und bewilligt wurden, werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Es ist hierfür keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden sowie die bis 27.11.2020 fälligen Vorauszahlungen gem § 45 EStG. Abgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto erfasst werden, sind grundsätzlich regulär zu entrichten oder es ist unter Inanspruchnahme der allgemein gültigen Regeln der Bundesabgabenordnung eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.
Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.01.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen zeitgerecht, dh bis spätestens 30.09.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist), einzubringen. Es besteht ein Anspruch auf zwölf Monate Ratenzahlung; wenn pünktlich und vollständig bezahlt wird, kann im Falle erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für sechs Monate gewährt werden. Bei nicht rechtzeitiger Antragstellung werden diese Abgabenstundungen am 15.01.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur iRd BAO-Regeln erwirkt werden.
Zu beachten: Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 01.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach der derzeitigen Rechtslage nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.
Stundungszinsen bzw schrittweise Anhebung
Für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 15.01.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen vorgesehen.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Zahlungserleichterungs-Maßnahmen NICHT für Landes- und Gemeindeabgaben gelten.
Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htm - Rückzahlungen von Gutschriften in Verbindung mit Abgabenstundungen
Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurde auch folgende Erleichterung geschaffen: Ungekürzte Gutschriftauszahlungen sind neben einer bereits beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung vorübergehend möglich. Dies betrifft Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis zum 30. September 2020 und betrifft nicht Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer. Die Rückzahlung von Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben, wie zB Umsatzsteuer, muss über FinanzOnline gleichzeitig mit der Übermittlung der UVA beantragt werden. Sofern Rückstände am Abgabenkonto vorhanden sind, für die keine Zahlungserleichterung beantragt wurde, kommt es wie bisher zu einer Verrechnung mit der entstehenden Gutschrift, sodass nur mehr ein möglicher Gutschriftrestbetrag rückbezahlt werden kann. - Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen
Herabsetzungsanträge für Körperschaft- bzw Einkommensteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 können grundsätzlich bis 30.09.2020 gestellt werden. Dem Antrag ist eine entsprechende Planungs- bzw Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2020 beizulegen. Bei COVID-19-bedingten Ertragseinbußen verlängert sich die Frist für die Antragstellung auf Herabsetzung von Körperschaftsteuer- bzw Einkommensteuervorauszahlungen 2020 gemäß einer Info des BMF auf 31.10.2020. Es ist dafür eine konkrete Betroffenheit von einem Liquiditätsengpass, der auf COVID-19 zurückzuführen ist, glaubhaft zu machen. - Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, werden steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt sowohl für Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (Zahlungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeit) als auch aus dem Härtefallfonds bzw aus den Corona-Hilfsfonds gewährt werden. Dies gilt auch für vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen. Allerdings ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit eines Zuschusses damit korrespondiert, dass die ersetzten Ausgaben nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Für Details bezüglich der Investitionsprämie verweisen wir auf die unter dem Punkt „Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz“ angeführten Erläuterungen.
- Weitergewährung des Pendlerpauschales
Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren. - Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit
Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG).
- Bonus und Zulagen an Beschäftigte
Bonuszahlungen und Zulagen bis zu EUR 3.000,00, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind im Jahr 2020 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Alle nicht damit in Zusammenhang stehenden Zulagen und Bonuszahlungen, sind – wie bisher – nach dem Tarif zu versteuern. Der Nationalrat hat am 09.07.2020 beschlossen, dass diese COVID-19-Bonuszahlungen auch rückwirkend von Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer freizustellen sind. Der Bundesrat hat dem diesbezüglichen Gesetzesbeschluss des Nationalrats – nach vorheriger Ablehnung – nun zugestimmt. Das Gesetz über die Änderung wurde inzwischen vom Bundesrat beschlossen und am 16.09.2020 im Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2020 veröffentlicht.
- Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz
Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst. - Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise
Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge. Eine zeitliche Befristung diesbezüglich ist im Gesetz nicht vorgesehen. - Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen
Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
Unternehmer, die ab 01.04.2020 registrierkassenpflichtig wären (dh der Grenzbetrag für die Verwendung einer Registrierkasse wurde im letzten Voranmeldezeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten und es wurde bisher keine Registrierkasse genutzt), können dieser Verpflichtung unter gegebenen Umständen bis 01.10.2020 nachkommen. - Zahlungserleichterung Kammerumlage 1 und 2
Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise besteht die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.
Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html - Wichtiges bezüglich der Umsatzsteuer
Bitte beachten Sie, dass trotz der aktuellen COVID-19-Krise die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind.
Sofern in weiterer Folge eine fristgerechte Zahlung einer sich ergebenden Umsatzsteuerzahllast aufgrund mangelnder Liquidität, die auf die COVID-19-Situation zurückzuführen ist, nicht möglich ist, sollte ein Antrag auf Stundung gestellt werden.
Diesbezüglich verweisen wir wieder auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass allein der Umstand, dass der Leistungsempfänger das Entgelt für eine erbrachte Leistung nicht bzw nicht zur Gänze leistet, den leistenden Unternehmer nicht dazu berechtigt, die Umsatzsteuerschuld zu reduzieren. Erst in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung dauerhaft teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist, kann der leistende Unternehmer eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage bzw der Umsatzsteuer geltend machen. - Kommunalsteuer
Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen.
Für den Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer kann folgender Textbaustein verwendet werden:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich/wir ersuche(n) um Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer für den Kalendermonat XXXXX. Die CoVid19-Maßnahmen der Bundesregierung haben zu massiven Umsatzeinbußen und daraus resultierend zu einem schwerwiegenden Liquiditätsengpass geführt, auf Grund dessen es mir/uns aktuell nicht möglich ist, die Kommunalsteuer fristgerecht zu entrichten. Ich/Wir bedanke(n) mich/uns für die positive Erledigung meines/unseres Anbringens. Beste Grüße, XXXXX“
Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden. - Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)
Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist.
– Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer – Tätigkeit im Homeoffice: Der Erlass regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn, der auf jene Tage entfällt, in denen die Tätigkeit aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeführt wurde. Das Besteuerungsrecht bleibt hier bei dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt im Ansässigkeitsstaat durchführt sowie entsprechende Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Arbeitstage vorgenommen werden.
