Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/2
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten
Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unserer Erstinfo vom 16.03.2020 über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 18.03.2020, 14:00 Uhr). Sobald sich hier wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.
Inhalt in Kurzform
- Kurzarbeit aufgrund Corona
- Maßnahmen seitens des BMF
- Sozialversicherung
- Förderungen und Kreditgarantien
Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des uns derzeitig vorliegenden Informationsstandes können wir Ihnen folgende Informationen geben:
Verfahren:
- 1. Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Landesstelle des AMS
- 2. Gespräche mit Betriebsrat und Abschluss einer Betriebsvereinbarung (sofern vorhanden), bzw. Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
- 3. Sozialpartnervereinbarung: Binnen 48 Stunden Unterschrift der Sozialpartner bei unterschriftsreifer Vereinbarung
- 4. Antrag beim AMS: Nach aktueller Info sollte heute (18.03.2020) die AMS-Richtlinie, das Antragsformular und eine elektronische Umsetzung veröffentlicht werden. Die Infos zu den Details haben sich in den letzten Tagen fast im Stundentakt geändert. Wir raten daher jedem Unternehmer, die heutige Veröffentlichung abzuwarten und erst dann Schritte zu setzen.
Entgeltansprüche/Sozialversicherung:
- Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Nach neuestem Stand ist der Unternehmer nur mehr mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50% trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).
Was ist zu beachten:
- Derzeit ist keine Vorwarnfrist für den Beginn der Kurzarbeit beim AMS vorgesehen.
- Die Kurzarbeit kann rückwirkend bis 1.3.2020 beantragt werden; insofern droht keine Fristversäumnis.
- Die Infos, welche vom AMS benötigt werden, sind Beschäftigtenstand, Dauer der Kurzarbeit, Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, durchschnittliches Einkommen und geplante maximale Arbeitszeitreduktion. Diese Informationen können von Ihnen bereits jetzt „vorsorglich“ zusammengetragen werden.
- Die Zustimmung der Sozialpartner hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.
- Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.
- ALT-Urlaub (nicht der NEUE!) sowie ZA müssen während der Kurzarbeit voll aufgebraucht werden, dafür gibt es vom AMS keinen Ersatz (dh der Dienstgeber muss den normalen Bezug – nicht einen reduzierten! – auszahlen, während der Dienstnehmer den Urlaub/ZA verbraucht).
- Die Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
- Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Der Unternehmer muss die Löhne/Gehälter daher jedenfalls vorfinanzieren!
Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:
WKO zu Corona
AMS zu Corona
Das BMF hat einen entsprechenden Erlass veröffentlicht (BMF Info 2020-0.178.784 vom 13.03.2020, abrufbar unter:
BMF-Erlass zu Corona
Es werden auf Antrag Ratenzahlungen oder Stundungen der Abgabenschuld gewährt, sofern das Unternehmen von den Auswirkungen durch COVID-19 betroffen ist. Dies gilt bereits für die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2020, für Lohnsteuer, DB und DZ für Februar 2020 und weitere Abgaben mit Fälligkeitstag 16.03.2020. Ebenso werden Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge auf Antrag nicht vorgeschrieben.
Zudem soll eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 möglich sein. Im Rahmen dieses Antrages ist glaubhaft zu machen, dass es aufgrund von COVID-19 zu einem Gewinneinbruch und somit zu einer geringeren steuerlichen Bemessungsgrundlage kommt. Eine zeitnahe Stellung dieser Anträge ist empfehlenswert, da zu viel vorausbezahlte Beträge rückerstattet werden können (Antrag auf Rückzahlung vom Steuerkonto idR notwendig).
Auf der Homepage des BMF finden Sie einen entsprechenden Vordruck, mit dem Sie alle für Sie relevanten steuerlichen Erleichterungen gemeinsam beantragen können. Das befüllte Formular ist direkt per Mail (corona@bmf.gv.at) oder via FinanzOnline an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Den Vordruck finden Sie hier: BMF-Vordruck
Seitens des BMF gilt die Vorgabe, dass diese Anträge von der Finanzverwaltung sofort zu bearbeiten sind.
