Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/22 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/22

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen insbesondere über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informierenSie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 22.07.2020). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Kurzarbeit aufgrund Corona

Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des uns derzeit vorliegenden Standes können wir Ihnen folgende Informationen geben:

1. Verfahren zur erstmaligen Beantragung der Kurzarbeit:

  • 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
  • 2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) und Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
  • 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung

  • Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar. Dabei ist zu beachten, dass für Erstanträge mit Kurzarbeitsbeginn ab 01.06.2020 ein neues Formular zu verwenden ist (zu den Antragsfristen siehe unten).

    https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html

    Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

  • Auf der Homepage des AMS finden Sie die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen, ein Teilzeitberechnungstool und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) in der aktuellen ab 01.06.2020 gültigen Fassung:

    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

  • Bei Unternehmen mit mehreren Standorten in Österreich ist Folgendes zu beachten: Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen betroffenen Standorten ist ein Antrag beim AMS ausreichend, sofern sich alle Standorte in einem Bundesland befinden. Bei mehreren Standorten in einem Bundesland ist der Antrag auf Kurzarbeit bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen. Sozialpartnervereinbarungen können zu einem Dokument zusammengefasst werden, damit nur eine Unterschrift von den Sozialpartnern notwendig ist. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern ist grundsätzlich in jedem Bundesland ein Antrag einzubringen. In solchen Fällen kann allerdings die Zuständigkeit für alle Anträge auf eine Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

  • Der Erstantrag auf COVID-19-Kurzarbeit konnte bis Ende Mai noch rückwirkend ab 01.04.2020 gestellt werden. Seit dem 01.06.2020 können Erstbegehren auf Kurzarbeit nicht mehr rückwirkend gestellt werden, dh der Kurzarbeitsantrag ist in diesen Fällen immer VOR dem geplanten Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Der Antrag kann per eAMS-Konto eingebracht werden. Im Antrag ist eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche eine Einführung von Kurzarbeit erforderlich machen, anzugeben.

  • Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.

  • Arbeitskräfteüberlassung: Auch überlassene Arbeitnehmer können grundsätzlich in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Die neue KUA-Covid-19-Richtlinie des AMS sieht vor, dass nunmehr auch gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser geförderte Kurzarbeit anmelden können. Daher ist es bei diesem neuen KUA-Modell – im Gegensatz zu früher – nunmehr auch möglich, dass Arbeitskräfteüberlasser unabhängig vom Beschäftigerbetrieb einen Kurzarbeitsantrag stellen können.

  • Besonderheiten der Corona-Kurzarbeit in der Bauwirtschaft: Auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt, kann Corona-Kurzarbeit vereinbart werden, jedoch vertritt das AMS die Auffassung, dass Kurzarbeit nur hinsichtlich jener Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit mindestens vier Wochen beschäftigt waren. Dies gilt auch für die „Winterunterbrechung“.

    Nähere Informationen dazu finden Sie in folgendem Merkblatt der WKO:
    https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/coronavirus-bauwirtschaft.html

2. Was ist zu beachten:

  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 % (sog. „Nettoersatzrate“). Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. Für ab 01.06.2020 abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarungen gilt zudem: Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).

  • Für Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes gilt Folgendes: 

    – Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.

    – Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.

  • Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.

  • Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.

    Für weitere Details iZm Urlaub/Zeitausgleich und Kurzarbeit verweisen wir auf die entsprechende Info der WKO: https://www.wko.at/service/factsheet-urlaubsverbrauch.pdf

  • Das derzeit gültige Kurzarbeitsmodell (sog Phase II) kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden und endet spätestens am 30.09.2020 (zur derzeitigen Verlängerungsmöglichkeit siehe unten Punkt 6, zur neuen Phase III siehe gleich).

    In Phase II darf der geplante Arbeitszeitausfall über die gesamte Dauer der Kurzarbeit zwischen einschließlich 10% und einschließlich 90% der bisherigen Normalarbeitszeit betragen.


    Überschreitung der max. 90% Arbeitsleistung während des Kurzarbeitszeitraums Phase II (zB wegen rasch verbesserter Auftragslage werden 95 % gearbeitet): Dieser Umstand stellt keinen Rückforderungsanspruch dar.

    Überschreitung der Höchstgrenze von 90% des Arbeitszeitausfalls in Phase II (dh weniger als 10% Arbeitsleistung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum): Dies ist nicht zulässig und führt zu einem Rückforderungsanspruch seitens des AMS.

    Die am 29.7. zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern ausgehandelte neue Phase III gilt ab 01.10.2020 und kann zunächst für weitere sechs Monate beantragt werden. Die Arbeitszeit in Phase III beträgt grundsätzlich mindestens 30% und maximal 80%; die Entlohnung erfolgt analog der Phase II. Voraussetzung für Phase III wird allerdings das Vorliegen einer vom Unternehmen erstellten Prognoserechnung sein – nähere Details sind abzuwarten. Über Details zu Phase III informieren wir in unseren nächsten Klienteninfos.

  • Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist der Einsatz von Leiharbeitskräften oder die Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages grundsätzlich untersagt.

 

3. Abrechnung in der Lohnverrechnung

  • Die Handlungsanleitung der WKO sollte die provisorische Abrechnung der sich in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer für die Monate April, Mai und Juni erleichtern, da zum damaligen Zeitpunkt viele grundsätzliche Fragen ungeklärt waren. Die gesamte Handlungsanleitung finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.wko.at/service/handlungsempfehlung-abrechnung-kurzarbeit.pdf

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln. Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten. 

  • Mit dem am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Jahres- bzw Kontrollsechstel für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer beschränkt auf das Jahr 2020 um 15% erhöht. Damit soll erreicht werden, dass trotz niedrigerer laufender Bezüge das (in unveränderter Höhe zustehende) Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie bisher mit 6% begünstigt besteuert bleibt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

 

4. Abrechnung mit dem AMS

  • Prüfen der Voraussetzungen
    Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit, eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe und ein vorhandenes eAMS-Konto.

  • Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.

  • Zwei Möglichkeiten der Abrechnung
    Es stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:

    1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung (geeignet für Betriebe bis 150 Mitarbeiter)
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit#oberoesterreich

    2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (geeignet für beliebig viele Mitarbeiter, geeignet für die automatische Übernahme von Daten aus dem LV-Programm). Details sowie die entsprechenden Excel-Vorlagen finden Sie auf der AMS-Seite unter folgendem Link:
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-ams-excel-projektdatei

    ACHTUNG:
    Sowohl die AMS-Webanwendung als auch die AMS-Excel-Projektdatei stehen ab 06.07.2020 jeweils in einer neuen Version zur Verfügung. Für Projekte, die ab 01.06.2020 begonnen haben, sind zur Abrechnung mit dem AMS ausschließlich die neuen Dateien zu verwenden. Mit den neuen Dateien ist auch eine Änderung im Berechnungsmodus der Kurzarbeitsbeihilfe verbunden, welche zumindest teilweise zu niedrigeren Beihilfenbeträgen führen wird. 

    Statt der bisher praktizierten Pauschalsatzmethode (anhand der AMS-Tabellen) kommt nunmehr eine Differenzmethode zur Anwendung, bei der die Kurzarbeitsbeihilfe aus einer (vereinfacht ermittelten) Kurzarbeitsunterstützung (plus Lohnnebenkosten) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (plus Lohnnebenkosten) zuzüglich Sozialversicherung ermittelt wird. Vergleichsberechnungen haben dabei gezeigt, dass die alte Beihilfenmethode (Pauschalsätze) und die neue Methode (Differenzberechnung) bei hoher Ausfallquote (zB 90 %) meist zu sehr ähnlichen Förderbeträgen führen, bei mittlerer Ausfallquote (zB 50 %) kann die neue Methode durchaus um 25 % niedrigere Ergebnisse bringen, bei geringer Ausfallquote (zB 10 %) können sich sogar um 50 % niedrigere Beihilfen ergeben.


  • Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen 
    Hinweis: Bitte beachten Sie die Videos auf der AMS Seite, welche Ihnen die Abrechnung erklären und erleichtern werden.
    Link zum eAMS-Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfu-account/u/index.jsf

  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat. Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. Detaillierte Ausführungen sowie einen weiterführenden Link dazu finden Sie weiter unten in dieser Sonderausgabe beim Thema „Förderungen“. 

 

5. Änderung des Arbeitsausmaßes (insbesondere bei verbesserter Auftragslage)

  • Vorgehensweise bei der Änderung des Arbeitszeitausmaßes der mit Wirkung VOR 01.06.2020 beantragten Kurzarbeit:
    Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, dann muss von jedem betroffenen Dienstnehmer die Zustimmung erfolgen. Die Sozialpartner sind 5 Tage vor Änderung schriftlich darüber zu informieren. 
    Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, dann ist dessen Zustimmung einzuholen. 

  • Vorgehensweise bei der Änderung des Arbeitszeitausmaßes der mit Wirkung AB 01.06.2020 beantragten Kurzarbeit bzw Kurzarbeitsverlängerung:
    In diesen Fällen kann der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig eine höhere Arbeitszeit anordnen, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Ferner hat keine Verständigung der Sozialpartner über die Arbeitszeiterhöhung mehr zu erfolgen.

 

6. Verlängerung der Kurzarbeit

Lt. der Bundesrichtlinie des AMS hat das an der Verlängerung interessierte Unternehmen das zuständige AMS mindestens 4 Wochen vorher darüber zu informieren. Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage ein Musterschreiben dazu. 

Die Verlängerung der Kurzarbeit bedarf eines neuen Kurzarbeitsantrags und einer neuen Sozialpartnervereinbarung: 

Der Kurzarbeitsantrag betreffend Verlängerung der Kurzarbeit kann – anders als der (seinerzeitige) Antrag auf Erstgewährung – ausschließlich über das eAMS-Konto eingebracht werden, ist dem Erstantrag allerdings nachempfunden. 

Betreffend Sozialpartnervereinbarung ist zu beachten, dass nicht dasselbe Formular wie bei Erstabschluss, sondern ausschließlich die neueste Version (gültig für Verlängerungsanträge ab 01.06.) zu verwenden ist. Diese wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsantrag via eAMS-Konto an das AMS übermittelt. 

Begehren auf Verlängerung der Kurzarbeit können seit 01.07.2020 nur mehr 3 Wochen rückwirkend gestellt werden. 

Bei einer Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung sollen für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut wurden, Arbeitnehmer tunlichst 3 Wochen ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Verlängerungszeitraumes konsumieren; der Arbeitgeber hat diesbezüglich allerdings kein Anordnungsrecht, sondern hat lediglich ein ernsthaftes Bemühen nachzuweisen.

Hinsichtlich der maximal zulässigen Ausfallstunden (90%) ist zu beachten, dass dies im Fall der Kurzarbeitsverlängerung periodenübergreifend beurteilt wird. Es wird somit nicht isoliert für die ersten 3 Monate (Phase 1) und zusätzlich isoliert für die zweiten drei Monate (Phase 2) beurteilt, ob der Arbeitsausfall maximal 90% betragen hat, sondern in einer Gesamtbetrachtung aller sechs Monate (verketteter Durchrechnungszeitraum).

 

7. Beendigung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit erlischt grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Kurzarbeitsdauer (idR 3 Monate). Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden, was ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers darstellt. Letzteres ist den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist nach Rücksprache mit der WKO allerdings nicht möglich. 

Bei Beendigung der Kurzarbeit (sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Beendigung) sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % überschreitet. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % gearbeitet wurde, und zwar sowohl betreffend jeden einzelnen Dienstnehmer als auch insgesamt. 

Auch wenn die aktuelle Situation wieder eine volle/erhöhte Arbeitsleistung zulässt, empfehlen wir, die Kurzarbeit keinesfalls vorzeitig ohne Rücksprache mit uns zu beenden. 

Nach Ende der Kurzarbeit ist via eAMS-Konto ein Durchführungsbericht an das AMS zu erstatten. Das entsprechende Musterformular ist auf der AMS Homepage ersichtlich.

Hinsichtlich der Anzahl der Durchführungsberichte ist wie folgt zu unterscheiden:

• Wurde nur eine einzige Kurzarbeitsphase durchlaufen, ist auch nur ein einziger Durchführungsbericht zu erstatten, und zwar bis zum 28. jenes Monats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.

• Wurden zwei Kurzarbeitsphasen durchlaufen (dh nach Phase 1 wurde die Kurzarbeit durch die Phase 2 verlängert), so sind auch zwei Durchführungsberichte zu erstatten: der erste Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase 1 folgenden Monats, der zweite Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase 2 folgenden Monats.

Hinsichtlich der Unterfertigung des Durchführungsberichtes ist wie folgt zu unterscheiden:

• Besteht ein Betriebsrat, ist der Bericht jedenfalls vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.

• Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand nicht verringert, reicht die Unterfertigung durch den Dienstgeber aus. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand verringert, ist der Bericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen.

Link: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#oberoesterreich

 

8. Endgültige Abrechnung der Kurzarbeit/Aufrollung

Bis dato war in der Personalverrechnung nur eine vorläufige Abrechung der Kurzarbeit möglich, weil die Interpretation der Kurzarbeitsrichtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen in grundlegenden Punkten unklar war. Die am 17.06.2020 kundgemachte Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes schafft nun in vielen grundsätzlichen Fragen – insbesondere zur Ermittlung des Mindestentgelts – Klarheit und enthält damit Regelungen, die eine endgültige Abrechnung der Kurzarbeit ermöglichen sollen. Diese Neuregelung tritt rückwirkend mit 01.03.2020 in Kraft und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsverhältnisse anzuwenden.

Die Hersteller der gängigen Lohnverrechnungs-Softwareprogramme arbeiten derzeit mit Hochdruck an einer Programmierung der endgültigen Regelung. Ja nach Softwarehaus ist mit einer Auslieferung ab Juli zu rechnen. So hat beispielsweise das Softwarehaus BMD am 16.07.2020 das entsprechende Programmupdate zur Verfügung gestellt, begleitende Schulungen wurden von BMD für die nächsten Wochen in Aussicht gestellt.

Für die praktische Lohnverrechnung bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Implementierung der Programmupdates und der Einschulung der Lohnverrechnungssachbearbeiter – die Abrechnung im Monat Juni jedenfalls, im Monat Juli möglicherweise noch nach der bisherigen (vereinfachenden) Handlungsanleitung der WKO (siehe oben Punkt 3) durchgeführt werden muss. Frühestens im Juli oder August kann dann die Abrechnung entsprechend der neuen (und endgültigen) Regelung erfolgen. Konkret sind dann zum einen der Juli oder August (und alle Folgemonate) nach neuen Regeln abzurechnen, andererseits alle bisherigen Kurzarbeitsmonate aufzurollen und ebenfalls nach den neuen Regelungen abzurechnen.

Dies stellt die Lohnverrechnungsabteilungen in den Unternehmen bzw auch bei BNP vor große Herausforderungen, da die neue Abrechnung bedauerlicherweise sehr komplex gestaltet ist und damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist.

Es wird daher zweckmäßig sein, in einem ersten Schritt die laufenden Monate Juli (sofern schon möglich), August und möglicherweise September abzurechnen und erst anschließend die Aufrollung der Monate März bis Juni (bzw Juli) durchzuführen.

Wir empfehlen, die Mitarbeiter über die Aufrollung mit einem gesonderten Schreiben zu informieren; gerne stellen wir auf Wunsch ein diesbezügliches Muster zur Verfügung.

