Klienten-Information 2/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 2/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

Melde – und Mitteilungspflichten an das Finanzamt bis 28.02.2019

Meldungen gemäß § 109a EStG:

Unternehmer haben für bestimmte Leistungen an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit (zB Offene Gesellschaften) außerhalb eines echten Dienstverhältnisses dem zuständigen Finanzamt verpflichtend personen- und leistungsbezogene Daten zu melden.

Für folgende selbständig erbrachte Leistungen sind die Auszahlungen im Kalenderjahr 2018 mittels Formular E109a an das Finanzamt zu übermitteln:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter
  • Leistungen als Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender, Unterrichtender
  • Leistungen als Kolporteur, Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
  • Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen

Diese Meldungen für das Kalenderjahr 2018 sind grundsätzlich elektronisch (mittels ELDA oder Statistik Austria) bis spätestens 28.02.2019 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dem Empfänger des Entgelts ist eine Kopie der § 109a-Meldung zu übergeben. Die Meldung kann immer dann unterbleiben, wenn das insgesamt im Kalenderjahr geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als EUR 900,00 (netto) und jenes für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 (netto) beträgt.

Meldungen gemäß § 109b EStG:

Gemäß § 109b EStG ist für bestimmte inländische Leistungen bei Zahlungen ins Ausland einer Meldeverpflichtung an das österreichische Finanzamt nachzukommen.

Betroffen davon sind Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen bzw. privaten Rechts.

Die Meldeverpflichtung besteht für

  • Leistungen aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG, sofern die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird (z.B. sonstige Vergütungen an ausländische Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (mit Ausnahme solcher, die sich auf inländisches Umlaufvermögen beziehen),
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Ausgenommen sind jene Zahlungen, die

  • EUR 100.000,00 pro Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers nicht überschreiten,
  • bei einem in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger einem Steuerabzug nach § 99 EStG (sogenannte Abzugsteuer) unterliegen, oder
  • an ausländische Körperschaften erfolgen, sofern diese im Ausland einem Steuersatz von zumindest 10 % unterliegen.

Die entsprechenden Meldungen für 2018 sind bis spätestens 28.02.2019 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. 

 

Berechnung der KU1 neu – Klarstellung für Firmenfahrzeuge

Wie bereits in unserer Klienten-Information 09/2018 berichtet, wurden mit 01.01.2019 eine neue Berechnungsmethode sowie ein degressiver Steuertarif für die Ermittlung der Kammerumlage KU1 eingeführt.

Neu ist unter anderem, dass gemäß § 122 Abs. 2 WKG die Umsatzsteuer aus Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der KU1 in Abzug zu bringen ist.

Betreffend die im Anlagevermögen erfassten Firmenfahrzeuge ist folgende Differenzierung zu beachten:

  • Umsatzsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Kraftfahrräder), für welche kein Vorsteuerabzug zusteht, zählen grundsätzlich nicht zur KU1-Bemessungsgrundlage, da diese aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten.

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht sehr wohl dem Unternehmen zugeordnet bzw. für das Unternehmen angeschafft (und somit vorsteuerabzugsfähig) gelten Lkw, Fiskal-Lkw, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Auch Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten EUR 40.000,00 nicht übersteigen, berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug.

Zusammenfassend ist bei der Berechnung der Kammerumlage KU1 somit Folgendes zu beachten:

Sofern das angeschaffte Firmenfahrzeug zum Vorsteuerabzug berechtigt und dieses Anlagevermögen darstellt, mindert die dem Wirtschaftskammermitglied beim Ankauf in Rechnung gestellte Umsatzsteuer die KU1-Bemessungsgrundlage.

Dies ist jedoch bei Vorführkraftfahrzeugen sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, nicht der Fall. Da diese beiden Fahrzeuggruppen Umlaufvermögen darstellen, darf keine Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. 

 

VwGH – Sachbezug bei Vorführkraftfahrzeugen bei Kfz-Händlern

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten zu benützen, ist ein Sachbezug anzusetzen. Grundsätzlich beträgt dieser 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe sowie Kosten für Sonderausstattungen, max. EUR 960,00 p.m. Bei Kfz mit einem CO²-Emissionswert von nicht mehr als 121 g pro km liegt der Sachbezugswert bei 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten.

Für Gebrauchtfahrzeuge ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges ohne Berücksichtigung von Sonderausstattungen maßgebend. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) zu Grunde gelegt werden.