– Grenzgängerregelung in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice: Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen der Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, gelten nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.
– Zuordnung des Besteuerungsrechts für Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung gem DBA: Das in Deutschland ausbezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates.
Die Konsultationsvereinbarung gilt für Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich automatisch – bis auf Widerruf – um jeweils einen Kalendermonat. Da bisher kein Widerruf erfolgt ist, gilt die Konsultationsvereinbarung weiterhin.
Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1 - Maßnahmen für die Gastronomie („Wirtshaus-Paket“)
Im Rahmen des bereits beschlossenen Hilfspakets für die Gastronomie („Wirtshauspaket“, siehe dazu auch unsere letzte Klienten-Info ) ist unter anderem vorgesehen, dass sich der Umsatzsteuersatz auf nichtalkoholische Getränke für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020 von 20% auf 10% reduziert. Diese Maßnahme wurde bei einer Regierungsklausur Mitte Juni 2020 nochmals erweitert, da die Bundesregierung eine noch umfassendere Begünstigung hinsichtlich der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes beschlossen hat. Im folgenden Punkt betreffend Umsatzsteuersenkung haben wir die relevanten Änderungen für Sie zusammenfassend dargestellt. - Umsatzsteuersenkung
Der Nationalrat hat am 30. Juni 2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Der ermäßigte Steuersatz iHv 5% ist für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO anzuwenden. Ferner ist der Anwendungsbereich des Steuersatzes von 5 % ua auch auf Beherbergungen bzw. Nächtigungen und auf eBooks erweitert worden. Eine EU-rechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist derzeit noch offen.
Für weitere Infos verweisen wir auf die diesbezügliche BMF-Info:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html
Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie:
Im Bereich der Gastronomie ist nunmehr vorgesehen, dass die Abgabe aller Speisen und Getränke (somit nicht mehr nur für antialkoholische Getränke) auf einen 5%-Umsatzsteuersatz gesenkt wird, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (nach § 111 GewO) erforderlich ist. Gleiches gilt auch für sämtliche Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Erfasst sind daher auch Tätigkeiten, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind, wie zB Buschenschanken iSd § 2 Abs9 GewO oder wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken von einer anderen Gewerbeberechtigung mitumfasst ist, wie zB bei Bäckern (§ 150 Abs 1 GewO), Fleischern (§ 150 Abs 4 GewO) oder Konditoren (§ 150 Abs 11 GewO). Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind, zB der Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.
Das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO oder eines entsprechenden Befähigungsnachweises ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ermäßigung. Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass es sich bei der Tätigkeit um die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO handelt. Es ist hier daher darauf abzustellen, ob die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, dass die Speisen und/oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die Tätigkeit über eine bloße Handelstätigkeit (zB Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.
Auch Catering ist mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar und stellt für Zwecke der Ermäßigung eine Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO dar. Zudem ist auch für die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen, angerichteten kalten Speisen (zB angemachten Salaten) und offenen Getränken der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Nicht begünstigt sind allerdings die Zustellung und Abholung von nicht angerichteten kalten Speisen wie Imbissen und Zwischenmahlzeiten sowie handelsüblich verpackten Speisen und Getränken. Der Verkauf von Speisen und Getränken mit Automaten ist ebenso nur begünstigt, sofern es sich dabei um warme Speisen, angerichtete kalte Speisen (zB angemachte Salate) und offene Getränke handelt.
Die bisherigen Begünstigungen aus dem Wirtshauspaket I bleiben grundsätzlich aufrecht, nachfolgend nochmals zusammengefasst die wichtigsten Regelungen:
– Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00, jeweils ab 01.07.2020 bis Ende 2020.
– Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% ab 01.07.2020 bis Ende 2020.
– Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 01.07.2020. Bezüglich der Herabsetzung der Schaumweinsteuer auf 0% verweisen wir auf die Info des BMF über das aktuelle Erstattungs- bzw Vergütungsverfahren der Schaumweinsteuer ab Juli 2020, da die Abschaffung der Schaumweinsteuer aus EU-rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Die BMF-Info finden Sie unter folgendem Link: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1
Weiters wird die ertragsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Gastgewerbebetriebe von bisher EUR 255.000,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Das Grundpauschale wird von 10% auf 15% steigen.
Umsatzsteuersenkung bei Beherbergungsleistungen
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ist ebenfalls von der Umsatzsteuersatzsenkung auf 5 % erfasst. Es sind dabei sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten etc als auch die Privatzimmervermietung von dem begünstigten Steuersatz erfasst. Die Privatzimmervermietung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischen Nebenleistungen hinaus zusätzlich eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (wie zB Reinigung, Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung, Beleuchtung etc.). Die bloße Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (klassische Vermietung und Verpachtung) ist daher vom begünstigten Steuersatz nicht mitumfasst; diese unterliegt weiterhin dem Steuersatz iHv 10 %.
Bei der Überlassung von Grundstücken für Campingzwecke fällt die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung.
Umsatzsteuersenkung im Kultur- und Publikationsbereich
Als Unterstützung für den Kultur- und Publikationsbereich ist vorgesehen, den Umsatzsteuersatz für bestimmte Waren und Leistungen ebenso auf 5 % zu senken.
Die Steuersatzsenkung betrifft für den Kultur- und Publikationsbereich folgende Leistungen:
• Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
– Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken, auch in losen Bogen oder Blättern; Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung
– Bilderalben, Bilderbüchern und Zeichen- oder Malbüchern für Kinder
– Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
– Kartographischen Erzeugnissen aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischen Plänen und Globen, gedruckt
• Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw innergemeinschaftliche Erwerbe), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist
• Einfuhr von Kunstgegenständen: Gemälde und Zeichnungen; Originalstiche, -schnitte und –steindrucke; Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst; Tapisserien handgewebt nach Originalentwürfen; Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen; Lieferungen dieser Gegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist
• Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
• Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Dies gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer.
• Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer.
• Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
• Filmvorführungen
• Elektronische Publikationen (inklusive Hörbücher) - Wichtig: Anpassungen im Registrierkassensystem
Damit es aufgrund der geplanten Umsatzsteuersatzsenkung für die oben genannten Bereiche zu keinen nachträglichen Korrekturen von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann – laut einer Info des BMF – der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Es bestehen laut Info des BMF auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html - Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sowie das Investitionsprämiengesetz, welche weitere Entlastungsmaßnahmen vorsehen, wurden vom Nationalrat sowie Bundesrat beschlossen.
Im Konkreten sind folgende Maßnahmen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz vorgesehen:
Degressive Abschreibung (AfA) (§ 7 Abs 1a EStG)
Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit zur schon bisher zulässigen linearen Abschreibung eingeführt und kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann zu einem unveränderlichen Prozentsatz iHv maximal 30 % des jeweiligen (Rest-)Buchwertes vorgenommen werden. Die Wahl, in welcher Form das angeschaffte Wirtschaftsgut abgeschrieben wird (degressiv oder linear), ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, umgekehrt jedoch nicht. Die Anwendung der degressiven AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter nicht möglich: unkörperliche Wirtschaftsgüter (welche nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderregelung zur AfA (wie zB Pkw, Gebäude, Firmenwert) normiert ist (ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionsert von 0 g/km), Anlagen iZm fossilen Energieträgern. Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht. Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. Eine zeitliche Befristung dieser gesetzlichen Maßnahme ist (derzeit) nicht vorgesehen. Dahingehend, ob die Vornahme der degressiven AfA auch für die Abschreibung nach UGB maßgeblich ist, finden sich keine konkreten Aussagen. Nach Ansicht des BMF kann die degressive Abschreibung gem § 7 Abs 1a EStG unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden (keine Maßgeblichkeit). Dies gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021. Das BMF strebt eine legistische Absicherung dieser Sichtweise iRd Herbstlegistik an. Sobald es hierzu konkrete Ausführungen gibt, werden wir Sie entsprechend informieren.
Beschleunigte Abschreibung (AfA) für Gebäude
Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw Herstellung beträgt die AfA höchstens das 3-fache des jeweiligen (gesetzlichen) AfA-Satzes. Dies ist bei betrieblich genutzten Gebäuden 7,5 %, bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich: 4,5 % im ersten Jahr, höchstens das 2-fache (5 % bzw 3 %) im zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr gelten wieder die bisherigen gesetzlichen AfA-Sätze von 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw 1,5 % im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung gelangt hier nicht zur Anwendung, sodass auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-Afa-Betrag aufwandswirksam zu erfassen ist. Eine zeitliche Befristung dieser gesetzlichen Maßnahme ist (derzeit) nicht vorgesehen.
COVID-19-Investitionsprämie
Durch die COVID-19 Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen.
Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Als erste Maßnahmen, die bis zum 28.02.2021 gesetzt werden müssen, gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Vor dem 01.08.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Keine ersten Maßnahmen sind Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.
Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Neuinvestitionen. Erfolgt eine Neuinvestition in den Bereichen Ökologisierung (u.a. Klimaschutz, Elektrofahrzeuge, Gebäudesanierung), Digitalisierung (u.a. E-Commerce, Cloud-Computing, Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse) und Gesundheit bzw. Life-Science (u.a. Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien), so verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Die Bemessungsgrundlage sind immer die unternehmensrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind u.a. klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Gebäude und Grundstücksinvestitionen (auch Ausbau), wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, sowie aktivierte Eigenleistungen.
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Die Investitionsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führt auch zu keiner Aufwandskürzung (d.h. keine Verringerung Anschaffungs- oder Herstellungskosten und somit auch keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage).
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre im geförderten Unternehmen in Österreich belassen werden müssen. Mit Ausnahme von Software darf innerhalb dieser Frist keine Veräußerung oder eine betriebsfremde Verwendung erfolgen. Bei höherer Gewalt oder einem technischen Gebrechen sind äquivalente Ersatzinvestitionen zu tätigen.
Der Antrag auf Förderung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen. Die Abwicklung der COVID-19-Investitionsprämie erfolgt über das aws (schriftlich über den AWS-Fördermanager). Das Gesamtfördervolumen beträgt max EUR 1 Mrd. Im Bedarfsfall soll das Fördervolumen – nach Auskunft des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – mittels Gesetzesänderung aufgestockt werden. Für die förderungsfähigen Investitionen gilt eine Untergrenze von EUR 5.000,00 (minimales förderbares Investitionsvolumen pro Antrag exkl. Umsatzsteuer) und eine Obergrenze von EUR 50 Mio. Es besteht die Möglichkeit mehrere kleine Investitionen in einem Antrag zusammenzufassen. Die Auszahlung der Investitionsprämie erfolgt nach der vollständigen Abrechnung der durchgeführten Investition (Frist 3 Monate) als Einmalbetrag.
Die diesbezüglichen Richtlinien (diese wurden mittlerweile überarbeitet), sowie FAQs und weiterführende Informationen sind auf der Homepage des aws unter folgendem Link abrufbar:
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Möglichkeiten des Verlustrücktrags
Für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften besteht die Möglichkeit die (potentiellen) Verluste des Jahres 2020 mit den Gewinnen der beiden Vorjahre 2019 und 2018 zu verrechnen. Der Verlustrücktrag gilt für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften gleich wie für Körperschaften. Ein Verlustrücktrag für Steuerpflichtige mit außerbetrieblichen Einkünften (insbesondere Vermietung und Verpachtung) ist nicht möglich.
Auch wenn die Durchführungs-VO noch nicht verfügbar ist, sind den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz sowie diversen Fachbeiträgen folgende wesentliche Eckpunkte zu entnehmen und folglich zu beachten:
– Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist mit einem Höchstbetrag von EUR 5 Mio beschränkt.
– Es besteht eine zeitliche Befristung für Verluste 2020 (bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren zu Teilen auch bis 2021; kein Dauerrecht wie die anderen Begünstigungen weiter oben im Text)
– Es ist eine 100 %-ige Verlustverrechnung vorgesehen (für Kapitalgesellschaften folglich abweichend von der 75 %-Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge)
– Vorrangig ist der Verlust in das erste Vorjahr 2019 rückzutragen. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 verwertet werden, kann der verbleibende Verlustrücktrag in das Jahr 2018 rückgetragen werden.