Zur Unterstützung der Abrechnung hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend folgende sehr empfehlenswerte Publikationen veröffentlicht:

 

 

9. Sonstiges:

Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-

 

 

Exkurs Lohnverrechnung I: Freistellung besonders gefährdeter Dienstnehmer (Risikogruppen)

Seit 06.05.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Risikogruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein solcher Risikopatient dann Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts hat, wenn er die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbringen kann (Homeoffice) und/oder der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

Die betroffenen Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger schriftlich informiert, dass sie möglicherweise zur Risikogruppe zählen. Mit diesem Schreiben ist der Arzt aufzusuchen, welcher dann ein „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Ausschließlich mit diesem „COVID-19-Risikoattest“ kann man dann die besondere Schutzwürdigkeit mit dem Arbeitgeber besprechen und gegebenenfalls auch eine Freistellung beantragen. Wurde man nicht schriftlich informiert, so kann dennoch ein „COVID-19-Attest“ beantragt werden, wenn eine sonstige schwere Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung dessen obliegt dem Arzt. Nicht umfasst von der Verordnung sind jene Arbeitnehmer, die mit gefährdeten Angehörigen zusammenleben, was im Umkehrschluss heißt, dass für diese auch keine besondere Schutzwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen gegeben ist.

Ist der Arbeitnehmer auf Basis des „COVID-19-Attestes“ freizustellen, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des zu leistenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Beiträge und Abgaben durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Dauer der Freistellung wurde (vorerst) bis zum 31.07.2020 verlängert.

Hinweis I: Der Antrag kann über WEBEKU gestellt werden – nähere Infos dazu unter www.gesundheitskasse.at

Hinweis II: Anzuerkennen sind ausschließlich „COVID-19-Atteste“. Nur mit diesen kann eine Rückerstattung des Entgelts bzw. der Beiträge bei Freistellung beantragt werden. Bei allen anderen Attesten ist die Dienstfreistellung Sache des Arbeitgebers und die Kosten sind daher auch von ihm zu tragen.

Weitere Detailinformationen finden Sie in den umfangreichen FAQ der Gesundheitskasse:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal

 

 

Exkurs Lohnverrechnung II: Urlaub von Mitarbeitern in Ländern mit Reisewarnung – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung infolge COVID-19

Infolge der bereits erfolgten bzw. bevorstehenden großzügigen Grenzöffnungen sowie der anstehenden Urlaubszeit möchten wir Sie in einem Exkursbeitrag auf Folgendes hinweisen:

Aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber für die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen. In der aktuellen COVID-19-Krise ist diese Fürsorgepflicht ua damit verbunden, die Verbreitung des Corona-Virus innerhalb der Belegschaft und gegenüber Dritten zu verhindern bzw. die Mitarbeiter entsprechend davor zu schützen.

Tritt ein Dienstnehmer eine Urlaubsreise an, so kann der Arbeitgeber diese grundsätzlich nicht mittels Anordnungen oder Vorgaben mit Bezugnahme auf die COVID-19-Krise verbieten, da dieser Eingriff in den privaten Lebensbereich über die oa Fürsorgepflicht hinausgeht. Kehrt der Arbeitnehmer jedoch nach seiner Urlaubsreise mit einer COVID-19-Infektion zurück, so muss der Arbeitgeber im Sinne seiner Fürsorgepflicht bis zu einem negativen Corona-Test den Mitarbeiter entweder freistellen oder ihm die Möglichkeit der Heimarbeit geben. Im Rahmen dessen stellt sich die Frage, ob eine Entgeltfortzahlung zu erfolgen hat oder nicht.

War der Arbeitnehmer trotz Reisewarnung in einem „Corona-Gebiet“ und hat sich dort mit COVID-19 infiziert, so besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung einer Entgeltsfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer diesen Arbeitsausfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Wenn der Arbeitnehmer also wissentlich und ungeachtet der Reisewarnungen des Außenministeriums in solche Krisenregionen reist, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Hat sich der Arbeitnehmer hingegen unverschuldet in eine solche Situation begeben (ua keine Reisewarnung bei Abreise, unverschuldete Quarantäneverpflichtung nach Rückkehr) oder tritt nach einer solchen Urlaubsreise ein normaler Krankenstand ein, so besteht unverändert eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Dienstgebers auch bei Dienstverhinderung.

Aufgrund dieser heiklen Umstände empfehlen wir Dienstgebern, ihre Mitarbeiter schriftlich über die rechtliche Situation aufzuklären. Ein entsprechendes Musterschreiben können Sie unter diesem Link herunterladen:
Musterschreiben Urlaubsreisen

 

 

Maßnahmen seitens des BMF und BMJ

1. Maßnahmen seitens des BMF

  • Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen

    Es werden auf Antrag Ratenzahlungen oder Stundungen von Abgabenschulden bis längstens 30.09.2020 gewährt, sofern das Unternehmen von den Auswirkungen durch COVID-19 betroffen ist. Dies gilt für die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung, für Lohnsteuer, DB und DZ und weitere Abgaben. Ebenso werden Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge auf Antrag nicht vorgeschrieben.

    Bezüglich der automatischen Verlängerung der gestundeten Beträge bis 15.01.2021 verweisen wir auf unsere nachfolgenden Ausführungen iZm dem Konjunkturstärkungsgesetz unter Punkt „Weitere Maßnahmen iZm Zahlungserleichterungen“.

    Zudem ist eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 möglich. Im Rahmen dieses Antrages ist glaubhaft zu machen, dass es aufgrund von COVID-19 zu einem Gewinneinbruch und somit zu einer geringeren steuerlichen Bemessungsgrundlage kommt. 

    Auf der Homepage des BMF finden Sie einen entsprechenden Vordruck, mit dem Sie alle für Sie relevanten steuerlichen Erleichterungen gemeinsam beantragen können. Das befüllte Formular ist direkt per Mail (corona@bmf.gv.at) oder via FinanzOnline an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

    Den Vordruck finden Sie hier:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htm

  • Rückzahlungen von Gutschriften in Verbindung mit Abgabenstundungen

    Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurde auch folgende Erleichterung geschaffen: Ungekürzte Gutschriftauszahlungen sind neben einer bereits beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung vorübergehend möglich. Dies betrifft Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis zum 30. September 2020 und betrifft nicht Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer. Die Rückzahlung von Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben, wie zB Umsatzsteuer, muss über FinanzOnline gleichzeitig mit der Übermittlung der UVA beantragt werden. Sofern Rückstände am Abgabenkonto vorhanden sind, für die keine Zahlungserleichterung beantragt wurde, kommt es wie bisher zu einer Verrechnung mit der entstehenden Gutschrift, sodass nur mehr ein möglicher Gutschriftrestbetrag rückbezahlt werden kann.

  • Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

    Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, werden steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt sowohl für Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (Zahlungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeit) als auch aus dem Härtefallfonds bzw aus den Corona-Hilfsfonds gewährt werden. Dies gilt auch für vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen. Allerdings ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit eines Zuschusses damit korrespondiert, dass die ersetzten Ausgaben nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales

    Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren.

  • Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit

    Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG).
  • Bonus und Zulagen an Beschäftigte

    Bonuszahlungen und Zulagen bis zu EUR 3.000,00, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind im Jahr 2020 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Alle nicht damit in Zusammenhang stehenden Zulagen und Bonuszahlungen, sind – wie bisher – nach dem Tarif zu versteuern. Der Nationalrat hat am 09.07.2020 beschlossen, dass diese COVID-19-Bonuszahlungen auch rückwirkend von Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer freizustellen sind. Die Bestätigung durch den Bundesrat ist derzeit allerdings noch ausständig. Sobald das diesbezügliche Gesetz endgültig beschlossen wurde, werden wir Sie entsprechend informieren.
  • Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz

    Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst.

  • Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise

    Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge.

  • Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen

    Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb). 

