Klienten-Information 12/2019
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
Maßnahmen und Steuertipps zum Jahresende 2019
Zum Ende eines Wirtschaftsjahres gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten steuerliche Optimierungsüberlegungen anzustellen. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informieren wir Sie nachfolgend über verschiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen für natürliche und juristische Personen, die möglicherweise noch Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jahresende erfordern:
1. Maßnahmen für natürliche Personen (Unternehmer und Arbeitnehmer):
- Timing für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Einnahmen und Werbungskosten:
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte am Jahresende steuern, da für diese das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG zur Anwendung gelangt. Beispielsweise kann durch eine Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung oder Vorziehen von Instandhaltungen bis zum Jahresende der Gewinn 2019 noch verringert werden oder durch entsprechendes Timing bei der Übermittlung von Ausgangsrechnungen an Kunden eine Einnahme ins Folgejahr verschoben werden. Zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben jenem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören, auch wenn die Rechnungen erst im Folgejahr bezahlt werden (15 Tage-Regel).
Obiges gilt auch für Arbeitnehmer und geltend zu machende Werbungskosten; dies speziell für Fortbildungskosten (Studium, Seminare, Kurse, Schulungen, etc.) sowie damit verbundene Reisekosten und Diäten. In der Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls zu berücksichtigen sind u.a. Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur und Mitgliedsbeiträge.
Bilanzierer haben hingegen das Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG nicht zu beachten, sondern einen Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass sämtliche Erträge und Aufwendungen, die den Leistungszeitraum des Wirtschaftsjahres 2019 betreffen, abzugrenzen sind, auch wenn die Rechnungslegung erst 2020 erfolgt. Bilanzierer haben beispielsweise auch zu beachten, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag unterbleibt. Noch nicht abrechenbare Leistungen sind in der Bilanz mit Herstellungskosten anzusetzen, darauf erhaltene Anzahlungen sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivposten in der Bilanz zu erfassen. - Gebäudeabschreibungen:
Sowohl für das Betriebsvermögen als auch für das außerbetriebliche Vermögen sehen § 8 EStG bzw. § 16 EStG steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor. Dies sind 2,5 % für Betriebsgebäude bzw. 1,5 % für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Zu beachten ist, dass die Abschreibung nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Gebäude in Betrieb genommen ist. Das bedeutet, dass nur dann eine steuermindernde Absetzung erfolgen kann, wenn das Gebäude fertiggestellt ist oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist. Ein Vorziehen von Investitionen kann somit in vielen Fällen einen steuerlichen Vorteil bringen.
Im Rahmen von Vorbehaltsfruchtgenussvereinbarungen ist zu beachten, dass für die Geltendmachung der Abschreibung beim Fruchtgenussbesteller bzw. Fruchtgenussnehmer die Zahlung der Substanzabgeltung zu leisten ist. Dieser Zahlungsfluss muss vor dem 31.12. getätigt worden sein. Wichtig ist zu beachten, dass nach Ansicht des Finanzamtes für diese Substanzabgeltung bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist. - Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Bis zum 31.12.2019 gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter noch die 400,00 EUR-Grenze zur Sofortabsetzung im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung. Ab dem 01.01.2020 wird diese Grenze auf EUR 800,00 angehoben und somit verdoppelt. Demgemäß sollte der Anschaffungszeitpunkt solcher Anlagengüter um den Jahreswechsel genau geplant werden, da für angeschaffte Wirtschaftsgüter über EUR 400,00 bis 31.12.2019 eine Aktivierungspflicht samt Verteilung über die planmäßige Nutzungsdauer gilt, wohingegen das gleiche Wirtschaftsgut ab 01.01.2020 bis EUR 800,00 sofort und in voller Höhe abzusetzen ist. - Rückstellung für Personal und Wertpapierdeckung:
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können gem. § 9 EStG steuerlich ungekürzt gebildet werden, sofern deren Laufzeit unter 12 Monaten liegt. Zum Jahresende haben Bilanzierer auch Rückstellungen für Pensionszusagen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und offene Urlaubstage zu bilden. In vielen Fällen können jedoch auch Rückstellungen für Zeitausgleichsguthaben oder Überstunden gebildet und somit eine steuerliche Gewinnminderung erreicht werden. Beide Rückstellungen sind nach wie vor zu 100 % abzugsfähig und unterliegen nicht den Restriktionen des § 14 EStG für übrige Personalrückstellungen.