– Der Antrag gilt bei bereits rechtskräftigen Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheiden des Jahres 2019 bzw 2018 als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO (idR Berichtigung der Bescheide möglich).
– Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor erfolgter Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren berücksichtigen zu können. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im Verordnungsweg. Ein Entwurf dieser Verordnung liegt bereits vor. Der Begutachtungsentwurf sieht hier als Mittel zur Verlustberücksichtigung im Wesentlichen die Bildung einer COVID-19-Rücklage im Veranlagungsjahr 2019 vor, die im Veranlagungsjahr 2020 wieder aufgelöst wird. Im Detail soll hier wie folgt vorgegangen werden:
♦Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte des Jahres 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019.
♦ Die COVID-19-Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw bis zur Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt werden. Insofern ein voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden kann, beträgt die COVID-19-Rücklage bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019. Zu beachten: Sofern man die COVID-19-Rücklage ohne weiteren Nachweis iHv 30% ansetzen möchte und bisher die Vorauszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2020 noch nicht herabgesetzt wurden, sollte dies ehestmöglich durchgeführt werden. Die Frist für die Herabsetzung von Körperschaft-/Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund der COVID-19-bedingten wirtschaftlichen Situation endet mit 31. Oktober 2020. Sofern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen nicht durchgeführt wird, ist für die Geltendmachung der COVID-19-Rücklage eine entsprechende Glaubhaftmachung des voraussichtlich negativen Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte vorzunehmen.
♦ Die COVID-19-Rücklage darf den Betrag von EUR 5 Mio nicht übersteigen.
♦ Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt wurden, bleiben unberücksichtigt.
♦ Die bei der Veranlagung im Jahr 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist iRd Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen.
♦ Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 verbleibenden Verluste können in voller Höhe (dh bis maximal EUR 5 Mio) in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Sofern bei der Veranlagung 2019 nicht der gesamte Betrag berücksichtigt werden kann, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung des verbleibenden Verlustrücktrags iRd Veranlagung 2018 (begrenzt mit EUR 2 Mio). Soweit eine Berücksichtigung der Verluste aus der Veranlagung 2020 im Jahr 2019 und/oder 2018 nicht erfolgen kann, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).
– Sonderfälle für abweichende Wirtschaftsjahre werden mit Sonderregelungen zum vorzeitigen Verlustrücktrag gelöst.
Weitere Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes im Überblick:
– Senken des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG)
– Verlängern des Höchststeuersatzes von 55% bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 1.S EStG)
– Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400,00 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)
– Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
– Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 359 EStG)
– Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000,00 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
– Kinderbonus: Im September soll für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Bonus iHv EUR 360,00 ausgezahlt werden.
– COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020 (§ 323c Abs 4 BAO)
– Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. September 2020 - Deutschland: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer
In Deutschland ist, beginnend ab 01.07.2020 und befristet bis 31.12.2020, der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt worden. Die reduzierten Steuersätze gelangen grundsätzlich für in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die in diesem Zeitraum in Deutschland ausgeführt werden, zur Anwendung.
Durch die Steuersatzsenkung sind auch in den jeweiligen Fakturierungssystemen Anpassungen vorzunehmen (geänderte Steuerkennzeichen). Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
– Für durchgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Leistungsdatum für die Steuerschuld relevant. Dies gilt auch für Teilleistungen, wenn diese wirtschaftlich, vertraglich und somit auch entgeltlich einen abtrennbaren Teil einer Gesamtleistung darstellen.
– Bei Anzahlungen (vereinnahmte Entgelte vor Leistungserfüllung) ist das Zahlungsdatum relevant. Dies gilt auch für Unternehmer, die Ist-Besteuerer sind.
– Bei Werklieferungen ist das protokollierte Abnahmedatum relevant. Sofern sich daher die Übergabe eines Werkes in der zweiten Jahreshälfte 2020 ereignet, ist der Werkauftrag zum verminderten Steuersatz abzurechnen. Bereits geleistete Anzahlungen, die noch unter Berücksichtigung des höheren Steuersatzes erfolgt sind, sind in der Schlussrechnung entsprechend zu korrigieren. Bei einer Abnahme erst im Jahr 2021 hingegen würden Anzahlungen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 geleistet wurden, eine entsprechende Nachversteuerung in der Schlussrechnung des Jahres 2021 erforderlich machen.
– Sofern Lieferungen/sonstige Leistungen im Gutschriftverfahren abgerechnet werden, sollte darauf geachtet werden, dass der Leistungsempfänger den korrekten Steuersatz anwendet.
Es empfiehlt sich, die Prüfung der Eingangsrechnungen entsprechend anzupassen und auf die korrekte Anwendung des ausgewiesenen Steuersatzes zu achten.
Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB Mietverträgen, bei denen keine gesonderten Rechnungen ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob ein bestimmter Steuersatz vertraglich vereinbart wurde. Diesfalls könnte eine (überhöhte) Steuerschuld gem § 14 Abs 1 dUStG entstehen, wofür ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Es wäre daher in diesem Fall eine entsprechende Vertragsergänzung für diesen Zeitraum erforderlich.
Bei nachträglichen Rabatten bzw Bonifikationen ist darauf zu achten, welches Grundgeschäft der Preisminderung zugrunde liegt. Wird für die Preisminderung zB auf ganzjährig getätigte Lieferungen und Leistungen abgestellt, sind Umsätze, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 ausgeführt wurden, für die Steuerkorrektur mit dem verminderten Steuersatz zu berücksichtigen. Es ist daher in diesem Fall eine entsprechende Aufteilung bzw Zuordnung zu den einzelnen Leistungen vorzunehmen.