    Unternehmer, die ab 01.04.2020 registrierkassenpflichtig wären (dh der Grenzbetrag für die Verwendung einer Registrierkasse wurde im letzten Voranmeldezeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten und es wurde bisher keine Registrierkasse genutzt), können dieser Verpflichtung unter gegebenen Umständen bis 01.10.2020 nachkommen.

  • Aussetzung der Quotenregelung für das Jahr 2018

    Für Personen, die steuerlich vertreten sind, sind die Steuererklärungen für das Jahr 2018 grundsätzlich bis spätestens Ende März 2020 einzureichen. Diese Frist wurde nun generell ausgesetzt. Die Steuererklärungen 2018 sind infolge der Fristerstreckung durch die Corona-Pandemie jedenfalls bis 31. August 2020 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

  • Grundumlage der Wirtschaftskammer

    Die Wirtschaftskammer setzt die Vorschreibung der Grundumlagen für dieses Jahr (bis auf weiteres) aus.

    Zusätzlich besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise – eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.

    Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

  • Wichtiges bezüglich der Umsatzsteuer

    Bitte beachten Sie, dass trotz der aktuellen COVID-19-Krise die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind. 

    Sofern in weiterer Folge eine fristgerechte Zahlung einer sich ergebenden Umsatzsteuerzahllast aufgrund mangelnder Liquidität, die auf die COVID-19-Situation zurückzuführen ist, nicht möglich ist, sollte ein Antrag auf Stundung gestellt werden.

    Diesbezüglich verweisen wir wieder auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

    Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass allein der Umstand, dass der Leistungsempfänger das Entgelt für eine erbrachte Leistung nicht bzw nicht zur Gänze leistet, den leistenden Unternehmer nicht dazu berechtigt, die Umsatzsteuerschuld zu reduzieren. Erst in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung dauerhaft teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist, kann der leistende Unternehmer eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage bzw der Umsatzsteuer geltend machen.

  • Keine Umsatzsteuer auf Schutzmasken

    Der Steuersatz für die Lieferung und den ig Erwerb von Atemschutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 in Österreich ausgeführt werden, beträgt gem dem 18. COVID-19-Gesetz 0 %. Die im Zuge der Corona-Maßnahmen dem Nullsteuertarif unterliegenden Umsätze mit Schutzmasken sind in der UVA unter den Kennzahlen 000 und 015 (bzw 070 und 071 bei innergemeinschaftlichen Erwerben) einzutragen.


  • Kommunalsteuer

    Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen.

    Für den Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer kann folgender Textbaustein verwendet werden:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich/wir ersuche(n) um Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer für den Kalendermonat XXXXX. Die CoVid19-Maßnahmen der Bundesregierung haben zu massiven Umsatzeinbußen und daraus resultierend zu einem schwerwiegenden Liquiditätsengpass geführt, auf Grund dessen es mir/uns aktuell nicht möglich ist, die Kommunalsteuer fristgerecht zu entrichten. Ich/Wir bedanke(n) mich/uns für die positive Erledigung meines/unseres Anbringens. Beste Grüße, XXXXX“

    Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden.

  • Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)

    Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist.

     – Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer – Tätigkeit im Homeoffice: Der Erlass regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn, der auf jene Tage entfällt, in denen die Tätigkeit aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeführt wurde. Das Besteuerungsrecht bleibt hier bei dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt im Ansässigkeitsstaat durchführt sowie entsprechende Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Arbeitstage vorgenommen werden.

    – Grenzgängerregelung in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice: Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen der Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, gelten nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.

    – Zuordnung des Besteuerungsrechts für Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung gem DBA: Das in Deutschland ausbezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates. 


    Die Konsultationsvereinbarung gilt für Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich automatisch – bis auf Widerruf – um jeweils einen Kalendermonat. Da bisher kein Widerruf erfolgt ist, gilt die Konsultationsvereinbarung weiterhin.

    Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:

    https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

  • Maßnahmen für die Gastronomie („Wirtshaus-Paket“)

    Im Rahmen des bereits beschlossenen Hilfspakets für die Gastronomie („Wirtshauspaket“, siehe dazu auch unsere letzte Klienten-Info ) ist unter anderem vorgesehen, dass sich der Umsatzsteuersatz auf nichtalkoholische Getränke für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020 von 20% auf 10% reduziert. Diese Maßnahme wurde bei einer Regierungsklausur Mitte Juni 2020 nochmals erweitert, da die Bundesregierung eine noch umfassendere Begünstigung hinsichtlich der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes beschlossen hat. Im folgenden Punkt betreffend Umsatzsteuersenkung haben wir die relevanten Änderungen für Sie zusammenfassend dargestellt.

  • Umsatzsteuersenkung

    Der Nationalrat hat am 30. Juni 2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Mittels Abänderungsantrag ist der Gesetzestext in § 28 (52) Z 1 lit a UStG insofern geändert worden, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränken nun auch auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, etwa von Fleischern, Bäckern und Konditoren, anzuwenden ist. Ferner ist der Anwendungsbereich des Steuersatzes von 5 % ua auch auf Beherbergungen bzw. Nächtigungen und auf eBooks erweitert worden. Eine EU-rechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist derzeit noch offen.


    Für weitere Infos verweisen wir auf die diesbezügliche BMF-Info: 

    https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html


    Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie:

    Im Bereich der Gastronomie ist nunmehr vorgesehen, dass die Abgabe aller Speisen und Getränke (somit nicht mehr nur für antialkoholische Getränke) auf einen 5%-Umsatzsteuersatz gesenkt wird, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (nach § 111 GewO) erforderlich ist. Gleiches gilt auch für sämtliche Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Erfasst sind daher auch Tätigkeiten, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind, wie zB Buschenschanken iSd § 2 Abs9 GewO oder wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken von einer anderen Gewerbeberechtigung mitumfasst ist, wie zB bei Bäckern (§ 150 Abs 1 GewO), Fleischern (§ 150 Abs 4 GewO) oder Konditoren (§ 150 Abs 11 GewO). Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind, zB der Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen, fallen  nicht unter die Steuerbegünstigung.


    Die bisherigen Begünstigungen aus dem Wirtshauspaket I bleiben grundsätzlich aufrecht, nachfolgend nochmals zusammengefasst die wichtigsten Regelungen:

    – Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00, jeweils ab 01.07.2020 bis Ende 2020. 

    – Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% ab 01.07.2020 bis Ende 2020. 

    – Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 01.07.2020. Bezüglich der Herabsetzung der Schaumweinsteuer auf 0% verweisen wir auf die Info des BMF über das aktuelle Erstattungs- bzw Vergütungsverfahren der Schaumweinsteuer ab Juli 2020, da die Abschaffung der Schaumweinsteuer aus EU-rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Die BMF-Info finden Sie unter folgendem Link: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1

    Weiters wird die ertragsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Gastgewerbebetriebe von bisher EUR 255.000,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Das Grundpauschale wird von 10% auf 15% steigen.


    Umsatzsteuersenkung bei Beherbergungsleistungen


    Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ist ebenfalls von der Umsatzsteuersatzsenkung auf 5 % erfasst. Es sind dabei sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten etc als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und –appartements von dem begünstigten Steuersatz erfasst. Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischen Nebenleistungen hinaus zusätzlich eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (wie zB Reinigung, Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung, Beleuchtung etc.). Die bloße Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke ist daher vom begünstigten Steuersatz nicht mitumfasst; diese unterliegt weiterhin dem Steuersatz iHv 10 %.

    Bei der Überlassung von Grundstücken für Campingzwecke fällt die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung.


    Umsatzsteuersenkung im Kultur- und Publikationsbereich

    Als Unterstützung für den Kultur- und Publikationsbereich ist vorgesehen, den Umsatzsteuersatz für bestimmte Waren und Leistungen ebenso auf 5 % zu senken.