Für steuerliche Pensionsrückstellungen ist vorgesehen, dass ein Deckungserfordernis mit Wertpapieren besteht. Die Wertpapierdeckung beträgt 50 % des steuerlichen Rückstellungsbetrages des Vorjahres. Auf das Gesamterfordernis der Wertpapierdeckung können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Bei der Verpfändung von Wertpapieren ist dieses Deckungserfordernis nicht erfüllt. Rechtsfolge der Unterdeckung ist ein ergebniserhöhender Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckungshöhe. - Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner und Mitarbeiter:
Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde werden seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 EStG angesehen, sofern nicht Geschenke aus Werbegründen mit entsprechender Werbewirkung überlassen werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn z.B. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift geschenkt werden. Ähnliches gilt auch für die Geschäftsfreundebewirtung.
Zuwendungen an Mitarbeiter stellen grundsätzlich eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar und sind beim Arbeitgeber zwar Betriebsausgaben und somit voll abzugsfähig, beim Mitarbeiter hingegen ein lohnwerter Vorteil, der steuerpflichtig und somit im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
Allerdings gelten Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zu folgenden Freibeträgen als steuer- und beitragsfrei:
⦁ Bis zu EUR 365,00 jährlich pro Mitarbeiter für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen)
⦁ Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen anlässlich der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsgeschenke in Form Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten). Dies gilt nicht für Bargeld.
⦁ Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden. Zu beachten ist, dass die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind.
Für Sachzuwendungen an Mitarbeiter ist eine Umsatzsteuerpflicht im Sinne einer Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht relevant sein, da der Großteil der Weihnachtsgeschenke in Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist. - Mitarbeiterrabatte:
Mitarbeiterrabatte sind so lange steuerfrei, als sie im Einzelfall 20 % des Fremdverkaufspreises nicht übersteigen und allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden. Wird diese Grenze im Einzelfall überschritten, so tritt eine Steuerpflicht jedoch nicht sofort ein, sondern erst bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr. In diesen Fällen sind die gewährten Rabatte in die Lohnverrechnung aufzunehmen, weil ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt. Es ist empfehlenswert diese Grenzen in Evidenz zu nehmen, da ansonsten bei Betriebsprüfungen Nachverrechnungen von Lohnsteuer, Lohnnebenkosten sowie Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen können.
Im Rahmen dessen ist auch auf die steuerfreien Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer zu verweisen (wie bspw. EUR 300,00 monatlich pro Mitarbeiter für Lebensversicherungen). - Gewinnfreibetrag:
Natürliche Personen können gem. § 10 EStG jährlich 13 % des steuerlichen Gewinnes als sog. Gewinnfreibetrag geltend machen. Bis zu einem Gewinn in Höhe von EUR 30.000,00 steht der sog. Grundfreibetrag in Höhe von max. EUR 3.900,00 automatisch zu. Ist der Gewinn höher, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur dann zu, wenn bestimmte, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigte, Investitionen erfolgen (sogenannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag). Dies gilt für Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren sowie für bestimmte Wertpapieranschaffungen. Positiver Nebeneffekt kann auch die Verminderung der GSVG-Bemessungsgrundlage sein, da der Gewinnfreibetrag auch diese entsprechend reduziert. Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte aus unserer Klienten-Information 11/2019. - Forschungsprämie:
Die Forschungsförderung ist gem. § 108c EStG steuerlich in der Form begünstigt, als es für eigenbetriebliche Forschung sowie Auftragsforschung eine steuerfreie Prämie in Höhe von 14 % gibt, welche als echte Prämie konzipiert ist und in Gewinn- wie Verlustjahren wirkt. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als Betriebsausgabe absetzbar. Es sind jene Aufwendungen absetzbar, die zur Forschung und experimentellen Entwicklung geltend gemacht werden. Der Prämienantrag ist nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen, wobei dies jedenfalls vor Rechtskraft des Steuerbescheides zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist das Vorliegen eines (kostenlosen) Jahresgutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oder eine Forschungsbestätigung mit Projektgutachten der FFG. - Energieabgabenvergütung:
Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist es, energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, durch das Einziehen einer Obergrenze bei der Energieabgabe zu entlasten. Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde aufgrund einer EUGH-Entscheidung mehrfach geändert und bis 31.12.2010 auf alle Betriebe ausgedehnt. Seit dem 1.1.2011 gilt, dass nur mehr Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, die Vergütung beantragen können (dh Einschränkung auf Produktionsbetriebe, nicht mehr möglich für Dienstleistungsbetriebe – siehe dazu unsere Klienten-Information 11/2019).