Das entsprechende Gesetz wurde am 29.06.2020 vom Deutschen Bundesrat verabschiedet. Ein Einführungsschreiben des Deutschen BMF, wo inbesondere auf diverse Abgrenzungsprobleme eingegangen wird, ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf;?__blob=publicationFile&v=3 - Meldefristen nach dem EU-Meldepflichtgesetz
Nach Auskunft des BMF wird Österreich von der Möglichkeit, die Meldefristen nach der DAC 6 (umgesetzt durch das EU-Meldepflichtgesetz) zu verlängern, nicht Gebrauch machen. Allerdings wird die elektronische Meldung aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich erst ab dem 31. Oktober 2020, möglich sein. Wie wir aus dem BMF erfahren haben, sollen daher auch die Sanktionen gegen eine Verletzung der EU-Meldepflichten (§ 49c FinStrG) bis dahin ausgesetzt werden.
Anmerkung: In Deutschland wird von einer möglichen Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht. Grenzüberschreitende Gestaltungen mit deutscher Beteiligung sind in Deutschland daher grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020 innerhalb einer 30-tägigen Frist zu melden. Gestaltungen des Übergangszeitraums (dh erster Umsetzungsschritt in der Zeit vom 25.06.2018 bis 30.06.2020) sind bis zum 31.08.2020 zu melden. - COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle iR von Außenprüfungen
Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird eine nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen, die aufgrund COVID-19 gewährt wurden, durch eine Prüfung des Finanzamtes iRe Außenprüfung ermöglicht. Als Kontrollinstanz wird das jeweils zuständige Finanzamt fungieren. Bei den zur prüfenden COVID-19-Förderungen handelt es sich um
– Zuschüsse und Haftungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABAG-Gesetz
– Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gem Härtefallfondsgesetz
– Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 7 AMSG
– Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
– Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“
Eine solche Prüfung kann durch die Abgabenbehörden iRe Außenprüfung, einer Nachschau sowie im Zuge einer begleitenden Kontrolle durchgeführt werden. Bei Entdeckung fehlerhafter Angaben oder sonstiger Umstände kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder uU zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.
2. Maßnahmen des BMJ
- Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden weitere Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse beschlossen.
Aufstellung des Jahresabschlusses
Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.
Offenlegung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB ist auf 12 Monate ausgedehnt worden, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.
Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Bilanzstichtag vor dem 1. August 2020 liegt. Von der Fristverlängerung sind somit alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 umfasst. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 31.12.2019 ist, so wäre dieser grundsätzlich bis zum 30.09.2020 beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Durch die aufgrund des 4. COVID-19-Gesetzes gewährte Fristverlängerung verlängert sich nunmehr die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2019 auf 31.12.2020.
Für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 bereits aufgestellt sein mussten und deren Offenlegungsfrist am 22. März 2020 noch offen war, gilt eine 40-tägige Fristenhemmung. Dies betrifft Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 22. Juni 2019 und 15. Oktober 2019. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 30.06.2019 ist, so wäre grundsätzlich der Jahresabschluss bis zum 31.03.2020 beim Firmenbuch offenzulegen gewesen. Infolge der Fristverlängerung verlängert sich die Offenlegungsverpflichtung um 40 Tage und der Jahresabschluss ist folglich bis zum 10.05.2020 einzureichen.
Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung
War das Unternehmen bereits am 22. März 2020 mit der Vorlage des Jahresabschlusses säumig und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt – beispielsweise Jahresabschlussstichtag 31.03.2019 (Einreichung bis längstens 31.12.2019) oder 30.04.2019 (Einreichung bis längstens 31.01.2020) – so verlängert sich auch die Frist zur Verhängung einer zweiten Zwangsstrafe (die grundsätzlich nach Ablauf von zwei Monaten nach der Offenlegungsfrist verhängt werden kann) um 40 Tage. Wurde trotz Säumigkeit der Vorlage des Jahresabschlusses zum 22. März 2020 noch keine Zwangsstrafe verhängt, so kann gemäß § 283 Abs 2 UGB von einer Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden, wenn das Unternehmen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Ein solches Ereignis können die drastischen Maßnahmen der COVID-19-Situation darstellen.
3. Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise
Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:
In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 folgende Maßnahmen gefasst:
Für Beitragszeiträume Februar, März, April 2020 erfolgte bisher eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge, hierzu verweisen wir auf unsere bisherigen Klienten-Informationen.
Für die Beitragszeiträume ab Mai 2020 verabschiedete der Nationalrat Ende Mai ein zweites Stundungspaket im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetzes. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt rückwirkend mit 01.06.2020 in Kraft.
Dieses Gesetz regelt nun folgende Vorgehensweise:
Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Diese Beiträge wurden bisher bei entsprechenden COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.05.2020 gestundet und sind nunmehr bis spätestens 15.01.2021 zu überweisen. Es fallen hier weiterhin keine Verzugszinsen an. Sollten am 15.01.2021 unverändert Liquiditätsprobleme bestehen, soll es die Möglichkeit geben, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten, beginnend mit Februar 2021, aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden Diese Regelung soll Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten helfen.
Beitragszeiträume ab Mai 2020
Das Gesetz sieht hier bei COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Die ÖGK stellt hierzu ein entsprechendes Formular auf der Website der ÖGK bzw in WEBEKU zur Verfügung.
Zu beachten ist, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen sind. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unverändert zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Bitte beachten Sie, dass auch allfällige Abmeldungen fristgerecht durchzuführen sind.
Achtung bei Kurzarbeit
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese Beiträge sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Auszahlung der Beihilfe durch das AMS an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für die Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.
Die entsprechende Information der ÖGK finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.860574&portal=oegkdgportal
Hinweis: Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. Seitens der ÖGK werden ab dem Monat Mai 2020 mangels Zahlungseingang automatisch Verzugszinsen für die nicht bezahlten Beiträge der jeweils betreffenden Zahlungsfrist verrechnet und vorgeschrieben.