    Die Steuersatzsenkung betrifft für den Kultur- und Publikationsbereich folgende Leistungen:
    • Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
      – Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken, auch in losen Bogen oder Blättern; Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung
      – Bilderalben, Bilderbüchern und Zeichen- oder Malbüchern für Kinder
      – Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
      – Kartographischen Erzeugnissen aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischen Plänen und Globen, gedruckt
    • Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw innergemeinschaftliche Erwerbe), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist
    • Einfuhr von Kunstgegenständen: Gemälde und Zeichnungen; Originalstiche, -schnitte und –steindrucke; Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst; Tapisserien handgewebt nach Originalentwürfen; Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen; Lieferungen dieser Gegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist
    • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
    • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Dies gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer.
    • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer.
    • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
    • Filmvorführungen
    • Elektronische Publikationen (inklusive Hörbücher)


  •  Wichtig: Anpassungen im Registrierkassensystem

    Damit es aufgrund der geplanten Umsatzsteuersatzsenkung für die oben genannten Bereiche zu keinen nachträglichen Korrekturen von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann – laut einer Info des BMF – der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.

    Es bestehen laut Info des BMF auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.

    Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html


  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz

    Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sowie das Investitionsprämiengesetz, welche weitere Entlastungsmaßnahmen vorsehen, wurden vom Nationalrat sowie Bundesrat beschlossen.


    Im Konkreten sind folgende Maßnahmen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz vorgesehen:

    Degressive Abschreibung (AfA) (§ 7 Abs 1a EStG)
    Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit zur schon bisher zulässigen linearen Abschreibung eingeführt und kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann zu einem unveränderlichen Prozentsatz iHv maximal 30 % des jeweiligen (Rest-)Buchwertes vorgenommen werden. Die Wahl, in welcher Form das angeschaffte Wirtschaftsgut abgeschrieben wird (degressiv oder linear), ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, umgekehrt jedoch nicht. Die Anwendung der degressiven AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter nicht möglich: unkörperliche Wirtschaftsgüter (welche nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderregelung zur AfA normiert ist (ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionsert von 0 g/km), Anlagen iZm fossilen Energieträgern.

    Die Wahl, in welcher Form das angeschaffte Wirtschaftsgut abgeschrieben wird (neu degressiv oder wie bisher linear) ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, umgekehrt jedoch nicht.


    Beschleunigte Abschreibung (AfA) für Gebäude 
    Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw Herstellung beträgt die AfA höchstens das 3-fache des jeweiligen (gesetzlichen) AfA-Satzes. Dies ist bei betrieblich genutzten Gebäuden 7,5 %,  bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich: 4,5 % im ersten Jahr, höchstens das 2-fache (5 % bzw 3 %) im zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr gelten wieder die bisherigen gesetzlichen AfA-Sätze von 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw 1,5 % im außerbetrieblichen Bereich.


    COVID-19-Investitionsprämie
    Durch die COVID-19 Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen. 

    Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Der Gesetzestext lässt derzeit offen, was unter dem „Setzen erster Maßnahmen“ konkret zu verstehen ist; sobald es hier eine entsprechende Klarstellung gibt, werden wir Sie informieren. Der Antrag auf Förderung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen. Die Abwicklung der COVID-19-Investitionsprämie erfolgt über das aws. Das Gesamtfördervolumen beträgt max EUR 1 Mrd. 

    Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Neuinvestitionen. Erfolgt eine Neuinvestition in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit bzw Life-Science, so verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Die Investitionsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führt auch zu keiner Aufwandskürzung. Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, aktivierte Eigenleistungen.


    Weitere Maßnahmen iZm Zahlungserleichterungen 

    Automatische Verlängerung der COVID 19-Abgabenstundungen:
    Abgaben, für die seit 15.03.2020 Stundungen beantragt und bewilligt wurden, werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert (bisher war eine Stundung bis spätestens 30.09.2020 möglich). Es ist hierfür keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden. Abgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto erfasst werden, sind grundsätzlich regulär zu entrichten oder es ist unter Inanspruchnahme der allgemein gültigen Regeln der Bundesabgabenordnung eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen. 

    Anspruch auf begünstigte Ratenzahlung

    Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der verlängerten Stundung eine begünstigte Ratenzahlung zu beantragen. Bei fristgerechter Beantragung, dh in den meisten Fällen bis spätestens 30.09.2020 (= Ende des derzeitigen Stundungszeitraumes), besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Zahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten (sofern bei einer bereits COVID-bedingten Ratenzahlung kein Terminverlust eingetreten ist). 

    Stundungszinsen bzw schrittweise Anhebung

    Für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 15.01.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen vorgesehen.

    Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Maßnahmen iZm mit Zahlungserleichterungen NICHT für Landes- und Gemeindeabgaben gelten.


    Weitere Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes im Überblick: 
    – Verlustrücktrag für Verluste aus dem Jahr 2020 bis EUR 5 Mio in das Jahr 2019 und unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018 (§ 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG)
    – Senken des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG)
    – Verlängern des Höchststeuersatzes von 55% bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 1.S EStG)
    – Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400,00 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)
    – Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
    – Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 359 EStG)
    – Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000,00 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
    – Kinderbonus: Im September soll für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Bonus iHv EUR 360,00 ausgezahlt werden. 
    – COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020 (§ 323c Abs 4 BAO)
    – Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. September 2020

  • Deutschland: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer

    In Deutschland ist, beginnend ab 01.07.2020 und befristet bis 31.12.2020, der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt worden. Die reduzierten Steuersätze gelangen grundsätzlich für in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die in diesem Zeitraum in Deutschland ausgeführt werden, zur Anwendung.

    Durch die Steuersatzsenkung sind auch in den jeweiligen Fakturierungssystemen Anpassungen vorzunehmen (geänderte Steuerkennzeichen). Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

    – Für durchgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Leistungsdatum für die Steuerschuld relevant. Dies gilt auch für Teilleistungen, wenn diese wirtschaftlich, vertraglich und somit auch entgeltlich einen abtrennbaren Teil einer Gesamtleistung darstellen. 
    – Bei Anzahlungen (vereinnahmte Entgelte vor Leistungserfüllung) ist das Zahlungsdatum relevant. Dies gilt auch für Unternehmer, die Ist-Besteuerer sind. 
    – Bei Werklieferungen ist das protokollierte Abnahmedatum relevant. Sofern sich daher die Übergabe eines Werkes in der zweiten Jahreshälfte 2020 ereignet, ist der Werkauftrag zum verminderten Steuersatz abzurechnen. Bereits geleistete Anzahlungen, die noch unter Berücksichtigung des höheren Steuersatzes erfolgt sind, sind in der Schlussrechnung entsprechend zu korrigieren. Bei einer Abnahme erst im Jahr 2021 hingegen würden Anzahlungen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 geleistet wurden, eine entsprechende Nachversteuerung in der Schlussrechnung des Jahres 2021 erforderlich machen. 
    – Sofern Lieferungen/sonstige Leistungen im Gutschriftverfahren abgerechnet werden, sollte darauf geachtet werden, dass der Leistungsempfänger den korrekten Steuersatz anwendet.

    Es empfiehlt sich, die Prüfung der Eingangsrechnungen entsprechend anzupassen und auf die korrekte Anwendung des ausgewiesenen Steuersatzes zu achten.

    Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB Mietverträgen, bei denen keine gesonderten Rechnungen ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob ein bestimmter Steuersatz vertraglich vereinbart wurde. Diesfalls könnte eine (überhöhte) Steuerschuld gem § 14 Abs 1 dUStG entstehen, wofür ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Es wäre daher in diesem Fall eine entsprechende Vertragsergänzung für diesen Zeitraum erforderlich.