Betriebsprüfungen in der COVID-10-Situation
Laut BMF soll es aufgrund der COVID-19-Situation auch zu Erleichterungen im Prüfungs- und Kontrollbereich der Finanzverwaltung kommen.
Es sollen demnach Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen werden, sofern die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie die Prüfungstätigkeiten aufgrund der COVID-19-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen werden.
Für die Glaubhaftmachung eines Ersuchens auf Nichtdurchführung bzw Aussetzung oder Unterbrechung der oben angeführten Ermittlungshandlungen ist laut BMF folgende Formulierung ausreichend:
„Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten bereit zu stellen. Sollte diese Notsituation wegfallen, werde ich das der Abgabenbehörde mitteilen bzw. mit dem Prüfungs- , Kontrollorgan unverzüglich Kontakt aufnehmen.“
Nicht erfasst von diesen Erleichterungen sind Amtshandlungen, die seitens der Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften und Gerichten beauftragt werden.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 folgende Maßnahmen gefasst:
- Stundung der Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, welche aus der aktuellen COVID-19-Situation resultieren, wird die maximale Stundungsdauer von einem Monat auf drei Monate verlängert. Dabei gilt zu beachten, dass ausständige Beiträge nicht gemahnt werden. Es erfolgt eine automatische Stundung, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
- Ratenzahlung der Beiträge: Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
- Nachsicht bei Säumniszuschlägen: COVID-19-bedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.
- Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Im Einzelfall können bei COVID-19-bedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich. Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen und es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind grundsätzlich weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Sollte es dabei zu COVID-19-bedingten Verzögerungen kommen, können diese auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.
Diese Maßnahmen geltend bis auf weiteres, voraussichtlich zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Entsprechende gesetzliche Regelungen sind geplant.
Die entsprechende Information der ÖGK finden Sie unter folgendem Link:
ÖGK zu Corona
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
SVS Anträge
Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.
Förderungen und Kreditgarantien
In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.
Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.
aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Gewerbliche und industrielle KMUs sowie Personen und Unternehmen, die einen Freien Beruf selbstständig ausüben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen oder die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen. Spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist der aktuelle Jahresabschluss für die Prüfung der Kriterienerfüllung heranzuziehen.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.
Besichert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio. pro KMU (inkl. Verflechtungen) mit einer Garantielaufzeit von max. 60 Monaten.
Kosten: Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos – entfällt im Regelfall, sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist.
Sicherheiten: Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens).
Was kann nicht gefördert werden?
Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) werden ebenfalls nicht gefördert.
Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht. Über den Fördermanager unter: https://foerdermanager.aws.at/ kann ein Bearbeiter angelegt werden, sodass der Steuerberater die Daten in Kombination mit der Bank bearbeiten kann. Da bei Antragstellung die widmungsgemäße Verwendung der Kreditmittel bestätigt wird, ist eine eigene Abrechnung nicht erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Bankpromesse (d.h. eine kurze Info der finanzierenden Bank, dass sie bereit ist die Finanzierung durchzuführen)
- Rating der Bank in Form der einjährigen Ausfallswahrscheinlichkeit
- Bestätigung der Bank, dass das antragstellende Unternehmen die URG-Kriterien in dem der Antragstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht erfüllt
Erleichterungen im Vergleich zur bisherigen „aws Garantie“
- Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
- Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
- Keine Kreditsicherheiten erforderlich
- Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
- Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
- Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.
Weitere Informationen:
https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (inkl. Mischbetriebe). Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden. Das Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus kann nicht mit anderen ÖHT Förderprodukten kombiniert werden.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Fremdkapital, welches aufgrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse auftreten, aufgenommen wird, kann mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80% besichert werden. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung i.H.v. EUR 500.000,00 mit einer Bundeshaftungsquote i.H.v. 80% besichert werden: die Haftsumme beträgt somit max. EUR 400.000,00.
Die Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren, wobei die Laufzeit der Bundeshaftung mit 36 Monaten beschränkt ist.
Kosten: Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovision (0,8%) werden zur Gänze vom Bund übernommen.
Sicherheiten: Für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen.
Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Einreichung des Antrags hat in Abstimmung mit der finanzierenden Hausbank direkt bei der ÖHT zu erfolgen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Betriebsbeschreibungsbogen (Sitzplätze je Lokal, Mitarbeiter etc.)
- Verpflichtungserklärung
- Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
- Jahresabschluss 2018 oder aktueller
- Forecast 2020 (aus dem der Liquiditätsbedarf erkennbar ist)
Weitere Informationen
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Diese Förderung richtet sich an Exportunternehmen. Voraussetzung, um diese Variante des Betriebsmittelkredits nutzen zu können, ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10% (Großunternehmen) bzw. 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio. pro Unternehmen. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist. Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen.
Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet – mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.
Kosten: Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem, dem Risiko entsprechend, leicht erhöhten Wechselbürgschaftsentgelt.
Sicherheiten: Der Bund ist bereit, Haftungen für 50% bis 70% dieser Kredite zu übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt.
Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Beantragung erfolgt über die Hausbank bei der Österreichischen Kontrollbank.
Weitere Informationen
https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/covid-19-hilfe.html
Geplante Maßnahmen
- Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe in der Höhe von EUR 100 Mio.
Wo diese Unterstützung beantragt werden kann und die Details der Förderung werden gerade ausgearbeitet. - Garantien für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern
Details werden aktuell erarbeitet. - Direktkredite für betroffene Unternehmen
Details werden aktuell erarbeitet.
Förderungen für Klienten in Wien und Niederösterreich
Wien
12 Mio. EUR Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch WKBG, Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien
Für Unternehmen unter 5 Mio. EUR Jahresumsatz werden 80% Bürgschaften für Überbrückungskredite (Betriebsmittelfinanzierungen) mit einem Finanzierungsvolumen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00, welche von Kreditinstituten gewährt werden, abgegeben. Für Unternehmen über 5 Mio. EUR Jahresumsatz werden 80% Bürgschaften für Finanzierungsvolumen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00 gewährt. Die Einreichung bei der WKBG erfolgt über die finanzierende Hausbank. Die Kosten für die WKBG-Haftung (Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision) übernehmen die Stadt Wien und die WKW.
Weitere Informationen:
https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=ueberbrueckung-2020#corona
3 Mio. EUR Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen
Im Falle einer Insolvenz bietet der Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds mit der Stadt Wien das Instrument der “Arbeitsstiftungen” an.
Weitere Informationen:
https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/
20 Mio. EUR Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien
Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wenn der monatliche Umsatzrückgang durch die Corona-Krise 50% oder mehr beträgt. Für diesen Zweck leisten Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien einen Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Mio. EUR in den “Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien”.
Leistungsumfang:
- Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50 % – 74 %
Im Wohnungsverband von maximal 100 EUR monatlich
In einem Mietobjekt von maximal 600 EUR monatlich
- Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 %
Von maximal 1.000 EUR monatlich
Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt.
Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 stattgefunden haben. Einreichungen sind im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 möglich.
Weitere Informationen:
https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html
Niederösterreich
20. EUR Mio. Haftungsrahmen für betroffene Betriebe
Zielgruppe des Unterstützungspakets sind niederösterreichische KMUs der gewerblichen Wirtschaft und Tourismusbetriebe. Um die notwendige Liquidität zur Stabilisierung des operativen Betriebes sicherzustellen werden Haftungen in der Höhe von 80 % zur Besicherung von neu zu gewährenden Betriebsmittelkrediten bis zu einer Höhe von 500.000 EUR übernommen. Die Bearbeitungsgebühr und die laufenden Bürgschaftsprovisionen werden zu 100% vom Land NÖ übernommen. Die Laufzeit der Haftungen beträgt maximal fünf Jahre. Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-MinimisVerordnung.
Weitere Informationen:
https://www.noebeg.at/leistung/unterstuetzungspaket-fuer-noe-unternehmen-coronavirus/
Da sich derzeit täglich Änderungen und Neuerungen im Umgang mit der herausfordernden wirtschaftlichen Situation ergeben, halten wir Sie selbstverständlich in weiteren Sonder-Klienten-Informationen auf dem Laufenden.
Redaktion: Mag. Katrin Schuster, LLB.oec., BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 18.03.2020