Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/9 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/9

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes zum Thema „Förderungen und Kreditgarantien“ farbig markiert (Stand: 10.04.2020, 8:00 Uhr). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.

Corona-Hilfs-Fonds – Garantien

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist ein Standort und eine Geschäftstätigkeit eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie ein Liquiditätsbedarf des inländischen Standorts. Ausgenommen sind gemeinnützige Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.

Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens wird die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Artikel 2 Ziffer 18) herangezogen. Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen mindestens einen der folgenden Punkte:

  • Kapitalgesellschaften: Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals
  • Personengesellschaften: Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
  • Insolvenzverfahren anhängig oder in Vorbereitung (Vorliegen der Voraussetzung für die Eröffnung)
  • Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten (und noch laufender Umstrukturierungsplan)

Einzelunternehmen, KMU jünger als 3 Jahre und Einnahmen/Ausgaben-Rechner sind von den ersten beiden Kriterien ausgenommen.

Handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, können bei Erfüllung der Voraussetzungen die bisherigen Garantien der aws, ÖHT und OeKB weiterhin beantragt werden (siehe nachfolgende Informationen).

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Es kommt zu einer Förderung von Betriebsmittelkrediten durch Garantien der Republik in Höhe von 90% der Kreditsumme. Die Kredithöhe ist vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf abhängig, darf aber bei Krediten mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus das Doppelte der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens im Jahr 2019 oder 25 % des Jahresumsatzes im Jahr 2019 oder in angemessen begründeten Fällen maximal den Liquiditätsbedarf der kommenden 18 Monate bei KMU nicht übersteigen. Die maximale Kredithöhe beträgt EUR 27,7 Mio. (Garantiehöhe EUR 25 Mio.) je Unternehmen bzw. EUR 44,4 Mio. (Garantiehöhe EUR 40 Mio.) je Unternehmensgruppe. Bei Großunternehmen gilt ein Limit der Kreditsumme von EUR 120 Mio. pro Einzelgesellschaft.

Die Laufzeit beträgt maximal fünf Jahre. Werden weitere Mittel benötigt, braucht es eine Sondergenehmigung. Es kommen eine Zinsobergrenze von 1 % sowie Garantieentgelte je nach Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 % und 2 % zur Anwendung.

Bei einer Kredithöhe von max. EUR 500.000,00 kann die Garantiequote auf bis zu 100% erhöht werden. Für diese Kredite wird kein Garantieentgelt sowie kein Bearbeitungsentgelt verrechnet. Zinsobergrenze ist in den ersten beiden Jahren 0,00%, ab dem dritten Jahr 3-Monats-EURIBOR + 75 Basispunkte. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Tilgungsbeginn darf nicht vor 01.01.2021 sein.

Eine Umwandlung einer bestehenden Garantie (zB. 80% aws Garantie) bzw. eines bereits gestellten Garantieantrages ist nicht möglich. Es muss unter Zurücklegung des bisherigen Antrags ein neuer Antrag gestellt werden.

Was kann nicht gefördert werden?

Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.03.2020 bis 16.03.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Beantragung einer Garantie kann ab 8. April über die Hausbank erfolgen. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung innerhalb von 7 Werktagen abgewickelt werden. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

Weitere Informationen: https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews

Großunternehmen: https://www.oekb.at/export-services/faq-corona-hilfsfonds-grossunternehmen.html

Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Standort und eine Geschäftstätigkeit eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten und zum Erhalt der Arbeitsplätze im Inland.

Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.: 

  • Mieten (Ausschöpfung der Möglichkeit von Mietzinsminderung notwendig)
  •  Versicherungsprämien
  •  Zinsaufwendungen (wenn diese nicht vom Moratorium erfasst sind)
  •  vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die unkündbar oder betriebsnotwendig sind
  •  Lizenzkosten, Strom-, Gas-, Telefon- und Internetkosten
  •  Unternehmerlohn – nach den gleichen Kriterien wie im Härtefall-Fonds (bis zu EUR 2.000,00 pro Monat, für den Zeitraum von drei Monaten)
  •  Außerdem wird im gleichen Verhältnis der Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren ersetzt, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und binnen 3 Monaten EUR 2.000,00 übersteigt, zahlt der Bund bei:

  • 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
  •  80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Registrierungen zur Beantragung von Zuschüssen sind ab 15.4. über das Online-Tool des aws bis 31.12.2020 möglich. Die Abgabe des vollständigen Antrags hat bis 31.08.2021 zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der aws und erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

Weitere Informationen:
https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

 

aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gewerbliche und industrielle KMUs, Betriebe der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Personen und Unternehmen, die einen Freien Beruf selbstständig ausüben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von max. EUR 1,5 Mio., Betriebe des Banken- und sonstigen Finanzierungswesens, des Versicherungswesens und des Realitätenwesens sowie Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen oder die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen. Die URG-Kriterien können nicht durch eine „Fortbestandsprognose“ ersetzt werden. Spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist der aktuelle Jahresabschluss für die Prüfung der Kriterienerfüllung heranzuziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.

Besichert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 1,5 Mio. pro KMU (inkl. Verflechtungen) mit einer Garantielaufzeit von max. 60 Monaten. Ein entsprechender De-minimis-Rahmen muss noch verfügbar sein.

Kosten: Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos – entfällt im Regelfall, sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist.

Sicherheiten: Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens).

Was kann nicht gefördert werden?

Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) werden ebenfalls nicht gefördert. Investitionen, bis auf geringfügige Projektteile (zB die Anschaffung eines Laptops für das Home-Office) sind nicht förderbar.

Wenn es sich um ein Wachstumsprojekt und keine Liquiditätsüberbrückung handelt, stehen die laufenden aws-Förderungsprogramme zur Verfügung.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht. Über den Fördermanager unter: https://foerdermanager.aws.at/ kann ein Bearbeiter angelegt werden, sodass der Steuerberater die Daten in Kombination mit der Bank bearbeiten kann. Da bei Antragstellung die widmungsgemäße Verwendung der Kreditmittel bestätigt wird, ist eine eigene Abrechnung nicht erforderlich.

Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen können in einem vereinfachten Schnellverfahren beantragt werden. Dieses Verfahren sieht vor, dass unmittelbar mit der Antragstellung der Garantievertrag ausgestellt wird; die Anträge werden lt. aws binnen 48 Stunden erledigt.

Weitere Informationen:

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (inkl. Mischbetriebe) mit einem Finanzierungsbedarf bis max. EUR 1,5 Mio. Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden. Das Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus kann nicht mit anderen ÖHT Förderprodukten kombiniert werden. 

Beträgt der Finanzierungsbedarf über EUR 1,5 Mio., erfolgt die Antragstellung bei der aws. Handelt es sich um ein Großunternehmen, ist der Antrag bei der OeKB einzubringen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Fremdkapital, welches aufgrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse auftreten, aufgenommen wird, kann mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80% besichert werden. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung i.H.v. EUR 1.500.000,00 mit einer Bundeshaftungsquote i.H.v. 80% besichert werden.

Die Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren, wobei die Laufzeit der Bundeshaftung bei Krediten bis EUR 500.000,00 mit 36 Monaten und bei Krediten über EUR 500.000,00 mit 60 Monaten beschränkt ist.

Kosten: Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovision (0,8%) werden bei Krediten bis EUR 500.000,00 zur Gänze vom Bund übernommen. Bei Krediten über EUR 500.000,00 sind die Bearbeitungsgebühren von einmal 1% und die Haftungsprovisionen von 0,8% p.a. vom Kreditnehmer zu tragen.