Die Sachbezugsverordnung sieht in § 4 Abs. 6 eine Sonderregelung vor, wonach für die Ermittlung des Sachbezuges aus der Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Dieser pauschale Zuschlag von 20 % soll die günstigeren Einkaufskonditionen für Autohändler ausgleichen. Die Lohnsteuerrichtlinien führen weiters aus, dass der um den Zuschlag erhöhte Betrag noch um die Umsatzsteuer und NoVA zu erhöhen sei. Die Auslegung dieser Regelung war lange Zeit strittig. Das BFG hatte im nunmehr durch den VwGH aufgehobenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass in derartigen Fällen die Bewertung des Sachbezuges nach der Grundsatzregelung (somit auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten) und nicht auf Basis der Sonderregelung zu erfolgen habe.

In seiner Entscheidung Ro 2016/13/0013 vom 21.11.2018 hat der VwGH nun klargestellt, dass die Sonderregelung gemäß § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung auf jene Fälle anzuwenden ist, bei denen Kfz-Händler ihren Arbeitnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlassen. Da der 20%-ige Zuschlag auch die NoVA-Befreiung der Händler abdecken soll, ist es (entgegen der konkreten Feststellungen der GPLA im gegenständlichen Fall sowie der Ausführungen in den LStR) nicht zulässig, eine fiktive NoVA bei der Basis für die Anwendung der Zuschlagsrechnung hinzuzurechnen.

Sofern Kfz-Betriebe in der Vergangenheit gemäß der Auffassung der Finanzverwaltung höhere Sachbezüge für Vorführkraftfahrzeuge abgerechnet haben, kann auf Basis eines berichtigten Lohnzettels noch eine Berichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Falls der Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2018 für seine Dienstnehmer noch keinen Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt hat (dies ist verpflichtend bis 28.02.2019 durchzuführen), könnte die Berichtigung auch noch im Rahmen einer Aufrollung in der laufenden Lohnverrechnung erfolgen. 

 

BFG – Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe

In der Entscheidung RV/61000612/2017 vom 30.01.2019 gelangt das Bundesfinanzgericht (BFG) wie auch schon in einer Entscheidung aus 2016 zur Auffassung, dass die seit 2011 im Energieabgabenrückvergütungsgesetz (EnAbgVergG) verankerte Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe mangels Genehmigung durch die EU-Kommission nie in Kraft getreten ist und daher eine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe nach wie vor möglich ist (siehe dazu auch unsere Klienten-Information 10/2017).

Die Entscheidung des Höchstgerichts (VwGH) bezüglich des gegenständlichen BFG-Urteils aus 2016 sowie der noch offenen unionsrechtlichen Fragen bleibt abzuwarten. Um etwaige Chancen auf eine Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe zu wahren, sollten nach wie vor auch Vergütungsanträge für Dienstleistungsbetriebe eingebracht werden. Anträge für das Kalenderjahr 2014 können aufgrund der maßgeblichen Fünfjahresfrist noch bis spätestens 31.12.2019 eingebracht werden.

 

Werbungskostenpauschale – Kürzung um Kostenersätze auch bei Vertretern ab 2018

Für einige Gruppen von Steuerpflichtigen (Artisten, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Hausbesorger, Heimarbeiter, Vertreter, etc.) können aufgrund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschales von EUR 132,00 p.a. jeweils bestimmte Pauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei Vertretern (Außendienstmitarbeitern) beträgt das Werbungskostenpauschale 5 % der Bemessungsgrundlage, max. EUR 2.190,00 jährlich. Im Unterschied zu den anderen in der Verordnung berücksichtigten Berufsgruppen war dieses Pauschale nur bei den Vertretern nicht um Kostenersätze gemäß § 26 EStG (zB Aufwandsersätze für Dienstreisen, die Vertreter vom Arbeitgeber erhalten und nicht der Besteuerung unterliegen) zu kürzen.

In Reaktion auf ein Erkenntnis des VfGH wurde die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten angepasst. Ab 2018 ist demnach auch bei Vertretern das Pauschale um nicht steuerbare Kostenersätze (zB Aufwandsersätze für Dienstreisen – etwa Fahrtkosten, Taggelder) zu kürzen. Mit dieser Änderung wird künftig eine Doppelbegünstigung für Vertreter (nicht steuerbarer Bezug und zusätzlich pauschale Werbungskosten) verhindert.

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 19.02.2019

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