Rückvergütet werden grundsätzlich jene Abgaben, die 0,5 % des sogenannten Nettoproduktionswertes übersteigen.
Der Antrag auf Rückvergütung kann 5 Jahre rückwirkend eingebracht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres. Der Antrag für 2014 ist demnach noch bis 31.12.2019 möglich. - Sonderausgaben:
Die Absetzbarkeit von Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung wurde in den letzten Jahren zunehmend eingeschränkt. Speziell für die sogenannten Topfsonderausgaben (d.s. Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherung, Beiträge zu Pflegeversicherungen sowie Pensionskassen sowie Kosten für Wohnraumschaffung und –sanierung) gilt eine eingeschränkte Absetzbarkeit bis zum Jahr 2020. Die im Rahmen der Höchstbeträge in Höhe von EUR 2.920,00 (erhöht bei Alleinverdienern) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus, sofern sich diese nicht überhaupt aufgrund der Einkommenshöhe bis zu einem Betrag von EUR 60,00 reduzieren. Prämien aus Verträgen, die erst nach 2016 abgeschlossen wurden, oder Kosten für Sanierungen und Wohnraumschaffungen nach 2016 können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag sind beispielsweise der Kirchenbeitrag, die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Nachkauf von Versicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern diese nicht als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.
Spenden an begünstigte Organisationen sind ebenso als Sonderausgaben zu qualifizieren und bis maximal 10 % des Einkommens absetzbar. Dies jedoch nur dann, wenn die Spende im jeweiligen Jahr an bestimmte, in einer Spendenbegünstigungsliste des Bundesministerium für Finanzen genannte, Organisationen geleistet wird. Diese Spenden sind grundsätzlich nicht in der Steuererklärung zu erfassen, da diese direkt an das Finanzamt gemeldet und somit automatisch in den Steuererklärungen berücksichtigt werden. Es lohnt sich jedoch eine Kontrolle der geleisteten und berücksichtigten Spenden vorzunehmen, da die elektronischen Übermittlungen durch die Spendenorganisationen nicht immer reibungslos funktionieren. Es ist daher zu empfehlen insbesondere die personenbezogenen Daten (wie Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) zu kontrollieren, um eine korrekte Zuordnung sicherzustellen. - Außergewöhnliche Belastungen:
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, etc. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 %) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung absetzbar. - Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:
Die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gilt für Unternehmer bis zu einem Jahresnettoumsatz von bis zu EUR 30.000,00 netto (ab 2020: EUR 35.000,00). Infolge der Qualifikation als Nettoumsatzgrenze bedeutet dies, dass bei einem Regelumsatzsteuersatz von 20 % beispielsweise Kleinunternehmer Umsätze bis zu EUR 36.000,00 brutto erzielen können. Ein einmaliges Überschreiten von 15 % dieser Grenze innerhalb von 5 Jahren ist ohne Konsequenzen zulässig. Wird die Grenze überschritten, sind bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen. Gleichzeitig steht für die Eingangsrechnungen ein Vorsteuerabzug zu, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 11 UStG vorliegt. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze für 2019 zu überschreiten, sollten den Abschluss der Leistungserbringung auf 2020 verschieben, da lediglich ein Verschieben des Zahlungseinganges vielfach nicht ausreichend ist. Durch die Anhebung der Kleinunternehmergrenze ab 2020 sind weiters besondere Übergangsregelungen zu beachten. - GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer:
Einzelgewerbetreibende mit Jahresumsätzen von unter EUR 30.000,00 sowie Einkünften von unter EUR 5.362,00 können eine Befreiung von der gewerblichen Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Diese Befreiung hat mittels Antrag bei der SVA zu erfolgen und muss für das Jahr 2019 spätestens bis 31.12.2019 gestellt werden. Berechtigt sind Unternehmer mit maximal 12 Monaten GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren bzw. Personen ab 57/60 Jahren, sofern die obigen Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. - Anpassung der GSVG-Beitragsgrundlage / Beachtung der Versicherungsgrenze bei „Neuen Selbständigen“:
Die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage kann bei verminderten Einkünften bis zum 31.12.2019 noch mittels Antrag herabgesetzt sowie bei höheren Einkünften noch hinaufgesetzt werden.