Die Zinsen für den mit der Haftung verbundenen Bankkredit der Hausbank sind von den Kreditnehmern grundsätzlich selbst zu tragen (garantierter Zinssatz maximal 2,00%). Auf Initiative des BMLRT und der ÖHT haben sich allerdings die Bundesländer Wien, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Tirol bereit erklärt, den anfallenden Zinsendienst zum Teil aus Landesmitteln zu übernehmen. Es sind keine zusätzlichen Anträge für die landesseitige Zinsübernahme notwendig.

SicherheitenFür die ÖHT Haftung sind bei Krediten bis EUR 500.000,00 keine Sicherheiten beizubringen, bei Krediten über EUR 500.000,00 sind Sicherheiten erforderlich. 

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Einreichung des Antrags hat in Abstimmung mit der finanzierenden Hausbank direkt bei der ÖHT zu erfolgen. Ab Eingang der vollständigen Unterlagen soll der Bewilligungsprozess innerhalb von 3 Werktagen abgeschlossen sein.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Betriebsbeschreibungsbogen (Sitzplätze je Lokal, Mitarbeiter etc.)
  • Verpflichtungserklärung
  • Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
  • Jahresabschluss 2018 oder aktueller

Weitere Informationen

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Die ÖHT bietet weiters an, alle für das Kalenderjahr vorgesehenen Kapitaltilgungen der TOP-Tourismuskredite auszusetzen. Die Beantragung funktioniert ebenfalls mittels vorgefertigtem Formular digital über die ÖHT-Website.

 

OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Diese Förderung richtet sich an heimische Exportunternehmen, deren Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und die idR eine österreichische Wertschöpfung von mind. 25% aufweisen. Voraussetzung, um diese Variante des Betriebsmittelkredits nutzen zu können, ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10% (Großunternehmen) bzw. 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio. pro Firmengruppe. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist. Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen.

Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet – mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.

Kosten: Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem dem Risiko entsprechend leicht erhöhten Wechselbürgschaftsentgelt.

Sicherheiten: Der Bund ist bereit, Haftungen für 50% bis 70% dieser Kredite zu übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Beantragung erfolgt über die Hausbank bei der Österreichischen Kontrollbank.

Weitere Informationen

https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/covid-19-hilfe.html 
https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html

 

Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich. Laut Ankündigung der Regierung wird es bei der Härtefallfonds Phase 2, welche voraussichtlich ab 16. April startet, zu einer Erweiterung des Bezieherkreises kommen. Unter anderem entfällt die Einkommensober- und –untergrenze, Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe und auch Neugründer können einen Pauschalbetrag beziehen (Link siehe „Weitere Informationen“).

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen (ab 16.04.2020). Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Ein Wechsel in den Corona-Hilfs-Fonds ist unter Anrechnung der bereits bezogenen Fördermittel aus dem Härtefall-Fonds möglich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 1 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Förder-Richtlinien:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
https://news.wko.at/news/oberoesterreich/Haertefallfonds.html
Land- und Forstwirte: https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Haertefallfonds-Beantragung-der-Beihilfe-ab-30-Mae

 

Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken

Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. In jenen Fällen, in denen nicht auf das aws-Garantieinstrumentarium zurückgegriffen werden kann, wird die Vorfinanzierung der Kurzarbeit auf Basis eines beim AMS eingebrachten Kurzarbeits-Antrags durch die Kreditinstitute eingeräumt werden. Diese Finanzierungen erfolgen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Förderung durch das AMS und gelten nicht für Unternehmen, die sich in Restrukturierung befinden (und somit unter das URG fallen).

Weitere Informationen:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html

 

 

Sonstige Maßnahmen

  • Raten-Stundung Kredite
    Verbraucher und Kleinstunternehmen können die Rückzahlung von Kreditraten (Kapitaltilgung und Zinsen) bei Krediten bis zu drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag stunden, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet. Die Voraussetzung für die Aussetzung der Zahlungen ist, dass der Kreditnehmer ein aufgrund der COVID-19-Pandemie niedrigeres Einkommen beziehungsweise einen finanziellen Engpass hat und damit die Zahlungen aktuell nicht zumutbar sind. Die Regelungen umfassen nur Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.