Exkurs: Geschäftsführerhaftung für in der COVID-19-Krise gestundete SV-Beiträge
Das Unterbleiben der Beitragsentrichtung kann zu einem Haftungsrisiko des Geschäftsführers führen:
- Strafbarkeit gem § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung): Zahlt der Dienstgeber den Nettolohn an seine Dienstnehmer aus, ohne den DN-Anteil an den berechtigten SV-Träger abzuführen, so begeht dieser grundsätzlich das Delikt des § 153c StGB. Eine Stundung des Beitrags soll die Strafbarkeit nicht aufheben. Der Dienstgeber ist hier jedenfalls verpflichtet, diese Beitragsteile vorrangig aus der vorhandenen Liquidität zur Einzahlung zu bringen, um allfällige strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Haftung gem § 67 Abs 10 ASVG: Die Ausfallhaftung gem § 67 Abs 10 ASVG für den Vertreter der juristischen Person tritt ein, wenn der Dienstgeber die SV-Beiträge schuldhaft nicht entrichtet und diese – zB aufgrund einer Insolvenzeröffnung – uneinbringlich werden. Der Gesellschafter kann seine Haftung abwenden, wenn er nachweist, dass er die Beiträge gegenüber den Forderungen Dritter gleichbehandelt hat. Diese Gleichbehandlung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei Stundung von Beiträgen ist allerdings fraglich, ob von einem Verschulden des Dienstgebers ausgegangen werden kann. Sofern der Dienstgeber seiner Beitragspflicht zuvor pünktlich und vollständig nachgekommen ist und die Nichtabfuhr der Beiträge ausschließlich auf die gem § 733 ABs 1 und 2 ASVG gestundeten Beiträge zurückzuführen ist, wird sich grundsätzlich kein Anhaltspunkt für ein haftungsbegründendes Verschulden ergeben.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857676&portal=svsportal&viewmode=content
Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.
Förderungen und Kreditgarantien
In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.
Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.
Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.
1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick
2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien
3. Corona-Hilfs-Fonds-Zuschüsse
4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie
5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie
6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
7. Härtefall-Fonds
8. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
9. Förderungen in den einzelnen Bundesländern
10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ausgenommen Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft mit Haftungsvolumen von max. EUR 4.000.000,00)
V1 und V2: Details siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
V3: Details siehe „4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Das Ausschlusskriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wurde für Klein- und Kleinstunternehmen (max. 49 Beschäftigte, max. 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme) aufgehoben. Damit können diese Unternehmen auch die 90 % oder 100 % Garantie der aws beanspruchen. Für mittlere und große Unternehmen gilt die Prüfung auf „UiS“ weiterhin unverändert.
Zusätzlich wurde auch bei den 80 % de-Minimis Garantien das Erfordernis, dass die URG-Kriterien nicht erfüllt sein dürfen (d.h. es liegt Reorganisationsbedarf vor) eliminiert. Somit ist die Prüfung auf URG-Kriterien nach der Garantierichtlinie für aws Überbrückungsfinanzierungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. EU-Verordnung
Quelle: https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews
Unternehmen der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft (ausgenommen KMU mit Haftungsvolumen über EUR 4.000.000,00 und Großunternehmen)
Quelle: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
V1 und V2: Details siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
V3 und V4: Details siehe „5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
KMU mit Haftungsvolumen über EUR 4.000.000,00 werden über die aws abgewickelt (siehe vorangegangener Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“)
Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Das Ausschlusskriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wurde für Klein- und Kleinstunternehmen (max. 49 Beschäftigte, max. 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme) aufgehoben. Damit können diese Unternehmen auch die 90 % oder 100 % Garantie der aws beanspruchen. Für mittlere und große Unternehmen gilt die Prüfung auf „UiS“ weiterhin unverändert.
Zusätzlich wurde auch bei den 80 % de-Minimis Garantien das Erfordernis, dass die URG-Kriterien nicht erfüllt sein dürfen (d.h. es liegt Reorganisationsbedarf vor) eliminiert. Somit ist die Prüfung auf URG-Kriterien nach der Garantierichtlinie für aws Überbrückungsfinanzierungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“
Großunternehmen
Abwicklung über OeKB
Laut Information der aws ist für Großunternehmen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nun auch die 100 % Garantie bis zu einem Kreditbetrag von EUR 500.000,00 möglich. Zuständig hierfür ist die aws, auch bei Unternehmen im Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft.
V1: Details siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Exportunternehmen: Detais siehe zusätzlich „6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“
2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien (V1 aws/ÖHT/OeKB und V2 aws/ÖHT)
Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Das Ausschlusskriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wurde für Klein- und Kleinstunternehmen (max. 49 Beschäftigte, max. 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme) aufgehoben. Damit können diese Unternehmen auch die 90 % oder 100 % Garantie der aws beanspruchen. Für mittlere und große Unternehmen gilt die Prüfung auf „UiS“ weiterhin unverändert.
Weitere Informationen
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
Großunternehmen:
https://www.oekb.at/export-services/faq-corona-hilfsfonds-grossunternehmen.html
3. Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse / Fixkostenzuschuss
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens siehe Punkt „1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick“. Handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, über das kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und bei dem die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen nicht erfüllt sind, kann ein Antrag gestellt werden; der Zuschuss ist in diesem Fall allerdings auf den De-minimis-Rahmen (max. EUR 200.000,00) anzurechnen. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadenminderungspflicht). Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden (Ausnahmen möglich).
Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Bei der Betrachtung hinsichtlich des Mitarbeiterabbaus ist immer auf das einzelne Unternehmen und nicht auf den Gesamtkonzern abzustellen. Weiters ausgenommen sind Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren eine aggressive Steuerpolitik verfolgt haben oder über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, und im alleinigen bzw. im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben, und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu drei Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.:
- Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
- Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation – lt. FAQ des Bundesministeriums (Stand 25.05.2020) fallen darunter alle Energie- und Beheizungskosten, die für den Betrachtungszeitraum notwendig waren, wie zB auch aliquote Kosten einer Heizöllieferung. Auch Zahlungen für Wasser, Müll und Grundsteuer können lt. FAQ berücksichtigt werden.
- Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer – Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67/Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum)
- Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
- Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500,00 – diese Kosten können allerdings erst ab der zweiten Tranche und nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 12.000,00 beträgt
- Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren; ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht – diese Kosten (Wertverlust saisonaler Ware) sind allerdings erst bei der zweiten Tranche beantragbar
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen – lt. FAQ des Bundesministeriums (Stand 25.05.2020) fallen darunter zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeträge, etc.
Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.
Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, zahlt der Bund bei:
- 40,00 – 60,00 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 30 Mio.)
- 60,01 – 80,00 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 60 Mio.)