    Bei nachträglichen Rabatten bzw Bonifikationen ist darauf zu achten, welches Grundgeschäft der Preisminderung zugrunde liegt. Wird für die Preisminderung zB auf ganzjährig getätigte Lieferungen und Leistungen abgestellt, sind Umsätze, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 ausgeführt wurden, für die Steuerkorrektur mit dem verminderten Steuersatz zu berücksichtigen. Es ist daher in diesem Fall eine entsprechende Aufteilung bzw Zuordnung zu den einzelnen Leistungen vorzunehmen.

    Das entsprechende Gesetz wurde am 29.06.2020 vom Deutschen Bundesrat verabschiedet. Ein Einführungsschreiben des Deutschen BMF, wo inbesondere auf diverse Abgrenzungsprobleme eingegangen wird, ist unter folgendem Link abrufbar: 

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf;?__blob=publicationFile&v=3

  • Meldefristen nach dem EU-Meldepflichtgesetz

    Nach Auskunft des BMF wird Österreich von der Möglichkeit, die Meldefristen nach der DAC 6 (umgesetzt durch das EU-Meldepflichtgesetz) zu verlängern, nicht Gebrauch machen. Allerdings wird die elektronische Meldung aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich erst ab dem 31. Oktober 2020, möglich sein. Wie wir aus dem BMF erfahren haben, sollen daher auch die Sanktionen gegen eine Verletzung der EU-Meldepflichten (§ 49c FinStrG) bis dahin ausgesetzt werden.

    Anmerkung: In Deutschland wird von einer möglichen Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht. Grenzüberschreitende Gestaltungen mit deutscher Beteiligung sind in Deutschland daher grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020 innerhalb einer 30-tägigen Frist zu melden. Gestaltungen des Übergangszeitraums (dh erster Umsetzungsschritt in der Zeit vom 25.06.2018 bis 30.06.2020) sind bis zum 31.08.2020 zu melden.

 

2. Maßnahmen des BMJ

  • Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse

    Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden weitere Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse beschlossen.

    Aufstellung des Jahresabschlusses
    Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.

    Feststellung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.

    Offenlegung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB ist auf 12 Monate ausgedehnt worden, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

    Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Bilanzstichtag vor dem 1. August 2020 liegt. Von der Fristverlängerung sind somit alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 umfasst. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 31.12.2019 ist, so wäre dieser grundsätzlich bis zum 30.09.2020 beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Durch die aufgrund des 4. COVID-19-Gesetzes gewährte Fristverlängerung verlängert sich nunmehr die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2019 auf 31.12.2020.

    Für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 bereits aufgestellt sein mussten und deren Offenlegungsfrist am 22. März 2020 noch offen war, gilt eine 40-tägige Fristenhemmung. Dies betrifft Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 22. Juni 2019 und 15. Oktober 2019. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 30.06.2019 ist, so wäre grundsätzlich der Jahresabschluss bis zum 31.03.2020 beim Firmenbuch offenzulegen gewesen. Infolge der Fristverlängerung verlängert sich die Offenlegungsverpflichtung um 40 Tage und der Jahresabschluss ist folglich bis zum 10.05.2020 einzureichen.

    Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung
    War das Unternehmen bereits am 22. März 2020 mit der Vorlage des Jahresabschlusses säumig und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt – beispielsweise Jahresabschlussstichtag 31.03.2019 (Einreichung bis längstens 31.12.2019) oder 30.04.2019 (Einreichung bis längstens 31.01.2020) – so verlängert sich auch die Frist zur Verhängung einer zweiten Zwangsstrafe (die grundsätzlich nach Ablauf von zwei Monaten nach der Offenlegungsfrist verhängt werden kann) um 40 Tage. Wurde trotz Säumigkeit der Vorlage des Jahresabschlusses zum 22. März 2020 noch keine Zwangsstrafe verhängt, so kann gemäß § 283 Abs 2 UGB von einer Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden, wenn das Unternehmen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Ein solches Ereignis können die drastischen Maßnahmen der COVID-19-Situation darstellen.

 

3. Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:

In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.

 

Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 folgende Maßnahmen gefasst:

Für Beitragszeiträume Februar, März, April 2020 erfolgte bisher eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge, hierzu verweisen wir auf unsere bisherigen Klienten-Informationen.

Für die Beitragszeiträume ab Mai 2020 verabschiedete der Nationalrat Ende Mai ein zweites Stundungspaket im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetzes. Der Bundesrat hat dagegen Einspruch erhoben und somit konnte das Gesetz nicht in Kraft treten. Die Veröffentlichung ist laut aktuellen Informationen der ÖGK mit Ende Juli zu erwarten, wobei ein rückwirkendes Inkrafttreten ab dem 01.06.2020 vorgesehen ist.

Da es derzeit keine gesetzliche Regelung für Stundungen/Zahlungserleichterungen gibt, hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels einer Verordnung für diesen Übergangszeitraum bis zur Gesetzeswerdung Rechtssicherheit geschaffen.

Die Verordnung regelt, dass für fällige Beiträge (aus bisherigen Ratenzahlungen/Stundungen bis April 2020 und/oder fälligen Beiträgen für Beitragszeiträume ab Mai 2020) jedenfalls bis Ende August 2020 keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden und keine Verzugszinsen anfallen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, da die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von den Stundungen bis Ende August 2020 ausgenommen sind. Diese Beiträge sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Auszahlung der Beihilfe durch das AMS an die ÖGK zu entrichten.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wie o.a. geplant mit Ende Juli, jedoch dann rückwirkend zum 01.06.2020, wird die Vorgehensweise seitens ÖGK wie folgt sein: 

Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Diese Beiträge wurden bisher bei entsprechenden COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.05.2020 gestundet und sind nunmehr bis spätestens 15.01.2021 zu überweisen. Es fallen hier weiterhin keine Verzugszinsen an. Sollten am 15.01.2021 unverändert Liquiditätsprobleme bestehen, soll es die Möglichkeit geben, die offenen Beträge auf Antrag in Raten zu zahlen (bis Ende 2021). Die COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.

Beitragszeiträume ab Mai 2020
Das Gesetz sieht hier bei COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli, jedoch dann rückwirkend wie o.a.) gestellt werden. Die COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Die ÖGK wird hierzu ein entsprechendes Formular auf der Website der ÖGK bzw in WEBEKU zur Verfügung stellen. Zuvor gestellte Anträge werden von der ÖGK nicht bearbeitet. Die ÖGK ersucht daher, derzeit keine Anträge zu stellen. Sobald es hierzu seitens der ÖGK Neuigkeiten gibt, werden wir Sie darüber informieren.

Zu beachten ist, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen sind. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unverändert zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Bitte beachten Sie, dass auch allfällige Abmeldungen fristgerecht durchzuführen sind. Die COVID-19-bedingte Stundung der Beiträge bis 31.08.2020 erfolgt aufgrund der Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen quasi automatisch. Für die Ratenvereinbarung gilt zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenersuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nicht möglich ist.

Achtung bei Kurzarbeit
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese Beiträge sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Auszahlung der Beihilfe an die ÖGK zu entrichten.

Die entsprechende Information der ÖGK finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859596&portal=oegkdgportal

Hinweis: Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. Seitens der ÖGK werden ab dem Monat Mai 2020 mangels Zahlungseingang automatisch Verzugszinsen für die nicht bezahlten Beiträge der jeweils betreffenden Zahlungsfrist verrechnet und vorgeschrieben.

 

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857676&portal=svsportal&viewmode=content

Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.

 

 

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick
2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien
3. Corona-Hilfs-Fonds-Zuschüsse
4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie
5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie
6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
7. Härtefall-Fonds
8. Sonstige Maßnahmen
9. Förderungen in den einzelnen Bundesländern
10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

 

1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ausgenommen Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft mit Haftungsvolumen von max. EUR 4.000.000,00)


KI Corona 22 aws Varianten

Quelle: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Liquiditaet_rasch_sichern_202000609_FINAL.pdf


V1 und V2: Details siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

V3: Details siehe „4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13


Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Das Ausschlusskriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wurde für Klein- und Kleinstunternehmen (max. 49 Beschäftigte, max. 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme) aufgehoben. Damit können diese Unternehmen auch die 90 % oder 100 % Garantie der aws beanspruchen. Für mittlere und große Unternehmen gilt die Prüfung auf „UiS“ weiterhin unverändert.