  • Unterstützung für Härtefälle in Familien
    Zur Überbrückung von außergewöhnlichen Notlagen von einkommensschwachen Familien während der Corona-Krise werden zusätzlich EUR 30 Mio. aus dem Familienlastenausgleichsfonds bereitgestellt.

    Weitere Informationen:
    https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/BeihilfenundFoerderung/Familienhaerteausgleich.html

 

Förderungen für Klienten in Oberösterreich

OÖ Unternehmens-Taskforce

  • Beratung der OÖ Betriebe betreffend Förderungen, Unterstützungen etc.
  • Tel.Nr. 0800 44 99 66
  • E-Mail: standort@biz-up.at

OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe

  • Unterstützungspaket für Betriebe in Höhe von EUR 15,00 Miord.
  • Direktzuschuss für OÖ Kleinbetriebe, die aufgrund der Kriterien des Bundes keine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona-Hilfs-Fonds in Anspruch nehmen können (max. 25% der angefallenen Kosten bzw. max. EUR 25.000,00)
  • Antrag ab 15.04. möglich (vorbehaltlich Beschluss der OÖ Landesregierung am 14.04.)
  • Abwicklung durch das Land OÖ (Abteilung Wirtschaft)
  • Weitere Informationen:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233404.htm

OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe

  • Unterstützungspaket für Betriebe in Höhe von EUR 100,00 Mio.
  • OÖ KMU und Start-ups, die aufgrund der Kriterien der aws und der ÖHT keine Bürgschaften des Bundes in Anspruch nehmen können
  • Antrag ab 15.04. über die Hausbank möglich (vorbehaltlich Beschluss der Landesregierung am 14.04.)
  • Inkl. Befreiung Zins- und Bearbeitungsgebühren bis Ende 2021
  • Abwicklung durch KGG
  • Weitere Informationen:
    https://www.kgg-ubg.at/
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233402.htm

OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 300,00 Mio.
  • Haftungen bis EUR 15,00 Mio. pro Betrieb (max. 80% des Kreditvolumens)
  • Sicherheiten zugunsten des Landes erforderlich
  • Marktübliches Haftungsentgelt
  • für gesunde Unternehmen mit positiver Fortbestehensprognose
  • Antrag über Hausbank ab 24.04. (vorbehaltlich Landtagsbeschluss am 23.04.)
  • Abwicklung durch Land OÖ (Abteilung Finanzen)

OÖ Tourismus-Paket

OÖ Arbeitsmarkt-Paket

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 7,00 Mio.
  • Aufstockung Insolvenz-, Implacement und Outplacement-Stiftungen, Förderung Arbeitsplatznaher Qualifizierung (Aqua)
  • Kampagne Versorgungssicherheit

OÖ Start-up Paket

OÖ Digitalisierungspaket

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 5,00 Mio.
  • Unterstützung beim Aufbau digitaler Vertriebsformen, beim Einstieg in die Digitalisierung sowie für die Zusammenarbeit von Betrieben bei der Erarbeitung von neuen digitalen Dienstleistungen
  • Details noch offen

Kultur- und Sportvereine

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 5,00 Mio.
  • zB. Bei Absage von Veranstaltungen
  • Details erst nach Veröffentlichung der Bundes-Maßnahmen für den Sport

Land OÖ als Vermieter

  • Stundung Mieten und Pachtzahlungen im Bedarfsfall

 

 

Förderungen für Klienten in Wien und Niederösterreich

Wien

12 Mio. EUR Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch WKBG, Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien

Für Unternehmen unter 5 Mio. EUR Jahresumsatz werden 80% Bürgschaften für Überbrückungskredite (Betriebsmittelfinanzierungen) mit einem Finanzierungsvolumen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00, welche von Kreditinstituten gewährt werden, abgegeben. Für Unternehmen über 5 Mio. EUR Jahresumsatz werden 80% Bürgschaften für Finanzierungsvolumen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00 gewährt. Die Einreichung bei der WKBG erfolgt über die finanzierende Hausbank. Die Kosten für die WKBG-Haftung (Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision) übernehmen die Stadt Wien und die WKW.