- 80,01 – 100,00 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 90 Mio.)
Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Bisherige Unterstützungen zB Zuwendungen von Gebietskörperschaften und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, werden gegengerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus den Härtefallfonds sind nicht in Abzug zu bringen. Bei Konzernen steht der maximale Förderbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.
Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 oder alternativ aus der Gegenüberstellung von maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen aus insgesamt sechs möglichen Betrachtungszeiträumen. Diese sechs Betrachtungszeiträume umfassen jeweils einen Monat, beginnend mit 16.03.2020 bis 15.04.2020 und endend mit 16.08.2020 bis 15.09.2020. Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist abweichend auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (und nicht auf die Waren- und/oder Leistungserlöse) abzustellen. Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen.
Wird der Umsatzausfall durch Gegenüberstellung des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03. und 15.06. als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
Lt. aktualisierten FAQ (Stand 24.06.2020) ist eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums möglich. Sollte sich daher nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche – einmal abgeändert werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Die ersten 50 % können auf Basis bestmöglicher Schätzungen (Umsatzausfall und Fixkosten) seit 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen Ende Mai/Anfang Juni stattfinden. Weitere 25 % können ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen der bisherigen Schätzungen ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können und qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 50 % beantragen.
Die Anträge beinhalten eine Darstellung der entstandenen Fixkosten und der eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden. Für die Beantragung der ersten Tranche gilt allerdings: Beträgt der Gesamtzuschuss nicht mehr als EUR 12.000,00, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Bei einem Zuschussvolumen von bis zu EUR 90.000,00 kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität beschränken.
Verpflichtungen des Antragstellers:
- auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten
- Anpassung von Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen ist vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Verwendung des Zuschusses zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer
- Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden
Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Phase 2
Am 24.08.2020 wurden die Richtlinien für die Phase 2 des Fixkostenzuschusses veröffentlicht – allerdings noch vorbehaltlich der ausständigen Genehmigung der EU-Kommission). In den Richtlinien sind uA folgende Regelungen enthalten:
- Förderung als nichtrückzahlbarer Zuschuss ab einem Umsatzausfall von mind. 30 % (erforderliche Mindestförderhöhe EUR 500,00; Maximalförderhöhe EUR 5 Mio.)
- Zuschüsse für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.06.2020 bis 15.03.2021 (Betrachtungszeitraum teilweise abhängig vom gewählten Betrachtungszeitraum für die Phase 1)
- Zusätzlich zu den in der Phase 1 begünstigten Fixkosten sind folgende Fixkosten ansetzbar (mit teilweisen Nachholmöglichkeiten für den Betrachtungszeitraum der Phase 1):
♦ Absetzung für Abnutzung, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor 16.03.2020 angeschafft wurde
♦ Fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, aber primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen
♦ Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen)
♦ Leasingraten
- Basis für die Berechnung der Ersatzrate des Bundes in Phase 2 ist der Umsatzrückgang (zB werden bei 85 % Umsatzausfall 85 % der Fixkosten ersetzt)
- Bei einem Jahresumsatz unter Euro 100.000,00 im letzten Veranlagungszeitraum können wahlweise pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden
- Antragstellung für die Phase 2 ist ab 16.09.2020 (1. Tranche 50 %; 2. Tranche ab 16.12.2020) bis 31.08.2021 über FinanzOnline möglich
Phase 1: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/05/Anhang-VO-BMF-BGBl.-II-Nr.-225-2020.pdf
Phase 2 abrufbar unter: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/august/fixkostenzuschuss-verlaengerung.html
Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.
4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie (V3 aws)
Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Bei den 80 % de-Minimis Garantien wurde das Erfordernis, dass die URG-Kriterien nicht erfüllt sein dürfen (d.h. es liegt Reorganisationsbedarf vor) eliminiert. Somit ist die Prüfung auf URG-Kriterien nach der Garantierichtlinie für aws Überbrückungsfinanzierungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Weitere Informationen
https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie (V3 und V4 ÖHT)
Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Weitere Informationen
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
Die ÖHT bietet weiters an, alle für das Kalenderjahr vorgesehenen Kapitaltilgungen der TOP-Tourismuskredite auszusetzen. Die Beantragung funktioniert ebenfalls mittels vorgefertigtem Formular digital über die ÖHT-Website.
6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien (Exportunternehmen)
Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13
Weitere Informationen
https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html
7. Härtefall-Fonds
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich. Die Änderungen durch die neuen Förderrichtlinien vom 03.06.2020 sind im Newsletter Sonderausgabe-Corona/18 https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/129-klienten-information-sonderausgabe-corona-18 ersichtlich.
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist nun auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Die Unterstützung kann nun ebenfalls für sechs Monate (Betrachtungszeiträume 16.03.2020 bis 15.12.2020) gewährt werden und wird um einen monatlichen Comeback-Bonus iHv EUR 500,00 erhöht.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage (bis voraussichtlich 31.12.2020) einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.
Förder-Richtlinien:
Phase 2: https://www.wko.at/service/bmf-richtlinie-hff.pdf (Stand 03.06.2020)
Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640
8. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
- Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken
https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html - Raten-Stundung-Kredite für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dieses Kreditmoratorium wurde bis 31. Oktober 2020 verlängert. Die Verlängerung sieht vor, dass der Zeitraum, in dem der Fälligkeitstermin der betreffenden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen zu liegen hat, nicht mehr am 30. Juni 2020, sondern am 31. Oktober 2020 endet. Das gesetzliche Kreditmoratorium sieht eine 3-monatige Stundung aller Kreditforderungen gegenüber Verbrauchern und Kleinstunternehmen vor.
- Unterstützung für Härtefälle in Familien
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html - Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html - Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
https://www.aws.at/comeback-zuschuss/ - Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Beschränkungen erfolgten teilweise auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950. Erst später wurden Maßnahmen auf Basis des eigens erlassenen COVID-19 Maßnahmengesetzes verhängt. Das Verhältnis zwischen diesen Gesetzgebungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsansprüche nach dem Epidemiegesetz, war von Beginn an fraglich und Gegenstand juristischer Verfahren.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr diese COVID-19-Maßnahmen im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Die wichtigsten Ergebnisse der VfGH-Entscheidung haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:
• Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbotes geschlossen wurden. Somit verstößt der nicht vorhandene Anspruch auf Entschädigung auch nicht gegen die Grundrechte. Darüber hinaus war und ist das Betretungsverbot in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, welches darauf abzielt die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes für die Betroffenen abzumindern. Dies kommt einem Entschädigungsanspruch gleich.
• Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform. Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von über 400 m2 war jedoch gesetzeswidrig. Teilweise gesetzeswidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte. - COVID-Paket für Start-ups
Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds.
COVID-Start-up-Hilfsfonds
Aufgrund der großen Nachfrage nach Förderungen aus dem Start-up Hilfsfonds wurden die vorgesehenen Budgetmittel bereits vollständig ausgenutzt. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.
Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/20: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/131-klienten-information-sonderausgabe-corona-20
Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/
Venture Capital Fonds
Gefördert wird mittels Kapitalgarantien an Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000,00 bis EUR 1 Mio. vorgesehen. Die Details dazu wurden aktuell noch nicht veröffentlicht.
Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-paket-fuer-start-ups/?ref=topnews
Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden. - NPO-Unterstützungsfonds
Gefördert werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Weiters werden vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Union auch Beteiligungsorganisationen gefördert. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.
Förderbare Fixkosten (uA Miete, Versicherung, Wasser, Kanal, Abfall, Steuerberater, Energie, Kommunikation) werden für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von bis zu 100 % ersetzt. Zusätzlich werden Kosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind, bereits ab 10.03.2020 gefördert. Ergänzend zum Ersatz der Fixkosten kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Für die Antragsberechtigung muss die Förderhöhe EUR 500,00 übersteigen. Die Unterstützungsleistung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der aws eingerichtete elektronische Plattform. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist unter bestimmten Umständen von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/ - aws Investitionsprämie
Siehe hierzu „COVID-19-Investitionsprämie“ unter „Maßnahmen seitens des BMF und BMJ“. - aws Zuschuss KMU-E.Commerce
Mit diesem nicht rückzahlbaren Zuschuss werden unter anderem die Einführung und der Ausbau von Online-Shops, die Nutzung von Vertriebs- und Dienstleistungsplattformen, die Einrichtung von E-Commerce Geschäftsprozessen sowie die Einrichtung bzw. Verwendung von am Markt verfügbaren E-Commerce Gütezeichen gefördert. Antragsberechtigt sind KMU, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen Freien Beruf selbständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) verfügen. Die Förderung beträgt max. 30 % der förderbaren Kosten. Diese Kosten müssen zwischen EUR 2.000,00 und EUR 100.000,00 liegen. Die Antragstellung ist ab sofort möglich.
Weitere Informationen: https://www.aws.at/aws-digitalisierung/kmue-commerce/
9. Förderungen in den einzelnen Bundesländern
9.1. Förderungen für Klienten in Oberösterreich
Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/24: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/136-klienten-information-sonderausgabe-corona-24
- OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe
- OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe
- OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe
- OÖ Tourismus-Paket
- OÖ Start-up Paket
- Sonstige Maßnahmen OÖ:
OÖ Härtefonds Clusterförderung – St. Wolfgang im Salzkammergut
Förderung für Klein- und Mittelbetriebe aus bestimmten Branchen bzw. Berufsgruppen in der Gemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut, welche einer Verpflichtung zur Leistung eines Interessentenbeitrags unterliegen. Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Basis des Interessentenbeitrages 2018, welcher mit dem Faktor 4 multipliziert wird. Die Förderung kann bis einschließlich 30.09.2020 online beantragt werden.
Weitere Informationen: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/239714.htm
9.2. Förderungen für Klienten in Wien
- EUR 12 Mio. Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch WKBG, Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien:
https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=ueberbrueckung-2020#corona - EUR 3 Mio. Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen:
https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/ - EUR 20 Mio. Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien:
https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html - Förderung von COVID-19-relevanten Produktions- und Entwicklungsprojekten:
https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/innovate4vienna-135/ - Ideenwettbewerb „Creatives for Vienna“:
https://wirtschaftsagentur.at/creative-industries/wettbewerbe/creatives-for-vienna/ - Beteiligungsfonds – Stolz auf Wien:
https://stolzauf.wien.gv.at/site/beteiligungsfonds/
9.3. Förderungen für Klienten in Niederösterreich
- Existenzsicherungszuschuss der WKNÖ:
https://www.wko.at/service/noe/Existenzsicherung.html
9.4. Förderungen für Klienten in der Steiermark
- Stadt Graz „Soforthilfe-Wirtschaftspaket“:
https://www.graz.at/cms/beitrag/10347186/8106444/Coronavirus_Soforthilfe_Wirtschaftspaket_der_Stadt.html
9.5. Förderungen für Klienten in Salzburg
- Stundung der Tourismusbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz:
https://www.salzburg.gv.at/themen/wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/coronavirus-massnahmenpakete - Wachstumsprogramm für Kleinbetriebe
https://www.salzburg.gv.at/themen/wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/unternehmensaktivitaeten/wachstumsprogramm
9.6. Förderungen für Klienten in Tirol
- Förderung von Homeoffice-Arbeitsplätzen:
https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/wirtschaftsfoerderungsprogramm/homeoffice-arbeitsplaetze/ - COVID-19-ArbeitnehmerInnenfonds:
https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/formulare-unterstuetzung-covid-arbeitnehmerinnenfonds/ - Landeskulturfonds – Überbrückungsfinanzierung
https://landeskulturfonds.tirol/at/intern/146-ueberbrueckungsfinanzierung-in-der-corona-krise
9.7. Förderungen für Klienten in Vorarlberg
- Vorarlberger-Soforthilfefonds; Kleinkredite für ArbeitnehmerInnen; Mikrokredite zur Liquiditätssicherung für EPUs, Kleinstunternehmen, neue Selbständige und freiberuflich Tätige, Starthilfe für Gastronomie- und Hotellerie:
https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/contentdetailseite/-/asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/coronavirus-wirtschaft-arbeit?article_id=582218
10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.
Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 17.09.2020