Zudem sollten „Neue Selbständige“ bei absehbarer Überschreitung der Versicherungsgrenze zur Vermeidung eines Beitragszuschlages für 2019 eine Überschreitungserklärung bis 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides einbringen. Bei drohender knapper Überschreitung der Versicherungsgrenze in 2019 sollten noch Maßnahmen zur Gewinnsteuerung (zB Verlagerung von Einnahmen in 2020) geprüft werden.
2. Maßnahmen für juristische Personen:
- Gruppenbesteuerung:
Eine steuerliche Unternehmensgruppe bietet gem. § 9 KStG den Vorteil, dass Gewinne und Verluste unterschiedlicher Körperschaften miteinander verrechnet und gemeinsam besteuert werden können. Dies gilt für Gewinne und Verluste inländischer Gruppengesellschaften in voller Höhe, für ausländische Gruppengesellschaften nur für (umgerechnete) Verluste und nur in Höhe der direkten Beteiligung am Vermögen der Gruppengesellschaft.
Die Aufnahme in die Unternehmensgruppe ist immer dann möglich, wenn eine finanzielle Verbindung von mehr als 50 % während des gesamten Wirtschaftsjahres gegeben ist und ein fristgerechter schriftlicher Gruppenantrag bis zum Jahresende des Geschäftsjahres von Gruppenmitglied und Gruppenträger gestellt wird. Im Rahmen dessen ist für Inlandsgruppenmitglieder auch eine sogenannte Steuerausgleichsregelung (= Steuerumlagevereinbarung) abzuschließen. Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2019 können bei nachweislicher Unterfertigung des Gruppenantrages bis zum 31.12.2019 und der Anzeige beim Finanzamt innerhalb eines Monats noch für 2019 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Unternehmensgruppe aufgenommen werden. - Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen:
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 %, die zumindest 12 Monate gehalten werden, sind hinsichtlich ihrer Wertänderungen (Teilwertabschreibung/-zuschreibung, Veräußerungs-gewinne/-verluste) grundsätzlich steuerneutral. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine unwiderrufliche Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Wertänderungen ausgeübt wird. Diese Option ist in der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres der internationalen Schachtelbeteiligung zu stellen. Eine spätere Optionsmöglichkeit besteht nicht mehr. Eine nachträgliche Korrektur ist gemäß ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich, weshalb diese Entscheidung sorgfältig und fristgerecht zu treffen ist.
3. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen:
Sowohl für natürliche als auch juristische Personen gilt gem. § 132 BAO eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere von 7 Jahren. Für das Jahr 2012 endet diese Frist somit am 31.12.2019.
Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen eine längere Aufbewahrungspflicht gilt, nämlich für Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts-/Behördenverfahren von Bedeutung sind bzw. Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken/Gebäuden. Diese sind 22 Jahre lang aufzubewahren.
Eine elektronische Archivierung ist ebenfalls zulässig. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein.
4. Überprüfung der Registrierkassenjahresbelege:
Bitte beachten Sie, dass sowohl Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften) bei Verwendung einer Registrierkasse mit Ende des Kalenderjahres (auch Betriebe mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr) einen signierten Jahresbeleg pro Kassa (Monatsbeleg vom Dezember) zu erstellen, zu prüfen und aufzubewahren haben.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend bis spätestens 15.02. des Folgejahres vorzunehmen.
Sofern Ihre Registrierkasse den erstellten Jahresbeleg elektronisch über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an Finanz-Online übermittelt, besteht kein weiterer Handlungsbedarf mehr. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt oder kontaktieren Sie bei Fragen Ihren Kassenhersteller. Kann Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg nicht automatisiert an das Finanzamt übermitteln, ist dieser mittels der BMF-Belegcheck-App zu überprüfen. Ihr BNP-Team kann die Überprüfung des Jahresbeleges gerne für Sie übernehmen.
Darüber hinaus ist zumindest pro Quartal ein vollständiges Datenerfassungsprotokoll zu erstellen, auf einem externen Datenträger zu archivieren und 7 Jahre aufzubewahren. Zudem sind diese Datenerfassungsprotokolle im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen.
BNP wünscht frohe Weihnachten!
Die BNP Wirtschaftstreuhand bedankt sich für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im Jahr 2019!
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe Feiertage und alles Gute für das neue Jahr!
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl und Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 13.12.2019