Weitere Informationen:

https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=ueberbrueckung-2020#corona

3 Mio. EUR Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen

Im Falle einer Insolvenz bietet der Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds mit der Stadt Wien das Instrument der “Arbeitsstiftungen” an.

Weitere Informationen:

https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/


20 Mio. EUR Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien

Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wenn der monatliche Umsatzrückgang durch die Corona-Krise 50% oder mehr beträgt. Für diesen Zweck leisten Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien einen Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Mio. EUR in den “Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien”.

Leistungsumfang:

  • Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50 % – 74 %
    Im Wohnungsverband von maximal 100 EUR monatlich
    In einem Mietobjekt von maximal 600 EUR monatlich

  • Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 %
    Von maximal 1.000 EUR monatlich

Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt.

Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 stattgefunden haben. Einreichungen sind im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 möglich.

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen der Stadt Wien

Der 10 Mio. Euro Fördertopf für Home-Offices ist voll ausgeschöpft. Es sind keine Neuanträge mehr möglich.
 

Beteiligungsfonds

Die Stadt Wien wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Wien sowie privaten Partnern Unternehmensbeteiligungen im Ausmaß von gesamt vorerst ca. EUR 50,00 Mio. erwerben, um die Existenz dieser Unternehmen und somit Arbeitsplätze zu sichern. Die Beteiligungen sollen maximal 20% betragen und für maximal 7 Jahre bestehen. Details und Ablauf werden in den nächsten Tagen erarbeitet, die Beteiligungserwerbe sollen voraussichtlich ab Mitte Mai erfolgen.

Weitere Informationen:

https://stolzauf.wien.gv.at/site/beteiligungsfonds/

 

Niederösterreich


20. EUR Mio. Haftungsrahmen für betroffene Betriebe – Diese Maßnahme wurde eingestellt bzw. durch entsprechende Maßnahmen von aws/ÖHT ersetzt (siehe oben).

 Existenzsicherungszuschuss der WKNÖ


Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit (mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung) gibt es von der Wirtschaftskammer Niederösterreich einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000,00 Euro pro Unternehmen. Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten. Dabei werden dem gesamten Unternehmen Teilzeitbeschäftigte anteilig, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gar nicht zugerechnet.

Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.

Der unterschriebene Antrag kann frühestens Anfang April 2020 an die regional zuständige WK-Bezirksstelle übermittelt werden.

 

Förderungen für Klienten in der Steiermark

Stadt Graz „Soforthilfe-Wirtschaftspaket“

  • Entfall Nutzungsgebühren Gastgärten
  •  Reduktion Abgaben Wasser für betroffene Unternehmen
  •  Notfonds für Stromabgaben
  •  Entfall Nutzungsentgelte für Veranstaltungen im öffentlichen Raum
  •  Aussetzung Standgebühren bei Bauernmärkten
  •  Mieterlass für betroffene, in städtischen Objekten eingemietete Unternehmen
  • Sofortige Auszahlungen Mietförderung und Coworking-Space-Förderung

Weitere Informationen:

https://www.graz.at/cms/beitrag/10347186/8106444/Coronavirus_Soforthilfe_Wirtschaftspaket_der_Stadt.html

Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft (SFG) „Familien!Freundlich“

Die SFG fördert unter anderem Investitionen zwischen EUR 2.000,00 und EUR 50.000,00 für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen bei Kleinst- und Kleinunternehmen. Gefördert werden 50% der anrechenbaren Kosten, wobei es zusätzlich einen 30%igen Arbeiterkammer-Bonus gibt. Die Antragstellung muss erfolgen, bevor die Investition getätigt wird.