Zusätzlich wurde auch bei den 80 % de-Minimis Garantien das Erfordernis, dass die URG-Kriterien nicht erfüllt sein dürfen (d.h. es liegt Reorganisationsbedarf vor) eliminiert. Somit ist die Prüfung auf URG-Kriterien nach der Garantierichtlinie für aws Überbrückungsfinanzierungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.

 


Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. EU-Verordnung

Unternehmen in Schwierigkeiten Corona 10 neu

Quelle: https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews

Unternehmen der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft (ausgenommen KMU mit Haftungsvolumen über EUR 4.000.000,00 und Großunternehmen)

KI Corona 22 Grossunternehmen

Quelle: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

V1 und V2: Details siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

V3 und V4: Details siehe „5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

KMU mit Haftungsvolumen über EUR 4.000.000,00 werden über die aws abgewickelt (siehe vorangegangener Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“)

Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Das Ausschlusskriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wurde für Klein- und Kleinstunternehmen (max. 49 Beschäftigte, max. 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme) aufgehoben. Damit können diese Unternehmen auch die 90 % oder 100 % Garantie der aws beanspruchen. Für mittlere und große Unternehmen gilt die Prüfung auf „UiS“ weiterhin unverändert.

Zusätzlich wurde auch bei den 80 % de-Minimis Garantien das Erfordernis, dass die URG-Kriterien nicht erfüllt sein dürfen (d.h. es liegt Reorganisationsbedarf vor) eliminiert. Somit ist die Prüfung auf URG-Kriterien nach der Garantierichtlinie für aws Überbrückungsfinanzierungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.

Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“

Großunternehmen

Abwicklung über OeKB
Großunternehmen Corona 10 neu2

Laut Information der aws ist für Großunternehmen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nun auch die 100 % Garantie bis zu einem Kreditbetrag von EUR 500.000,00 möglich. Zuständig hierfür ist die aws, auch bei Unternehmen im Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft.

V1: Details siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13


Exportunternehmen: Detais siehe zusätzlich „6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien“ im Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13


Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“

 

2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien (V1 aws/ÖHT/OeKB und V2 aws/ÖHT)

Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Das Ausschlusskriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wurde für Klein- und Kleinstunternehmen (max. 49 Beschäftigte, max. 10 Mio. Euro Umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme) aufgehoben. Damit können diese Unternehmen auch die 90 % oder 100 % Garantie der aws beanspruchen. Für mittlere und große Unternehmen gilt die Prüfung auf „UiS“ weiterhin unverändert.

Weitere Informationen
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Großunternehmen:
https://www.oekb.at/export-services/faq-corona-hilfsfonds-grossunternehmen.html

 

3. Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens siehe Punkt „1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick“. Handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, über das kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und bei dem die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen nicht erfüllt sind, kann ein Antrag gestellt werden; der Zuschuss ist in diesem Fall allerdings auf den De-minimis-Rahmen (max. EUR 200.000,00) anzurechnen. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadenminderungspflicht). Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden (Ausnahmen möglich).


Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Bei der Betrachtung hinsichtlich des Mitarbeiterabbaus ist immer auf das einzelne Unternehmen und nicht auf den Gesamtkonzern abzustellen. Weiters ausgenommen sind Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren eine aggressive Steuerpolitik verfolgt haben oder über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, und im alleinigen bzw. im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben, und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu drei Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation – lt. FAQ des Bundesministeriums (Stand 25.05.2020) fallen darunter alle Energie- und Beheizungskosten, die für den Betrachtungszeitraum notwendig waren, wie zB auch aliquote Kosten einer Heizöllieferung. Auch Zahlungen für Wasser, Müll und Grundsteuer können lt. FAQ berücksichtigt werden.
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer – Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67/Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum) 
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  •  Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500,00 – diese Kosten können allerdings erst ab der zweiten Tranche und nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 12.000,00 beträgt
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren; ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht – diese Kosten (Wertverlust saisonaler Ware) sind allerdings erst bei der zweiten Tranche beantragbar
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen – lt. FAQ des Bundesministeriums (Stand 25.05.2020) fallen darunter zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeträge, etc.

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, zahlt der Bund bei:

  • 40,00 – 60,00 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 30 Mio.)
  • 60,01 – 80,00 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 60 Mio.)
  • 80,01 – 100,00 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 90 Mio.)

Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Bisherige Unterstützungen zB Zuwendungen von Gebietskörperschaften und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, werden gegengerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus den Härtefallfonds sind nicht in Abzug zu bringen. Bei Konzernen steht der maximale Förderbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 oder alternativ aus der Gegenüberstellung von maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen aus insgesamt sechs möglichen Betrachtungszeiträumen. Diese sechs Betrachtungszeiträume umfassen jeweils einen Monat, beginnend mit 16.03.2020 bis 15.04.2020 und endend mit 16.08.2020 bis 15.09.2020. Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist abweichend auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (und nicht auf die Waren- und/oder Leistungserlöse) abzustellen. Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen.

Wird der Umsatzausfall durch Gegenüberstellung des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03. und 15.06. als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen. 

Lt. aktualisierten FAQ (Stand 24.06.2020) ist eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums möglich. Sollte sich daher nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche –  einmal abgeändert werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Die ersten 50 % können auf Basis bestmöglicher Schätzungen (Umsatzausfall und Fixkosten) seit 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen Ende Mai/Anfang Juni stattfinden. Weitere 25 % können ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen der bisherigen Schätzungen ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können und qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 50 % beantragen.

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der entstandenen Fixkosten und der eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden. Für die Beantragung der ersten Tranche gilt allerdings: Beträgt der Gesamtzuschuss nicht mehr als EUR 12.000,00, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Bei einem Zuschussvolumen von bis zu EUR 90.000,00 kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität beschränken.

Verpflichtungen des Antragstellers:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten
  • Anpassung von Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen ist vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Verwendung des Zuschusses zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Von der Regierung wurde angekündigt, dass es zu einer Verlängerung des Betrachtungszeitraumes um weitere sechs Monate für besonders betroffene Unternehmen/Branchen kommen wird. In dieser zweiten Phase (Oktober 2020 – März 2021) soll ein Fixkostenzuschuss in Höhe von max. EUR 5 Mio. bereits ab einem Umsatzausfall von 30 % beantragt werden können. Die Gesetzwerdung und konkrete Ausgestaltung ist allerdings noch ausständig.


Richtlinien:
https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/05/Anhang-VO-BMF-BGBl.-II-Nr.-225-2020.pdf

Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.

 

4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie (V3 aws)

Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

Mit einer Richtlinienänderung wurde folgende Erleichterung wirksam: Bei den 80 % de-Minimis Garantien wurde das Erfordernis, dass die URG-Kriterien nicht erfüllt sein dürfen (d.h. es liegt Reorganisationsbedarf vor) eliminiert. Somit ist die Prüfung auf URG-Kriterien nach der Garantierichtlinie für aws Überbrückungsfinanzierungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.

Weitere Informationen
https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie (V3 und V4 ÖHT)

Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

Weitere Informationen
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Die ÖHT bietet weiters an, alle für das Kalenderjahr vorgesehenen Kapitaltilgungen der TOP-Tourismuskredite auszusetzen. Die Beantragung funktioniert ebenfalls mittels vorgefertigtem Formular digital über die ÖHT-Website.