Weitere Informationen:

https://www.sfg.at/f/homeoffice/

Zinsübernahme für Überbrückungskredite durch das Land Steiermark

Um die Liquidität der steirischen Unternehmen in der aktuellen Situation erhalten zu können, übernimmt das Land Steiermark nach entsprechender Kreditgewährung durch ein österreichisches Kreditinstitut die Zinsen in der Höhe von maximal 2 Prozent für Überbrückungskredite, für die der Bund die Haftung im Ausmaß von bis zu 80 Prozent übernimmt. Die Zinsen werden sowohl für Unternehmen aus Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und Handel als auch für Tourismusbetriebe übernommen. Damit soll gemeinsam mit dem Bund eine Überbrückungshilfe für die Unternehmen angeboten werden. Insgesamt stellt das Land Steiermark 42 Millionen Euro für die Zinsübernahme in Wirtschaft und Tourismus zur Verfügung. 

Die Steirische Wirtschaftsförderung SFG wickelt die Zinsübernahme in Zusammenarbeit mit dem Austria Wirtschaftsservice (aws) ab. Steirische Tourismusbetriebe stellen den Antrag auf Zinsenzuschuss direkt bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).

Weitere Informationen:

https://www.sfg.at/faq-zinsuebernahme-fuer-ueberbrueckungskredite-des-landes-steiermark/

 

Förderungen für Klienten im Burgenland

Überbrückungshilfe des Landes Burgenland

Gefördert werden mittels Übernahme von Ausfallbürgschaften für Betriebsmittelfinanzierungen kleine und mittelgroße Unternehmen, welche die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger per 31.12.2019 nicht erfüllen (in Ausnahmefällen auch durch Vergabe von Kleinkrediten). Die Haftungsquote beträgt bis zu 80% des Kreditbetrages, höchstens EUR 1,5 Mio. mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren. Für die Haftungsübernahme ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Das Haftungsentgelt ist risikoabhängig ab 0,5% p.a. vom verbürgten Kreditbetrag. Wenn die Finanzierung via Haftung nicht möglich ist, können Kredite bis zu EUR 50.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren beantragt werden, für welche ebenfalls kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten ist. Die Sollzinsen betragen risikoabhängig ab 2,0% p.a. Anträge auf Übernahme einer Haftung des Landes Burgenland sind bis 31.07.2020 im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes einzureichen. Anträge für Kleinkredite können direkt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG eingereicht werden.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/corona/

„Härtefälle-Fonds“ des Landes Burgenland

EPU und Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft können eine Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Fixkosten und Mietaufwände beantragen. Ausgenommen sind Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (per 31.12.2019) erfüllen. Die Förderung besteht in einem Mietkostenzuschuss iHv 50% (maximal EUR 500,00) und einem Fixkostenzuschuss iHv 50% (maximal EUR 5.000,00) für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020. Die Antragstellung erfolgt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG bis zum 31.07.2020.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/soforthilfe/

 

Förderungen für Klienten in Salzburg

Stundung der Tourismusbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz

Jene Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Krise ganz besonders betroffen sind und wesentliche Einbußen erleiden, können über ein begründetes Ansuchen die mit 31.5. des Jahres vorgegebene Frist für die Abgabe der Beitragserklärung 2020 auf 30.11.2020 erstrecken lassen. Der am 15.06.2020 fällige Tourismusbeitrag kann über ein begründetes Ansuchen bis zum 15.01.2021 gestundet bzw. in Raten beglichen werden. Nebenansprüche werden nicht vorgeschrieben. Die Anträge können formlos über den Onlinezugang zur Einreichung der Beitragserklärung oder per email: landesabgabenamt@salzburg.gv.at gestellt werden.

 

Da sich derzeit täglich Änderungen und Neuerungen im Umgang mit der herausfordernden wirtschaftlichen Situation ergeben, halten wir Sie selbstverständlich in weiteren Sonder-Klienten-Informationen auf dem Laufenden.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 10.04.2020

 

nach oben