 

6.  OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien (Exportunternehmen)

Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/13:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/121-klienten-information-sonderausgabe-corona-13

Weitere Informationen
https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html

 

7.  Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich. Die Änderungen durch die neuen Förderrichtlinien vom 03.06.2020 sind im Newsletter Sonderausgabe-Corona/18 https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/129-klienten-information-sonderausgabe-corona-18 ersichtlich.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist nun auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Die Unterstützung kann nun ebenfalls für sechs Monate (Betrachtungszeiträume 16.03.2020 bis 15.12.2020) gewährt werden und wird um einen monatlichen Comeback-Bonus iHv EUR 500,00 erhöht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage (bis voraussichtlich 31.12.2020) einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Seit 04.05.2020 kann ein Antrag nach den Förderrichtlinien vom 04.05.2020 gestellt werden. Vor diesem Datum eingereichte Anträge werden nach der Richtlinie vom 04.05.2020 geprüft und müssen nicht erneut eingebracht werden. Ein bereits gestellter Antrag kann aber durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landeskammer bis zum 31.07.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde (zB wenn der Antrag aufgrund der Erweiterung des Betrachtungszeitraumes erst für einen späteren Zeitraum gestellt werden soll). Ein Ansuchen für einen weiteren Betrachtungszeitraum ist erst nach Erledigung der Zurückziehung möglich. Der bereits ausbezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten.

Die Änderungen durch die Richtlinien vom 03.06.2020 werden wie folgt umgesetzt: Die Aufrundung des Auszahlungsbetrages auf EUR 500,00 erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt. Weiters wird der Comeback-Bonus an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt .

Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Förder-Richtlinien:
Phase 2: 
https://www.wko.at/service/bmf-richtlinie-hff.pdf  (Stand 03.06.2020)

Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

8.  Sonstige Maßnahmen

  • Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken
    https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html

  • Raten-Stundung-Kredite für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dieses Kreditmoratorium wurde bis 31. Oktober 2020 verlängert. Die Verlängerung sieht vor, dass der Zeitraum, in dem der Fälligkeitstermin der betreffenden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen zu liegen hat, nicht mehr am 30. Juni 2020, sondern am 31. Oktober 2020 endet. Das gesetzliche Kreditmoratorium sieht eine 3-monatige Stundung aller Kreditforderungen gegenüber Verbrauchern und Kleinstunternehmen vor. 

  • Unterstützung für Härtefälle in Familien
    https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

  • Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
    https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

  • Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
    https://www.aws.at/comeback-zuschuss/

  • Geplante Maßnahme: Kreditmoratorium
    Begleitung einer Tilgungsaussetzung für besonders von COVID-19 betroffene Branchen (uA Gastronomie, Tourismus, Reiseveranstalter) durch die öffentliche Hand insbesondere durch Übernahme neuer Garantien. Details hierzu sowie die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahme sind noch nicht bekannt.


  • Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
    Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Beschränkungen erfolgten teilweise auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950. Erst später wurden Maßnahmen auf Basis des eigens erlassenen COVID-19 Maßnahmengesetzes verhängt. Das Verhältnis zwischen diesen Gesetzgebungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsansprüche nach dem Epidemiegesetz, war von Beginn an fraglich und Gegenstand juristischer Verfahren.

    Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr diese COVID-19-Maßnahmen im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Die wichtigsten Ergebnisse der VfGH-Entscheidung haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:

    • Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbotes geschlossen wurden. Somit verstößt der nicht vorhandene Anspruch auf Entschädigung auch nicht gegen die Grundrechte. Darüber hinaus war und ist das Betretungsverbot in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, welches darauf abzielt die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes für die Betroffenen abzumindern. Dies kommt einem Entschädigungsanspruch gleich.

    • Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform. Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von über 400 m2 war jedoch gesetzeswidrig. Teilweise gesetzeswidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

  • COVID-Paket für Start-ups

    Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds. 

    COVID-Start-up-Hilfsfonds

    Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/20: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/131-klienten-information-sonderausgabe-corona-20

    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/

    Venture Capital Fonds

    Gefördert wird mittels Kapitalgarantien an Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000,00 bis EUR 1 Mio. vorgesehen. Die Details dazu wurden aktuell noch nicht veröffentlicht.

    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-paket-fuer-start-ups/?ref=topnews
    Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden.

  • NPO-Unterstützungsfonds

    Gefördert werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Weiters werden vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Union auch Beteiligungsorganisationen gefördert. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.


    Förderbare Fixkosten (uA Miete, Versicherung, Wasser, Kanal, Abfall, Steuerberater, Energie, Kommunikation) werden für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von bis zu 100 % ersetzt. Zusätzlich werden Kosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind, bereits ab 10.03.2020 gefördert. Ergänzend zum Ersatz der Fixkosten kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Für die Antragsberechtigung muss die Förderhöhe EUR 500,00 übersteigen. Die Unterstützungsleistung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt.

    Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der aws eingerichtete elektronische Plattform. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist unter bestimmten Umständen von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

    Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/

9.  Förderungen in den einzelnen Bundesländern

9.1.  Förderungen für Klienten in Oberösterreich

OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe

  • Direktzuschuss für OÖ Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft (max. 50 MitarbeiterInnen, Jahresumsatz bzw Bilanzsumme bis max. EUR 10 Mio.), die aufgrund der Kriterien des Bundes keine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona-Hilfs-Fonds in Anspruch nehmen können, durch die Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 25 % erleben und nicht die Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten vor der Krise erfüllen (lt. derzeitigem Informationsstand sind die URG Kriterien zum 15.03.2020 relevant).
  • Die Förderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Fixkosten für maximal drei Monate (16.03. bis 15.06.) und beträgt 25 % davon, maximal EUR 25.000,00.
  • Antragstellung von 16.04. bis einschließlich 30.06.2020 online unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/egov.htm möglich
  • Erforderliche Unterlagen: Nachweis der unbefristeten Gewerbeberechtigung (zB GISA-Auszug) und Nachweis über die Fixkosten
  • Weitere Informationen:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233404.htm

OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe

  • OÖ KMU und Start-ups, die aufgrund der Kriterien der aws und der ÖHT keine Bürgschaften des Bundes in Anspruch nehmen können
  • Haftung bis zu 80 % für Kontokorrent-Rahmen zur Finanzierung von laufenden Ausgaben bzw zur Liquiditätssicherung zwischen EUR 5.000,00 und EUR 100.000,00
  • Voraussetzungen: Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung, Mitgliedschaft in der WKOÖ, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor der Krise, gute Zukunftsaussichten
  • Antrag ab 15.04. über die Hausbank möglich, Erledigung im Schnellverfahren binnen 2 Tagen
  • Kein Bearbeitungsentgelt, keine Provisionen während der gesamten Laufzeit
  • Zinsen bis max. 1,0 % p.a. werden bis 31.12.2021 vom Land OÖ übernommen, danach trägt diese der Kreditnehmer
  • Weitere Informationen:
    https://www.kgg-ubg.at/angebote/corona-buergschaft

OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe

  • Haftungen bis EUR 15 Mio. pro Betrieb (max. 80 % des Kreditvolumens)
  • Sicherheiten zugunsten des Landes erforderlich
  • Marktübliches Haftungsentgelt
  • für gesunde Unternehmen mit positiver Fortbestehensprognose
  • Antragstellung über die Hausbank

OÖ Tourismus-Paket

OÖ Start-up Paket

Sonstige Maßnahmen OÖ 

 

9.2.  Förderungen für Klienten in Wien

 

9.3.  Förderungen für Klienten in Niederösterreich

 

9.4.  Förderungen für Klienten in der Steiermark

 

9.5.  Förderungen für Klienten im Burgenland

 

9.6.  Förderungen für Klienten in Salzburg

 

9.7.  Förderungen für Klienten in Tirol

 

9.8. Förderungen für Klienten in Vorarlberg

 

10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.

Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 22.07.2020

 

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